Studienordnung
für den Studiengang Geographie
mit den Abschlüssen
Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Sekundarstufe I und Erweiterungsprüfung
an der Westfälischen Wilhelms-Universität
- Studienordnung für den Studiengang Geographie an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und Erweiterungsprüfung vom 10. September 1998
- Änderung der Studienordnung für den Studiengang Geographie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und Erweiterungsprüfung vom 10.09.1998, vom 23.03.2000
Studienordnung
für den Studiengang Geographie
an der Westfälischen Wilhelms-Universität
mit den Abschlüssen
Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Sekundarstufe I und Erweiterungsprüfung
vom 10. September 1998
Aufgrund des § 2 (4) und § 85 (1) des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.1993 (GV.NW. Seite 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.07.1997 (GV.NW. Seite 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Ordnung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Qualifikation
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums
§ 5 Ziel des Studiums
§ 6 Studienleistungen
§ 7 Grundstudium
§ 8 Zwischenprüfung
§ 9 Hauptstudium
§ 10 Schulpraktische Studien
§ 11 Exkursionen/Geländepraktika
§ 12 Leistungsnachweise / Qualifizierte Studiennachweise
§ 13 Erste Staatsprüfung
§ 14 Erweiterungsprüfung ("Drittfach") Sekundarstufe I
§ 15 Freiversuch
§ 16 Studienberatung
§ 17 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen
§ 18 Inkrafttreten
Anhang: Studienverlaufsplan
Diese Studienordnung regelt das Studium in Geographie für das Lehramt für die Sekundarstufe I an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I.
Grundlage der Studienordnung ist das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV.NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV.NW. S. 220) und die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW. S. 754, 1995 S. 166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV.NW. S. 524). Daneben sind Regelungen des Erlasses des Kultusministeriums vom 12. Dezember 1994 berücksichtigt worden. Aufgrund dieses Erlasses können an anderen Hochschulen in NRW andere Studienleistungen gefordert werden. Grundlage der Studienordnung ist des weiteren die Zwischenprüfungsordnung für den Lehramtsstudiengang Geographie für die Sekundarstufe I vom ... (s. Erläuterung zu § 18).
Zulassungsvoraussetzung ist die allgemeine Hochschulreife. Diese wird nachgewiesen durch das Reifezeugnis oder ein von zuständiger staatlicher Seite als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
Das Studium kann sowohl in einem Wintersemester als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden.
Das Studienangebot ist so angelegt, daß das Studium in der Regel nach 6 Semestern (Regelstudiendauer) sowie der Examensphase (1 Semester) erfolgreich abgeschlossen werden kann. Der Studiengang umfaßt eine Mindestgesamtstundenzahl von insgesamt 42 Semesterwochenstunden (SWS).
Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, ein Lehramt in Geographie für die Sekundarstufe I selbständig auszuüben.
- Im Verlauf des Studiums müssen festgelegte Veranstaltungen besucht werden (Pflichtveranstaltungen), während andere unter Berücksichtigung einer Mindestgesamtstundenzahl aus einem bestimmten Angebot gewählt werden müssen (Wahlpflichtveranstaltungen). Weitere Veranstaltungen können zur Vervollständigung der Mindestgesamtstundenzahl aus dem bestehenden Angebot frei gewählt werden (Wahlveranstaltungen).
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Der Studiengang gliedert sich in Grundstudium
(22 SWS), Hauptstudium (18 SWS) und Schulpraktische Studien (2 SWS). Er
umfaßt die Bereiche A, B, C, D und E mit folgenden Teilgebieten:
Bereiche Teilgebiete A Physische Geographie/Geoökologie 1 Geomorphologie/Bodengeographie
2 Klimageographie/Hydrogeographie
3 Vegetationsgeographie
4 Landschaftsökologie
5 Umweltgefährdung/-sicherungB Anthropogeographie/Sozialgeographie 1 Wirtschaftsgeographie
2 Siedlungsgeographie
3 Bevölkerungsgeographie
4 Stadt-, Regional- und LandesentwicklungC Regionale Geographie 1 Deutschland
2 Europa
3 Außereuropäische Großräume und Landschaftsgürtel der ErdeD Theorien und Methoden der Geographie 1 Darstellungs- und Interpretationsmethoden(Karte, Luftbild, Geostatistik)
2 Methoden geographischer Feldarbeit
3 Theorien und Geschichte der GeographieE Didaktik der Geographie 1 Theorien, Ziele und Inhalte desGeographieunterrichts
2 Methoden und Medien des Geographie-unterrichts - Die Studien in einem Teilgebiet umfassen Lehrveranstaltungen im Umfang von in der Regel 4 SWS. Die Vertiefung in einem Teilgebiet erfolgt im Hauptstudium und umfaßt in der Regel Studien von 6 - 10 SWS.
