Grafschaft Mark
Kartengrundlage: Nicolas Sanson d’Abbeville, Cercle de Westphalie, dat. 1659, erschienen 1675, Ausschnitt bearbeitet
© IStG

Grafschaft Mark

Reformierender Landesherr: Johann III. von Kleve, reg. 1521–1539, Wilhelm V. von Kleve, reg. 1539–1592, Johann Wilhelm von Kleve, reg. 1592–1609
Reformatoren: Johannes Gogreve, Konrad von Heresbach, Johann von Vlatten
Beginn der Reform: 1525
Kirchenordnungen: 1525, 1532/33, 1567 (Entwurf)

Im 16. Jahrhundert gehörte die Grafschaft Mark zum Herrschaftsbereich der Herzöge von Kleve, die damals die Herzogtümer Jülich, Kleve und Berg sowie die in Westfalen gelegenen Grafschaften Mark und Ravensberg in Personalunion regierten. Dieser territoriale Großkomplex, der sich von der Maas bis zur Weser erstreckte, war 1510 durch die Heirat Herzog Johanns (III.) von Kleve-Mark (1490–1539) mit Maria von Jülich-Berg-Ravensberg grundgelegt worden (Mark wurde bereits 1392 mit Kleve vereinigt und seit 1463 gemeinsam verwaltet). 1521 hatte Johann dann in allen Teilen die Herrschaft angetreten. Damit kam Mark unter die Herrschaft eines Herzogs, der mit einer humanistischen Reform den reformatorischen Strömungen zu begegnen suchte. Diese Via media, der ‚vermittelnde Weg‘, der seinen Ursprung in Ideen des Erasmus von Rotterdam und der von ihm beeinflussten Gelehrtenkreise hatte, berührte die Dogmatik der alten Kirche nicht und bildete daher Mischformen im Gottesdienst aus. So ließ sich etwa die den Lutheranern so wichtige Kelchkommunion mit einer katholischen Messe vereinbaren.

