Herzogtum Jülich-Kleve-Berg
Kartengrundlage: Nicolas Sanson d’Abbeville, Cercle de Westphalie, dat. 1659, erschienen 1675, Ausschnitt bearbeitet
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Herzogtum Jülich-Kleve-Berg

Reformierender Landesherr: Johann III., reg. 1521–1539, Wilhelm V., reg. 1539–1592, Johann Wilhelm, reg. 1592–1609
Reformatoren: Johannes Gogreve, Konrad von Heresbach, Johann von Vlatten
Beginn der Reform: 1525
Kirchenordnungen: 1525, 1532/33, 1567 (Entwurf)

Im Vergleich mit den anderen Territorien Westfalens trafen die reformatorischen Ideen in den Vereinigten Herzogtümern Jülich-Kleve-Berg, die auch mit den Grafschaften Mark und Ravensberg verbunden waren, auf gänzlich andere Voraussetzungen, wodurch sich auch erklärt, warum hinsichtlich der Reformation ein Sonderweg beschritten wurde, der als Via Media oder humanistische Reform bezeichnet wird.

Im 16. Jahrhundert umfasste das Herrschaftsgebiet der Herzöge von Kleve sowohl die am Niederrhein gelegenen Herzogtümer Jülich, Kleve und Berg als auch die in Westfalen gelegenen Grafschaften Mark und Ravensberg. Dieser territoriale Großkomplex, der sich von der Maas bis zur Weser erstreckte, war 1510 durch die Heirat Herzog Johanns (III.) von Kleve-Mark (1490–1539) mit Maria von Jülich-Berg-Ravensberg begründet worden. 1521 hatte Johann dann in allen Teilen die Herrschaft angetreten.
Allerdings bildete dieser umfangreiche Herrschaftsbereich kein zusammenhängendes Gebiet, sondern war durch die geistlichen Territorien der Erzbischöfe von Köln sowie der Bischöfe von Münster und Osnabrück getrennt. Daher unterstand das weltliche Herrschaftsgebiet in geistlicher Hinsicht auch verschiedenen Diözesen: Der größte Teil gehörte zum Erzbistum Köln, die westlichen Landesteile zum Bistum Lüttich bzw. ab 1559 zum Bistum Roermond und die westfälische Grafschaft Ravensberg lag im Schnittpunkt der Diözesen Paderborn, Osnabrück, Minden und Münster.
Diese lediglich personale Vereinigung dieser verschiedenen Landesteile unter den Herzögen von Kleve brachte es mit sich, dass es keine Zentralbehörde gab und die jeweiligen Landstände ihre Rechtspositionen und einen eigenen Verwaltungsapparat behaupten konnten. Auch die Hansestädte Soest, Lippstadt, Wesel und Duisburg hatten eine besondere Rechtsstellung erlangt, die ihnen weitreichende Autonomie ermöglichte.
Dieser Zusammenschluss, der sich 1609 mit dem Aussterben der Klever Herzöge auflöste, bestand gut neun Jahrzehnte. 1614 wurde das Herrschaftsgebiet zwischen Brandenburg (Kleve-Mark und Ravensberg) und Pfalz-Neuburg (Jülich-Berg) geteilt.
Doch auch in kirchlicher Hinsicht fanden sich in den Vereinigten Herzogtümern Anfang des 16. Jahrhunderts besondere Verhältnisse vor. Bereits im Spätmittelalter hatten die Klever Herzöge mit dem Ausbau ihres landesherrlichen Kirchenregiments begonnen, indem sie die geistliche Gerichtsbarkeit beschnitten, den Klerus besteuerten sowie Schutz- und Patronatsrechte über Klöster und Pfarreien erlangten. Zudem war die geistige Situation eine andere als in den übrigen Territorien. Neben dem sich schon früh entwickelnden landesherrlichen Kirchenregiment, im Zuge dessen die Herzöge Klosterreformen durchgeführt hatten und gegen Mängel im niederen Klerus vorgegangen waren, hielten seit dem 15. Jahrhundert auch die Devotio moderna, eine Frömmigkeitsbewegung, die nach der Übersetzung der Bibel in die Landessprache, dem Evangelium als theologischer Grundlage und der Kommunion unter beiderlei Gestalt strebte, und humanistische Strömungen (seit den 1520er Jahren auch verstärkt „Erasmianismus“) weite Verbreitung. Viele Missstände, die andernorts von der Reformation aufgegriffen wurden, bzw. einige reformatorische Ideen und Ansichten waren also bereits in den Vereinigten Herzogtümern abgestellt oder vorgedacht worden.

