KUNSTAKADEMIE MÜNSTER
HOCHSCHULE FÜR BILDENDE KÜNSTE

STUDIENORDNUNG
für das UNTERRICHTSFACH KUNST
an der Kunstakademie Münster
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für
das Lehramt Sekundarstufe II
vom 11. Mai 1999

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 41 Abs. 2 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (KunstHG) vom 20.10.1987 (GV.NW. S. 366) und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20.10.79 (GV. NW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.1987 (GV.NW. S. 366), sowie der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.94 (GV. NW. S. 754), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.11.96 (GV. NW. S. 524), hat die Kunstakademie Münster die folgende Studienordnung erlassen.



 

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Regelstudiendauer
§ 5 Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen
§ 6 Studienziele
§ 7 Studieninhalte
§ 8 Umfang und Aufteilung des Studiums
§ 9 Aufbau des Studiums
§ 10 Grundstudium
§ 11 Abschluß des Grundstudiums - Zwischenprüfung
§ 12 Hauptstudium
§ 13 Vermittlungsformen
§ 14 Schulpraktische Studien
§ 15 Exkursionen
§ 16 Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums
§ 17 Prüfungen und ihre Zulassungsbedingungen
§ 18 Kombiniertes Lehramt
§ 19 Studienberatung
§ 20 Übergangsbestimmungen
§ 21 Inkrafttreten und Veröffentlichung
 

Studienplan Sekundarstufe II
 
 

§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für das Unterrichtsfach Kunst mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Kunstakademie Münster auf der Grundlage
- des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsge- setz - LABG) vom 23.06.1989 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.1994 (GV. NRW. S. 220) und
- der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1994 (GV. NRW. S. 754, 1995 S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.11.1996 (GV. NRW. S. 524/GABL.NRW.I 1997, S. 24).
§ 2
Zugangsvoraussetzungen
(1) Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der allgemeinen oder einschlägig fachgebundenen Hochschulreife nachgewiesen.

(2) Darüber hinaus ist die Zulassung zum Studium abhängig vom Nachweis der besonderen Eignung für das Unterrichtsfach Kunst. Die künstlerische Eignung wird in einem gesonderten Verfahren der Hochschule festgestellt (§ 5 Abs. 5 LPO) und ist im Einzelnen geregelt durch die "Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung" vom 07.05.1990.

(3) Gasthörer können nach Maßgabe vorhandener Studienplätze und in Übereinstimmung mit dem jeweils Lehrenden in Veranstaltungen aller Studienbereiche teilnehmen. Leistungsnachweise können durch Gasthörer nicht erworben werden.


§ 3
Studienbeginn

Das Studium kann in der Regel nur im Wintersemester aufgenommen werden.

 

§ 4
Regelstudiendauer

(1) Die Regelstudiendauer beträgt acht Semester.

(2) In Fächerverbindungen mit Kunst kann zunächst mit einem größeren Anteil das eine Fach und sodann das andere Fach mit dem noch erforderlichen Anteil studiert und geprüft werden.Studium und Prüfung in Erziehungswissenschaft sind nach Wahl des Studierenden mit Studium und Prüfung in einem der beiden Fächer zu verbinden. Es wird empfohlen, von dieser Regelung Gebrauch zu machen und das Fach Kunst kontinuierlich zu studieren.

§ 5
Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen

Studienzeiten in demselben Studiengang an Kunsthochschulen und/oder wissenschaftlichen Hochschulen (Einrichtungen gem. § 2 Abs. 1 und 2 LABG) und dort erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet.
§ 6
Studienziele
(1) Das Studium hat zum Ziel, den Studierenden zu einem persönlichen künstlerischen Schaffen zu führen, ihm ein adäquates Verständnis von Kunst und ihrer Geschichte zu vermitteln und ihn zu eigenständigem kunstpädagogischen Denken und Handeln zu befähigen, damit er das Fach Kunst in der Sekundarstufe II selbständig vertreten und den damit verbundenen künstlerischen Anforderungen entsprechen kann.

(2) Dazu bedarf es erstens der Förderung künstlerischer Erfahrung, der Heranführung zu eigenem künstlerischen Ausdrucksvermögen und der Entwicklung persönlicher Gestaltungsweise unter Leitung qualifizierter Künstler im Rahmen eines individuell ausgerichteten Atelierstudiums.