  • Die Via media der Herzöge von Jülich-Kleve-Berg bis 1543

    Kirchlich gehörten die Pfarreien der Grafschaft Mark zur Erzdiözese Köln. Allerdings drängte der Klever Herzog Johann (III.) nach seinem Amtsantritt den Einfluss der Bischöfe durch Maßnahmen zum Aufbau eines eigenen Kirchenregimentes zurück. Bereits am 3. Juli 1525 erließ er eine erste, relativ kurze Kirchenordnung, die von den herzoglichen Räten Johannes Gogreve, Konrad von Heresbach und Johann von Vlatten verfasst wurde. Eine weitere Kirchenordnung folgte am 11. Januar 1532 bzw. ihre Präzisierung für alle Territorien – also auch für Mark und Ravensberg – am 8. April 1533. Diese Ordnungen gaben den Rahmen der Kirchenpolitik für die nachfolgenden Jahrzehnte vor, denn sie zielten auf eine innerkirchliche Reform bei Anerkennung einiger lutherischer Kritikpunkte. In ihnen verbanden sich Forderungen der frühen evangelischen Bewegung nach „reiner Predigt“ mit der Kritik der Reform- und Humanistenkreise an den Missständen der alten Kirche. Doch die lutherische Reformation wurde abgelehnt. Die intendierte Reform sollte Gegenstand der weltlichen Verwaltung und eines (nicht spezifizierten) gemeinsamen Vorgehens mit dem Bischof sein. Was die Entstehung der Kirchenordnung angeht, so ist eine Parallele zum landesherrlichen Kirchenregiment festzuhalten, denn diese wurde ohne Beteiligung der Stände verfasst und im Namen des Herzogs verkündigt.
    Der zweiten Kirchenordnung folgte umgehend eine herzogliche Visitation der Pfarreien und anderer kirchlicher Einrichtungen, um Missstände aufzuspüren, der Wirkung der Kirchenordnung nachzugehen und weitere Reformen auf den Weg zu bringen.
    Im Unterschied zur Grafschaft Ravensberg ist über eine Visitation der Grafschaft Mark nichts bekannt. Als Gemeinsamkeit mit der ostwestfälischen Grafschaft lässt sich aber festhalten, dass auch im Märkischen keine neuen Kirchenstrukturen aufgebaut wurden, um die humanistische Reform durchzusetzen. Demzufolge waren die Edikte an die lokale Verwaltung – Drost bzw. Amtmann und Rentmeister – sowie an die Magistrate der Städte adressiert. Dem Adel war in der Landesvereinigung von 1463 eine große Mitsprache sowie Positionen in der Zentral- und Lokalverwaltung (Drost) zugesprochen worden, sodass er seine eigenen konfessionellen Wege verfolgen konnte. Die märkischen Städte waren zwar keine Autonomiestädte, konnten aber aufgrund ihrer Landtagsfähigkeit durchaus Mitbestimmung verlangen (Hamm, Unna, Iserlohn, Schwerte, Lünen, Kamen). So forderten, wie oben beschrieben, die durchweg lutherisch gesonnenen kleve-märkischen Städte von Herzog Wilhelm am 16. November 1558, dass er ihnen eine „neue Kirchen-Reformation in Gottes Wort gegründet“ geben solle. Doch dies erfolgte nicht.
    Instrumente des Landesherrn waren vor allem das Patronatsrecht sowie die Aufsichtsrechte, die sich aus den Ordnungen von 1532 und 1533 ergaben. Tatsächlich wurden diese Mittel bis weit in die 1540er Jahre auch ausgeschöpft, dann aber gaben die reichsrechtliche Regelung des Interims und das zwischenzeitliche Liebäugeln Herzog Wilhelms mit dem Luthertum dem Adel und den Städten und nicht zuletzt den Pfarren ausreichend Spielraum, die Reformation durchzuführen. Verlaufsformen wie in den Autonomiestädten, religiöse Protestrituale und charismatische Prädikanten, aber auch eigenständige Kirchenordnungen sind nicht zu konstatieren, auch wenn mitunter einzelne Elemente auftauchen. Es sind vielmehr Kompromisslösungen, die die Übergänge zum Luthertum, aber später auch zum Reformiertentum kennzeichnen. Es konnte aber auch vorkommen, dass Pfarrer beim überkommenen Katholizismus verblieben.

  • Die Via media der Herzöge von Jülich-Kleve-Berg bis 1590

    Die märkischen landtagsfähigen Mittelstädte Hamm, Unna, Kamen, Iserlohn, Schwerte und Lünen hatten sich 1558 verklausuliert für eine lutherische Reformation gegenüber dem Herzog ausgesprochen. Fünf Akteure sind für die Mittelstädte festzuhalten: Stadtrat und Bürgerschaft, der adlige Drost/Amtmann als Vertreter des Landesherrn, aber durchaus mit Eigeninteressen, sodann der Landesherr bzw. seine Verwaltung als humanistische Reformer und als Inhaber von Patronatsrechten sowie der Klerus, der zumeist nicht als Anführer des Protests, sondern als bedächtiger Promotor von Reform und dann der Reformation auftrat. Konfliktreich wurde es in den Städten erst, als sich Lutheraner und Reformierte gegenüberstanden. Letztere flohen seit den 1560er Jahren vor den Verfolgungen in Frankreich und in den Niederlanden ins Bergische und Klevische, um dann allmählich auch ostwärts Richtung Grafschaft Mark zu wandern.
    Die Informationen über die märkischen Städte und Kleinstädte sind allerdings unzureichend; Verlauf und Akteure sind nicht immer klar zu erkennen. Das liegt auch daran, dass die Patronatsverhältnisse von der Forschung nicht systematisch aufbereitet sind oder im 16. Jahrhundert umstritten waren. Eines aber kann für die kleinen Pfarren gesagt werden: Der Pfarrer war entscheidend für den Konfessionswechsel oder für den Beibehalt des Katholizismus.

  • Die Via media der Herzöge von Jülich-Kleve-Berg bis 1610

    Die skizzierten Entwicklungen führten zu einer weiteren Besonderheit in der Grafschaft Mark, nämlich einer andersartigen Kirchen- und Gemeindeverfassung um 1600. Während andernorts der Landesherr, z.T. mit den Ständen, oder der Rat das Kirchenregiment ausübte, also die Personalhoheit besaß, Kirchenordnungen erließ und das Ius reformandi beanspruchte, verblieben all diese Handlungsmöglichkeiten bei den Pfarrern und – in Ansätzen – bei den Gemeinden. Sowohl im Luthertum als auch im Reformiertentum bildeten sich schlussendlich Synoden als oberste Leistungsorgane heraus, die das Ius in sacra ausübten. Der Grund für Letzteres war das Jahr 1609: In diesem starb der kinderlose Herzog Johann Wilhelm. Die Erbberechtigen, Kurfürst Johann Sigismund von Brandenburg und Wolfgang Wilhelm von Pfalz-Neuburg, übernahmen die herzoglichen Territorien. Am 10. Juni 1609 versicherten dieser und Markgraf Ernst von Brandenburg den kleve-märkischen Ständen, die „katholische wie auch andere christliche Religion, wie sie sowohl im römischen Reich als in diesem Fürstentum und in der Grafschaft von der Mark an einem jeden Ort in öffentlichem Gebrauch und Übung“ sei, zu „continuieren, zu manutenieren, zuzulassen und darüber niemanden in seinem Gewissen noch Exerzitio zu turbieren, zu molestieren noch zu betrüben.“ Diese zukunftsweisende staatliche Neutralität in Religionsdingen blieb auch erhalten, als das Herzogtum Kleve mit den westfälischen Grafschaften Mark und Ravensberg 1614 in den alleinigen Besitz der inzwischen reformierten Hohenzollern überging. Beansprucht wurde von den Hohenzollern lediglich die Aufsicht (Ius circa sacra); die Zeit der von ‚oben‘ verordneten humanistischen Reform war vorbei.

  • Der Reformationsprozess bis 1650

    Vom 7. bis 10. September 1610 trat erstmals die Generalsynode der reformierten Gemeinden von Jülich-Kleve-Berg in Duisburg zusammen. Auf ihr wurde der Heidelberger Katechismus von 1585 für alle Gemeinden angenommen. Am 16. März 1611 kam es zum Aufbau einer zweiten Ebene in Gestalt der Synode der reformierten Gemeinden der Grafschaft Mark. An der ersten Zusammenkunft dieser Art nahmen die Pfarrer der Gemeinden von Hamm, Unna, Kamen, Werdohl, Wickede, Bladenhorst, Katzenstein, Bönen, Neuenrade, Wiblingwerde, Plettenberg, Herringen, Bodelschwingh, Hilbeck und Flirich teil. Bereits im September 1611 wurden Abgesandte der märkischen Provinzialsynode zur zweiten Generalsynode nach Duisburg gesandt. Auf den Synoden kamen Prediger und (wenige) deputierte Älteste zusammen, um Bekenntnisfragen, agendarische Regelungen sowie die Beauftragung der Prediger durchzuführen. Später wurden noch unterhalb der Provinzialsynoden sog. Klassen eingeführt, und zwar für die Grafschaft Mark vier. In den reformierten Städten bildeten sich in Anlehnung an Calvin Presbyterien, in denen unter Leitung der Prediger Bürger (= Älteste) über die Lebensführung sowie das Ehe- und Sexualleben ihrer Mitbürger zu wachen hatten. Einen Superintendenten gab es hingegen nicht; das Presbyterium war das höchste kirchliche Organ, das aber durch die Besetzung von zwei Ältestenstellen durch die Bürgermeister mit der Stadt verwoben war. Dass in den märkischen Städten, wo die Reformierten die Predigerstellen der einzigen Pfarrkirche (manchmal waren es auch zwei) besetzten, die Akzeptanz des anderen Bekenntnisses zunächst gering war, sei angedeutet. Die hohe religiöse Aufladung des Alltagslebens ließ Andersgläubige zu einem Störfall für das Gemeindeleben werden. So gelang es 1619 dem Hammer Presbyterium, das Anliegen der Lutheraner der Stadt um öffentliche Ausübung ihrer Religion (exercitium publicum) – etwa durch Läuten der Glocken – mit landesherrlicher Unterstützung abzuweisen.
    Auch im Luthertum kam es zu einem synodalen Zusammenschluss. Allerdings nahmen ausschließlich Pfarrer und Schullehrer an den Synoden teil. Die lutherischen Pfarrer der Grafschaft Mark kamen am 2./3. Oktober 1612 in Unna zusammen. Auf der Synode bestätigten die Pfarrer die Confessio Augustana und weitere lutherische Bekenntnisschriften für ihre Gemeinden. Allerdings lässt sich für die erste lutherische Generalsynode der Grafschaft Mark nachweisen, dass ihr Zustandekommen dem Landesherrn geschuldet war, der die Pfarrer zur Visitation zusammenrief. Kurz zuvor, am 8. August 1612, hatte Pfalzgraf Wolfgang Wilhelm den Unnaer Pfarrer Thomas Haver zum Inspektor der lutherischen Kirche ernannt. Damit machte der Landesherr seinen Anspruch auf das Ius circa sacra deutlich.

    Es bleibt festzuhalten, dass die geringe Durchsetzungskraft der humanistischen Reform dazu führte, dass um 1600 in der Grafschaft Mark die lutherische, reformierte und zudem auch die katholische Konfession nebeneinander existierten. Stadt und Land waren ein konfessioneller Flickenteppich; in einigen Gemeinden bildeten sich sogar gemischte Gottesdienstformen und Simultaneen heraus. Auch nach 1612 blieb in beiden evangelischen Konfessionen das synodale Element der Kirchenverfassung lebendig.

  • Fazit

    Insgesamt kann für die westfälischen Territorien der Herzöge von Jülich-Kleve-Berg eine verspätete und nur langsam voranschreitende, z.T. unvollkommene Reformation im Sinne des Luthertums festgehalten werden. Der späte Beginn beruhte darauf, dass die humanistisch orientierte Ordnung des Jahres 1532 und die Declaratio von 1533 in den Städten die Reformation behinderten. Der herzogliche Druck konservierte die katholischen Strukturen, sodass sich nur ganz allmählich unter der Hülle der alten Kirche Veränderungen ergaben. Dies alles führte in den Grafschaften Mark und Ravensberg (Bielefeld) dazu, dass katholisch geweihte Kleriker auf Pfarrstellen installiert wurden und auch geweihte Kleriker die Vizekuratenstellen einnahmen, die dann, je nach Konstellation vor Ort, agendarische Neuerungen im Gottesdienst sukzessive zuließen und die Kommunion unter beiderlei Gestalt spendeten. Doch eine Kirchenordnung mit Verweis auf das Augsburger Bekenntnis und eine Übernahme des Patronatsrechtes durch den Rat erfolgten nicht, sieht man von Unna und Hamm in der Spätzeit ab. Die Handlungsspielräume vor Ort konnten aber auch dazu führen, dass ab 1570/80 der Weg zum Reformiertentum beschritten wurde. Akteure für Reform und die beiden Langzeitreformationen waren neben Pfarrer und Rat auch lokale Adlige, die – oft als landesherrliche Beamte tätig – eigene konfessionelle Interessen verfolgten.

Literatur
Heribert Smolinsky, Jülich-Kleve-Berg, in: Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung, hrsg. v. Anton Schindling u. Walter Ziegler, Bd. 3: Der Nordwesten, Münster 1991, S. 86 – 106.

Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts, Bd. 21: Nordrhein-Westfalen I, bearb. v. Sabine Arend, Tübingen 2015, S. 31 – 101.

Werner Freitag, Die Reformation in Westfalen. Regionale Vielfalt, Bekenntniskonflikt und Koexistenz, Münster 2016, S. 193 – 226.

URL zur Zitation: www.uni-muenster.de/Staedtegeschichte/reformation-in-westfalen/Reformation_in_Westfalen/territorienderreformation/gftmark/index.html