Studienordnung
des Studienganges
Technik
für das Lehramt für die Sekundarstufe I
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 10. September 1998
Studienordnung des Studiengangs Technik für das Lehramt S I v. 10. September 1998
Ordnung zur Änderung der Studieordnung des Studiengangs Technik S I v. 12. Oktober 1998
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997
(GV.NW. S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Studienordnung erlassen:
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Regelstudiendauer und Umfang des Studiums
§ 5 Ziel des Studiums
§ 6 Inhalte des Studiums
§ 7 Aufbau des Studiums
§ 8 Grundstudium
§ 9 Zwischenprüfung
§ 10 Hauptstudium
§ 11 Abschluß des Hauptstudiums
§ 12 Studienverlaufsplan
§ 13 Erste Staatsprüfung für das
Lehramt für die Sekundarstufe I
§ 14 Anerkennung und Anrechnung von Studien-
und Prüfungsleistungen
§ 15 Erweiterungsprüfung
§ 16 Studienberatung
§ 17 Inkrafttreten und Übergangsregelungen
Diese Studienordnung regelt das Studium im Studiengang Technik an der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für das
Lehramt für die Sekundarstufe I mit dem Abschluß der Ersten
Staatsprüfung auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung
für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz
- LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV.NW. S.
421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV.NW. S. 220)
und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter
an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. August 1994 (GV.NW S. 754), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 19. November 1996 (GV.NW. S. 524). Sie ist abgestimmt auf die Zwischenprüfungsordnung
für die Lehrämter Sekundarstufe II Physik, Sekundarstufe II/I
Physik, Sekundarstufe I Physik, Sekundarstufe I Technik an der Westfälischen
Wilhelms-Universität vom ...(s. Erläuterung zu § 17)
Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme des Hochschulstudiums ist das Reifezeugnis oder ein von zuständiger Stelle für die Aufnahme des Technikstudiums als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
Das Studium kann sowohl in einem Wintersemester als auch in einem Sommersemester
aufgenommen werden, der Beginn im Wintersemester wird jedoch empfohlen.
Das Studienangebot ist auf einen Beginn im Wintersemester abgestellt.
Die Regelstudiendauer beträgt sechs Semester. Der Studiengang im Pflicht- und Wahlpflichtbereich umfaßt mindestens 45 Semesterwochenstunden.
(Hinweis: Die erste Prüfungsleistung (schriftliche Hausarbeit)
kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters erbracht
werden. Das Prüfungsamt kann auch vorzeitig zur Prüfung zulassen.)
Die Studierenden sollen die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen
Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben, derer sie bedürfen, um im
Unterricht der Sekundarstufe I das Fach Technik vermitteln zu können;
fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien sind sowohl im Grund-
als auch im Hauptstudium eng miteinander verflochten. Dazu gehören:
1. Gesichertes Grundwissen und aufbauende differenzierte Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Teilgebieten des Faches. Das sind
insbesondere
- - Kenntnisse wichtiger technischer Prinzipien und Wirkungszusammenhänge
der Verfahrens-, Fertigungs-, Bau- ,Maschinen-, Energie-, Informations- und Elektrotechnik/Elektronik,
- das Aufstellen von Hypothesen, der Entwurf und die Erprobung experimentell-praktischer Lösungsverfahren auf der Basis mathematischer und naturwissenschaftlicher Grundlagen,
-der sachgerechte Umgang mit Werkzeugen, Geräten und Maschinen unter Berücksichtigung des Unfallschutzes,
- die sprachliche und zeichnerische Darstellung technischer Sachverhalte unter Verwendung der gebräuchlichen Fachtermini und Normen.
3. Fähigkeiten
- - zur Analyse von Problembereichen und Inhalten des Faches Technik
im Hinblick auf die individuelle Situation des Schülers/der Schülerin
und auf die sachangemessene Vermittlung des Unterrichtsgegenstandes,
- zur Auswahl, Bewertung und zum situationsgerechten und fachwissenschaftlich begründeten Einsatz von Methoden und Medien im Unterrichtsfach Technik.
- Die Auswahl der Studieninhalte ergibt sich aus dem Auftrag der Schule, die Schülerinnen/die Schüler mit den Verhaltensweisen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten auszustatten, die ihnen Orientierung ermöglichen und sie in die Lage versetzen, die Gesellschaft sinnvoll mitzugestalten. Diese Aufgabe bezieht sich im Studiengang "Technik und ihre Didaktik" auf die zunehmende Technisierung aller Lebensbereiche und auf die Wirkungs- und Bedingungszusammenhänge sowie die Folgewirkungen von Technik. Entsprechend erfolgt das Studium auf der Grundlage der Analyse technikbestimmter gegenwärtiger und historischer Situationen und der sie bestimmenden Faktoren. Dadurch werden neben den ingenieurwissenschaftlichen auch naturwissenschaftliche, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche, geschichts- und politikwissenschaftliche und arbeitswissenschaftliche Fakten und Fragestellungen mit einbezogen.
- Das Studium des Faches Technik hat folgende Inhalte:
- Handwerkliche Grundfertigkeiten
- Grundlagen der Technik
- Stoffumsatz in technischen Systemen
- Energieumsatz in technischen Systemen
- Informationsumsatz in technischen Systemen
- soziotechnische Systeme
- Fachdidaktik Technik
Das Grundstudium besteht aus den Pflichtveranstaltungen (P) in den folgenden
Veranstaltungsblöcken:
1 Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen der Technik
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a. Grundlagen I (Mechanik) (P) | 3 SWS(V/Ü)
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b. Grundlagen II (Elektrotechnik/Elektronik) (P) | 4 SWS(V/Ü)
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2 Theoretische und praktische Methoden der Technik
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a. Werkstattübungen (P) | 4 SWS (PR) |
b. Technische Darstellung und Kommunikation (P) | 3 SWS(V/Ü) |
3 Grundlegende technische Verfahren und Systeme
|
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a. Einführung in Stoffumwandlungssysteme
(Produktionstechnik) (P) |
2 SWS (V)
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b. Einführung in die Energieumwandlungssysteme
(Energietechnik) (P) |
2 SWS (V) |
c. Einführung in die Informationsumwandlungssysteme
(Informationstechnik) (P) |
2 SWS (V) |
4 Einführung in die Didaktik der Technik | |
a. Einführung in die Didaktik der Technik (P) | 2 SWS (V/S)
|
b. Schulpraktische Studien mit begleitendem Seminar (WP) | (2 SWS(PR/S)) |
22 SWS |
Während des Grundstudiums ist das Technische Praktikum I durchzuführen. Es umfaßt Übungen aus den Veranstaltungen 1b, 2a und 2b sowie das selbständige Anfertigen eines Funktionsmodells. Die regelmäßige aktive Teilnahme wird von der/dem Lehrenden am Ende des Praktikums bestätigt.
Außerdem sind im Grundstudium zwei Leistungsnachweise zu erwerben, die durch den erfolgreichen Abschluß der Veranstaltungen 1a und 4a (je eine Klausur) als erbracht gelten.
Die Teilnahme an Exkursionen in die industrielle technische Realität sowie in Technische Museen ist verpflichtender Bestandteil (P) des Grund- und Hauptstudiums. Die Exkursionen finden im Rahmen der thematisch jeweils zugeordneten Veranstaltungen statt.
Der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums wird durch das Bestehen der Zwischenprüfung nachgewiesen.
Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind die
regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen des Grundstudiums
und die Vorlage folgender Leistungsnachweise:
- 1a Grundlagen I (Mechanik) Klausur
- 4a Einführung in die Didaktik der Technik Klausur
Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Einzelprüfung
von 30 Minuten Dauer, die sich auf den Lehrstoff der Veranstaltungen 3a,
b und c bezieht.
