Studienordnung
für das Studienfach Spanisch
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung
für das Lehramt
für die Sekundarstufe II
vom 10. September 1998
| Stand der Studienordnung | ||
|---|---|---|
| Datum | Ordnung | Veröffentlicht |
| 20.10.1998 |
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II |
10. 09.1998 |
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Zugangsvoraussetzung
§ 3
Studienvoraussetzungen und -empfehlungen
§ 4
Studienzeiten und Studienumfang
§ 5
Studienbeginn
§ 6
Studienziel
§ 7
Bereiche und Teilgebiete
§ 8
Aufbau des Studiums
§ 9
Zwischenprüfung
§
10 Leistungsnachweise, Prüfungselemente, qualifizierte Studiennachweise
und Zugangsvoraussetzungen
§
11 Anrechnung von Studienleistungen, Anrechnung von Prüfungen und
Prüfungsleistungen
§
12 Leistungsanforderungen des Grund- und Hauptstudiums, Zwischenprüfung
§
13 Erste Staatsprüfung
§
14 Studienberatung
§
15 Durchlässigkeit von Studiengängen
§
16 Inkrafttreten und Übergangsregelungen
Lehramt
S II Studienplan
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Spanisch an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit dem Studienabschluß "Erste Staatsprüfung für das Lehramt Sek. II".
(2) Die für den Studiengang maßgebliche Prüfungsordnung ist die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW. S. 754), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. 1996, S. 524) und die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudien-gängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät.
Der Studienordnung liegen ferner zugrunde:
- das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.06.1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch das Gesetz vom 03.05.1994 (GV.NW. S 220).
- das Gesetz über die Universitäten
des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. August 1993, geändert durch das Gesetz vom
01. Juli 1997 (GV.NW. S. 213).
§ 2 Zugangsvoraussetzung
§ 3 Studienvoraussetzungen und -empfehlungen
(2) Voraussetzung für ein erfolgreiches
Studium ist ferner die Bereitschaft der Studierenden, Kenntnisse nicht
nur in Lehrveranstaltungen, sondern darüber hinaus auch in eigenverantwortlichem
Selbststudium und durch Auslandaufenthalte zu erwerben.
§ 4 Studienzeiten und Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester, die Prüfungszeit ein Semester.
(2) Für den Studiengang Spanisch im
Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die
Sekundarstufe II (S II) sind gemäß § 41 Abs. 1 und 2 LPO
etwa 60 Semesterwochenstunden nachzuweisen.
§ 5 Studienbeginn
§ 6 Studienziel
Ziel des Studiums ist die Vermitlung der
fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, die dazu befähigen,
ein Lehramt für die Sekundarstufe II in Spanisch selbständig
auszuüben.
§ 7 Bereiche und Teilgebiete
(1) Das ordnungsgemäße Studium des Spanischen betrifft folgende Bereiche und Teilgebiete:
Bereich Teilgebiet
A Sprachwissenschaft
1 Theorien, Modelle, MethodenB Literaturwissenschaft
2 Beschreibungsebenen der spanischen Sprache
3 Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungs- aspekte
4 Historische Aspekte der spanischen Sprache
5 Regionale, soziale und funktionale Aspekte der spanischen Sprache
1 Theorien, Modelle, MethodenC Fachdidaktik
2 Gattungen und Formen
3 Spanische Literatur von den Anfängen bis etwa 1600
4 Spanische Literatur von etwa 1600 bis zur Gegenwart
5 Literaturen Spanisch-Amerikas
6 Autoren, Autorinnen und Werke
1 Theorien, Modelle, MethodenD Sprachpraxis
2 Curriculum "Spanisch"
3 Lehr- und Lernprozesse: Sprache im Spanischunterricht
4 Lehr- und Lernprozesse: Literatur im Spanischunterricht
E Landeskunde
(2) Die Studien in den Teilgebieten des
Bereichs A (Sprachwissenschaft) dienen folgenden Zielen:
- der vertieften Einsicht in das Funktionieren von Sprache (deskriptive Sprachwissenschaft) am Beispiel des Spanischen;(3) Die Studien in den Teilgebieten des Bereichs B (Literaturwissenschaft) dienen folgenden Zielen:- der Einsicht in die Entwicklung von Sprache (historische Sprachwissenschaft: historische Grammatik des Spanischen, Geschichte der spanischen Sprache, die Stellung des Spanischen in der Romania anhand von Vergleichen mit einer anderen romanischen Sprache (interdisziplinäre Beschreibungsaspekte gemäß Teilgebiet A 3));
- der Einsicht in die Beziehungen zwischen Sprache und Gesellschaft (Kommunikationsmodelle, Sprachgeschichte, Soziolinguistik, Probleme der sprachlichen Norm u.a.);
- dem Überblick über die sprachwissenschaftlichen Theorien und Methoden sowie die Geschichte der Sprachwissenschaft.
- dem Überblick über die Geschichte der spanischen und spanisch-amerikanischen Literatur (Autoren und Autorinnen, Epochen, Bewegungen, Gattungen, Formen);(4) Die Studien in den Teilgebieten des Bereichs C (Fachdidaktik) führen zu Überblickskenntnissen der curricularen Probleme und vertieften Kenntnissen von Lehr- und Lernprozessen an Beispielen ausgewählter Gegenstände der Bereiche Sprache, Literatur oder Landeskunde.- der vertieften Kenntnis ausgewählter Werke sowie ausgewählter Themen- und Problembereiche der spanischen und spanisch-amerikanischen Literatur;
- der Einsicht in die Beziehungen zwischen Literatur und Gesellschaft (z.B. Produktions-, Verbreitungs- und Rezeptionsbedingungen, auch in der Romania; Literatursoziologie; Literatur und verwandte Medien);
- Vertrautheit mit Praxis und Methoden der Textanalyse;
- der Einsicht in die Probleme der Ästhetik und Literaturtheorie.
(5) Die Studien im Bereich D (Sprachpraxis) zielen darauf ab, daß die Studierenden die spanische Sprache sicher und differenziert verstehen, sprechen und schreiben können.
Dies beinhaltet:
- die Fähigkeit, schriftliche spanische Texte auch höheren Schwierigkeitsgrades angemessen zu verstehen; das sprachliche Verstehen solcher Texte sollte dem Verstehen entsprechender deutscher Texte nicht wesentlich nachstehen;(6) Die Studien im Bereich E (Landeskunde) führen zu Überblickskenntnissen der Geschichte, der geographischen Gegebenheiten, der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verhältnisse Spaniens sowie zu vertieften Kenntnissen in einem dieser Sachgebiete. Diese Kenntnisse werden durch Lehrveranstaltungen und ggf. Studienfahrten des Romanischen Seminars sowie durch spanienkundliche Lehrangebote anderer Fachbereiche vermittelt, vor allem aber selbständig (u.a. durch regelmäßige Lektüre von Tageszeitungen und Zeitschriften sowie durch Reisen) erworben.- die Fähigkeit, gesprochenes Spanisch mittleren Schwierigkeitsgrades angemessen zu verstehen und sich an mündlichen Kommunikationsprozessen in spanischer Sprache aktiv zu beteiligen; dies schließt die Kenntnis der Grundstrukturen des gesprochenen Spanisch sowie eine korrekte Aussprache des Spanischen ein;
- die Fähigkeit, schriftliche spanische Texte selbständig zu verfassen, die in bezug auf Grammatik, Orthographie, Wortwahl und Idiomatik korrekt sind;
- die Fähigkeit, deutsche Texte mittleren Schwierigkeitsgrades korrekt ins Spanische zu übersetzen;
- die Kenntnis verschiedener Stilebenen des Spanischen sowie der spanischen sprach- und literaturwissenschaftlichen Fachterminologie.
§ 8 Aufbau des Studiums
(1) Das Studium des Faches Spanisch gliedert sich in das Grundstudium (1.-4. Semester) und das Hauptstudium (5.-8. Semester). Zu Beginn des Studiums findet eine Einstufungsklausur für Studierende mit Spanischkenntnissen statt. Für Studierende ohne Spanischkenntnisse wird ein Intensivkurs durchgeführt.
(2) Im Rahmen des vorgegebenen Studienvolumens
von ca. 60 SWS (Grundstudium etwa 34 SWS, Hauptstudium etwa 26 SWS) sind
folgende Veranstaltungen obligatorisch:
| Gesamt | Grundstudium- | Hauptstudium - | |
| Sprachwissenschaft | 30 SWS | 16 SWS | 14 SWS |
| Literaturwissenschaft | 22 SWS | 14 SWS | 8 SWS |
| Sprachpraxis | 4 SWS | 4 SWS | -------- |
| Landeskunde | 2 SWS | ------ | 2 SWS |
| Fachdidaktik ggfs.schulpraktische Studien | 2 SWS | ------ | 2 SWS |
| 60 SWS | 34 SWS | 26 SWS |
3) Die schulpraktischen Studien werden
durch die "Ordnung für schulpraktische Studien an der WWU Münster"
vom 08. September 1986 geregelt. Vgl. auch § 6 LPO in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23.08.1994, geändert durch Verordnung vom 19.11.1996.
Tätigkeiten als Fremdsprachenassistent/in
werden als schulpraktische Studien gemäß § 5 Abs. 4 LPO
anerkannt.
(4) Einen Vorschlag für einen sinnvollen
zeitlichen Aufbau des Studiums enthält der als Anhang I beigefügte
Studienplan.
§ 9 Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung ist studienbegleitend.
Die jeweiligen Prüfungselemente (PE), die in § 12 der vorliegenden
Studienordnung bzw. im Anhang der Zwischenprüfungsordnung aufgeführt
sind, werden durch Klausuren bzw. schriftliche Hausarbeiten abgelegt. Bei
Nichtbestehen eines Prüfungsteils muß nur dieser wiederholt
werden. Insgesamt sind zwei Wiederholungen möglich. Sobald alle Prüfungselemente
(PE) und Leistungsnachweise (LN) erbracht sind (bis zum 5. Semester), stellt
das Dekanat der Philosophischen Fakultät das Zwischenprüfungszeugnis
aus.
§ 10 Leistungsnachweise, Prüfungselemente, qualifizierte Studiennachweise und Zugangsvoraussetzungen
(1) In den Veranstaltungen des Studienbereichs Sprachpraxis werden die erforderlichen Leistungsnachweise (LN), Prüfungselemente (PE) bzw. qualifizierten Studiennachweise (QS) aufgrund von Klausuren erworben.
(2) In Pro- und Hauptseminaren werden die Leistungsnachweise (LN) in der Regel aufgrund von Referaten bzw. Hausarbeiten erworben. Der Erwerb eines Teilnahmenachweises (TN) setzt die regelmäßige aktive Teilnahme voraus. Vor der Meldung zum Staatsexamen ist wenigstens eine größere schriftliche Seminararbeit anzufertigen.
(3) Die Prüfungselemente für die "Einführung in die Sprachwissenschaft" und die "Einführung in die Literaturwissenschaft" werden durch eine Klausur und /oder durch ein Kurzreferat erworben.
(4) Die Leistungsnachweise bzw. qualifizierten Studiennachweise für die "Landeskunde" werden durch schriftliche Arbeiten erworben.
(5) Erforderlich für den Erwerb von Leistungsnachweisen, Prüfungselementen bzw. qualifizierten Studiennachweisen sind in der Regel auch regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und aktive mündliche Mitarbeit.
(6) Die Hauptseminare können erst nach Abschluß des Grundstudiums absolviert werden.
(7) Den erbrachten Leistungen für
Leistungsnachweise und qualifizierte Studienanchweise sowie Prüfungselemente
müssen individuelle Leistungen zugrunde liegen.
§ 11 Anrechnung von Studienleistungen, Anrechnung von Prüfungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.
(4) Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genanten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
(5) An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens ein Drittel des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.
(6) Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungs
ausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.
(7) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
(8) Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen
Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.
§ 12 Leistungsanforderungen des Grund- und Hauptstudiums, Zwischenprüfung
(1) Im Grundstudium sind folgende Leistungsnachweise
(LN), Prüfungselemente (PE) und Teilnahmenachweise (TN) zu erwerben:
| Übersetzung dt.- sp. I | (D 2) | 2 SWS | PE |
| Übersetzung dt.- sp. II | ( D 3) | 2 SWS | PE |
| Einführung Sprachwissenschaft | (A 1) | 2 SWS | PE |
| Einführung Literaturwissenschaft | (B 1) | 2 SWS | PE |
| Zweite romanische Sprache (Mittelkurs) | (D 8) | 2 SWS | PE |
| Übersetzung sp.-dt. | (D 5) | 2 SWS | TN |
| Proseminar Sprachwissenschaft | (A 2) | 2 SWS | TN |
| Proseminar Literaturwissenschaft | (B 2) | 2 SWS | TN |
| Konversation | (D 12) | 2 SWS | TN |
| Proseminar Sprachwissenschaft | (A 2) | 2 SWS | LN |
| Proseminar Literaturwissenschaft | (B 2) | 2 SWS | LN |
| Ejercicios de gramática I + II | (D 9, 10) | 2 SWS | LN |
(2) Im Hauptstudium sind folgende Leistungsnachweise
(LN) und qualifizierte Studiennachweise (QS) zu erwerben:
| Hauptseminar Literaturwissenschaft | (B) | 2 SWS | LN |
| Hauptseminar Sprachwissenschaft | (A) | 2 SWS | LN |
| Hauptseminar mit landeskundlicher Komponente | (E) | 2 SWS | LN |
| Sprachpraxis: (a: Übersetzung dt.-span.
III;
b: Comentario de textos y ejercicios de redacción) |
(D) | 2 SWSQS | |
| Fachdidaktik bzw. ein Hauptseminar der
Literatur- oder
Sprachwissenschaft mit fachdidaktischer Komponente |
(C) | 2 SWS | QS |
§ 13 Erste Staatsprüfung
(1) Die Erste Staatsprüfung im Fach Spanisch besteht aus einer bzw. zwei schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und einer mündlichen Prüfung sowie gegebenenfalls einer schriftlichen Hausarbeit.
