Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Geophysik
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 25. Juni 1998

Stand der Diplomprüfungsordnung
Datum Ordnung Veröffentlicht
29.09.1998 DIPLOMPRÜFUNGSORDNUNG für den Studiengang Geophysik an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1998


Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW.S.532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW.S.213) hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines
§ 1 Zweck der Diplomprüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebotes
§ 4 Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 5 Prüfungsausschuß
§ 6 Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer
§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß

II. Diplom-Vorprüfung
§ 9 Zulassung
§ 10 Zulassungsverfahren
§ 11 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
§ 12 Zusatzfächer
§ 13 Mündliche Prüfungen
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung
§ 15 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
§ 16 Zeugnis

III. Diplomprüfung
§ 17 Zulassung
§ 18 Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 19 Diplomarbeit
§ 20 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 21 Zusatzfächer
§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung
§ 23 Wiederholung der Diplomprüfung, Freiversuch
§ 24 Zeugnis
§ 25 Diplomurkunde

IV. Schlußbestimmungen
§ 26 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 28 Aberkennung des Diplomgrades
§ 29 Übergangsbestimmungen
§ 30 Inkrafttreten und Veröffentlichung

I. Allgemeines


§ 1
Zweck der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studienganges Geophysik. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin/der Kandidat die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

§ 2
Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Geophysikerin" bzw. "Diplom-Geophysiker" (abgekürzt: "Dipl.-Geophys.") verliehen.

§ 3
Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebotes

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in
1. das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt,
2. das Hauptstudium, das einschließlich der Diplomarbeit und der weiteren Prüfungsleistungen sechs Semester umfaßt.

Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Daran schließen sich zwei Semester an, die der weitgehend selbständigen Bearbeitung eines wissenschaftlichen Themas dienen und die eine dreimonatige forschungsbezogene Vorbereitung und Einarbeitung sowie die Anfertigung der Diplomarbeit mit einer Bearbeitungszeit von neun Monaten umfassen.

(3) Der Studienumfang in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich beträgt innerhalb von 8 Semestern insgesamt höchstens 175 Semesterwochenstunden (SWS); davon entfallen auf den nicht prüfungsrelevanten Wahlbereich mindestens 10% des in der Studienordnung vorgesehenen Studienumfangs. In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begren-zen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 4
Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Die Diplom-Vorprüfung soll in der Regel vor Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abgeschlossen sein. Die Diplomprüfung soll einschließlich der Diplomarbeit grundsätzlich innerhalb der in § 3 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein.

(2) Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung soll spätestens am Ende der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters, die Meldung zur Diplomprüfung spätestens am Ende der Vorlesungszeit des achten Fachsemesters erfolgen, und zwar durch Einreichen des schriftlichen Antrages auf Zulassung zu der Prüfung (§ 9 bzw. § 17) beim Prüfungsausschuß. Die Kandidatin/der Kandidat kann sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin von Fachprüfungen abmelden.

(3) Die Prüfungen können jeweils vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Es gilt § 11 Abs. 4 entsprechend.

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch die vorliegende Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Physik einen Prüfungsausschuß für Diplom-Geophysiker. Dieser besteht aus der/dem Vorsitzenden, ihrem/seinem Stellvertreter bzw. ihrer/seiner Stellvertreterin und fünf weiteren Mitgliedern. Die/der Vorsitzende, ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses, mit Ausnahme der/des Vorsitzenden und ihrer/seiner Stellvertreterin bzw. ihres/seines Stellvertreters, Stellvertreterinnen/Stellvertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeßrechts.

(2) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden, und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle seiner/seinem Vorsitzenden übertragen.

