Studienordnung
für das Fach Sportwissenschaft
als Haupt- und Nebenfach mit dem Abschluß Magisterprüfung
vom 24.11.1999

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.1993 (GV.NRW.S.532), geändert durch Gesetz vom 01.07.1997 (GV.NRW. S.213), hat die Westfälische-Wilhelms-Universität die folgende Studienordnung erlassen.



INHALTSVERZEICHNIS

§1 Geltungsbereich
§2 Studienziele und mögliche Tätigkeitsfelder
§3 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen
§4 Studienbeginn
§5 Regelstudienzeit
§6 Veranstaltungsarten
§7 Erlangung von Leistungs- und Teilnahmenachweisen
§8 Aufbau des Studiums
§9 Studieninhalte
§10 Hauptfach
§10a Grundstudium
§10b Hauptstudium
§11 Nebenfach
§11a Grundstudium
§11b Hauptstudium
§12 Zwischenprüfung
§13 Magisterprüfung
§13a Hauptfach
§13b Nebenfach
§14 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Semester
§15 Studienplan
§16 Studienberatung
§17 Übergangsbestimmungen
§18 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Anhang Empfohlener Studienplan


§1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für die Akademische Abschlußprüfung - Magisterprüfung - der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 17.12.1997, zuletzt geändert am 08.03.1999 das Studium des Faches Sportwissenschaft als Haupt- und Nebenfach mit dem Abschluß Magisterprüfung. Die Magisterprüfung wird in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern abgelegt. Aufgrund der bestandenen Magisterprüfung verleiht die Philosophische Fakultät den akademischen Grad Magistra Artium bzw. Magister Artium (abgekürzt M.A.).
 
 

§2 Studienziele und mögliche Tätigkeitsfelder

(1) Studienziele: Das Magisterstudium ist ein wissenschaftlicher Studiengang. Er dient der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Gegenstand Sport in der gesamten Breite, mit den relevanten Inhalten wie aber auch mit den Methoden, wie Erkenntnisse generiert werden. Er ist nicht nur auf bestimmte Berufsfelder bezogen, wenngleich im Studium Aspekte verschiedener Berufsfelder auch näher thematisiert werden können; hierzu dient insbesondere die kontinuierlich angebotene Veranstaltung "Berufsfeld außerschulischer Sport". Sportpraxis ist Gegenstand der wissenschaftlichen Befassung, dient aber nicht dem Erwerb von sportpraktischen Kompetenzen.

(2) Mögliche Tätigkeitsfelder: Das Magisterstudium ermöglicht unter anderem Tätigkeiten in universitären Einrichtungen wie auch die Mitarbeit in der Verwaltung von Verbänden, Vereinen, des Gesundheitswesens und in privatwirtschaftlichen Einrichtungen, in Sportverwaltungen der Kommunen, Ländern und des Bundes, in betrieblichen Einrichtungen, in ambulanten und stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens, im Gesundheitssport, im Sporttourismus sowie privaten und öffentlichen Einrichtungen der sportbezogenen Publizistik (Sportjournalismus).
 
 

§3 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die Hochschulreife (allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife) oder ein von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.

(2) Voraussetzung zur Zulassung zu den Lehrveranstaltungen zu Praxis und Theorie sportlicher Bewegungen ist die Feststellung der sportmedizinischen Eignung mittels Vorlage eines sportärztlichen Attests über die Sporttauglichkeit.

(3) Zu Pflichtlehrveranstaltungen des Hauptstudiums kann nur zugelassen werden, wer die Zwischenprüfung bestanden hat.
 
 

§4 Studienbeginn

Das Studium kann im Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden.
 
 

§5 Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit umfaßt die Studiendauer von acht Semestern (vier Semester Grundstudium, vier Semester Hauptstudium) und die Prüfungszeit von einem Semester.
 
 

§6 Veranstaltungsarten

Die Lehrveranstaltungen werden in Form von Vorlesungen, Seminaren, Lehrveranstaltungen zu Praxis und Theorie der sportlichen Bewegungen, Kolloquien und Exkursionen durchgeführt.
 
