Modulabschlussprüfungen


Informationen zu den Modulabschlussprüfungen in den Studiengängen Master of Education (LABG 2009)


Die folgenden Informationen wurden vom Service-Büro zusammengestellt. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Service-Büro (Dr. Timo Dresenkamp).

Wichtige Änderung im SS 2024: Sie können Ihre Modulabschlussprüfung im SS 2024 auch dadurch anmelden, dass Sie das Anmeldeformular ausgefüllt und unterschrieben als Scan per E-Mail an das Service-Büro schicken, wobei entweder (i) Ihr Prüfer/Ihre Prüferin auf dem Anmeldeformular ebenfalls unterschrieben hat oder (ii) Sie in der E-Mail mit dem Anmeldeformular an das Service-Büro Ihren Prüfer/Ihre Prüferin in Kopie setzen.

 

1. Was genau ist eine Modulabschlussprüfung, und was kommt darin vor?

Es handelt sich um eine 45-minütige mündliche Prüfung, in der laut Prüfungsordnung Kompetenzen des gesamten Moduls geprüft werden sollen. Das heißt natürlich nicht, dass die Inhalte sämtlicher Veranstaltungen des Moduls in den Prüfungen vorkommen. Zwischen Lehrenden und Studierenden werden vielmehr bestimmte Themen besprochen, die sich aus den besuchten Veranstaltungen ergeben.

2. In welchen Modulen muss ich mich prüfen lassen?

a) Master of Education Philosophie/Praktische Philosophie - GymGes
Im Master of Education Philosophie für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe wird das Modul FU mit einer Modulabschlussprüfung abgeschlossen.

b) Master of Education Praktische Philosophie - HRSGe
Im Master of Education Praktische Philosophie für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen wird das Modul fu mit einer Modulabschlussprüfung abgeschlossen.

3. Wie werden die Prüfungsthemen festgelegt?

Zwischen Prüfling und Erstprüfer/in werden drei Prüfungsthemen abgesprochen. Diese Prüfungsthemen sind inhaltlich den Modulteilen FU1-6/fu1-6 entlehnt. Das heißt, die Prüfungsthemen können sowohl aus den Lehrveranstaltungen des Moduls als auch aus dem Studienprojekt (FU6/fu6), das an das Seminar FU4/fu4 anschließt, abgeleitet werden. Ein Prüfungsthema kann vom Prüfling als kurze Präsentation gestaltet werden (insbesondere, wenn das Studienprojekt Fu6/fu6 Grundlage des Prüfungsthemas ist).

4. Muss ich für die Prüfung ein Thesenpapier erstellen?

Ja. Für jedes Prüfungsthema muss ein Thesenpaper erstellt werden und dem Erstprüfer spätestens 3 Tage vor der Prüfung eingereicht werden.

5. Wer darf prüfen?

Prüfungsberechtigt sind diejenigen Mitglieder des Philosophischen Seminars, die Lehrveranstaltungen im Modul FU/fu anbieten.

6. Darf man sich seine Prüfer selbst aussuchen?

Sie bitten eine/n Lehrende/n, Sie zu prüfen. Sofern die Prüfungslast des/der Lehrenden nicht bereits zu hoch ist, wird er/sie die Erstprüfung übernehmen. Der/Die Beisitzer/in wird vom Service-Büro organisiert; Sie müssen hier nicht selbst tätig werden.

7. Welche Bedingungen müssen für die Anmeldung erfüllt sein?

Sie müssen das Modul FU bzw. fu erfolgreich absolviert haben oder in dem Semester, in dem die Modulabschlussprüfung stattfinden soll, erfolgreich beenden.

8. Wann muss man sich anmelden, und wann finden die Prüfungen statt?

Mündliche Modulabschlussprüfungen finden im Prüfungsblock in der letzten Vorlesungswoche statt. Anmeldungen für den Prüfungsblock im Sommersemester 2024 sind bis zum 18. Juni 2024 möglich.

9. Wie funktioniert die Anmeldung genau, und wo melden Sie sich an?

Sie melden sich nicht über QISPOS, sondern persönlich und schriftlich an. Das Anmeldeformular finden Sie hier. Dr. Timo Dresenkamp (Service-Büro) nimmt Ihre Anmeldungen entgegen, koordiniert die Prüfungstermine und sorgt dafür, dass Sie einen Zweitprüfer bekommen. Bitte bringen Sie zur Anmeldung den ausgefüllten Anmeldebogen sowie Ihren Studienpass mit. Herr Dr. Dresenkamp leitet Ihre Anmeldung ans Prüfungsamt I weiter. Bitte beachten Sie, dass Ihr/e Erstprüfer/in auf dem Anmeldeformular bereits unterschrieben haben muss, wenn Sie das Formular im Service-Büro einreichen.

10. Ist ein Rücktritt von der Prüfung möglich?

Ein Rücktritt von einer angemeldeten Prüfungsleistung ist nur dann möglich, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Als triftige Gründe zählen insbesondere:

  • Krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit (auch gesundheitliche Beeinträchtigung in der Schwangerschaft)
  • Pflege oder Versorgung der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten (Kinder, Eltern) oder ersten Grades Verschwägerten, wenn diese pflege- oder versorgungsbedürftig sind
  • Inanspruchnahme von Schutzzeiten nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes und von Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit
  • Todesfälle von nahen Angehörigen
  • Studiengangwechsel/Fachwechsel
  • Studienortwechsel
  • Überschneidung von Prüfungsterminen
  • Höhere Gewalt (z.B. nicht vorhergesagtes Glatteis, längerer Stau nach Unfall etc.)

Ein Rücktritt aus triftigem Grund kann nur dann anerkannt werden, wenn er unverzüglich und ohne schuldhaftes Verzögern im zuständigen Prüfungsamt angezeigt und glaubhaft gemacht wird (z.B. durch Einreichen eines Attests). Der Rücktritt ist verbindlich und kann nachträglich nicht korrigiert oder zurückgezogen werden.