  • Die Via media der Herzöge von Jülich-Kleve-Berg bis 1543

    Während Autonomiestädte und einzelne Territorien Westfalens sich in den 1530er und 1540er Jahren für die Reformation entschieden, verfochten die Vertreter der humanistischen Reform die Erneuerung der katholischen Kirche. Sie setzten auf eine an der Bibel orientierte Frömmigkeit und auf eine bessere Seelsorge. Hingegen lehnten sie die von Luther propagierte Lehre von der Rechtfertigung und den Laienkelch ab. Der Opfercharakter der Messe wurde weiterhin betont und die Werkfrömmigkeit akzeptiert. Die Reformer sahen sich selbst als Verfechter einer Via media, und dieser ‚vermittelnde Weg‘ hatte seinen Ursprung in Ideen des Erasmus von Rotterdam und der von ihm beeinflussten Gelehrtenkreise. Auch die Räte der Herzöge der seit 1521 Vereinigten Herzogtümer Jülich-Kleve-Berg waren Teil dieser gelehrten Netzwerke.
    Vonseiten Kaiser Karls V. waren die Vereinigten Herzogtümer als Stütze des Katholizismus vorgesehen. Doch im sog. „Dritten Geldrischen Erbfolgekrieg“ setzte der katholisch gesonnene Herzog Wilhelm V. (1516–1592) 1542 gegen den Kaiser auf Unterstützung durch Frankreich und den Schmalkaldischen Bund (!); diese Hilfe unterblieb aber.

    Im Venloer Vertrag vom 7. September 1543 musste Wilhelm auf seine Erbansprüche auf Geldern verzichten. Dem Kaiser gelobte er, katholisch zu bleiben und den Protestantismus zu bekämpfen. Zumindest Ersteres blieb Grundzug herzoglicher Politik bis in die 1560er Jahre. Das kaiserliche Interim von 1548, eigentlich als Kompromiss für die evangelischen Reichsstände gedacht, wollte auch der Herzog einführen, doch der Kaiser und der Kölner Erzbischof bestanden auf die Befolgung der Formula reformationis, da das Interim nur für protestantische Reichsstände gelte. Doch in der Praxis folgte der Herzog in dieser Phase dem Interim und tolerierte die Kommunion unter beiderlei Gestalt: Diese wurde im Konzept der Via media als Ausdruck kirchlicher Reform und als Angebot zur Reintegration der Protestanten verstanden; sie stand also für Ausgleich und diente nicht wie bei den Reformatoren als Instrument der Abgrenzung und als Konfessionsmarker. 1551 und 1555 erbat der Herzog vom Papst den Laienkelch, was dieser aber verweigerte. Auch auf katholischer Seite setzte man folglich auf Abgrenzung. Um 1558 gab der Herzog erstmals die Kelchkommunion für seine Lande aus landesherrlicher Befugnis frei. Er wolle die Gläubigen „in irem gewissen und irer selicheit“ nicht beschweren; jeder könne von seinem Pfarrer die Kommunion unter einer oder unter beiderlei Gestalt begehren. Diese Freigabe sei auch gedacht, die Streitereien um das Abendmahl einzuschränken und denjenigen, die predigten, das Abendmahl unter einer Gestalt sei eine Minderung der „seligheit“, die Argumente zu entziehen. Wie in der Phase des Interims blieb es aber auch 1558 dabei, dass das Abendmahl unter beiderlei Gestalt im Rahmen einer katholischen Messfeier, d.h. mit Gabenbereitung und Kanon, gereicht wurde. Die Freigabe des Laienkelchs war an die katholische Liturgie gekoppelt und zielte eben nicht auf die Deutsche Messe Luthers. Die Reformation wurde also weiterhin abgelehnt; eine Änderung des humanistischen Konzepts erfolgte nicht. Stattdessen wurde ein Konfessionsmarker entschärft.

    Auch die Verfechter der Via media strebten nach dem landesherrlichen Kirchenregiment. Sie nutzten hierfür die Instrumente der Zeit: Kirchenordnung und Visitation. Erstere markierte aber den Anfang der humanistischen Reform, nicht den Abschluss der Reformation wie andernorts! Nach einer ersten, relativ kurzen „ordenonge“ und „besseronge“ vom 3. Juli 1525 waren es die von den herzoglichen Räten Johannes Gogreve, Konrad von Heresbach und Johann von Vlatten verfasste und am 11. Januar 1532 erlassene Kirchenordnung („ordenung und berichtung“) und vor allem ihre Präzisierung für alle Territorien – also inklusive Mark und Ravensberg – vom 8. April 1533, die den Rahmen der Kirchenpolitik für die nachfolgenden Jahrzehnte vorgaben. Beide Ordnungen zielten auf eine innerkirchliche Reform bei Anerkennung einiger lutherischer Kritikpunkte. In ihnen verbanden sich Forderungen der frühen evangelischen Bewegung nach „reiner Predigt“ mit der Kritik der Reform- und Humanistenkreise an den Missständen der alten Kirche. Doch die lutherische Reformation wurde abgelehnt. Die intendierte Reform sollte Gegenstand der weltlichen Verwaltung und eines (nicht spezifizierten) gemeinsamen Vorgehens mit dem Bischof (hier: von Köln) sein. Was die Entstehung der Kirchenordnung angeht, so ist eine Parallele zum landesherrlichen Kirchenregiment festzuhalten, denn diese wurde ohne Beteiligung der Stände verfasst und im Namen des Herzogs verkündigt.
    Auch die Visitation war eine vom Herzog angeordnete Maßnahme und somit landesherrlich und nicht bischöflich bestimmt. Auch in den Herzogtümern Jülich und Berg und in Teilen der Grafschaft Mark wurde in dieser Zeit visitiert. Vorbereitet wurde diese Bestandsaufnahme und Disziplinierung des Klerus durch eine Instruktion. Allerdings fällt sofort auf, dass weitere Maßnahmen – etwa der Aufbau einer neuen landesherrlichen Kirchenverwaltung – nicht erfolgten. Die Landdechanten galten weiterhin als herzoglich bestimmt, erhielten aber keine neuen Aufgaben. Jedoch nutzte der Herzog im Rahmen der Visitation und in anderen Zusammenhängen sein Patronatsrecht und setzte z.T. auch die Rechte anderer Patronatsherren außer Kraft.

  • Die Via media der Herzöge von Jülich-Kleve-Berg bis 1590

    Der „reformkatholische Mittelweg“ tendierte um 1555/60 in Richtung Luthertum, wobei dies in der Forschung umstritten ist. Festzustellen ist aber, dass der Herzog und seine Räte – bewusst oder unbewusst – vermehrt lutherische Prädikanten in den Pfarren einsetzten. In einer Verordnung vom 16. Juli 1556 forderte Herzog Wilhelm von den Pfarrern, das „heilsame Wort Gottes lauter und rein“ zu predigen und Bildertrachten und andere Missbräuche zu meiden, und zwar im Sinne der „Ordnung“ seines Vaters! Eine konfessionelle Neuorientierung der Pfarrer hin zum Luthertum wurde jedoch nicht verlangt. Die oben angeführte Freigabe des Laienkelchs 1558 ist ebenfalls in diesem Kontext zu sehen. 1562 erfolgte eine erneute Erlaubnis der Kommunion unter beiderlei Gestalt, und zwar im Rahmen der katholischen Messe. Reformorientierte Prediger aber seien „wenig zu bekommen“. 1566/67 kam es zu einer Annäherung an das Luthertum, denn eine Erkrankung Herzog Wilhelms eröffnete evangelisch orientierten Räten Gestaltungsspielraum. Es wurde der Entwurf einer „Ordnung“ erstellt, in der die Messe als „Dankopfer“ verstanden wurde; ihr Ablauf blieb erhalten, allerdings in deutscher Sprache.
    Auch die Sakramente inklusive der Priesterweihe wurden bestätigt. Demgegenüber wurde die Priesterehe ebenso gestattet wie die Kommunion unter beiderlei Gestalt. Der Entwurf enthielt den Vorschlag, in den Gemeinden Presbyterien als herzogliche Ansprechpartner einzuführen. Den Pfarrern sollten „Geistliche Kommissare“ vorgestellt werden; Visitationen waren als regelmäßige Einrichtungen vorgesehen. Diese Ordnung wurde aber nicht verkündet, sodass es zu keiner neuen Liturgie kam und keine neue Kirchenorganisation aufgebaut wurde. Stattdessen ließ Herzog Wilhelm am 2. Oktober 1567 auf Betreiben seiner Räte erneut die Kirchenordnung von 1532 publizieren; der überkommene Reformkurs wurde wieder eingeschlagen und gleichzeitig die Auseinandersetzung mit den Reformierten schärfer geführt.
    Zu diesem Zeitpunkt aber waren schon in den Pfarreien in Bezug auf die Bekenntnisfrage die Weichen gestellt worden, allerdings nicht in Richtung des mittleren Weges. Denn inzwischen hatten sich lutherische und (!) reformierte Prediger in den Pfarren etabliert. Der Grund für letzteres liegt in der Tatsache begründet, dass seit den 1560er Jahren viele Anhänger Johannes Calvins vor den Verfolgungen in Frankreich und in den Niederlanden flohen und ins Bergische und Klevische Land und dann auch allmählich ostwärts Richtung Grafschaft Mark wanderten. Auch wenn sich die Anhänger Calvins auf das 1540 verkündete erweiterte Augsburger Bekenntnis beriefen, die sog. Confessio Augustana Variata, fehlte ihnen die reichsrechtliche Anerkennung. Um dieses Bekenntnis einzuschränken, griff der Herzog zum Verbot. 1565 und 1567 erließ er zwei Befehle, die die „Wiedertäufer“ und „Sektierer“ (Gegner der Realpräsenz Christi im Abendmahl = Reformierte) zum Widerruf aufforderten und ihnen bei Ablehnung Haft und Enteignung androhten. Das Edikt vom 23. Januar 1565 macht zudem deutlich, dass die irenische Grundüberzeugung nicht vergessen worden war: So forderte der Herzog von allen Beamten, Pfarrern, Kirchendienern und Untertanen die Einhaltung der Kirchenordnung Johanns (III.) von 1532/33! „Verbotene Neuerungen“ und „andere Ordnungen“ seien ohne Konsens des Herzogs eingeführt worden, nun solle das Wort Gottes überall wieder „lauter und klar“ verkündet und das „Lästern und Schmähen“ vermieden werden. Gleichzeitig aber wurde wie schon 1558 und 1562 die Kommunion unter beiderlei Gestalt ausdrücklich denjenigen zugestanden, die sie verlangten. Am 29. März 1572 befahl er den Amtleuten, dafür zu sorgen, dass das kommende Osterfest mit einer „katholischen Messe“ festlich begangen werde. Abschließend könne je nach „Gewissen“ die Kommunion unter einer oder beiden Gestalten empfangen werden. Auf dem Duisburger Landtag 1580 und auf dem Dinslakener Landtag 1583 wurde die vorsichtige Öffnung zum Luthertum bestätigt, aber mit einer charakteristischen Beschränkung. Die „Underdanen“, die der „Augsburgischen Confession“ zugehören, werde der Herzog „in ihrem Gewissen nicht beschweren“. Er könne aber gleichwohl die „Exercitia nyt bewilligen.“ Damit waren die existierenden lutherischen Gemeinden nach wie vor rechtlich nicht anerkannt; sie blieben in den katholischen Strukturen und in der herzoglichen Kirchenordnung eingezwängt. Die zahlreichen Beschwerden der Stände verhallten.
    Die rechtliche Nicht-Anerkennung der lutherischen Gemeinden blieb auch unter dem Nachfolger Wilhelms V., dem geisteskranken Herzog Johann Wilhelm (1562–1609), bestehen. Die Räte akzeptierten auf dem Dinslakener Landtag 1598 „die im Reiche zugelassene Augsburger Confession“, wenn sie „still und unärgerlich“ sei. Zu verbieten seien allerdings „Neuerungen“ in Bezug auf Sakramentenspendung und Predigt, wie sie in Xanten (Kleve), Rees (Kleve), Schwelm (Grafschaft Mark) und anderswo von statten gegangen seien. Damit war erneut das reformierte Bekenntnis gemeint. Noch 1601 forderten Ritterschaft und Städte von Kleve-Mark die „Publica Religionis Exercitia“, doch weiterhin verwiesen die Räte auf die Erklärung von 1598.
    Während offensichtlich die Stände das Reformiertentum in ihre Bestrebungen um den öffentlichen Gottesdienst und damit um Anerkennung integrierten, waren die herzoglichen Dekrete in ihrer Ablehnung eindeutig. 1584 verbot Herzog Wilhelm V. zudem „Conventikel“, d.h. heimliche Zusammenschlüsse von reformierten und lutherischen Gläubigen. Allerdings tauchen mit Ausnahme von Schwelm und Hamm märkische (und ravensbergische) Städte in den herzoglichen Dekreten und Landtagssachen nicht explizit auf.
    Fasst man diese widersprüchliche Kirchenpolitik im Hinblick auf die Frage nach dem Reform- und Reformationspotential zusammen, so fällt wiederum das Fehlen einer neuen, landesherrlich organsierten Kirchenverfassung und agendarischer Regelungen auf – es gab kein „Zwischenbekenntnis“. Da in den vereinigten Herzogtümern die Macht des Adels groß war und die Städte als Landstand durchaus eigenständig agierten, konnte in Bezug auf die Reformationsfrage dem Herzog Widerstand entgegengebracht werden.