§ 7 Grundstudium
- Das Grundstudium umfaßt in der Regel die ersten 3 Fachsemester mit 16 SWS Pflicht- und 6 SWS Wahlpflichtveranstaltungen.
- Pflichtveranstaltungen
|
2 SWS
2 SWS 2 SWS 4 SWS 2 SWS 2 SWS 2 SWS |
- Wahlpflichtveranstaltungen
Aus dem Bereich A, Teilgebiete 1 - 3 (vgl. § 6 (2))
S mit 3 Geländetagen | 3 SWS |
S mit 3 Geländetagen | 3 SWS |
- In 2 Seminaren aus verschiedenen Bereichen des Grundstudiums ist jeweils 1 Leistungsnachweis zu erbringen. Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen.
§ 8 Die Zwischenprüfung
- Die bestandene Zwischenprüfung gilt als erfolgreicher Abschluß des Grundstudiums im Sinne der Lehramtsprüfungsordnung. Die Anmeldung dazu erfolgt in der Regel im 3. Semester, falls die in § 8 (2) aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind und der Nachweis der in § 7 (2) - (3) aufgeführten Veranstaltungen im Umfang von 22 SWS erfolgt ist.
- Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung sind 2 Leistungsnachweise aus verschiedenen Bereichen vorzulegen. Über Ausnahmen und Anerkennungen von Leistungsnachweisen, die an anderen Hochschulen erbracht worden sind, entscheidet der Zwischenprüfungsausschuß.
- Im übrigen wird auf die Zwischenprüfungsordnung für Geographie Sekundarstufe I verwiesen.
- Das Hauptstudium umfaßt in der Regel 3 Fachsemester mit 12 SWS Pflicht- und 6 SWS Wahlveranstaltungen.
- Es ist das Studium von 4 Teilgebieten aus 4 verschiedenen Bereichen (vgl. § 6 (2)) nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Zur Vertiefung eines Teilgebietes ist zusätzlich eine mindestens zweistündige Veranstaltung notwendig.
- Im Teilgebiet der Vertiefung und in einem anderen Teilgebiet ist je 1 Leistungsnachweis zu erbringen, in 2 weiteren Teilgebieten je 1 qualifizierter Studiennachweis.
-
Pflichtveranstaltungen
Aus den Bereichen C, D und E (vgl. § 6 (2)), Exkursionen und Examensvorbereitung- V Einführung in die Regionale Geographie (C)
- S Fernerkundung/Karteninterpretation (D 1)
- S Ausgewählte Probleme der Fachdidaktik (E)
- S Vorbereitung auf das Examen
- Exk./Gel.-Prakt. 12 Tage, davon eine mehrtägige Exkursion
2 SWS
2 SWS
2 SWS
2 SWS
4 SWS - Wahlveranstaltungen
Aus den Bereichen A, B, C, D, E (vgl. § 6 (2))
V/S nach Angebot und Wahl | 6 SWS |
Gemäß § 6 LPO sind Schulpraktische Studien in Form von Blockpraktika und Tagespraktika zu absolvieren. Schulpraktische Studien in Form eines fachdidaktischen oder erziehungswissenschaftlichen Tagespraktikums während der Vorlesungszeit müssen im Umfang von 2 SWS nachgewiesen werden; die Wahl ist freigestellt. Weiteres regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien an der WWU Münster vom 08.08.1986.
Gemäß Anlage 7 zu § 55 LPO sind im Verlauf des Studiums insgesamt 18 Geländetage nachzuweisen; die Teilnahme an einer mehrtägigen Exkursion soll im Hauptstudium erfolgen. Im Grundstudium absolvierte Geländetage werden angerechnet (vgl. § 7(3)).
Die Teilnahme an Exkursionen und Geländepraktika schließt die Anfertigung von Exkursionsprotokollen, Kartierungen, etc. ein und wird im Exkursionspaß testiert. Die jeweilige Erbringungsform wird zuvor von der Veranstaltungsleitung bekanntgegeben.
- Leistungsnachweise werden in der Regel erworben durch
- Bestehen einer Klausur von mindestens zweistündiger Dauer oder
- eine mündliche Prüfung von mindestens 20 Minuten Dauer.
- ein Seminarvortrag aufgrund einer schriftlichen Ausarbeitung (Referat) oder
- eine schriftliche Hausarbeit.
- Qualifizierte Studiennachweise setzen voraus, daß an einer Lehrveranstaltung des Hauptstudiums regelmäßig und mit individuell nachweisbarem Erfolg teilgenommen wurde. Als Nachweisformen kommen in Betracht:
- Protokolle/Übungsaufgaben und/oder
- Prüfungsgespräche (Kolloquien).
- Die jeweils mögliche Form des Erwerbs von Leistungsnachweisen und qualifizierten Studiennachweisen wird zu Beginn einer Lehrveranstaltung von den Lehrenden bekanntgegeben.
- Leistungsnachweise können benotet oder unbenotet sein, qualifizierte Studiennachweise werden nicht benotet.
- Ein qualifizierter Studiennachweis kann durch einen Leistungsnachweis ersetzt werden.
§ 13 Erste Staatsprüfung
- Die Erste Staatsprüfung besteht aus zwei Prüfungsabschnitten:
-
a) einer schriftlichen Hausarbeit,
die nach Wahl des Prüflings in einem der beiden Unterrichtsfächer
oder im begründeten Ausnahmefall in Erziehungswissenschaft anzufertigen
ist. Die schriftliche Hausarbeit soll in der Regel in einem Teilgebiet
der Vertiefung angefertigt werden. Sie ist binnen drei Monaten nach Mitteilung
des Themas abzuliefern;
b) einer Prüfung im Fach Geographie.
In der Prüfung im Fach Geographie sind als Prüfungsleistungen zu erbringen
- eine schriftliche 4stündige Arbeit unter Aufsicht (Klausur) sowie
- eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer.
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Für Schwerbehinderte im Sinne
des Schwerbehindertengesetzes und für Körperbehinderte kann die
Ablieferungsfrist für die schriftliche Hausarbeit um bis zu einen
Monat und für die schriftliche Arbeit unter Aufsicht um eine Stunde
verlängert werden. Der Antrag auf Fristverlängerung bzw. Verlängerung
der Bearbeitungszeit ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung
zu verbinden.
- Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums voraus; sie soll frühestens im 5. Semester beantragt werden. Bei dieser Beantragung sind bereits ein Leistungsnachweis und ein qualifizierter Studiennachweis des Hauptstudiums vorzulegen.
- Für die endgültige Zulassung zur Prüfung sind erforderlich:
a) der Nachweis der schulpraktischen Studien, b) 2 Leistungsnachweise und 2 qualifizierte Studiennachweise des Hauptstudiums. Von den 2 Leistungsnachweisen des Hauptstudiums muß einer aus dem Teilgebiet der Vertiefung vorgelegt werden. Die Teilgebiete, in denen die dem Prüfungsamt eingereichten 2 Leistungsnachweise und 2 qualifizierten Studiennachweise erworben worden sind, sind gleichzeitig die 4 Prüfungsgebiete, c) der Nachweis über insgesamt 18 Exkursions- und Geländepraktikumstage, darunter eine mehrtägige Exkursion.
- Werden die Anforderungen unter a), b) und c) nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Zulassung erfüllt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
- Im Unterrichtsfach Geographie ist eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur) zu schreiben. Für diese Arbeit werden den Prüflingen in der Regel 2 Vorschläge zur Wahl gestellt; beide Vorschläge können aus demselben Teilgebiet stammen.
§ 14 Erweiterungsprüfung ("Drittfach") Sekundarstufe I
- Die Befähigung, das Lehramt in Geographie für die Sekundarstufe I selbständig auszuüben, kann auch durch das Studium von Geographie als sog. "Drittfach" erworben werden. In Anlehnung an § 29 (4) LPO sind aus dem Lehrangebot des Grundstudiums gem. § 7 6 SWS Pflicht- und 5 SWS Wahlpflichtveranstaltungen nachzuweisen.
- In 2 Seminaren des Grundstudiums ist jeweils 1 Leistungsnachweis aus verschiedenen Bereichen A - E zu erbringen; die Zwischenprüfung entfällt.
- Für das Hauptstudium gelten §§ 13 und 15 ff. unverändert. Das Grundstudium gilt durch Vorlage der Studiennachweise aus (1) sowie der beiden Leistungsnachweise aus (2) als erfolgreich abgeschlossen.
- Für die Erweiterungsprüfung finden die Vorschriften für Prüfungen im Fach Geographie entsprechende Anwendung.
Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags (siehe § 13 dieser Ordnung) erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nichtbestandenen Prüfungsfaches auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen ( bis auf eine eventuell bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen. Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses der Berechnung der Gesamtnote zu Grunde gelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind (diese Ausnahmefälle sind in § 28 LPO eingehend beschrieben).
- Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität. Sie umfaßt bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 82 Abs. 1 und 2 UG).
- Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Geographie ist Aufgabe des Fachbereichs. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden sowie durch die Studienberatung im Fachbereich. Sie soll möglichst frühzeitig in Anspruch genommen werden. Sie erstreckt sich insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, -inhalte, -aufbau und -anforderungen.
- Die Beratung in studentischen Angelegenheiten erfolgt durch die Fachschaft Geographie/Landschaftsökologie.
- Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
- Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.
- Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.
- Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudienganges entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen anerkannt werden.
- An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.
- Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.
- Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
- Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.
§ 18 Inkrafttreten*
- Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.
- Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor dem Wintersemster 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.
Münster, den 10. September 1998
Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster, den 10. September 1998 Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer