Der Reformationsprozess bis 1565
Trotz vieler Bemühungen des Mindener Bischofs wurde 1545 weder eine Kirchenordnung erlassen noch konnte Franz die Reformation erfolgreich durchsetzen. Letztmalig versuchte er 1546, Aufnahme im Schmalkaldischen Bund zu finden. Philipp von Hessen (1504–1567) fürchtete aber wohl eine zu große Machtausdehnung Franz von Waldecks und trug entscheidend dazu bei, das Mindener Gesuch abzulehnen.
Nachdem kaiserliche Truppen das schmalkaldische Bundesheer geschlagen hatten, erließ Karl V. auf dem Augsburger Reichstag 1548 das Interim. Auf der einen Seite gestattete es den Protestanten, die Priesterehe und das Abendmahl unter beiderlei Gestalt einzuführen. Andererseits mussten den Katholiken ihre Besitztümer zurückgegeben und der katholische Gottesdienst wieder eingeführt werden. Mit dem Interim war für die katholischen Territorien eine Kirchenreform verbunden, die sogenannte Formula reformationis: Die katholischen Landesherren und Bischöfe sollten katholische Reformen durchführen und deren Wirksamkeit durch Visitationen überprüfen.
Gegenreformatorische Maßnahmen
Auch Franz von Waldeck erhielt den kaiserlichen Befehl, gemäß der Formula reformationis zu handeln. So berief er im Februar 1549 eine Reformsynode. Nicht etwa in der Kathedralstadt Minden – diese war lutherisch –, sondern in Lübbecke tagte die Synode. Die Synodalpredigt, die ein Ausdruck der katholischen Lehre sein sollte, hielt der Theologe Hermann Hamelmann (1526–1595). Im Bistum Minden selbst ließ sich kein geeigneter Kleriker für diese Aufgabe finden. Es ist unbekannt, wie viele Priester der Synode beiwohnten. Dass die Teilnehmenden aber bereits mit dem lutherischen Bekenntnis in Berührung gekommen waren, beweisen ihre Forderungen: Der Bischof solle ihre Ehen anerkennen und den Laienkelch zulassen. Die Kleriker beriefen sich also eindeutig auf die im Interim festgehaltenen Zugeständnisse an die Protestanten.
Die Hinwendung vieler Landpriester zum Luthertum zeigte sich in der Folge nicht nur in der äußerst geringen Anwesenheit der Pfarrer auf den Synoden 1550 und 1551, sondern auch in einer antiprotestantischen bischöflichen Maßnahme im Jahr 1550: Der Bischof exkommunizierte die Pfarrer der acht Kirchspiele Rahden, Buchholz, Heimsen, Windheim, Frille, Petershagen, Kleinenbremen und Holzhausen bei Porta Westfalica und den Dekan des Lübbecker St. Andreasstifts. Da die örtlichen Amtmänner der bischöflichen Anordnung jedoch nicht nachkamen, verblieben die Pfarrer in ihrem Amt; der bischöfliche Befehl wurde nicht durchgesetzt.
Eine Gemeindereformation?
Statt einer landesherrlichen Reformation lassen sich demnach vielmehr Formen der Adels-, Pfarrer- und Gemeindereformationen wahrnehmen. Trotz formal katholischer Zustände predigten viele Landpfarrer im lutherischen Sinne. Die Bischofsferne ließ den Gemeinden und dem landsässigen Adel großen Handlungsspielraum zur Durchsetzung eigener Vorstellungen.
Ein wenig anders sieht die Situation bei den vertriebenen katholischen Mindener Stifts- und Domherren aus. Zwar war ihnen bereits durch den Vertrag vom 7. September 1535 zugesichert worden, katholischen Gottesdienst halten zu dürfen. Doch erst nach dem Interim kehrten sie in die Stadt Minden zurück und führten die katholischen Riten wieder ein. An der Tatsache, dass Minden eine lutherische Stadt war, änderte das jedoch nichts; auch auf die Landpfarreien scheinen die Stiftsherren keinen oder nur bedingten Einfluss genommen zu haben.
Der Nachfolger von Franz, Georg von Braunschweig-Wolfenbüttel (1494–1566), der von 1556 bis 1566 den Mindener Bischofsstuhl besetzte, betrieb keine dezidierte Kirchenpolitik für oder wider die lutherische Lehre, obwohl Georg selbst zum Luthertum neigte. Das lutherische Bekenntnis wurde also nicht zurückgewiesen und breitete sich auf Gemeindeebene weiter aus – offiziell war das Fürstbistum allerdings nach wie vor ein katholisches Territorium.