Hinweise zur Lehramts-Äquivalenz des polyvalenten 2-Fach-Bachelor


Der 2-Fach-Bachelor "Philosophie" ist polyvalent. Die Ausbildung erfolgt somit zwar mit dem Ziel, den Bachelor-Grad "Bachelor of Arts" zu erreichen. Damit ist aber noch keine Entscheidung über das Berufsziel getroffen, insbesondere nicht darüber, ob die Befähigung für das Lehramt erreicht werden soll. Um allerdings am Ende des gestuften Studiums (2-Fach-Bachelor mit anschließendem Master of Education) die Staatsexamensäquivalenz bescheinigt bekommen zu können, müssen Studierende in der  Bachelor oder spätestens in der Masterphase bestimmte Studienelemente einplanen. Die folgenden Grafiken sollen über die Bedingungen der Lehramtsäquivalenz informieren. Beachten Sie bitte auch 3.!

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Zentrums für Lehrerbildung (hier).

1. Das Grundmodell des 2-Fach-Bachelor an der WWU

 

2-Fach-Bachelor (180 LP, 6 Semester)
(Grundmodell ohne Lehramtsäquivalenz)
Fach 1
(75 LP)
Fach 2
(75 LP)
Bachelorarbeit
(10 LP)
Allgemeine Studien
(20 LP)

 

2. Veränderungen gegenüber dem Grundmodell bei Lehramtsäquivalenz

 

2-Fach-Bachelor (180 LP, 6 Semester)
(mit Lehramtsäquivalenz)
Fach 1
(75 LP)
Fach 2
(75 LP)
Bachelorarbeit
(10 LP)
Allgemeine Studien
(10 LP)
Erziehungs- wissenschaft
(5 LP)
Orientierungs- praktikum
(5 LP)

 

3. Wichtig für den Übergang zum "Master of Education": Latinum oder Graecum

Das Latinum (oder Graecum) ist Sprachvoraussetzung für den Master of Education "Philosophie/Praktische Philosophie": In den auslaufenden, grundständigen Studiengängen Philosophie Sek. II (nach LPO 98) und Philosophie / Praktische Philosophie GymGes (nach LPO 03) ist das Latinum Voraussetzung. Für die alten Studiengänge bedeutet dies, dass bis zum Beginn des Hauptstudiums das Latinum nachgewiesen werden muss. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat sich an den Richtlinien des Ministeriums für Schule, Kinder und Jugend des Landes Nordrhein Westfalen nichts geändert. Rechtlicher Rahmen für die Lehrerausbildung ist noch immer die LPO 2003. Für Studierende im Bachelor-Master-Kontext (also: Master of Education, MEd) ist nach geltender Rechtslage ebenso das Latinum (oder Graecum) Zugangsvoraussetzung zum Master of Education. Lateinkenntnisse „im Umfang des Latinums“ (also bspw. der erfolgreiche Abschluss der drei Lateinkurse bei den Altphilologen, die auf das Latinum hinführen) ohne die staatliche Latinumsprüfung reichen nicht aus.

Bitte Beachten Sie auch die Hinweise des Schulministeriums (hier)!

4. Zentrale Modulprüfungen

Damit während Ihres gesamten Lehramtsstudiums die staatsexamensäquivalenz gewährleistet bleibt, müssen Sie bedenken, dass Sie bei den zentralen Modulprüfungen sowohl eine 45minütige mündliche Prüfung absolvieren als auch eine 4stündige schriftliche Klausur. Im Regelfall ist dies durch unsere Prüfungsordnungen gewährleistet. Dennoch weisen wir Sie darauf hin, dass Sie diese Richtlinie des Landes NRW beachten müssen.

5. Regelung zur Berechnung der Staatsexamensnote

 
in den Modellstudiengängen zur gestuften Lehramtsausbildung in Münster

Grundlage:Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO-B/M, vom 27. März 2003)

Dort heißt es in § 11 "Noten der Ersten Staatsprüfung"

  1. Die Noten in den Unterrichtsfächern, in Erziehungswissenschaft und in der Master-Arbeit werden für das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung aus den Bachelor- und den Master-Prüfungsleistungen übernommen.
  2. Mit der Verleihung der jeweiligen Bachelor- und Master-Abschlussbezeichnung wird von der Universität ein "Diploma Supplement" ausgestellt, das über die absolvierten Studienmodule und die erbrachten Prüfungsleistungen Auskunft gibt und Teil des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung wird.
  3. Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Prüfungsleistungen, wobei das Ergebnis der Master-Arbeit doppelt gewichtet wird.

Diese Verordnung wird Grundlage zur Erstellung des Staatsexamens-Zeugnisses in Münster sein. Daraus folgt:

  • Ausgangspunkt der Notenberechnung sind die jeweiligen in den Zeugnissen zum Bachelor und Master ausgewiesenen Noten gemäß VO-B/M § 11 [1].
  • Für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Realschulen und entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule (GHRGe) gilt dies auch für das didaktische Grundlagenfach.
  • Für das Lehramt an Berufskollegs (BK) gilt dies für die Note der Berufspädagogik.
  • Die Masterarbeit zählt mit dem Faktor zwei (§ 11 [3]).
  • Die "Bachelorarbeit" und die "allgemeinen Studien" gehen gemäß der Verordnung nicht in die Notenbildung ein.
  • Die Noten der fachpraktischen Prüfungen in Sport, Kunst und Musik werden auf dem Zeugnis über die erste Staatsprüfung gesondert ausgewiesen.

Sofern das erziehungswissenschaftliche Abschlusskolloquium als Prüfungsleistung explizit im fachspezifischen Anhang der Erziehungswissenschaften ausgewiesen wird, wird die Note ebenfalls gesondert auf dem Zeugnis über die erste Staatsprüfung ausgewiesen.

Dokumente: Verordnung, Info ZfL.