 

§7 Erlangung von Teilnahme- und Leistungsnachweisen

(1) Durch einen Teilnahmenachweis wird die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung bescheinigt. Die Teilnahme ist regelmäßig, wenn die Studierenden der Lehrveranstaltung in mehr als 80% der vorgesehenen Semesterstunden anwesend waren und aktiv teilgenommen haben.

(2) Durch einen Leistungsnachweis wird die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung bescheinigt. Leistungsnachweise sind in der Regel zu benoten. Sie können durch eine der folgenden Studienleistungen erlangt werden: Klausur, Hausarbeit, Referat, schriftlicher Bericht, Kolloquium und sportmotorische Leistungen

(3) Die jeweils mögliche Form der Leistungserbringung wird von der jeweiligen Veranstaltungsleiterin/dem jeweiligen Veranstalter zu Beginn der Veranstaltung bekanntgegeben. Dies gilt auch für die Möglichkeit der Wiederholung.

(4) Die für den Leistungsnachweis erforderlichen fachlichen Kenntnisse beziehen sich auf die in der entsprechenden Lehrveranstaltung vermittelten Lehrinhalte. Es wird jedoch vorausgesetzt, daß die Studierenden den für diese Lehrveranstaltung relevanten Stoff des bisherigen Studiums beherrschen.
 
 

§8 Aufbau des Studiums

Das Studium des Faches Sportwissenschaft gliedert sich in das Grundstudium und das Hauptstudium. Der Abschluß des Grundstudiums erfolgt durch die Zwischenprüfung. Der Abschluß des Hauptstudiums erfolgt durch die Magisterprüfung.
 
 

§9 Studieninhalte

(1) Durch das Grundstudium sollen die Studierenden das Grundwissen und die methodischen Grundkenntnisse in der Sportwissenschaft erlangen. Dies geschieht besonders in Veranstaltungen in den Bereichen

- Grundlegende Lehrveranstaltungen

- Lehrveranstaltungen zu sportwissenschaftlichen Disziplinen

- Lehrveranstaltungen zu übergreifenden Themen

- Lehrveranstaltungen zu Praxis und Theorie sportlicher Bewegungen

(2) Durch das Hauptstudium sollen sich die Studierenden vertieft mit dem Stand der Wissenschaft und den Methoden des Faches vertraut machen und lernen, die Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden. Dies geschieht insbesondere durch die Teilnahme an Hauptseminaren, Projekten, Praktika und Exkursionen, die in folgenden Bereichen angeboten werden:

- Lehrveranstaltungen zur Forschungsmethodologie

- Lehrveranstaltungen zu sportwissenschaftlichen Disziplinen

- Lehrveranstaltungen zu übergreifenden Themen

- Lehrveranstaltungen zu Praxis und Theorie sportlicher Bewegungen

- Weitere Lehrveranstaltungen
 

§10 Hauptfach

§10a Grundstudium

(1) Es sind 38 Semesterwochenstunden (SWS) zu studieren, davon 10 SWS grundlegende Lehrveranstaltungen, 16 SWS zu sportwissenschaftlichen Disziplinen, 2 SWS zu übergreifenden Themen sowie 10 SWS zu Praxis und Theorie sportlicher Bewegungen.

(2) An Pflichtlehrveranstaltungen sind zu studieren

Im Studienbereich "Grundlegende Lehrveranstaltungen"

- Einführung in die Sportwissenschaft (2 SWS)

- Berufsfeld außerschulischer Sport (2 SWS)

- Grundlagen der Forschungsmethodologie

in der Sportwissenschaft (2 SWS)

- Datenanalyse in der Sportwissenschaft

(Statistik und qualitative Auswertung) (4 SWS)

Im Studienbereich "Praxis und Theorie sportlicher Bewegungen"

- Körperwahrnehmung und Körperbildung (2 SWS)

- Kleine Spiele (1 SWS)

(3) An Wahlpflichtveranstaltungen sind zu studieren

Im Studienbereich "sportwissenschaftliche Disziplinen"

- Medizinisch-biomechanische Grundlagen der Sportwissenschaft (4 SWS)

- Bewegungs- und trainingswissenschaftliche Grundlagen der Sportwissenschaft (4 SWS)

- Psychologische und sozialwissenschaftliche Grundlagen der Sportwissenschaft (4 SWS)

- Pädagogisch-didaktische Grundlagen der Sportwissenschaft (4 SWS)

Die jeweiligen 4 SWS können auch durch zwei Veranstaltungen mit jeweils zwei SWS aus jedem spezifischen Theoriefeld erbracht werden.

Im Studienbereich "übergreifende Themen"

- Lehrveranstaltung zu einem übergreifenden

sportwissenschaftlichen Thema (2 SWS)

Im Studienbereich "Praxis und Theorie sportlicher Bewegungen"

- 5 SWS aus dem Angebot für den Magisterstudiengang für eine ausgewählte Individualsportart oder Mannschaftssportart. Diese 5 SWS können sich auf zwei Veranstaltungen zur gleichen Sportart (2 SWS und 3 SWS) verteilen.

- Sportartungebundene Bewegungspraxen I (2 SWS)

(4) Leistungs- und Teilnahmenachweise

(a) Durch jeweils eine zweistündige Klausur ist je ein benoteter Leistungsnachweis zu erbringen

- zu "Grundlagen der Forschungsmethodologie der Sportwissenschaft"

- zu "Medizinisch-biomechanische Grundlagen der Sportwissenschaft"

- zu "Psychologische und sozialwissenschaftliche Grundlagen der Sportwissenschaft"

- zu einer Lehrveranstaltung im Studienbereich "Übergreifende Themen"

(b) Es ist ein benoteter Leistungsnachweis zu den Wahlpflichtlehrveranstaltungen des Bereichs "Praxis und Theorie sportlicher Bewegungen" im Zusammenhang mit den Lehrveranstaltungen zu der gewählten Individual- oder Mannschaftssportart zu erbringen. Der Leistungsnachweis kann erst nach Absolvierung von 5 SWS in diesem Bereich erlangt werden.

(c) Es ist ein Teilnahmenachweis über eine Studienberatung zu erbringen.
 

§10b Hauptstudium

(1) Es sind 32 SWS zu studieren, davon 4 SWS zur Forschungsmethodologie, 10 SWS zu sportwissenschaftlichen Disziplinen und zu übergreifenden Themen, 2 SWS Weitere Lehrveranstaltungen, 9 SWS zu Praxis und Theorie sportlicher Bewegungen sowie 7 SWS Wahlveranstaltungen.

(2) An Pflichtlehrveranstaltungen sind zu studieren

Im Studienbereich "Grundlegende Lehrveranstaltungen"

- Versuchsplanung (2 SWS)

- Konzipierung sportwissenschaftlicher Arbeiten (2 SWS)

(3) An Wahlpflichtveranstaltungen sind zu studieren

Im Studienbereich "sportwissenschaftliche Disziplinen und übergreifende Themen"

- 2 SWS Vertiefung aus medizinisch-naturwissenschaftlichen Theoriefeldern

- 2 SWS Vertiefung aus geistes-sozialwissenschaftlichen Theoriefeldern

- 6 SWS zu übergreifenden Themen

Im Studienbereich "Praxis und Theorie sportlicher Bewegungen"

- 5 SWS aus dem Angebot für den Magisterstudiengang für eine ausgewählte Sportart. Wurde im Grundstudium eine Individualsportart gewählt, ist im Hauptstudium eine Mannschaftssportart zu wählen. Ist im Grundstudium eine Mannschaftssportart gewählt worden, ist im Hauptstudium eine Individualsportart zu wählen. Diese 5 SWS können sich auf zwei Veranstaltungen zur gleichen Sportart (2 SWS und 3 SWS) verteilen.

- Sportartungebundene Bewegungspraxen II (4 SWS). Diese 4 SWS können sich auf zwei Veranstaltungen (2 SWS und 2 SWS) verteilen.

Im Studienbereich "Weitere Veranstaltungen"

- Eine oder mehrere Exkursionen von insgesamt 7 Tagen Dauer, die auch theorie- oder berufsfeldbezogen sein können (2 SWS). Diese Exkursionen werden in den Vorlesungsverzeichnissen angekündigt. Die Meldung erfolgt beim Exkursionsleiter.

(4) An Wahlveranstaltungen sind 7 SWS zu studieren.

(5) Im Studienbereich "sportwissenschaftliche Disziplinen und übergreifende Themen" ist durch Auswahl der Lehrveranstaltungen ein Schwerpunkt zu setzen, aus dem das Thema der Magisterarbeit gewählt wird.

(6) Es ist ein zweiwöchiges berufsbezogenes Praktikum zu absolvieren.

(7) Leistungs- und Teilnahmenachweise

(a) Es ist je ein benoteter Leistungsnachweis zu erbringen

- zur Lehrveranstaltung "Versuchsplanung"

- zu einer Wahlpflichtveranstaltung aus dem Studienbereich "sportwissenschaftliche Disziplinen und übergreifende Themen"

(b) An Teilnahmenachweisen (TN) sind zu erbringen

- 4 TN nach Wahl aus den sportwissenschaftlichen Theoriefeldern

- 1 TN aus der ausgewählten Sportart

- 1 TN aus "Sportartungebundene Bewegungspraxen"

- 1 TN über 7 Tage Exkursionszeit
 

§11 Nebenfach

§11a Grundstudium

(1) Es sind 19 Semesterwochenstunden (SWS) zu studieren, davon 4 SWS Grundlegende Lehrveranstaltungen, 8 SWS zu sportwissenschaftlichen Disziplinen, 2 SWS zu übergreifenden Themen sowie 5 SWS zu Praxis und Theorie sportlicher Bewegungen.

(2) An Pflichtlehrveranstaltungen sind zu studieren

Im Studienbereich "Grundlegende Lehrveranstaltungen"

- Einführung in die Sportwissenschaft (2 SWS),

- Berufsfeld außerschulischer Sport (2 SWS).

Im Studienbereich "Praxis und Theorie sportlicher Bewegungen"

- Körperwahrnehmung und Körperbildung (2 SWS),

- Kleine Spiele (1 SWS)

(3) An Wahlpflichtveranstaltungen sind zu studieren:

Im Studienbereich "sportwissenschaftliche Disziplinen"

- Medizinisch-naturwissenschaftliche Grundlagen der Sportwissenschaft (4 SWS)

- Geistes- und sozialwissenschaftliche Grundlagen der Sportwissenschaft (4 SWS)

Die jeweiligen 4 SWS können auch durch zwei Veranstaltungen mit jeweils zwei SWS aus jedem spezifischen Theoriefeld erbracht werden.

Im Studienbereich "übergreifende Themen"

- Lehrveranstaltung zu einem übergreifenden sportwissenschaftlichen Thema (2 SWS)

Im Studienbereich "Praxis und Theorie sportlicher Bewegungen"

- Sportartungebundene Bewegungspraxen I (2 SWS)

(4) Leistungs- und Teilnahmenachweise

(a) Es ist je ein benoteter Leistungsnachweis zu erbringen - zu erreichen über jeweils eine zweistündige Klausur -

- die die medizinisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen der Sportwissenschaft beinhaltet

- die die geistes- und sozialwissenschaftlichen Grundlagen der Sportwissenschaft beinhaltet

(b) Es sind jeweils Teilnahmenachweise zu erbringen über

- eine Studienberatung

- die Veranstaltung "Einführung in die Sportwissenschaft"

- die Veranstaltung "Sportartungebundene Bewegungspraxen I"
 

§11b Hauptstudium

(1) Es sind 16 SWS zu studieren, davon, 8 SWS zu sportwissenschaftlichen Disziplinen und zu übergreifenden Themen, 5 SWS zu Praxis und Theorie sportlicher Bewegungen sowie 3 SWS Wahlveranstaltungen.

(2) An Wahlpflichtveranstaltungen sind zu studieren

Im Studienbereich "sportwissenschaftlichen Disziplinen und übergreifende Themen"

- 2 SWS Vertiefung aus medizinisch-naturwissenschaftlichen Theoriefeldern

- 2 SWS Vertiefung aus geistes-sozialwissenschaftlichen Theoriefeldern

- 4 SWS zu übergreifenden Themen

Im Studienbereich "Praxis und Theorie sportlicher Bewegungen"

- 5 SWS aus dem Angebot für den Magisterstudiengang für eine ausgewählte Sportart. Diese 5 SWS können sich auf zwei Veranstaltungen zur gleichen Sportart (2 SWS und 3 SWS) verteilen.

(3) An Wahlveranstaltungen sind 3 SWS zu studieren.

(4) Leistungs- und Teilnahmenachweise

(a) Es ist ein benoteter Leistungsnachweis zu einer Wahlpflichtveranstaltung zu erbringen

(b) An Teilnahmenachweisen (TN) sind zu erbringen

- 4 TN nach Wahl aus den sportwissenschaftlichen Disziplinen und übergreifenden Themen
 
 

§12 Zwischenprüfung

(1) Im Hauptfach besteht die Zwischenprüfung aus einer vierstündigen Klausur zu Themen der Veranstaltungen "Bewegungs- und trainingswissenschaftliche Grundlagen der Sportwissenschaft" und "Pädagogisch-didaktische Grundlagen der Sportwissenschaft".

(2) Im Nebenfach besteht die Zwischenprüfung aus einer vierstündigen Klausur, die zur Hälfte medizinisch-naturwissenschaftliche Grundlagen der Sportwissenschaft beinhaltet und zur anderen Hälfte geistes- und sozialwissenschaftliche Grundlagen der Sportwissenschaft.

(3) Das Zwischenprüfungszeugnis wird erteilt, wenn die Leistungsnachweise und der Teilnahmenachweis gemäß dieser Studienordnung erworben worden sind und die Zwischenprüfungsleistung erbracht worden ist. Bevor das Zwischenprüfungszeugnis ausgehändigt wird, ist die sportmedizinische Eignungsfeststellung, der Ausbildungsnachweis über Erste Hilfe und das Rettungsschwimmabzeichen in Bronze nochmals vorzulegen.

(4) Für die Durchführung der Zwischenprüfung ist das Magisterprüfungsamt im Dekanat der Philosophischen Fakultät zuständig.
 

§13 Magisterprüfung

§13a Hauptfach

(1) Die Magisterprüfung besteht aus der Magisterarbeit, einer 4-stündigen Klausur und einer 45-minütigen mündlichen Prüfung.

(2) Die Magisterarbeit bildet gem. § 16 Magisterprüfungsordnung (MPO) den ersten Teil der Magisterprüfung. Mit ihr soll nachgewiesen werden, daß die Kandidatin/der Kandidat imstande ist, ein begrenztes Problem aus dem Hauptfach in angemessener Zeit selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

(3) Die Bearbeitungszeit für die Magisterarbeit beträgt vier Monate, bei empirischen Arbeiten sechs Monate. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(4) Die Magisterarbeit soll einen Umfang von 100 Seiten nicht überschreiten.

(5) Das Thema der Klausur bezieht sich auf medizinische bzw. naturwissenschaftliche Theoriefelder, einschließlich ihrer Methodologie und auf medizinische bzw. naturwissenschaftliche Aspekte übergreifender Themen.

(6) Gegenstand der mündlichen Prüfung (§18 MPO) sind die Gegenstandsgebiete geistes- bzw. sozialwissenschaftlicher Theoriefelder, einschließlich ihrer Methodologie und geistes- bzw. sozialwissenschaftliche Aspekte übergreifender Themen. Die Prüfung wird vor einer Prüferin bzw. vor einem Prüfer und einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer abgelegt.

(7) Die Kandidatin/der Kandidat kann Themen benennen, die den Schwerpunkt der Klausur bzw. der mündlichen Prüfung bilden sollen. Die Gewichtung des Schwerpunktes soll 50% der Prüfungsleistung nicht überschreiten.