Bereich A: Komplexe technische Systeme
TG A 1 Stoffumsatz in technischen Systemen
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a. Fertigungstechnik (WP) | 4 SWS |
b. Verfahrenstechnik (WP) | 4 SWS |
c. Bautechnik (WP) | 4 SWS |
TG A 2 Energieumsatz in technischen Systemen | |
a. Maschinentechnik (WP) | 4 SWS |
b. Energietechnik (WP) | 4 SWS |
TG A 3 Informationsumsatz in technischen Systemen
|
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Informationstechnik (P) | 4 SWS |
TG A 4 Soziotechnische Systeme (WP) | |
a. Technik und Arbeit (WP) | 2 SWS |
b. Technik und Umwelt (WP) | 2 SWS |
c. Technik und Gesellschaft (WP) | 2 SWS |
Bereich B: Didaktik der Technik
TG B 1 Theorien, Modelle und Methoden der Didaktik der Technik | |
a. Didaktik der Technik I (P) | 2 SWS (S) |
b. Didaktik der Technik II (P) | 2 SWS (S)
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c. Exkursionen (P) | 1 SWS (Ex) |
TG B 2 Didaktische Ansätze zur Technikgeschichte (WP) | 2 SWS (S) |
Für den erfolgreichen Abschluß des Hauptstudiums sind Studien
in den Teilgebieten A1, A2, A3 und B1 von je 4 SWS nachzuweisen; eines
dieser Teilgebiete ist vertieft, d.h. mit zusätzlichen 4 SWS zu studieren.
Die Vertiefungen werden durch sinnvolle Kombinationen mit Angeboten aus
den Teilgebieten A4 und/oder B2 studiert. Mindestens eine zweistündige
Vertiefungseinheit sollte projektorientiert studiert werden.
Die Eignung einer Lehrveranstaltung als Vertiefungseinheit und ggf.
ihre Projektorientierung gehen aus der jeweiligen Ankündigung hervor.
Im Teilgebiet der Vertiefung und in einem anderen Teilgebiet ist je
ein Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Teilgebieten
je ein qualifizierter Studiennachweis. Die Form der Leistungsnachweise
(z. B. Arbeit unter Aufsicht, Seminarvortrag mit schriftlicher Ausarbeitung,
schriftliche Hausarbeit, mündliche Prüfung) und qualifizierten
Studiennachweise (z.B. Protokoll einer Seminarsitzung, Exkursionsbericht,
Versuchsprotokoll, Praktikumsberichte, schriftliche Unterrichtsvorbereitung,
schriftliche Hausaufgabe, Werkstatt- oder Laborarbeit) wird von den jeweiligen
Dozentinnen/Dozenten festgelegt.
Leistungsnachweise und qualifizierende Studiennachweise bescheinigen
die Teilnahme an einer bestimmten Lehrveranstaltung. Ihnen müssen
individuell feststellbare Leistungen zugrunde liegen. Der Leistungsanspruch
eines Leistungsnachweises liegt deutlich über dem eines qualifizierten
Studiennachweises.
Einen Vorschlag für einen sinnvollen Aufbau des Studiums enthält
der als Anlage I der Studienordnung angefügte Studienverlaufsplan.
1. Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll im fünften Semester beantragt werden. Sie setzt den erfolgreichen Abschluß der Zwischenprüfung und die Vorlage eines Leistungsnachweises - in der Regel aus dem Vertiefungsgebiet - sowie eines qualifizierten Studiennachweises aus dem Hauptstudium voraus.
2. Die Zulassung erfolgt gemäß dem in §§ 14, 15 der LPO angegebenen Verfahren. Die erforderlichen Unterlagen sind in § 14 Abs. 3 LPO im einzelnen genannt.
3. Die Prüflingskandidatin/der Prüflingskandidat benennt für die Prüfung die Teilgebiete A1, A2, A3 und B1.
4. Die Prüfungsleistungen bestehen aus folgenden Anteilen:
- schriftliche Hausarbeit, die innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Themas fertigzustellen ist. Bei empirischer Gewinnung von Ergebnissen kann das Prüfungsamt eine Verlängerung bis zu 2 Monaten aussprechen. Das Thema soll dem Teilgebiet der Vertiefung entnommen sein und auf den vertieften Studien aufbauen.
- eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur) von 4 Stunden Dauer.
- mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer.
- Auf das Studium und die Prüfungen an der Hochschule (Zwischenprüfung) werden Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen Hochschulen gemäß § 2 LABG erbracht wurden, sowie gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht wurden, von Amts wegen angerechnet.
- Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können vom Prüfungsamt bei der Zulassung bis zur Hälfte der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
- An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Leistungsnachweise, die an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben worden sind, werden anerkannt, sofern sie den Anforderungen des § 8 LPO entsprechen.
- Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß.
- Im Falle der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium trifft das Prüfungsamt (in Münster: Bispinghof 2, 48143 Münster) die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
- Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.
Nach bestandener Erster Staatsprüfung können Erweiterungsprüfungen zu diesem Lehramt abgelegt werden.
Für die Zulassung und Durchführung der Erweiterungsprüfung
finden die inhaltlichen Anforderungen im Fach entsprechende Anwendung.
Die jeweils zu erbringenden Voraussetzungen können in der Fachstudienberatung
erfragt werden.
Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfaßt bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch die psychologische Beratung (§ 82 Abs. 1 und 2 UG).
Die Fachstudienberatung erfolgt durch Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Instituts.
In jedem Semester wird ein kommentiertes Vorlesungsverzeichnis mit Hinweisen zur weiteren Studienberatung veröffentlicht.
- Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt uneingeschränkt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Lehramtsstudium an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster aufnehmen.
- Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998.
Münster, den 10. September 1998 Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster, den 10. September 1998 Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
Fach / Semester |
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3. W | 4. S | 5. W | 6. S |
1. Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen | ||||||
1a. Grundlagen I (Mechanik) |
|
|||||
1b. Grundlagen II (Elektrotechnik/Elektronik) |
|
2 | ||||
2. Theoretische und praktische Methoden | ||||||
2a. Werkstattübungen |
|
|||||
2b. Technische Darstellung und Kommunikation |
|
|||||
3. Grundlegende technische Verfahren und Systeme | ||||||
3a. Einführung in die Stoffumwandlungssysteme |
|
|||||
3b. Einführung in die Energieumwandlungssysteme | 2 | |||||
3c. Einführung in die Informationsumwandlungssysteme |
|
|||||
4. Einführung in die Didaktik der Technik | ||||||
4a. Einführung in die Didaktik der Technik | 2 | |||||
4b. Schulpraktische Studien | (2) | |||||
TG A 1 Stoffumsatz in technischen Systemen | ||||||
a. Fertigungstechnik | 2 | 2 | ||||
b. Verfahrenstechnik | 2 | 2 | ||||
c. Bautechnik | 2 | 2 | ||||
TG A 2 Energieumsatz in technischen Systemen | ||||||
a. Maschinentechnik | 2 | 2 | ||||
b. Energietechnik | 2 | 2 | ||||
TG A 3 Informationsumsatz in technischen Systemen | ||||||
Informationstechnik | 2 | 2 | ||||
TG A 4 Soziotechnische Systeme | ||||||
a. Technik und Arbeit | 2 | |||||
b. Technik und Umwelt | 2 | |||||
c. Technik und Gesellschaft | 2 | |||||
TG B 1 Didaktik der Technik, Theorien, Modelle u. Methoden | ||||||
a. Didaktik der Technik I | 2 | |||||
b. Didaktik der Technik II | 2 | |||||
c. Exkursionen | 1 | |||||
TG B 2 Didaktische Ansätze zur Technikgeschichte | ||||||
Technikgeschichte | 2 | |||||
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Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nichtbestandenen Prüfungsfaches auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine eventuell bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen. Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses der Berechnung der Gesamtnote zugrundegelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind (diese Ausnahmefälle sind in § 28 LPO eingehend beschrieben).
Ordnung
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 85 Abs. 1 des Gesetzes über
die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz
- UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, geändert
durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW.S. 213), hat die Westfälische
Wilhelms-Universität die folgende Änderungsordnung erlassen:
Die Studienordnung des Studiengangs Technik für das Lehramt für die Sekundarstufe I vom 10. September 1998 wird wie folgt geändert:
§ 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
- (2) Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden,
die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und
nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für
diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium
aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium
kommen, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn sie erklären,
daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.
Dies gilt auch für diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten
der Studienordnung das Hauptstudium aufgenommen haben.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs
Physik vom 21. September 1998 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 24. September 1998.
Münster, den 12. Oktober 1998 Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen
Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen,
die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung
von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster, den 12. Oktober 1998 Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt