Sprachanforderungen
Klassische Sprachen
Latein, Griechisch, Hebräisch

(Stand: 01. November 2003)
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Allgemeines

A. Lehramtsstudiengänge

Vorbemerkung
1. Lateinkenntnisse
2. Griechischkenntnisse
3. Hebräischkenntnisse
4. Zusätzliche Bestimmungen für Lehramtsstudiengänge der Primarstufe, der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II

B. Magisterstudiengang

1. Lateinkenntnisse
2. Griechischkenntnisse
3. Hebräischkenntnisse

C. Promotionsstudiengang (Dr. phil.)

1. Lateinkenntnisse
2. Griechischkenntnisse
3. Hebräischkenntnisse

D. Theologische Studiengänge (ohne Lehramt)

E. Studiengänge, in denen keine Kenntnisse klassischer Sprachen verlangt werden

1. Lehramtstudiengänge
2. Magisterstudienfächer (M.A.)
3. Diplomstudiengänge
4. Staatsexamen (ohne Lehramt)
5. Promotionsstudiengänge

Anhang: Tabellarische Übersicht
 
 

Allgemeines
 

Grundsätzlich gilt, daß die für ein Studium erforderlichen fremdsprachlichen Kenntnisse, sofern sie nicht im Reifezeugnis
nachgewiesen sind, während des Studiums erworben werden können; als Voraussetzung für die Einschreibung an der
Westfälischen Wilhelms-Universität (WWU) wird der Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen nicht verlangt.

Zum Erwerb von Kenntnissen klassischer Sprachen werden von der Universität studienbegleitende Sprachkurse für Hörer aller Fakultäten angeboten, die in der Regel zwei bis drei Semester dauern, und zwar im Lehrangebot des Fachbereichs Geschichte/Philosophie der Philosophischen Fakultät für Studierende aller Fakultäten und in den beiden Theologischen Fakultäten für Studierende der theologischen Fakultäten.

Diese Sprachkurse vermitteln Kenntnisse im jeweils von den Studienordnungen / Prüfungsordnungen geforderten Umfang und bereiten zugleich auf die Erweiterungsprüfungen (Latinum, Graecum, Hebraicum) zum Reifezeugnis vor, wenn der Nachweis von Sprachkenntnissen in dieser Weise verlangt wird (z.B. für bestimmte Lehramtsstudienfächer). Diese Erweiterungsprüfungen werden jedoch nicht an der Universität, sondern vor einem Prüfungsausschuß der Bezirksregierung abgelegt.
 
 

A. Lehramtsstudiengänge
 

Vorbemerkung
 

Für Studierende, die ein Lehramtsstudium aufnehmen, regelt in NRW die Lehramtsprüfungsordnung (LPO vom 23. 08. 1994) in § 7.4 sowie in den Besonderen Vorschriften für die Unterrichtsfächer die Anforderungen an Fremdsprachenkenntnissen.

Die geforderten Fremdsprachenkenntnisse sind bis zum Ende des Grundstudiums (in der Regel nach 4 Semestern)
nachzuweisen. Gemäß der LPO ist der Nachweis über die Fremdsprachen auch bei der Meldung zur Prüfung (1.
Staatsprüfung) vorzulegen. Die LPO bestimmt ferner, daß der Nachweis entweder durch das Reifezeugnis oder durch eine Erweiterungsprüfung zum Reifezeugnis vor einem Prüfungsausschuß der Bezirksregierung geführt wird.

Im einzelnen können zu den Lehramtsfächern, für deren Studium Latein-, Griechisch- oder Hebräischkenntnisse erforderlich sind, folgende Angaben gemacht werden.
 

1. Lateinkenntnisse
 

In der Primarstufe ist der Nachweis des Latinums für kein Fach erforderlich.
 

In der Sekundarstufe I ist der Nachweis des Latinums für folgende Fächer erforderlich.

Englisch
Französisch
Niederländisch
 

In der Sekundarstufe II ist der Nachweis des Latinums für folgende Fächer erforderlich.

Deutsch
Englisch
Evang. Religionslehre 1)
Französisch
Geschichte
Griechisch
Italienisch
Kath. Religionslehre
Latein
Niederländisch
Philosophie 2)
Russisch 3)
Spanisch

1) kann durch Hebräisch (Hebraicum) ersetzt werden
2) kann durch Griechisch (Graecum) ersetzt werden
3) kann in Ausnahmefällen durch eine andere Sprache ersetzt werden; an der WWU besteht jedoch keine Ersatzmöglichkeit
 

2. Griechischkenntnisse
 

In der Primarstufe und in der Sekundarstufe I ist der Nachweis des Graecums für kein Fach erforderlich.
 

In der Sekundarstufe II ist der Nachweis des Graecums für folgende Fächer erforderlich.

Evang. Religionslehre
Griechisch
Latein
Philosophie 1)

1) kann durch Latein (Latinum) ersetzt werden
 

3. Hebräischkenntnisse
 

In der Primarstufe und in der Sekundarstufe I ist der Nachweis des Hebraicums für kein Fach erforderlich.
 

In der Sekundarstufe II wird der Nachweis des Hebraicums für folgendes Fach erforderlich.

Evang. Religionslehre 1)

1) kann durch Latein (Latinum) ersetzt werden
 

4. Zusätzliche Bestimmungen für Lehramtsstudiengänge der Primarstufe, der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II
 

In allen erwähnten Studienfächern kann die Studienordnung bestimmen, daß die Zulassung zu einer bestimmten Lehrveranstaltung von dem Nachweis der für die jeweilige Lehrveranstaltung erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse abhängig gemacht wird (Latein, Griechisch, Hebräisch); die Form des Nachweises wird in der Studienordnung geregelt.
Dies gilt insbesondere für die Evang. Religionskehre (Sekundarstufe I und Sekundarstrufe II) und die Kath. Religionslehre (Primarstufe, Sekundarstufe I);  für die Kath. Religionslehre (Sekundarstufe II), für welche Griechisch- und Hebräischkenntnisse gemäß der LPO nicht verlangt, aber »erwünscht« sind, sieht die Studienordnung vor, daß der Besuch bestimmter obligatorischer Lehrveranstaltungen nur bei Vorliegen entsprechender Sprachkenntnisse möglich ist.
 
 

B. Magisterstudiengang
 

Für Studierende, die ein Magisterstudium aufnehmen, regelt die Magisterprüfungsordnung (MPO 1997) der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität die Anforderungen an Fremdsprachenkenntnissen.
Die geforderten Fremdsprachenkenntnisse sind in der Regel bis zum Ende des Grundstudiums (in der Regel nach 4 Semestern) nachzuweisen. Je nach Bedarf der Studienfächer wird hinsichtlich klassischer Fremdsprachen unterschieden zwischen Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums oder im Umfang des Kleinen Latinums (funktionale Kenntnisse), Griechischkenntnissen im Umfang des Graecums oder (funktionalen) Griechischkenntnissen und Hebräischkenntnissen im Umfang des Hebraicums oder (funktionalen) Hebräischkenntnissen verlangt.

Der Nachweis von Sprachkenntnissen kann auf verschiedene Weise erbracht werden.

Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums werden entweder durch den Latinumvermerk im Reifezeugnis nachgewiesen oder
durch eine Erweiterungsprüfung zum Reifezeugnis oder durch den Besuch der von der WWU angebotenen Lateinkurse I bis III.

Lateinkenntnisse im Umfang des kleinen Latinums werden entweder durch Schulbescheinigung oder Latinumvermerk im
Reifezeugnis oder Erweiterungsprüfung zum Reifezeugnis oder durch den Besuch der von der WWU angebotenen Lateinkurse I und II nachgewiesen.

Griechischkenntnisse werden entweder durch den Graecumvermerk im Reifezeugnis oder durch eine Erweiterungsprüfung zum Reifezeugnis oder durch den Besuch der von der WWU angebotenen Griechischkurse nachgewiesen.

Griechischkenntnisse (funktionale) werden entweder durch den Graecumvermerk im Reifezeugnis oder durch eine Erweiterungsprüfung zum Reifezeugnis oder  durch den Besuch der von der WWU angebotenen Griechischkurse nachgewiesen.

Hebräischkenntnisse werden entweder durch den Hebraicumvermerk im Reifezeugnis oder durch eine Erweiterungsprüfung zum Reifezeugnis oder
durch den Besuch der von der WWU angebotenen Hebräischkurse nachgewiesen.

Im einzelnen können zu den Magisterfächern, für deren Studium Latein-, Griechisch- oder Hebräischkenntnisse erforderlich
werden, folgende Angaben gemacht werden.
 

1. Lateinkenntnisse
 

Der Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums wird erforderlich für folgende Magisterfächer (Hauptfach und/oder
Nebenfach).

Ägyptologie HF/NF
Allgemeine Sprachwissenschaft HF/NF
Alte Geschichte HF
Byzantinistik HF/NF
Evangelische Theologie NF 1)
Frühchristliche Archäologie HF
Griechische Philologie HF/NF
Indogermanische Sprachwissenschaft HF/NF
Indologie HF
Klassische Archäologie HF
Komparatistik HF/NF
Kunstgeschichte HF
Lateinische Philologie HF/NF
Mittellateinische Philologie HF/NF
Mittlere Geschichte HF
Musikwissenschaft HF/NF
Osteuropäische Geschichte HF
Philosophie HF 2)
Romanische Philologie (alle Schwerpunkte) HF/NF
Semitische Philologie HF/NF
 

1) abhängig vom gewählten Schwerpunktbereich
2) oder Lateinkenntnise im Umfange des Kleinen Latinums und ergänzend einen Terminologiekurs in Griechisch

Der Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Kleinen Latinums wird erforderlich für folgende Magisterfächer (Hauptfach und/oder Nebenfach).

Alte Geschichte NF
Baltische Philologie HF/NF
Deutsche Philologie HF/NF
Englische Philologie HF/NF
Frühchristliche Archäologie NF
Historische Hilfswissenschaften NF
Indologie NF
Klassische Archäologie NF
Koptologie HF/NF
Mittlere Geschichte NF
Neuere und Neueste Geschichte HF/NF
Nordische Philologie HF/NF
Osteuropäische Geschichte NF
Ostslavische Philogie HF/NF
Südslavische Philologie NF
Volkskunde/Europäische Ethnologie HF/NF
Westslavische Philologie HF/NF
 

2. Griechischkenntnisse
 

Der Nachweis von Griechischkenntnissen im Umfang des Graecums wird erforderlich für folgende Magisterfächer (Hauptfach oder
Nebenfach).

Byzantinistik HF/NF
Evangelische Theologie NF 1)
Griechische Philologie HF/NF
Klassische Archäologie HF
Lateinische Philologie HF/NF
Semitische Philologie HF

1) abhängig vom gewählten Schwerpunktbereich

Der Nachweis von (funktionalen) Griechischkenntnissen wird erforderlich für folgende Magisterfächer (Hauptfach und/oder Nebenfach).

Ägyptologie HF
Alte Geschichte HF/NF
Klassische Archäologie NF
Koptologie HF/NF
 

3. Hebräischkenntnisse
 

Der Nachweis von Hebräischkenntnissen im Umfang des Hebraicums wird erforderlich für folgendes Magisterfach.

Evangelische Theologie NF 1)

1) abhängig vom gewählten Schwerpunktbereich
 
 

C. Promotionsstudiengang (Dr. phil.)
 

Für Studierende, die ein Promotionsstudium aufnehmen, regelt die Promotionsordnung (PO 2001) der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität die Anforderungen an Fremdsprachenkenntnissen.
Die geforderten Fremdsprachenkenntnisse sind bis zur Promotionsprüfung nachzuweisen. Je nach Bedarf der Studienfächer wird hinsichtlich klassischer Fremdsprachen unterschieden zwischen Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums oder im Umfang des Kleinen Latinums (funktionale Kenntnisse) und Griechischkenntnissen im Umfang des Graecums oder (funktionalen) Griechischkenntnissen.