(3) Dazu bedarf es zweitens des Erwerbs kunstwissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten in inhaltlicher und methodischer Hinsicht sowie der Möglichkeit zur Reflexion eigener und fremder künstlerischer Arbeit im kunsthistorischen Zusammenhang unter Anleitung und Vermittlung durch Künstler und Wissenschaftler.

(4) Dazu bedarf es drittens der Aneignung von kunstpädagogischen Voraussetzungen zur Vermittlung kunstgeschichtlicher Hintergründe, zur Weckung künstlerischer Rezeptionsbereitschaft und zur Anregung eigener schöpferischer Arbeit bei Schülern. Der Erwerb dieser Voraussetzungen geschieht zum einen Teil im Rahmen des künstlerischen Atelierbetriebs, zum anderen Teil im Rahmen wissenschaftlicher Veranstaltungen. Zu den obligatorischen wissenschaftlichen Veranstaltungen gehören solche, die die psychologischen Bedingungen des Wahrnehmens und Gestaltens thematisieren und die Erlebnis- und Gestaltungsweise von Kindern und Jugendlichen verständlich werden lassen.

§ 7
Studieninhalte
(1) Die folgende Gliederung der Studieninhalte enspricht Anlage 13 zu § 55 LPO:
Bereich Teilgebiet

A. Kunst und Gestaltungspraxis

1.  Klassische Werkgattungen I (Zeichnung, Grafik)
2.  Klassische Werkgattungen II (Malerei, Farbgestaltung)
3.  Klassische Werkgattungen III (Plastik, Objektgestaltung, Raumgestaltung, Architektur)
4.  Transklassiche Verfahren, z.B. Gattungsgrenzen überschreitende Verfahren (Collagen, Montagen)
oder Fotografie/Fotografik, Film, Video
5.  Gestaltungspraxis, z.B. Keramik
6.  Spiel, Aktion, Multimedia,  z.B. Figurentheater, Requisiten
Das künstlerische Atelierstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe II im Fach Kunst entspricht dem Studium von mindestens fünf Teilgebieten, darunter A1 bis A3 (Anlage 13 zu § 55 LPO).

B. Kunstwissenschaft

1. Gattungen der bildenden Kunst, Künstler und Werke
2.  Epochen der Kunst/Kunststile
3.  Ikonographie und Ikonologie
4.  Kunsttheorie und Ästhetik


C. Kunstpädagogik/Kunstdidaktik

1.  Geschichte der Kunstpädagogik/ Kunstpädagogische Konzeptionen
2.  Bildnerische Entwicklung bei Kindern und Jugendlichen
3.  Curriculum Kunst
4.  Didaktik und Methodik des Kunstunterrichts
5.  weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Kunstakademie (Kunstpsychologie etc.)
(2) Eine Lehrveranstaltung im Bereich B oder C kann in der Zuordnung zu mehreren Teilgebieten angekündigt werden. Im Rahmen des Nachweises eines ordnungsgemäßen Studiums darf eine solche Veranstaltung nur für ein einzelnes Teilgebiet geltend gemacht werden.
§ 8
Umfang und Aufteilung des Studiums
(1) Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II im Fach Kunst umfaßt 62 Semesterwochenstunden (SWS).

(2) Davon entfallen auf die drei Bereiche

A. Kunst 30 SWS
B. Kunstwissenschaft 18 SWS
C. Kunstpädagogik/Kunstdidaktik 14 SWS


(3) Bereich A: Das künstlerische Studium wird als Atelierstudium in einer künstlerischen Klasse absolviert. Es wird von Werkstattkursen begleitet.

(4) Bereich B: Das kunstwissenschaftliche Studium umfaßt 18 SWS. Davon entfallen 4 SWS auf zwei Proseminare und 6 SWS auf drei Hauptseminare. Die verbleibenden SWS können in Vorlesungen, Seminaren, Übungen oder Schulpraktischen Studien abgeleistet werden. Die Teilnahme an den Hauptseminaren setzt die erfolgreiche Teilnahme an mindestens einem Proseminar voraus.