    Am 16. November 1558 forderten die Städte von Kleve-Mark auf einem Städtetag vom Herzog, dass er ihnen eine „neue Kirchenreformation in Gottes Wort gegründet“ gebe. Diesem Wunsch nach einer landesherrlichen Reformation im lutherischen Sinne kam der Herzog aber, wie oben beschrieben, nicht nach. Am 4. November 1563 erneuerten die Städte Kleve-Marks ihren Wunsch. Zusammen mit der Ritterschaft forderten sie vom Herzog eine „guthe Christliche Ordnung“, die ihrer Zustimmung bedürfe, sowie eine Verbesserung der Kirchenordnung von 1532/33, soweit sie dem „Woerdt des Heren ongemeeß“ sei. In seiner Antwort sagte Herzog Wilhelm V. Beratungen über eine neue Kirchenordnung zu. Er bat die Stände darum, „geschickte, fromme gelehrte, unverdechtige, gotzfurchtige Menner“ zu benennen, deren Rat gebraucht werde. Er, der Herzog, wolle „Niemantz an synen […] Gewissen“ beschweren. Jedoch sei er nicht bereit, sich von der „allgemeinen Christlichen Kercke afftosundern“. Damit war auch der zweite Versuch der Stände gescheitert, den Weg zum Luthertum zu beschreiten. Die märkischen Stände waren über dieses Festhalten am irenischen Kurs so verärgert, dass sie das diesbezügliche herzogliche Edikt vom 23. Januar 1565 (s. o.) in der Grafschaft Mark nicht bekanntgaben.
    Die skizzierten Entwicklungen führten zu einer weiteren Besonderheit in der Grafschaft Mark, nämlich einer andersartigen Kirchen- und Gemeindeverfassung um 1600.

    Während anderswo der Landesherr, z.T. mit den Ständen, oder der Rat das Kirchenregiment ausübte, also die Personalhoheit besaß, Kirchenordnungen erließ und das Ius reformandi beanspruchte, verblieben all diese Handlungsmöglichkeiten bei den Pfarrern und – in Ansätzen – bei den Gemeinden. Sowohl im Luthertum als auch im Reformiertentum bildeten sich schlussendlich Synoden als oberste Leistungsorgane heraus, die das Ius in sacra ausübten. Der Grund für letzteres war das Jahr 1609: In diesem starb der kinderlose Herzog Johann Wilhelm. Die Erbberechtigen, Kurfürst Johann Sigismund von Brandenburg und Wolfgang Wilhelm von Pfalz-Neuburg, übernahmen die herzoglichen Territorien. Am 10. Juni 1609 versicherten dieser und Markgraf Ernst von Brandenburg den kleve-märkischen Ständen, die „katholische wie auch andere christliche Religion, wie sie sowohl im römischen Reich als in diesem Fürstentum und in der Grafschaft von der Mark an einem jeden Ort in öffentlichem Gebrauch und Übung“ sei, zu „continuieren, zu manutenieren, zuzulassen und darüber niemanden in seinem Gewissen noch Exerzitio zu turbieren, zu molestieren noch zu betrüben.“ Diese zukunftsweisende staatliche Neutralität in Religionsdingen blieb auch erhalten, als das Herzogtum Kleve mit den westfälischen Grafschaften Mark und Ravensberg 1614 in den alleinigen Besitz der inzwischen reformierten Hohenzollern überging. Beansprucht wurde von den Hohenzollern lediglich die Aufsicht (Ius circa sacra); die Zeit der von ‚oben‘ verordneten humanistischen Reform war vorbei.

  • Der Reformationsprozess bis 1650

    Vom 7. bis 10. September 1610 trat erstmals die Generalsynode der reformierten Gemeinden von Jülich-Kleve-Berg in Duisburg zusammen. Auf ihr wurde der Heidelberger Katechismus von 1585 für alle Gemeinden angenommen. Am 16. März 1611 kam es zum Aufbau einer zweiten Ebene in Gestalt der Synode der reformierten Gemeinden der Grafschaft Mark.
    Auch im Luthertum kam es zu einem synodalen Zusammenschluss. Allerdings nahmen ausschließlich Pfarrer und Schullehrer an den Synoden teil. Auf der ravensbergischen Synode in Bielefeld vom 4. November 1612 kamen erstmals die lutherischen Pfarrer Ravensbergs zusammen; nur wenige Tage vorher, am 2./3. Oktober 1612, in Unna die der Grafschaft Mark. Auf beiden Synoden bestätigten die Pfarrer die Confessio Augustana und weitere lutherische Bekenntnisschriften für ihre Gemeinden. Allerdings lässt sich für die erste lutherische Generalsynode der Grafschaft Mark nachweisen, dass ihr Zustandekommen dem Landesherrn geschuldet war, der die Pfarrer zur Visitation zusammenrief. Kurz zuvor, am 8. August 1612, hatte Pfalzgraf Wolfgang Wilhelm den Unnaer Pfarrer Thomas Haver zum Inspektor der lutherischen Kirche ernannt. Damit machte der Landesherr seinen Anspruch auf das Ius circa sacra deutlich.

  • Fazit

    Insgesamt kann für die westfälischen Territorien der Herzöge von Jülich-Kleve-Berg eine verspätete und nur langsam voranschreitende, z.T. unvollkommene Reformation im Sinne des Luthertums festgehalten werden. Der späte Beginn beruhte darauf, dass die humanistisch orientierte Ordnung des Jahres 1532 und die Declaratio 1533 in den Städten die Reformation behinderten. Der herzogliche Druck konservierte die katholischen Strukturen, sodass sich nur ganz allmählich unter der Hülle der alten Kirche Veränderungen ergaben. Dies alles führte dazu, dass katholisch geweihte Kleriker auf Pfarrstellen installiert wurden und auch geweihte Kleriker die Vizekuratenstellen einnahmen, die dann, je nach Konstellation vor Ort, agendarische Neuerungen im Gottesdienst sukzessive zuließen und die Kommunion unter beiderlei Gestalt spendeten. Doch eine Kirchenordnung mit Verweis auf das Augsburger Bekenntnis und eine Übernahme des Patronatsrechtes durch den Rat erfolgten nicht, sieht man von Unna und Hamm in der Spätzeit ab. Die Handlungsspielräume vor Ort konnten aber auch dazu führen, dass ab 1570/80 der Weg zum Reformiertentum beschritten wurde. Akteure für Reform und die beiden Langzeitreformationen waren neben Pfarrer und Rat auch lokale Adlige, die – oft als landesherrliche Beamte tätig – eigene konfessionelle Interessen verfolgten. Düsseldorf, Haupt- und wichtigste Residenzstadt der Vereinigten Herzogtümer, war weit weg.

Literatur
Heribert Smolinsky, Jülich-Kleve-Berg, in: Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung, hrsg. v. Anton Schindling u. Walter Ziegler, Bd. 3: Der Nordwesten, Münster 1991, S. 86 – 106.

Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts, Bd. 21: Nordrhein-Westfalen I, bearb. v. Sabine Arend, Tübingen 2015, S. 31 – 101.

Werner Freitag, Die Reformation in Westfalen. Regionale Vielfalt, Bekenntniskonflikt und Koexistenz, Münster 2016, S. 193 – 226.

URL zur Zitation: uni-muenster.de/Staedtegeschichte/reformation-in-westfalen/Reformation_in_Westfalen/territorienderreformation/hzgtmjuelich-kleve-berg.html