(8) Wer die Magisterprüfung innerhalb der Regelstudienzeit nach ununterbrochenem Studium ablegt, kann von der Freiversuchsregelung Gebrauch machen (§90a UG). Das bedeutet, daß ein fehlgeschlagener Versuch nicht angerechnet wird und daß für bestandene Prüfungen gegebenenfalls der Versuch zur Notenverbesserung unternommen werden kann. Im übrigen wird auf §20 MPO verwiesen.

(9) Auskünfte zum Verfahren, sowie zu Studienzeiten, die nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden (Sprachstudien, Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium, Gremienarbeit) erteilt das Magisterprüfungsamt.
 
 

§13b Nebenfach

(1) Die Magisterprüfung besteht aus einer 30-minütigen mündlichen Prüfung.

(2) Die mündliche Prüfung (§18 MPO) wird vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer und einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer abgelegt.

(3) Die Kandidatin/der Kandidat kann Themen benennen, die den Schwerpunkt der mündlichen Prüfung bilden sollen. Die Gewichtung des Schwerpunktes soll 50% der Prüfungsleistung nicht überschreiten.

(4) Wer die Magisterprüfung innerhalb der Regelstudienzeit nach ununterbrochenem Studium ablegt, kann von der Freiversuchsregelung Gebrauch machen (§90a UG). Das bedeutet, daß ein fehlgeschlagener Versuch nicht angerechnet wird, und daß für bestandene Prüfungen gegebenenfalls der Versuch zur Notenverbesserung unternommen werden kann. Im übrigen wird auf §20 MPO verwiesen.

(5) Auskünfte zum Verfahren, sowie zu Studienzeiten, die nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden (Sprachstudien, Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium, Gremienarbeit) erteilt das Magisterprüfungsamt.
 
 

§14 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen,

Einstufung in höhere Semester

Möglichkeiten und Verfahrensweisen zur Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen und zur Einstufung in höhere Semester sind in §7 MPO detailliert beschrieben.
 
 

§15 Studienplan

(1) Über Zahl und Art der während des Studiums zu besuchenden Lehrveranstaltungen und ihre zweckmäßige zeitliche Abfolge gibt der dieser Studienordnung beigefügte Studienplan Auskunft.

(2) Der Studienplan ist eine Empfehlung.
 
 

§16 Studienberatung

(1) Jede Studierende/jeder Studierende hat an einer nachzuweisenden obligatorischen Studienberatung teilzunehmen. Dieser Nachweis ist Voraussetzung für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses.

(2) Die Veranstaltung "Berufsfeld außerschulischer Sport" informiert über das Berufsfeld und über das Studium zum Erlangen der erforderlichen Qualifikationen. Die Teilnahme ist verbindlich. Der Teilnahmenachweis dient als Nachweis der obligatorischen Studienberatung gemäß vorherigem Absatz.

(3) Es wird angeraten, mehr als eine Studienberatung im Laufe des Studiums wahrzunehmen. Für alle Fragen zur Anlage, Durchführung und zum Abschluß der Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung. Zusätzliche Fachstudienberatung erfolgt in der letzten Woche der vorlesungsfreien Zeit und in der ersten Semesterwoche (gem. Aushang). Außerdem beraten eigens benannte Fachstudienberaterinnen und Fachstudienberater in ihren Sprechstunden.

(4) Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5, 48148 Münster) zur Verfügung.

(5) In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Sportwissenschaft.

(6) Für alle Fragen, die die in dieser Studienordnung genannten Prüfungen, den Studiengang als ganzes, einen Fachwechsel oder ähnliches betreffen, ist das Magisterprüfungsamt (Georgskommende 33, 48143 Münster) zuständig.
 
 

§17 Übergangsbestimmungen

Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ab dem WS 1999/2000 das Studium aufnehmen oder in das Hauptstudium neu eintreten. Alle anderen Studierenden können die Anwendung dieser Studienordnung wünschen.
 
 

§18 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft.

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Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 20. Oktober 1999.

Münster, den 24.11.1999 Der Rektor
 

Prof. Dr. J. Schmidt
 
 
 

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Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.

Münster, den 24.11.1999 Der Rektor
 

Prof. Dr. J. Schmidt