(5) Bereich C: Das kunstpädagogisch/kunstdidaktische Studium umfaßt 14 SWS. Davon entfallen 4 SWS auf zwei Proseminare und 4 SWS auf zwei Hauptseminare. Die verbleibenden SWS können in Vorlesungen, Seminaren, Übungen oder Schulpraktischen Studien abgeleistet werden. Die Teilnahme an den Hauptseminaren und an den schulpraktischen Studien setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar voraus.


§ 9
Aufbau des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich in vier Semester Grundstudium und vier Semester Hauptstudium. Hiervon abweichend folgt das künstlerische Atelierstudium einer eigenen Gliederung.

(2) Die ersten beiden Semester bilden das Orientierungsstudium. Diese Phase dient vor allem der Erprobung eigener künstlerischer Praxis im Rahmen der vielfältigen Arbeitsmöglichkeiten an der Kunstakademie.

(3) Vom Abschluß des Orientierungsstudiums bis zum Ersten Staatsexamen im Fach Kunst vollzieht sich das künstlerische Studium bei einem Künstlerlehrer im Atelierbetrieb.


 

§ 10
Grundstudium

(1) Zum Grundstudium im Bereich A Kunst gehören das Orientierungsstudium der ersten zwei Semester und ein Werkstattkurs.

(2) Das Grundstudium im Bereich B Kunstwissenschaft umfaßt 6 SWS. Davon entfallen 4 SWS auf zwei Proseminare. In einem der Proseminare ist ein benoteter Leistungsnachweis, im zweiten ein Teilnahmenachweis zu erwerben. Die verbleibenden 2 SWS werden auf eine Vorlesung, Übung oder ein Seminar verwendet.

(3) Das Grundstudium im Bereich C Kunstpädagogik/Kunstdidaktik umfaßt 4 SWS, die auf zwei Proseminare entfallen. In einem der Proseminare ist ein benoteter Leistungsnachweis, im zweiten ein Teilnahmenachweis zu erwerben. Ein Proseminar muß wahlweise im Teilgebiet C 5 absolviert werden.
 

§ 11
Abschluß des Grundstudiums - Zwischenprüfung
(1) Der Abschluß des Grundstudiums wird nachgewiesen durch das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung nach § 7 LPO Abs. 2.

(2) Die Voraussetzungen für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses sind in der Zwischenprüfungsordnung der Kunstakademie Münster festgelegt.


 

§ 12
Hauptstudium

(1) Das Hauptstudium im Bereich A Kunst umfaßt das künstlerische Studium im Atelierbetrieb einer Künstlerklasse vom erfolgreichen Abschluß des Orientierungsstudiums bis zur Meldung zur fachpraktischen Prüfung.

(2)Das Hauptstudium im Bereich B Kunstwissenschaft umfaßt 12 SWS. Davon entfallen 6 SWS auf drei Hauptseminare. In zwei Hauptseminaren ist je ein benoteter Leistungsnachweis, in einem weiteren Hauptseminar ein Qualifizierter Studiennachweis zu erwerben. Die verbleibenden 6 SWS werden auf die Teilnahme an Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Schulpraktischen Studien verwendet.

(3) Das Hauptstudium im Bereich C Kunstpädagogik/Kunstdidaktik umfaßt 10 SWS. Davon entfallen 4 SWS auf zwei Hauptseminare. In einem der Hauptseminare ist ein benoteter Leistungsnachweis, in einem weiteren Hauptseminar ein Qualifizierter Studiennachweis zu erwerben. Die verbleibenden 6 SWS werden auf die Teilnahme an Vorlesungen, Übungen, Seminaren, Kolloquien oder Praktika verwendet. Begleitend zu dem Hauptseminar, in dem der Leistungsnachweis erworben wird, wird i.d.R. das Blockpraktikum absolviert. Das fachdidaktische Tagespraktikum wird i.d.R. im Rahmen des Hauptseminars, in dem der Qualifizierte Studiennachweis erworben wird, absolviert (§ 14 STO). Der qualifizierte Studiennachweis muß im Bereich C5 erworben werden.