(3) Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei der Beurteilung oder Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüferinnen/Prüfern und Beisitzerinnen/Beisitzern nicht mit. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen/Stell-vertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 6
Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferinnen/Prüfer und die Beisitzerinnen/Beisitzer. Er kann die Bestellung der/dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüferinnen/Prüfern dürfen nur Professorinnen/Professoren und Privatdo-zentinnen/Privatdozenten sowie die in § 92 Abs. 1 Satz 1 UG genannten Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bestellt werden; sie müssen, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zur Beisitzerin/zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung in Geophysik oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Für die vier Teilprüfungen der Diplom-Vorprüfung und für die vier Fachprüfungen der Diplomprüfung sind jeweils vier verschiedene Prüferinnen/Prüfer zu bestellen.

(2) Die Kandidatin/der Kandidat kann für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen Prüferinnen/Prüfer vorschlagen. Auf die Vorschläge der Kandidatin/ des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.

(3) Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß der Kandidatin/ dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen/Prüfer rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden.

(4) Für die Prüferinnen/Prüfer und die Beisitzerinnen/Beisitzer gilt § 5 Abs. 5 entsprechend.

(5) Prüferinnen/Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

§ 7
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen als Ganzes. An anderen Hochschulen begonnene und noch laufende Diplom-Vorprüfungen oder Diplomprüfungen können an der Universität Münster nicht fortgesetzt werden. Dies gilt nicht für studienbegleitend abgelegte Prüfungen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, werden auf Antrag anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Die Überprüfung der Gleichwertigkeit obliegt, soweit nicht anders geregelt, dem Prüfungsausschuß oder einer/einem vom Prüfungsausschuß Beauftragten; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienganges Geophysik an der Universität Münster im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern es sind eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld im Wahlfach Physik erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.

(5) Studienbewerberinnen/Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gem. § 66 UG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewie-senen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungs-ausschuß bindend.

(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studentin/der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin/der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie/er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht die Kandidatin/der Kandidat, das Ergebnis ihrer/seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Kandidatin/ein Kandidat, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin/ dem jeweiligen Prüfer von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß die Kandidatin/den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Die Kandidatin/der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß die Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


II. Diplom-Vorprüfung


§ 9
Zulassung

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt,

2. seit mindestens einem Semester an der Universität Münster für den Studiengang Geophysik eingeschrieben ist,

3. je einen Leistungsnachweis nach näherer Bestimmung der Studien-ordnung in folgenden Lehrveranstaltungen erbracht hat:
3.1 nach Wahl der Kandidatin/des Kandidaten "Übungen zu Geophysik I" oder "Übungen zu Geophysik II".
3.2 nach Wahl der Kandidatin/des Kandidaten "Übungen zu Physik I" oder "Übungen zu Physik II"
3.3 "Übungen zu Physik III"
3.4 "Übungen zu Physik IV"
3.5 "Experimentelle Übungen I für Physiker"
3.6 "Experimentelle Übungen II für Physiker"
3.7 nach Wahl der Kandidatin/des Kandidaten "Übungen zu Mathematik für Physiker I" oder "Übungen zu Mathematik für Physiker II"
3.8 nach Wahl der Kandidatin/des Kandidaten "Übungen zu Mathematik für Physiker III" oder "Übungen zu Mathematik für Physiker IV".

Ein Leistungsnachweis ist die Bescheinigung über jeweils eine gemäß der Prüfungsordnung als Zulassungsvoraussetzung für die Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung geforderte individuell erkennbare Studienleistung, die inhaltlich auf eine Lehrveranstaltung von höchstens vier Semesterwochenstunden oder auf eine einsemestrige Lehrveranstaltung bezogen ist. Die Bewertung von Leistungsnachweisen ist den Studierenden jeweils nach spätestens sechs Wochen mitzuteilen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen werden im Falle des § 7 Abs. 5 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. das Studienbuch,
3. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Geophysik nicht oder endgültig nicht bestanden hat oder ob sie/er sich in einem anderen Prüfungsverfahren des Studienganges Geophysik befindet,
4. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat der Zulassung von Zuhörerinnen/Zuhörern bei den mündlichen Prüfungen zustimmt. Die Regelung des § 5 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt,
5. gegebenenfalls Vorschläge der Kandidatin/des Kandidaten für die Prüferinnen/Prüfer der mündlichen Prüfungen.

