Niemand darf im Arbeitsalltag diskriminiert werden
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
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Nicht nur das Geschlecht, auch das Alter darf kein Grund sein, einen Menschen an seinem Arbeitsplatz zu diskriminieren. Foto: Peter Grewer |
Was Artikel 3 des Grundgesetzes schon lange im Verhältnis zwischen Staat und Bürger garantiert, muss jetzt auch durch das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das im August in Kraft getreten ist, insbesondere bei Arbeitsverträgen berücksichtigt werden. "Das bedeutet nicht, dass wir künftig alle Menschen gleich behandeln müssen", erläutert Werner Brüning, Dezernent für die Organisations- und Personalentwicklung. "Allerdings müssen wir darauf achten, dass niemand wegen der genannten Merkmale benachteiligt wird." Acht sind es insgesamt an der Zahl, zu denen im Grundgesetz genannten kommt noch das Diskriminierungsverbot aufgrund der sexuellen Orientierung. Inwieweit sich das neue Gesetz in der Praxis auswirken wird, ist noch vollkommen ungeklärt. "Wir wissen noch nicht, wie die Rechtssprechung das Gesetz auslegen wird, deshalb ist im Moment besondere Vorsicht wichtig", fürchtet Brüning. Denn was gut gemeint ist, kann, wie erste Erfahrungen an der WWU zeigen, auch ausgenutzt werden. Stellenausschreibungen müssen also in Zukunft nicht nur geschlechtsneutral formuliert sein, sondern dürfen auch keine Hinweise auf das gewünschte Alter enthalten. Darüber hinaus müssen die Unterlagen sämtlicher Bewerber längere Zeit aufgehoben werden, um eventuellen Klagen vorzubeugen, was einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeutet. Dürfen die Arbeitgeber also in Zukunft nicht mehr frei entscheiden, ob sie lieber Nachwuchskräfte oder erfahrene Arbeitnehmer einstellen? Darf bei Beförderungen nicht mehr das Dienstalter berücksichtigt werden? Dürfen künftig keine Passbilder mehr angefordert werden, weil von denen auf die Herkunft geschlossen werden könnte? "Nein, denn in Paragraph 10 des AGG ist festgelegt, dass eine unterschiedliche Behandlung beispielsweise aufgrund des Alters zulässig ist. Allerdings müssen wir uns verstärkt Gedanken machen, welche Formulierungen zulässig sind und warum wir ein entsprechendes Stellenprofil wählen", erklärt Brüning. Auf keinen Fall dürfen mehr Formulierungen wie "jung und dynamisch" verwendet werden.
Da das Gesetz nicht nur bei Neueinstellungen greift, sondern im gesamten Arbeitsalltag, sei es wichtig, dass jeder, der in der Uni Personalverantwortung habe, sich auch mit ihm auseinandersetze, meint Brüning: "Wir sind gut beraten, es sehr ernst zu nehmen." Deshalb wird sein Dezernat in den kommenden Wochen Schulungen anbieten für alle, die regelmäßig mit Personalfragen zu tun haben.
bn