§ 13
Vermittlungsformen

(1) Das künstlerische Studium vollzieht sich im Aterlierbetrieb, und zwar in einer von einem Künstlerlehrer geleiteten Klasse. Die künstlerische Lehre geschieht individuell in persönlicher Auseinandersetzung zwischen dem Künstlerlehrer und dem Studierenden. Dies schließt Gruppenveranstaltungen wie gemeinsame Arbeitsbesprechungen, Klassenkolloquien oder klassenübergreifende Veranstaltungen nicht aus. Wegen der Individualität und der Vielfalt künstlerischer Aufgaben bleibt die Wahl der Vermittlungsformen dem Künstlerlehrer freigestellt.

(2) Vorlesungen
Vorlesungen sind Lehrveranstaltungen mit prinzipiell unbegrenzter Teilnehmerzahl. Sie haben allgemein orientierenden oder vertiefenden Charakter in Bezug auf Gegenstand, Methodik oder Geschichte des Fachgebiets.

(3) Seminare
Seminare sind Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl. Sie dienen der vertiefenden und exemplarischen Auseinandersetzung mit Einzelthemen und geben der selbständigen Arbeit der Studenten Raum. In den Seminaren können Leistungsnachweise erworben werden.

(4) Übungen und Kurse
Übungen und Kurse sind Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl. Sie dienen dem Erwerb und der Festigung bestimmter Fertigkeiten und Techniken.

(5) Kolloquien
Kolloquien sind Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl im Rahmen des Hauptstudiums. Sie setzen Erfahrungen, Fähigkeiten und Kenntnisse voraus, die eine selbständige Mitarbeit der Studierenden in der Auseinandersetzung mit Sach- und Methodenfragen gewährleisten.
 

§ 14
Schulpraktische Studien (Hospitation)
(1) In den Lehramtsstudiengang Kunst Sekundarstufe II sind gem. § 6 LPO schulpraktische Studien einzubeziehen, die dem Bereich Kunstpädagogik/Kunstdidaktik zugeordnet sind.

(2) Die schulpraktischen Studien werden am Ende des Grundstudiums bzw. im Laufe des Hauptstudiums in folgenden Formen absolviert:

Fachdidaktisches Tagespraktikum
Das Fachdidaktische Tagespraktikum kann am Ende des Grundstudium oder im Laufe des Hauptstudiums absolviert werden. Begleitend muß ein Hauptseminar besucht werden. Über das Tagespraktikum und das Hauptseminar stellt die Hochschule einen Qualifizierten Studiennachweis aus.

Blockpraktikum (4 Wochen)
Das Blockpraktikum wird im Hauptstudium durchgeführt und findet in Verbindung mit einem Hauptseminar statt. Über das Blockpraktikum und das Hauptseminar stellt die Hochschule einen Leistungsnachweis aus.

(3) Für das Fachdidaktische Tagespraktikum und das Blockpraktikum können jeweils 2 SWS angerechnet werden.


§ 15
Exkursionen

(1) Die Exkursionen ermöglichen es dem Studenten, sich unter fachkundiger Führung außerhalb des Hochschulortes erweiterte und vertiefte Kenntnisse von Kunst, Kunstwerken und Institutionen anzueignen. Die Hochschule kann in allen drei Bereichen des Studiums Exkursionen anbieten. Gemeinsame Exkursionen mit Künstlerlehrern und Wissenschaftlern sind möglich.

(2) Im Verlaufe des Studiums sollte der Studierende an mindestens zwei Exkursionen teilzunehmen, darunter an einer mehrtägigen im Rahmen des Studienbereichs B.

(3) Die Exkursionen im Rahmen des künstlerischen Studiums (Bereich A) haben die Aufgabe, zu eigener künstlerischer Arbeit anzuregen. Die Durchführung dieser Exkursionen wird hochschulintern geregelt unter besonderer Berücksichtigung der Vorschläge des jeweiligen Klassenlehrers.

(4) Kunstgeschichtliche Exkursionen (Bereich B) sind mehrtägig und auf das Studium großer Kunst ausgerichtet. Diese Exkursionen sind äquivalent zu "Übungen vor Originalen" und führen in zentrale Gebiete europäischer Kunstgeschichte. Außerdem können Tagesexkursionen, vor allem zu bedeutenden Ausstellungen, veranstaltet werden.