Der Nachweis von Sprachkenntnissen kann auf verschiedene Weise erbracht werden.

Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums werden entweder durch den Latinumvermerk im Reifezeugnis nachgewiesen oder
durch eine Erweiterungsprüfung zum Reifezeugnis oder durch den Besuch der von der WWU angebotenen Lateinkurse I bis III.

Lateinkenntnisse im Umfang des kleinen Latinums werden entweder durch Schulbescheinigung oder Latinumvermerk im
Reifezeugnis oder Erweiterungsprüfung zum Reifezeugnis oder durch den Besuch der von der WWU angebotenen Lateinkurse I und II nachgewiesen.

Griechischkenntnisse werden entweder durch den Graecumvermerk im Reifezeugnis oder durch eine Erweiterungsprüfung zum Reifezeugnis oder durch den Besuch der von der WWU angebotenen Griechischkurse nachgewiesen.

Griechischkenntnisse (funktionale) werden entweder durch den Graecumvermerk im Reifezeugnis oder durch eine Erweiterungsprüfung zum Reifezeugnis oder  durch den Besuch der von der WWU angebotenen Griechischkurse nachgewiesen.
 

1. Lateinkenntnisse
 

Der Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums wird erforderlich für folgende Promotionsfächer (Hauptfach und/oder
Nebenfach).

Ägyptologie HF/NF
Allgemeine Sprachwissenschaft HF/NF
Alte Geschichte HF/NF
Byzantinistik HF/NF
Frühchristliche Archäologie HF
Griechische Philologie HF/NF
Indogermanische Sprachwissenschaft HF/NF
Klassische Archäologie HF
Komparatistik (Allgemeine und vergleichende Literaturwissenschaft) HF/NF
Kunstgeschichte HF
Mittellateinische Philologie HF
Musikwissenschaft HF/NF
Philosophie HF 1)

1) oder Lateinkenntnisse im Umfange des Kleinen Latinums und ergänzend einen Terminologiekurs in Griechisch
 

Der Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Kleinen Latinums wird erforderlich für folgende Promotionsfächer (Hauptfach und/oder Nebenfach).

Baltische Philologie HF/NF
Deutsche Philologie HF/NF
Frühchristliche Archäologie NF
Klassische Archäologie NF
Koptologie HF
Niederländische Philologie HF
Nordische Philologie HF/NF
Ostslavische Philologie HF/NF
Romanische Philologie (alle Schwerpunkte) HF/NF
Volkskunde/Europäische Ethnologie HF
Westslavische Philologie HF/NF
 

2. Griechischkenntnisse
 

Der Nachweis von Griechischkenntnissen im Umfang des Graecums wird erforderlich für folgende Promotionsfächer (Hauptfach und/oder Nebenfach).

Alte Geschichte HF
Byzantinistik HF/NF
Frühchristliche Archäologie HF
Indogermanische Sprachwissenschaft HF/NF
Klassische Archäologie HF
Lateinische Philologie HF/NF
 

Der Nachweis von (funktionalen) Griechischkenntnissen wird erforderlich für folgende Promotionsfächer (Hauptfach und Nebenfach).

Ägyptologie HF
Frühchristliche Archäologie NF
Klassische Archäologie NF
 

3. Hebräischkenntnisse
 

Der Nachweis von Hebräischkenntnissen wird für kein Promotionsfach erforderlich.
 
 

D. Theologische Studiengänge (ohne Lehramt)
 

In den Studiengängen der Evangelischen Theologie (Mag.theol., Diplom, Kirchliches Examen, Lizentiat und Promotion) werden das
Latinum, das Graecum und das Hebraicum verlangt, die entweder durch das Reifezeunis oder die Ergänzungsprüfung bei der
Schulbehörde (Bezirksregierung) nachzuweisen sind.

