Fürstbistum Minden
Kartengrundlage: Nicolas Sanson d’Abbeville, Cercle de Westphalie, dat. 1659, erschienen 1675, Ausschnitt bearbeitet
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Fürstbistum Minden

Reformierender Landesherr: /
Reformator: /
Beginn der Reformation: 1530
Kirchenordnung: /

Die Bischofsstadt Minden war die erste westfälische Stadt, in der die Reformation durchgeführt wurde. Ganz anders hingegen stellt sich die Situation im Fürstbistum Minden dar: Eine landesherrliche Reformation fand hier nicht statt, vielmehr lässt sich die Durchsetzung des protestantischen Bekenntnisses nur als ein jahrzehntelanger Prozess beschreiben.

  • Der Reformationsprozess bis 1545

    Natürlich blieben die reformatorischen Neuerungen auch im Mindener Land nicht unbemerkt. Bereits 1525 handelten die Mindener Domherren, die Städte und der Adel des Stifts mit dem Mindener Administrator Franz von Braunschweig-Wolfenbüttel den sogenannten Wietersheimer Vertrag aus, der am 10. August geschlossen wurde. Darin heißt es, dass der Administrator – also der noch nicht kirchlich geweihte Inhaber des Bischofsamtes – die „newen sachen, die man Martinisch nennet“ nicht fördern solle.
    Auf Franz von Braunschweig-Wolfenbüttel (1492–1529) folgte zunächst als Administrator und ab Februar 1530 als Bischof Franz von Waldeck († 1553), der zugleich ab 1532 auch die Bischofssitze in Münster und Osnabrück bekleidete. In die Vorgänge der Mindener Stadtreformation griff er nicht ein; durch einen am 7. September 1535 angefertigten Vertrag betonte der Bischof, das Luthertum zu akzeptieren. Ausdrücklich heißt es aber auch, dass dem Domkapitel die Ausübung des alten, also katholischen Glaubens zugestanden werde. Formal beschnitt der Vertrag die katholischen Rechte im Fürstbistum nicht.
    Das Fürstbistum Minden gehörte zur Kirchenprovinz Köln; Franz von Waldeck war auch Kölner Domherr. Als der Kölner Erzbischof Bestrebungen zeigte, die Reformation in seinem Bistum durchzusetzen (Herzogtum Westfalen), versuchte auch Franz von Waldeck, seine drei Bistümer zu reformieren. Die Landstände informierte er über seine Pläne nicht. Franz erkor Antonius Corvinus als Reformator für das Fürstbistum Minden, dieser sollte eine Kirchenordnung verfassen. Am 14. Oktober 1542 bat Franz die Herzogin Elisabeth von Braunschweig-Lüneburg, den in ihren Diensten stehenden Corvinus freizustellen. Doch Elisabeth weigerte sich; Corvinus sei unabkömmlich und müsse die Visitation in ihrem Territorium beenden.
    Damit scheiterte der Versuch Franz von Waldecks, das Fürstbistum Minden zu reformieren; eine landesherrliche Reformation fand nicht statt.
    Erfolglos blieben auch Franz‘ Bemühungen, in den Schmalkaldischen Bund aufgenommen zu werden. Im Gegensatz zur Stadt Minden, die seit 1531 Mitglied des evangelischen Schutzbündnisses war, lehnten die Mitglieder des Bundes eine Aufnahme der Fürstbistümer Minden, Osnabrück und Münster auf der Bundestagung in Ulm 1543 ab. In jenem Jahr trat Franz zum evangelischen Bekenntnis über und intensivierte seine Bemühungen, seine Herrschaftsbereiche zu reformieren. Unklar ist, ob Franz plante, seine Fürstbistümer zu säkularisieren und zu einem weltlichen Fürstentum zusammenzufassen. Ein erneuter Versuch, Aufnahme in den Schmalkaldischen Bund zu finden, scheiterte am Widerstand des landsässigen Adels.
    Das bedeutet allerdings nicht, dass keine lutherischen Ideen im Fürstbistum Minden rezipiert wurden. In einem Schreiben Karls V. an das Mindener Domkapitel, die Ritterschaft, Städte und Untertanen des Mindener Bistums befahl der Kaiser, keine religiösen Veränderungen zuzulassen und den alten Glauben zu schützen – dieses Mandat vom 24. Januar 1544 zeugt eindrücklich davon, dass einige Gemeinden und Pfarrer bereits das protestantische Bekenntnis praktizierten.