§ 16
Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums

(1) Im Bereich A Kunst wird der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums durch einen Leistungsnachweis "Künstlerische Arbeit" geführt. Der Leistungsnachweis wird von dem Künstlerlehrer ausgestellt, in dessen Klasse der Studierende zuletzt sein künstlerisches Studium im Atelierbetrieb absolviert hat. Der Studierende legt seinem Künstlerlehrer seine künstlerischen Studienarbeiten vor. Ein ordnungsgemäßes künstlerisches Studium im Sinne der Kunsthochschule kann nur dann bestätigt werden, wenn die Arbeitsergebnisse dem Anspruchsniveau der fachpraktischen Prüfung genügen.

(2) Der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums im Bereich B Kunstwissenschaft und im Bereich C Kunstpädagogik/Kunstdidaktik wird von den Studierenden gegenüber dem Prüfungsamt durch Vorlage des Studienbuches und entsprechender Leistungsnachweise bzw. qualifizierter Studiennachweise geführt.

(3) Im Bereich B (Kunstwissenschaft) sind Studien in drei Teilgebieten nachzuweisen. Dem Staatlichen Prüfungsamt sind, bezogen auf diese drei Teilgebiete, zwei benotete Leistungsnachweise und ein qualifizierter Studiennachweis vorzulegen.

(4) Im Bereich C (Kunstpädagogik/Kunstdidaktik) sind Studien in zwei Teilgebieten nachzuweisen. Dem Staatlichen Prüfungsamt sind, bezogen auf diese Teilgebiete, ein benoteter Leistungsnachweis und ein qualifizierter Studiennachweis vorzulegen. Der Leistungsnachweis ist in Zusammenhang mit dem Blockpraktikum, der qualifizierte Studiennachweis in Zusammenhang mit dem fachdidaktischen Tagespraktikum zu absolvieren.


 

§ 17
Prüfungen und Zulassungsbedingungen

(1) Fachpraktische Prüfung
1.1 Die Zulassung zur fachpraktischen Prüfung setzt den Abschluß des Hauptstudiums in den Bereichen A, B und C (§ 16 STO) voraus.

1.2 Die Durchführung der fachpraktischen Prüfung folgt den Bestimmungen in der Anlage 13 zu § 55 LPO.


(2) Abschlußprüfung

2.1 Für die Zulassung zur Abschlußprüfung sind u. a. vorzulegen:
- die Nachweise über die erfolgreiche abgeschlossene Zwischenprüfung (Abschluß des Grundstudiums)
- das Zeugnis über die fachpraktische Prüfung
- Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise aus den Bereichen B und C, gem. § 16 Abs. 3 und 4 STO i.V.m. schulpraktischen Studien gem. § 14 STO

2.2 Für die Durchführung der Hausarbeit (§ 44 Abs.1 LPO) stehen dem Prüfungskandidaten drei Wahlmöglichkeiten offen:
- eine künstlerisch-praktische Aufgabe
- eine schriftliche Hausarbeit im Fach Kunst, wahlweise aus den Bereichen B oder C
- eine schriftliche Hausarbeit im zweiten Lehramtsfach

2.3  Die Durchführung der Abschlußprüfung folgt den Bestimmungen der LPO, ergänzt durch Anlage 13 zu § 55 LPO.
§ 18
Kombiniertes Lehramt
(1) Wer eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in mindestens einem mit § 37 LPO übereinstimmenden Unterrichtsfach ablegt, kann im Rahmen dieser Prüfung die in der Ersten Staatsprüfung zu erfüllenden Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I nachweisen. Jeder Prüfling hat in dem Fall zusätzliche Studienleistungen im Gesamtumfang von 18 Semesterwochenstunden abzuleisten, und zwar zu je einem Drittel in den Unterrichtsfächern und Erziehungswissenschaft. Die Studien sollen sich auf das Lehramt für die Sekundarstufe I beziehen.

(2) Studenten des Faches Kunst, die im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für Sekundarstufe II die Lehrbefähigung für Sekundarstufe I erwerben wollen, müssen zusätzlich zum Studium der Sekundarstufe II, auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogene kunstdidaktische Studien im Umfang von 6 Semesterwochenstunden (SWS) nachweisen, davon mindestens 4 SWS während des Hauptstudiums.

(3) Sind beide der in Sekundarstufe II studierten Fächer auch in § 37 LPO enthalten, also auch Unterrichtsfächer in der S I, ist in einem Fach eine mündliche Prüfung (Dauer 15 Minuten) abzulegen, im anderen eine schriftlichen Klausurarbeit (Dauer 4 Stunden) anzufertigen.
Wird die Erste Staatsprüfung nur in einem mit § 37 LPO übereinstimmenden Fach abgelegt, ist in diesem Fach die zusätzliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen und die mündliche Prüfung zu verlängern.


 

§ 19
Studienberatung

(1) Allgemeine Studienberatung
Die allgemeine Studienberatung ist Aufgabe des Studentensekretariats. Sie richtet sich an Studieninteressenten und Studierende. Die Beratung erstreckt sich auf Studienmöglichkeiten, Zugangsvoraussetzungen, Studienabschlüsse, Studienaufbau und Studienbedingungen. Sie beinhaltet auch psychologische und pädagogische Hilfestellungen bei studienbedingten und persönlichen Schwierigkeiten im Studienverlauf (§ 82 Abs. 1 und 2 UG).

(2) Studiengangspezifische Beratung
Die studiengangspezifische Beratung erfolgt in erster Linie durch die Hochschullehrer. Sie geschieht im Rahmen gesonderter Veranstaltungen zum Semesterbeginn oder im Rahmen der jeweiligen Sprechstunden oder nach besonderer Vereinbarung.
 

§ 20
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Studienordnung gilt für Studierende, die ab dem WS 98/99 ihr Studium im Lehramtsstudiengang Kunst Sekundarstufe II an der Kunstakademie Münster aufnehmen.

(2) Für Studierende, die im WS 98/99 in das Hauptstudium (5. Sem.) eintreten, gilt diese Studienordnung für die Regelung des Hauptstudiums.

(3) Für Studierende mit Studienbeginn ab WS 94/95, gelten wahlweise die bisherigen Regelungen oder diese Studienordnung.


 

§ 21
Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Studienordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Kunstakademie Münster und nach Aushang in Kraft.



Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Kunstakademie Münster vom 11. Mai 1999.

Münster, den 11. Mai 1999
 
 

KUNSTAKADEMIE MÜNSTER

DER REKTOR
 
 

gez. Prof. Dr. Manfred Schneckenburger
 
 
 


STUDIENPLAN SEKUNDARSTUFE II



 
 
 

GRUNDSTUDIUM
HAUPTSTUDIUM
SEMESTER 1.                2.                3.                4. 5.               6.                7.                8.
Bereich 
A

KUNSTPRAXIS


Orientierungsstudium
U´Abschlußbescheinigung * O´Bereich
U´Künstlerische Arbeit**
U´1 Werkstattkurs
Studium im Atelier einer Künstlerklasse
U´Künstlerische Arbeit***
Bereich 
B

KUNSTWISSENSCHAFT

insgesamt 6 Semesterwochenstunden davon:

U´2 Proseminare (1 LN + 1TN)
O´1 weitere Veranstaltung

insgesamt 12 Semesterwochenstunden davon:

U´3 Hauptseminare (2 LN + 1 QN)
O´3 weitere Veranstaltungen

Bereich
C

KÜNSTPÄDAGOGIK/
DIDAKTIK

insgesamt 4 Semesterwochenstunden davon:
 
 
 

U´2 Proseminare
(1 LN + 1 TN, eins der PS in C5)


insgesamt 10 Semesterwochenstunden davon:

U´1 Hauptseminar mit fachdidakt. Tagespraktikum ( QN in C5)

U´1 Hauptseminar mit Blockpraktikum (LN)

O´3 weitere Veranstaltungen

*       Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Orientierungsstudiums
**     1 abgezeichneter Stempel "Künstlerische Arbeit" im Studienbuch
***   3 abgezeichnete Stempel "Künstlerische Arbeit" im Studienbuch
 

Abkurzungen:
C5    Teilbereiche C5 Kunstpsychologie
PS    Proseminar
HS    Hauptseminar
LN    benoteter Leistungsnachweis
QN   qualifizierter Studiennachweis
TN    Teilnahmenachweis
U´     vorzulegende Nachweis
O´    Veranstaltungen ohne Nachweis