In den Studiengängen der Katholischen Theologie (Diplom, Theologische Prüfung, Promotion) werden ausreichende
Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum), Griechisch (neutestamentliches Griechisch) und Hebräisch verlangt, die entweder durch das Reifezeugnis oder die Ergänzungssprüfung bei der Schulbehörde (Bezirksregierung) oder durch die erfolgreiche Teilnahme an von der Katholisch-Theologischen Fakultät angebotenen Sprachkursen nachgewiesen werden. (Zum Abschluß Diplom ist ergänzend anzuführen, daß wer das Latinum und das Graecum nicht mit dem Schulabschluß erworben hat, auf Antrag beim Prüfungsausschuß die erforderlichen Hebräischkenntnisse anstatt durch das Hebraicum durch die erfolgreiche Teilnahme an der »Einführung in Sprache und Denken des hebräischen Alten Testaments« nachweisen kann.
 
 

E. Studiengänge, in denen keine Kenntnisse klassischer Sprachen verlangt werden
 

1. Lehramtstudiengänge
 

In den folgenden Lehramtsfächern (Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II) sind keine Kenntnisse klassischer Sprachen erforderlich.

Studiengang Primarstufe (alle Fächer mit Ausnahme der Kath. Religionslehre)

Biologie SI/SII
Chemie SI/SII
Geographie SI/SII
Deutsch SI
Geschichte SI
Informatik SII
Kunst SI/SII
Mathematik SI/SII
Musik SI/SII
Pädagogik SI/SII
Physik SI/SII
Sozialwissenschaften SI/SII
Sport SI/SII
Technik SI
Textilgestaltung SI
 

2. Magisterstudiengänge (M.A.)
 

In den folgenden Magisterfächern (Hauptfach und/oder Nebenfach) sind keine Kenntnisse klassischer Sprachen erforderlich.

Altorientalische Philologie HF/NF
Angewandte Kulturwissenschaften NF
Erziehungswissenschaft HF/NF
Ethnologie HF/NF
Geographie NF
Kunstgeschichte NF
Niederländische Philologie HF/NF
Niederlande-Studien HF/NF
Öffentliches Recht NF
Politikwissenschaft HF/NF
Kommunikationswissenschaft HF/NF
Sinologie HF/NF
Soziologie HF/NF
Philosophie NF
Psychologie NF
Religionswissenschaft
Ur- und Frühgeschichte HF/NF
Vorderasiatische Altertumskunde HF/NF
Wirtschaftspolitik NF
Zivilrecht NF
 

3. Bachelor-, Master-, Diplomstudiengänge
 

In allen Bachelor-, Master- und Diplomstudiengängen der WWU (mit Ausnahme der Diplom-Theologien) sind keine Kenntnisse klassischer Sprachen erforderlich.
 

4. Staatsexamen (ohne Lehramt)
 

In den Studienfächern Lebensmittelchemie, Medizin, Pharmazie, Rechtswissenschaft, Zahnmedizin, welche mit einem
Staatsexamen abschließen werden keine Lateinkenntnisse erforderlich; in Medizin und Zahnmedizin werden die erforderlichen
sprachlichen Kenntnisse in einem obligatorischen Terminologiekurs erworben.
 

5. Promotionsstudiengänge
 

Außer den Promotionsordnungen der Theologischen Fakultäten und der Philosophischen Fakultät (Dr. phil.) verlangen die
Promotionsordnungen anderer Fakultäten der WWU keine Lateinkenntnisse; dies gilt insbesondere auch für die Promotion zum Dr. päd. sowie für die Promotion in Medizin, Rechtswissenschaft und Zahnmedizin.
 



Tabellarische Übersicht*

Diese Tabelle enthält nur Studienfächer, in denen für einen Abschluß klassische Sprachkenntnisse - Latein, Griechisch, Hebräisch - verlangt werden; oder aber zu früheren Zeiten verlangt wurden, wo also vielerseits noch Ungewißheit herrscht.

*Zu Lehramtsstudienfächern siehe " Vorbemerkung".


Ägyptologie HF 
NF
MA: L*, GK
MA: L*
Prom.: L*, GK
Allgemeine Sprachwissenschaft HF/NF MA: L*  Prom.: L*
Alte Geschichte HF 
NF
MA: L*
MA: LK
Prom.: L*, G*
Prom.: L*
Altorientalische Philologie HF/NF MA: -- Prom.: --
Angewandte Kulturwissenschaften NF MA: --  
Baltische Philologie HF/NF MA: LK Prom.: LK
Byzantinistik  HF/NF MA: L*, G* Prom.: L*, G*
Deutsch   S II: L Prom.: (Dr. paed.): --
Deutsche Philologie  HF/NF MA: LK Prom.: LK
Englisch   S I: L 
S II: L 
Prom.: (Dr. paed.): --
Englische Philologie HF/NF MA: LK Prom.: --
Erziehungswissenschaft HF/NF MA: -- Prom.: (Dr. phil.): --
Prom.: (Dr. paed.): --
Ethnologie (Völkerkunde) HF/NF MA: -- Prom.: --
Evangelische Religionslehre   S II: G sowie L oder H Prom.: (Dr. paed.): --
Evangelische Theologie 

 

  Mag. theol.: L, G, H 
Diplom: L, G, H 
Kirchliche Prüfung: L, G, H
Prom.: (Dr. theol.): L, G, H
Evangelische Theologie NF MA: L* 1), G* 1), H* 1)  
Französisch   S I: L 
S II: L
Prom.: (Dr. paed.): --
Frühchristliche Archäologie  HF 
NF
MA: L*, G* 
MA: LK
Prom.: L*, G*
Prom.: LK, GK
Geographie NF MA: --  
Geschichte   S II: L Prom.: (Dr. paed.): --
Griechisch   S II: L, G Prom.: (Dr. paed.): --
Griechische Philologie HF/NF MA: L*, G* Prom.: L*
Historische 
Hilfswissenschaften 
HF 
NF
MA: LK Prom.: --
Prom.: --
Indogermanische Spachwissenschaft  HF/NF MA: L* Prom.: L*, G*
Indologie  HF 
NF
MA: L* 
MA: LK
Prom.: --
Islamwissenschaft HF/NF MA: -- Prom.: --
Italienisch    S II: L Prom.: (Dr. paed.): --
Katholische Religionslehre   S II: L, GK und HK erwünscht Prom.: (Dr. paed.): --
Katholische Theologie 

 

  Dipl: L, G, H oder LK, GK, HK (je nach schulischer Vorbildung) 
Lizentiat: LK, GK, HK
Prom.: (Dr. theol.): LK, GK, HK
Katholische Theologie 2) NF MA: L*  
Klassische Archäologie HF
NF
MA: L*, G*
MA: LK, GK
Prom.: L*, G* 
Prom.: LK, GK
Kommunikationswissenschaft HF/NF MA: -- Prom.: --
Komparatistik (Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft) HF/NF  Prom.: L*
Koptologie  HF
NF
MA: LK, GK
MA: LK, GK
Prom.: L*
Prom.: --
Kunstgeschichte HF 
NF 
MA: L* 
MA: --
Prom.: L*
Prom.: --
Latein   S II: L, G Prom.: (Dr. paed.): --
Lateinische Philologie HF/NF MA: L*, G* Prom.: G*
Medizin   StEx: Terminologiekurs Prom.: (DR. med.): --
Mittellateinische Philologie  HF/NF MA: L* Prom.: L*
Mittlere Geschichte HF
NF
MA: L* 
MA: LK
Prom.: --
Prom.: --
Musikwissenschaft HF/NF MA: L* Prom.: L*
Neuere und Neueste Geschichte HF/NF MA: LK Prom.: --
Niederlande-Studien HF/NF MA: -- Prom.: --
Niederländisch   S I: L 
SII: L
Prom.: (Dr. paed.): --
Niederländische Philologie HF
NF
MA: --
MA: --
Prom.: LK
Prom.: --
Nordische Philologie HF/NF MA: LK Prom.: LK
Öffentliches Recht NF MA: --  
Osteuropäische Geschichte HF 
NF
MA: L* 
MA: LK
Prom.: --
Prom.: --
Ostslavische Philologie HF/NF MA: LK Prom.: LK
Pädagogik   S II: -- Prom.: (Dr. paed.): --
Philosophie HF 