  • Der Reformationsprozess bis 1565

    Trotz vieler Bemühungen des Mindener Bischofs wurde 1545 weder eine Kirchenordnung erlassen noch konnte Franz die Reformation erfolgreich durchsetzen. Letztmalig versuchte er 1546, Aufnahme im Schmalkaldischen Bund zu finden. Philipp von Hessen (1504–1567) fürchtete aber wohl eine zu große Machtausdehnung Franz von Waldecks und trug entscheidend dazu bei, das Mindener Gesuch abzulehnen.
    Nachdem kaiserliche Truppen das schmalkaldische Bundesheer geschlagen hatten, erließ Karl V. auf dem Augsburger Reichstag 1548 das Interim. Auf der einen Seite gestattete es den Protestanten, die Priesterehe und das Abendmahl unter beiderlei Gestalt einzuführen. Andererseits mussten den Katholiken ihre Besitztümer zurückgegeben und der katholische Gottesdienst wieder eingeführt werden. Mit dem Interim war für die katholischen Territorien eine Kirchenreform verbunden, die sogenannte Formula reformationis: Die katholischen Landesherren und Bischöfe sollten katholische Reformen durchführen und deren Wirksamkeit durch Visitationen überprüfen.

    Gegenreformatorische Maßnahmen
    Auch Franz von Waldeck erhielt den kaiserlichen Befehl, gemäß der Formula reformationis zu handeln. So berief er im Februar 1549 eine Reformsynode. Nicht etwa in der Kathedralstadt Minden – diese war lutherisch –, sondern in Lübbecke tagte die Synode. Die Synodalpredigt, die ein Ausdruck der katholischen Lehre sein sollte, hielt der Theologe Hermann Hamelmann (1526–1595). Im Bistum Minden selbst ließ sich kein geeigneter Kleriker für diese Aufgabe finden. Es ist unbekannt, wie viele Priester der Synode beiwohnten. Dass die Teilnehmenden aber bereits mit dem lutherischen Bekenntnis in Berührung gekommen waren, beweisen ihre Forderungen: Der Bischof solle ihre Ehen anerkennen und den Laienkelch zulassen. Die Kleriker beriefen sich also eindeutig auf die im Interim festgehaltenen Zugeständnisse an die Protestanten.
    Die Hinwendung vieler Landpriester zum Luthertum zeigte sich in der Folge nicht nur in der äußerst geringen Anwesenheit der Pfarrer auf den Synoden 1550 und 1551, sondern auch in einer antiprotestantischen bischöflichen Maßnahme im Jahr 1550: Der Bischof exkommunizierte die Pfarrer der acht Kirchspiele Rahden, Buchholz, Heimsen, Windheim, Frille, Petershagen, Kleinenbremen und Holzhausen bei Porta Westfalica und den Dekan des Lübbecker St. Andreasstifts. Da die örtlichen Amtmänner der bischöflichen Anordnung jedoch nicht nachkamen, verblieben die Pfarrer in ihrem Amt; der bischöfliche Befehl wurde nicht durchgesetzt.

    Eine Gemeindereformation?
    Statt einer landesherrlichen Reformation lassen sich demnach vielmehr Formen der Adels-, Pfarrer- und Gemeindereformationen wahrnehmen. Trotz formal katholischer Zustände predigten viele Landpfarrer im lutherischen Sinne. Die Bischofsferne ließ den Gemeinden und dem landsässigen Adel großen Handlungsspielraum zur Durchsetzung eigener Vorstellungen.
    Ein wenig anders sieht die Situation bei den vertriebenen katholischen Mindener Stifts- und Domherren aus. Zwar war ihnen bereits durch den Vertrag vom 7. September 1535 zugesichert worden, katholischen Gottesdienst halten zu dürfen. Doch erst nach dem Interim kehrten sie in die Stadt Minden zurück und führten die katholischen Riten wieder ein. An der Tatsache, dass Minden eine lutherische Stadt war, änderte das jedoch nichts; auch auf die Landpfarreien scheinen die Stiftsherren keinen oder nur bedingten Einfluss genommen zu haben.
    Der Nachfolger von Franz, Georg von Braunschweig-Wolfenbüttel (1494–1566), der von 1556 bis 1566 den Mindener Bischofsstuhl besetzte, betrieb keine dezidierte Kirchenpolitik für oder wider die lutherische Lehre, obwohl Georg selbst zum Luthertum neigte. Das lutherische Bekenntnis wurde also nicht zurückgewiesen und breitete sich auf Gemeindeebene weiter aus – offiziell war das Fürstbistum allerdings nach wie vor ein katholisches Territorium.

  • Der Reformationsprozess bis 1590

    Hermann von Schaumburg (1545–1592), regierender Fürstbischof von Minden von 1566 bis 1582, ging ebenfalls nicht aktiv gegen die evangelische Lehre vor; wie sein Vorgänger Georg war auch er dem lutherischen Bekenntnis nicht abgeneigt. Unter Hermanns Nachfolger, dem Administrator Heinrich Julius von Braunschweig (1564–1613), kam es zu einem für das Fürstbistum Minden bedeutenden Erlass. Am 12. März 1583 verfügte Heinrich Julius, dass fortan alle Pfarrer des Fürstbistums Minden der Confessio Augustana folgen sollten. Zudem unterstellte der Administrator die Pfarrer in geistlichen Angelegenheiten der Regierung, die ihren Sitz in Petershagen hatte. Ausgenommen von diesen Regelungen waren die Städte Minden und Lübbecke. Eine Kirchenordnung hingegen erließ Heinrich Julius nicht. Vermutlich nutzen die Pfarrer bereits Ordnungen anderer Territorialherren oder Städte. Eine Visitation fand ebenfalls nicht statt.
    Die am 12. März 1583 verfasste Verfügung bewirkte, dass das Fürstbistum Minden offiziell ein evangelisches Territorium wurde. Damit tangierte der Beschluss die gemeindliche Praxis kaum. Vielmehr bestätigte er bereits vorherrschende religiöse Zustände.

  • Ausblick

    Im Dreißigjährigen Krieg besetzten zunächst die Schweden Stadt und Land Minden, diese wurden allerdings durch katholische Truppen zurückgedrängt. In jener Zeit fanden gegenreformatorische Bemühungen statt, die vor allem durch Franz Wilhelm von Wartenberg (1593–1661) in den Jahren 1628 bis 1634 betrieben wurden. Bevor von Wartenberg vor den erneut anrückenden Schweden nach Köln fliehen musste, übte er von 1630 bis 1633 das Bischofsamt in Minden aus.
    Noch während der schwedischen Besatzungszeit erstrebten Ritterschaft und Landstände eine Absicherung des lutherischen Bekenntnisses; Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg (1620–1688) sicherte ihnen bereits vor der abschließenden Unterzeichnung des Westfälischen Friedens zu, ihre Rechte wahren zu wollen. Durch die Bestimmungen des Westfälischen Friedens im Jahr 1648 wurde das von den Schweden besetzte und kontrollierte Fürstbistum Minden säkularisiert und dem Kurfürsten von Brandenburg als Entschädigungsmasse übertragen. Zwar blieb das Domkapitel bestehen, doch aus dem Fürstbistum wurde ein erbliches Fürstentum. Dadurch wurde das bereits lange praktizierte protestantische Bekenntnis reichsrechtlich festgeschrieben.
    Gleichwohl gab es Ausnahmen: Aufgrund der Normaljahrsregelung stand an der Spitze des Domkapitels ein katholischer Dompropst und an dessen Seite ein evangelischer Domdekan. Hinzu kamen elf katholische und sieben protestantische Domherren.
    Zwei Jahre später, 1650, nahm der Kurfürst von Brandenburg das Fürstentum tatsächlich in Besitz. Am 12./22. Februar huldigten ihm die Landstände. Dabei unterzeichneten Kurfürst und Landstände auch den sogenannten Homagialrezess, in dem die althergebrachten Rechte und Privilegien der Mindener Landstände und der Stadt Minden bestätigt wurden. Dazu gehörte auch, dass die evangelisch-lutherische Konfession unter dem neuen Landesherrn – der evangelisch-reformiert war – bestehen bleiben dürfe. Allerdings gründete der Kurfürst 1651 in der Residenzstadt Petershagen eine evangelisch-reformierte Gemeinde. Größere Auswirkungen auf die Ausübung der evangelisch-lutherischen Konfession zeitigte dieser Vorgang jedoch nicht.
    Das Fürstbistum Minden war – so das Fazit – das einzige größere geistliche Territorium Westfalens, in dem das Luthertum flächendeckend Fuß fassen konnte. Dieses Ergebnis beruhte aber nicht auf bischöflichen Maßnahmen, sondern lässt sich nur mit dem großen Handlungsspielraum der Landgemeinden erklären. Selbst wechselnde Besetzungen im Dreißigjährigen Krieg und gegenreformatorische Maßnahmen änderten nichts am konfessionellen Charakter des einstigen Fürstbistums, das durch die westfälischen Friedensschlüsse zu einem lutherischen Fürstentum unter einem reformierten Landesherrn geworden war.

von Sebastian Schröder

Literatur
Hans Nordsiek, Glaube und Politik. Beiträge zur Geschichte der Reformation im Fürstbistum Minden, Minden 1985.

Werner Freitag, Die Reformation in Westfalen. Regionale Vielfalt, Bekenntniskonflikt und Koexistenz, Münster 2016, S. 92 – 94.

URL zur Zitation: www.uni-muenster.de/Staedtegeschichte/reformation-in-westfalen/Reformation_in_Westfalen/territorienderreformation/fbmminden/index.html