

Am 8. Juli 2024 hielt Prof. Dr. Thomas Gutmann seine Fellow-Lecture zum Thema „‚Cultural Appropriation‘. Questions about a concept“.
Das „Verbot“ der kulturellen Aneignung schränkt den Zugang zu immateriellem Kulturgut ein. Der Vortrag zeigt zunächst auf, warum das Konzept der „kulturellen Aneignung“ einer normativen Analyse nicht standhält und als Kritikinstrument ungeeignet ist. Alle menschlichen „Kulturen“ sind hybride Gebilde; sie sind alle durch die Rezeption anderer Kulturen entstanden, sind mit anderen Kulturen verwoben und das Ergebnis produktiver (und meist unkontrollierter) Aneignungsprozesse. Inwieweit kann also ein immaterielles Kulturgut einer Gemeinschaft gehören, oder genauer gesagt: einem Kollektiv, das im Gegensatz zu anderen Kollektiven allein über die notwendigen Voraussetzungen verfügt, angemessen damit umzugehen? Inwieweit kann „Kultur“ in diesem Sinne überhaupt spezifisch sein? Außerdem scheinen die Fragen nach Kulturgut, Kulturerbe und damit nach dem Recht, über die eigene imaginierte kulturelle Tradition zu verfügen – die heute vorwiegend in der Rechts- und Moralphilosophie verhandelt werden –, auf dem Paradoxon zu beruhen, dass „Kultur“ als stets fließende, hybride und dynamische Praxis, die auf implizitem Wissen beruht, in die statischen und vergegenständlichenden Konzepte des (geistigen) Eigentums oder des Eigentumsrechts gepresst wird. Für das Recht (wie auch für Theorien zu moralischen Rechten) werfen Kulturgut- und Erbansprüche zudem theoretisch komplexe Probleme kollektiver oder gruppenbezogener Rechte auf. Die zentralen Fragen lauten hier: Welcher Grad an Einheit, Identität, Organisation, Handlungsfähigkeit oder zumindest gemeinsamen Interessen macht eine Gruppe zu einer möglichen Rechtspersönlichkeit? Wer kann eine solche Gruppe bei der Ausübung kollektiver Rechte vertreten? Und inwieweit würde die institutionelle Stärkung von (Minderheits-)Kulturen und ihrer jeweiligen Gruppenautonomie traditionelle Machtverhältnisse innerhalb dieser Gruppen aufrechterhalten und somit auf Kosten einzelner Mitglieder oder Untergruppen erfolgen? Natürlich verbergen sich hinter dem fehlgeleiteten Vorwurf der kulturellen Aneignung oft andere Phänomene, die sich sehr gut als kritische Konzepte eignen, wie Ausbeutung, Unterdrückung, Missachtung und verweigerte Anerkennung. Diese Begriffe müssen geschärft und aus den Trümmern des Diskurses über kulturelle Aneignung geborgen werden.
An den Vortrag von Thomas Gutman schloss sich eine lebhafte Diskussion an, die sowohl positive Kommentare als auch kritische Fragen enthielt. So wurde beispielsweise die Frage gestellt, ob der Diskurs über kulturelle Aneignung, der hochgradig ideologisch geprägt ist, überhaupt Raum für eine rationale Argumentation lasse. Sollte man statt einer vorwiegend philosophisch-normativen Perspektive nicht eher eine sozial-psychologische Perspektive in den Vordergrund stellen?
Es wurde auch diskutiert, auf welche alternativen Weisen der Diskurs über kulturelle Aneignung geführt werden könnte. Gäbe es etwa die Möglichkeit, das Konzept aus einer rein wirtschaftlichen Perspektive zu betrachten? Oder ist kulturelle Aneignung immer notwendig mit Respektlosigkeit verbunden? Braucht der Diskurs notwendigerweise eine Theorie des kollektiven Eigentums? Oder sollten wir den Begriff der kulturellen Aneignung am Ende ganz abschaffen und direkt auf Ungerechtigkeiten verweisen?
Ein weiterer wichtiger Punkt war die Diskussion über alternative Terminologien. So diskutierte die Gruppe darüber, ob zum Beispiel der Begriff der Übersetzung ertragreicher wäre, um das zu beschreiben, worauf der Begriff der Aneignung referiert.
Prof. Dr. Thomas Gutmann ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Rechtsphilosophie und Medizinrecht an der Universität Münster und Inhouse-Fellow der Kolleg-Forschungsgruppe „Zugang zu kulturellen Gütern im digitalen Wandel“. Er ist Akademischer Leiter des Masterstudiengangs (LL.M.) „Medizinrecht“ und Mitglied (Principal Investigator) des Exzellenzclusters „Religion und Politik in den Kulturen der Vormoderne und der Moderne“. Von 2010 bis 2018 war er Sprecher der Kolleg-Forschergruppe 1209 „Theoretische Grundfragen der Normenbegründung in Medizinethik und Biopolitik / Centre for Advanced Study in Bioethics“. Seine Forschungsschwerpunkte sind Rchtstheorie und -philosophie, Grundfragen des Medizinrechts, der medizinischen Ethik und der Biopolitik, Theorie des Privatrechts, Recht und Gesellschaftstheorie sowie Erbrecht.