NF

MA: L* oder LK und Terminologiekurs in Griechisch 
MA: --
Prom.: L* oder LK und Terminologiekurs in Griechisch 
Prom.: --
Philosophie   S II: L oder G Prom.: (Dr. paed.): --
Politikwissenschaft  HF/NF MA: -- Prom.: --
Psychologie HF 
NF

MA: --
Prom.: --
Prom.: --
Rechtswissenschaft   StEx: -- Prom.: (Dr. iur.): --
Religionswissenschaft HF/NF MA: -- Prom: --
Romanische Philologie (alle Schwerpunkte) HF/NF MA: L* Prom.: LK
Russisch    S II: L Prom.: (Dr. paed.): --
Semitische Philologie HF 
NF 
MA: L*, G* 
MA: L*
Prom.: --
Prom.: --
Sinologie  HF 
NF
MA: --
MA: --
Prom.: --
Prom.: --
Südslavische Philologie NF MA: LK
Soziologie  HF/NF MA: -- Prom.: --
Spanisch   S II: L  Prom.: (Dr. paed.): --
Sportwissenschaft HF/NF Prom.: --
Sprachlehrforschung HF/NF Prom.: --
Ur-und Frühgeschichte HF/NF MA: -- Prom.: --
Volkskunde/Europäische Ethnologie HF
NF
MA: LK
MA: LK
Prom.: LK
Prom.: --
Vorderasiatische Altertumskunde HF/NF MA: -- Prom.: --
Westslavische Philologie HF/NF MA: LK Prom.: LK
Wirtschaftspolitik NF MA: --
Zahnmedizin   StEx: LK oder Terminologiekurs Prom. (Dr. med. dent.): --
Zivilrecht NF MA: --  

1) jeweils abhängig vom gewählten Schwerpunktbereich
 

Die Angaben für Lehramts-, Magister- und Promotionsstudienfächer - Dr. phil., Dr. paed. - beruhen auf nachfolgenden Quellen.

Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2000.

Ordnung für die Akademische Abschlußprüfung - Magisterprüfung - der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 17. Dezember 1997, zuletzt geändert durch die Achte Ordnung zur Änderung vom 19. Februar 2002.

Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 5. Dezember 2001.

Ordnung für den Erwerb des Doktors in Erziehungswissenschaften (Dr. paed.) der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 7. Juni 1989, zuletzt geändert durch die Vierte Ordnung zur Änderung vom 25. Juli 2001.
 
 
 

Legende:
 

Sprachkenntnisse

L = Latinum (Nachweis durch Reifezeugnis oder Erweiterungsprüfung zum Reifezeugnis)
L* = Latinum oder Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
LK = Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums; funktionale Kenntnisse
G = Graecum (Nachweis durch Reifezeugnis oder Erweiterungsprüfung zum Reifezeugnis)
G* = Graecum oder Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums
GK = Griechischkenntnisse; funktionale Kenntnisse
H = Hebraicum (Nachweis durch Reifezeugnis oder Erweiterungsprüfung zum Reifezeugnis)
H* = Hebraicum oder Hebräischkenntnisse im Umfang des Hebraicums
HK = Hebräischkenntnisse; funktionale Kenntnisse
 

Studienabschlüsse

MA = Magister-Artium
Prom. = Promotion
StEx = Staatsexamen
P = Lehramt für die Primarstufe
S I = Lehramt für die Sekundarstufe I
S II = Lehramt für die Sekundarstufe II
HF = Hauptfach
NF = Nebenfach