Die schriftliche Hausarbeit ist binnen
drei Monaten nach Mitteilung des Themas abzuliefern.
Wird die schriftliche Hausarbeit im Fach
Spanisch geschrieben, so ist eine vierstündige schriftliche Arbeit
unter Aufsicht anzufertigen.
Wird die schriftliche Hausarbeit im anderen
Unterrichtsfach geschrieben, so sind zwei vierstündige schriftliche
Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen.
Wird nur eine schriftliche Arbeit unter
Aufsicht angefertigt, so besteht diese aus einer Übersetzung dt.-span.
und einem Fachaufsatz in spanischer Sprache.
Werden zwei schriftliche Arbeiten unter
Aufsicht angefertigt, so sind dies eine vierstündige Übersetzung
dt.-span. und ein vierstündiger Fachaufsatz in spanischer Sprache.
Allen zu prüfenden Studierenden eines
Prüfungstermins wird derselbe Übersetzungstext je nach Klausurdauer
in verschiedener Länge vorgelegt. Die Aufgaben für den Fachaufsatz
in spanischer Sprache sind entsprechend den von den zu prüfenden Studierenden
angegebenen Teilgebieten und Schwerpunkten zu stellen.
(2) Die Erste Staatsprüfung gliedert
sich in einen ersten Abschnitt (schriftliche Hausarbeit) und einen zweiten
Abschnitt (Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen).
Die Einzelheiten der Meldung und Zulassung zur Prüfung regelt die
LPO § 13-15.
(3) Eine Erste Staatsprüfung, für
die nach ununterbrochenem Studium zu einem Zeitpunkt innerhalb der Regelstudienzeit
die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrages
erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch).
Dies bedeutet, daß im Fall eines nichtbestandenen Prüfungsfaches
auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine eventuell
bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen. Ferner besteht bei
einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die
Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft
zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein
besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses der Berechnung der Gesamtnote
zugrundegelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverlängerung
wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien
nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch
dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit
erfolgt sind (die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO eingehend beschrieben).
§ 14 Studienberatung
1) Für alle Fragen zur Organisation, Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung.
(2) Für allgemeine Fragen des Studiums steht die zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5) zur Verfügung.
(3) In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft.
(4) Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertretern zuständig.
(5) In Angelegenheiten der ersten Staatsprüfung
für das Lehramt berät das Staatliche Prüfungsamt für
Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof
2).
§ 15 Durchlässigkeit von Studiengängen
Der Übergang von Sekundarstufe I zu
Sekundarstufe II und umgekehrt sowie von Magister- und Promotionsstudiengängen
zum Lehramtsstudiengang und umgekehrt ist grundsätzlich möglich,
soweit es die Fächerkombinationen gestatten.
§ 16 Inkrafttreten und Übergangsregelungen
(1) Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für Studierende, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.
(2) Die Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse
des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli
1998.
Münster, den 10. September 1998
Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
-------------------------------------------
Die vorstehende Ordnung wird gemäß
der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über
die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen
sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/91) hiermit
verkündet.
Münster, den 10. September 1998
Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
Anhang
Lehramt S II Studienplan
Spanisch
| Grundstudium | ||
| 1. Sem. | Intensivkurs bzw.
Einstufungsklausur |
|
| Einführung Sprachwissenschaft | PE | |
| Einführung Literaturwissenschaft | PE | |
| 1./2.Sem. | Übersetzung dt.- sp. I | PE |
| 2. Sem. | Übersetzung sp.-dt. | TN |
| 2./3. Sem. | Proseminar Sprachwissenschaft | TN |
| Proseminar Literaturwissenschaft | TN | |
| Ejercicios de gramática I + II | LN | |
| 3./4. Sem.
|
Übersetzung dt.- sp. II | PE |
| Zweite romanische Sprache (Mittelkurs) | PE | |
| Konversation | TN | |
| Proseminar Sprachwissenschaft | LN | |
| Proseminar Literaturwissenschaft | LN | |
| Hauptstudium | ||
| 5. Sem. | Hauptseminar mit
landeskundlicher Komponente |
LN |
| 6./7. Sem. | Hauptseminar
Literaturwissenschaft |
LN |
| Hauptseminar Sprachwissenschaft | LN | |
| Sprachpraxis: | ||
| (a: Übersetzung dt.-span. III; b:
Comentario de textos y ejercicios de redacción) |
QS | |
| 8. Sem. | Fachdidaktik bzw. ein
Hauptseminar der Literatur- oder Sprachwissenschaft mit fachdidaktischer Komponente |
QS |