(4) Ist es der Kandidatin/dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Abs. 3 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

§ 10
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 dessen Vorsitzende/Vorsitzender.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
1. die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind oder
3. die Kandidatin/der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Geophysik an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestan-den hat oder
4. die Kandidatin/der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Studiengang befindet.

Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin/der Kandidat ihren/seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 15 Abs. 3) verloren hat.

§ 11
Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, daß sie/er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß sie/er sich die inhaltlichen Grundlagen der Geophysik und Physik, ein methodisches Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus vier Fachprüfungen. Prüfungsfächer sind:

1. Geophysik
2. Experimentalphysik
3. Theoretische Physik
4. Mathematik.

Die Fachprüfungen bestehen aus je einer mündlichen Prüfung.

(3) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Inhalte der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.

(4) Die gesamte Diplom-Vorprüfung soll innerhalb von vier Wochen abgelegt werden.

(5) Macht eine Kandidatin/ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie/er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/ dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungs- und Studienleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

§ 12
Zusatzfächer

(1) Die Kandidatin/der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Im Studiengang Geophysik wird als Zusatzfach zur Diplom-Vorprüfung Chemie empfohlen. Die Teilprüfung im Zusatzfach Chemie kann bereits im Anschluß an das zweite oder dritte Fachsemester abgelegt werden.

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht einbezogen.

§ 13
Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, daß sie/er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin/der Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt. Umfang und Anforderungen der mündlichen Prüfung müssen unbeschadet eines Vorschlagsrechts der Studierenden dem Grundsatz folgen, daß nur geprüft wird, was zuvor gelehrt wurde.

(2) Mündliche Prüfungen werden von einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin/eines sachkundigen Beisitzers (§ 6 Abs. 1 Satz 4) als Einzelprüfungen abgelegt.

(3) Die mündlichen Prüfungen dauern je Fach mindestens 30 und höchstens 45 Minuten.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der Kandidatin/dem Kandidaten im Anschluß an die mündlichen Prüfungen bekanntzugeben.

(5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zu-hörer zugelassen werden, es sei denn, die Kandidatin/der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidatin/den Kandidaten.

(6) Für die mündlichen Prüfungen sind in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen.

§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten
und Bestehen der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen/Prüfern festgelegt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist.

(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend

(4) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 15
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, zweimal wiederholt werden. Fehlversuche im selben Fach an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuß bestimmt die Fristen, innerhalb derer die Wiederholungsprüfungen abzulegen sind. Die erste Wiederholungsprüfung soll innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß der nicht bestandenen Fachprüfung abgelegt werden.

(3) Versäumt die Kandidatin/der Kandidat eine vom Prüfungsausschuß nach Abs. 2 bestimmte Frist, so verliert sie/er den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie/er weist nach, daß sie/er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.

§ 16
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihr/ ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.


III. Diplomprüfung
§ 17
Zulassung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,

2. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Geophysik bestanden oder eine gemäß § 7 Abs. 3 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat,

3. seit mindestens einem Semester an der Universität Münster im Studiengang Geophysik eingeschrieben ist,

4. je einen Leistungsnachweis nach näherer Bestimmung der Studien-ordnung in folgenden Lehrveranstaltungen erbracht hat:
4.1 nach Wahl der Kandidatin/des Kandidaten "Übungen zu Numerische Modellierung geodynamischer Prozesse" oder "Übungen zu Inversions-, Filtertheorie und Datenanalyse"
4.2 nach Wahl der Kandidatin/des Kandidaten "Übungen zu Fluiddynamik und Transportprozessen" oder "Übungen zu Nichtlineare Systeme in den Geowissenschaften"
4.3 nach Wahl der Kandidatin/des Kandidaten "Übungen zu Wellentheorie und Migration" oder "Übungen zu Potentialtheorie und -verfahren"
4.4 "Experimentelle Übungen für Fortgeschrittene im Institut für Geophysik"
4.5 nach Wahl der Kandidatin/des Kandidaten ein Seminar in Geophysik

5. je eine Abschlußbescheinigung für
5.1 das Wahlpflichtfach I (§ 18 Abs. 3)
5.2 das Wahlpflichtfach II (§ 18 Abs. 4)
5.3 das Wahlpflichtfach III (§ 18 Abs. 5)
vorlegt, die jeweils das ordnungsgemäße Studium des Wahlpflichtfaches im Umfang von zehn bis zwölf Semesterwochenstunden bescheinigt.

(2) In dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sind das gewählte Wahl-pflichtfach I gemäß § 18 Abs. 3, das gewählte Wahlpflichtfach II gemäß § 18 Abs. 4 und das gewählte Wahlpflichtfach III gemäß § 18 Abs. 5 zu bezeichnen. Im übrigen gelten die §§ 9 und 10 entsprechend.

§ 18
Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen und der Diplomarbeit.

(2) Die Fachprüfungen bestehen aus je einer mündlichen Prüfung in den folgenden Fächern:

1. Geophysik
2. Wahlpflichtfach I (Fach aus dem Fachbereich Physik gemäß Abs. 3)
3. Wahlpflichtfach II (Geowissenschaftliches Fach gemäß Abs. 4)
4. Wahlpflichtfach III ( Fach gemäß Abs. 5)

(3) Als Wahlpflichtfach I kann nach Maßgabe des Angebotes des Fachbereichs Physik eines der folgenden Fächer mit experimentellem oder theoretischem Schwerpunkt gewählt werden:

a) Angewandte Physik
b) Atom- und Elektronenphysik
c) Festkörper- und Oberflächenphysik
d) Kern- und Teilchenphysik
e) Materialphysik
f) Nichtlineare Physik

(4) Als Wahlpflichtfach II kann nach Maßgabe des Angebotes der Fachbereiche Geowissenschaften und Chemie eines der folgenden geowissenschaftlichen Fächer gewählt werden:

a) Geologie
b) Mineralogie
c) Planetologie
d) Landschaftsökologie
e) Geoinformatik

(5) Als Wahlpflichtfach III kann nach Maßgabe des Angebots der Fachbereiche Physik, Mathematik, Geowissenschaften und Chemie eines der folgenden Fächer gewählt werden :

a) nach Wahl ein Fach nach Abs. 3 oder Abs. 4 (außer den als Wahl-pflichtfach I und Wahlpflichfach II gewählten Fächern)
b) Reine Mathematik
c) Angewandte Mathematik
d) Informatik
e) Anorganische Chemie
f) Physikalische Chemie

Auf Antrag kann der Prüfungsausschuß als Wahlfach ein anderes an der Universität Münster vertretenes Fach zulassen, das in einer sinnvollen Beziehung zum Studium der Geophysik steht.

(6) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Inhalte der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.

(7) Nach Zulassung zur Diplomprüfung sollen zunächst die Fachprüfungen inner-halb eines Zeitraumes von vier Wochen abgelegt werden. Spätestens zwei Monate nach Bestehen der letzten dieser Prüfungen soll die Kandidatin/der Kandidat das Thema der Diplomarbeit erhalten.

(8) Für die Fachprüfungen der Diplomprüfung gilt § 13 entsprechend.

(9) Für die Diplomprüfung gilt §11 Abs. 5 entsprechend.

§ 19
Diplomarbeit

(1) Mit der Diplomarbeit soll die Kandidatin/der Kandidat zeigen, daß sie/er in der Lage ist, ein definiertes geophysikalisches Problem innerhalb einer vorgegebenen Frist mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen.

(2) Die Diplomarbeit kann von jeder/jedem an der Universität Münster hauptberuflich tätigen Professorin/Professor oder Privatdozentin/Privatdozenten ausgegeben und betreut werden. Bei der Betreuung kann eine wissenschaftliche Mitarbeiterin/ein wissenschaftlicher Mitarbeiter mitwirken. Soll die Diplomarbeit von einer Professorin/einem Professor oder einer Privatdozentin/Privatdozenten ausgegeben werden, die/der nicht Mitglied des Fachbereichs Physik ist, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses Geophysik. Der Kandidatin/dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.

(3) In Ausnahmefällen kann die Diplomarbeit auch von einer Hochschullehrerin/ einem Hochschullehrer einer anderen wissenschaftlichen Hochschule ausgegeben und betreut werden. Darüber entscheidet der Prüfungsausschuß.

(4) Auf Antrag sorgt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß die Kandidatin/der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt neun Monate; ihr gehen eine Vorbereitung und Einarbeitung von drei Monaten voraus. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Der Umfang der schriftlichen Arbeit soll höchstens 80 Seiten betragen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Der Prüfungsausschuß kann im Einzelfall auf begründeten Antrag mit Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers der Diplomarbeit die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu vier Wochen, bei einem empirischen, experimentellen oder mathematischen Thema um bis zu sechs Wochen verlängern.

(6) Die Diplomarbeit wird in der Regel im Rahmen einer Arbeitsgruppe eines Universitäts- oder anderen Forschungsinstitutes erstellt. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin/der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie/er ihre/seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 20
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeitit ist fristgemäß bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit ohne zwingende Gründe nicht fristgemäß abgeliefert, so gilt sie gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüferinnen/Prüfern zu begutachten und zu beurteilen. Eine/einer der der Prüferinnen/Prüfer soll die Themenstellerin/der Themensteller der Arbeit sein. Die/der zweite Prüferin/Prüfer wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt; die Betreuerin/der Betreuer und die Kandidatin/der Kandidat könbnte die zweite Prüferin/den zweiten Prüfer vorschlagen. Mindestens eine/einer der Prüferinnen/Prüfer muß Mitglied des Fachbereichs Physik der Universität Münster sein.

(3) Die Einzelberwertungen der Diplomarbeit nach Abs. 2 Satz 1 sind entsprechend § 14 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Diplomarbeit wird als arithmetisches Mittel aus den beiden Einzelbewertungen berechnet, sofern die Differenz weniger als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz 2,0 oder mehr, so wird vom Prüfungsausschuß eine dritte Gutachterin/ein dritter Gutachter zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit als arithmetisches Mittel der drei Einzelbewertungen berechnet. Für die Zuordnung des gem. Satz 2 oder 4 errechneten arithmetischen Mittels zu einer Notenstufe gilt § 14 Abs. 3 entsprechend. Die Diplomarbeit kann in jedem Fall jedoch nur dann als "ausreichend" (4,0) oder besser bewertet werden, wenn beide bzw. mindestens zwei der drei Einzelbewertungen "ausreichend" (4,0) oder besser lauten. Andernfalls wird die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(4) Die Bewertung der Diplomarbeit ist der Kandidatin/dem Kandidaten nach spätestens acht Wochen mitzuteilen.

§ 21
Zusatzfächer

(1) Die Kandidatin/der Kandidat kann sich im Rahmen der Diplomprüfung in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht einbezogen.

§ 22
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten
und Bestehen der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den Fachprüfungen gilt § 14 Abs. 1 entsprechend. Die Bewertung der Diplomarbeit erfolgt gemäß § 20 Abs. 3. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.

(2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit, wobei die Note der Diplomarbeit zweifach gewichtet wird. Im übrigen gelten § 14 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(3) Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" nach § 14 Abs. 3 wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung" erteilt, falls die Diplomarbeit von beiden Gutachterinnen/ Gutachtern mit der Note 1,0 bewertet worden ist und alle Fachnoten 1,0 betragen.

§ 23
Wiederholung der Diplomprüfung, Freiversuch

(1) Die Fachprüfungen dürfen bei "nicht ausreichenden" Leistungen zweimal wiederholt werden.

(2) Die Diplomarbeit darf bei "nicht ausreichenden" Leistungen nur einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit gemäß § 19 Abs. 5 Satz 4 ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin/der Kandidat bei der Anfertigung ihrer/seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(3) Fehlversuche im selben Fach an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

(4) Die Fristen, innerhalb derer die Wiederholungsprüfungen abzulegen sind, bestimmt der Prüfungsausschuß. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Für Wiederholungsprüfungen kann die Kandidatin/der Kandidat neue Prüferinnen/Prüfer für die mündlichen Prüfungen und eine neue Themenstellerin/einen neuen Themensteller für die Diplomarbeit vorschlagen.

(6) Legt eine Kandidatin/ein Kandidat innerhalb der Regelstudienzeit bis zum Ende des 8. Semesters zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt und nach ununterbrochenem Studium eine Fachprüfung des Hauptstudiums ab und besteht sie/er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, falls die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde. Im übrigen gelten § 90a Abs. 2 bis 6 UG.

§ 24
Zeugnis

(1) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält sie/er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden aufgenommen:

1. die Gesamtnote
2. die in den Fachprüfungen erzielten Noten
3. das Thema und die Note der Diplomarbeit
4. die Namen der Prüferinnen/Prüfer

Die Noten nach Ziffer 2 und 3 sind einschließlich eventueller Differenzierungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 anzugeben. Auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten werden das Ergebnis der Prüfung in den Zusatzfächern (§ 21) und die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages der letzten Prüfungsleistung (Abgabe der Diplomarbeit) und ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Im übrigen gelten § 16 (2), (3) und (4) entsprechend.

§ 25
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin/dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin/dem Dekan des Fachbereichs Physik und von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs Physik versehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 26
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin/der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 27
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß der Diplom-Vorprüfung und nach Abschluß der Diplomprüfung wird der Kandidatin/dem Kandidaten jeweils auf Antrag Einsicht in die Prüfungsprotokolle ihrer/seiner Fachprüfungen und gegebenenfalls Einsicht in die Gutachten ihrer/seiner Diplomarbeit gewährt.

(2) Der Antrag ist jeweils binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 28
Aberkennung des Diplomgrades

Der verliehene Diplomgrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung des Diplomgrades entscheidet der Fachbereichsrat des Fachbereichs Physik.

§ 29
Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Wintersemester 1998/99 erstmalig für den Studiengang Geophysik an der Universität Münster eingeschrieben worden sind.

(2) Studierende, die sich bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung noch nicht im Verfahren der Diplom-Vorprüfung befinden, legen die Diplomprüfung nach dieser Prüfungsordnung, die Diplom-Vorprüfung jedoch nach der im Sommersemester 1998 geltenden Prüfungsordnung ab; auf schriftlichen Antrag der Kandidatin/des Kandidaten wird die neue Prüfungsordnung auch auf die Diplom-Vorprüfung angewendet. Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist unwiderruflich.

(3) Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits die Diplom-Vorprüfung bestanden haben, legen die Diplomprüfung nach der im Sommersemester 1998 geltenden Prüfungsordnung ab; auf schriftlichen Antrag der Kandidatin/des Kandidaten wird auf die Diplomprüfung die neue Prüfungsordnung angewendet. Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist unwiderruflich.

(4) Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 30
Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Diplom-Prüfungsordnung für Geophysik an der Universität Münster vom 26. Juni 1975 außer Kraft. §29 bleibt unberührt.

(2) Diese Prüfungsordnung wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABl.NW) veröffentlicht. Sie wird darüber hinaus in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität abgedruckt.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Physik vom 6. Februar 1998 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 27. Mai 1998 sowie der Genehmigung des Rektors der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 25. Juni 1998.

Münster, den 25. Juni 1998
Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer