Entlassung in Freiheit – und in ewige Armut
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Zwar hat sich die Tür zur Freiheit durch das Hochschulfreiheitsgesetz ein wenig geöffnet, doch finanzielle Nöte engen den Bewegungsspielraum der Hochschulen nach wie vor ein. Foto [M]: Angelika Klauser |
Für die Mitarbeiter bedeutet das Gesetz, dass sie künftig nicht mehr Bedienstete des Landes, sondern der einzelnen Hochschulen sind. 12.000 von ihnen haben landesweit in einem Schreiben an den Landtag dagegen protestiert, darunter 900 von der WWU.
Aber nicht nur die Rechtsform ändert sich, auch die Strukturen. So soll nach dem Willen von Wissenschaftsminister Prof. Andreas Pinkwart künftig das Präsidium als Leitungsgremium die Regel sein, auch wenn es nach wie vor möglich ist, dass die Hochschulen von einem Rektorat geführt werden.
Keine Alternativen gibt es mehr zum Hochschulrat. Der wählt das Präsidium, muss dem Hochschulentwicklungsplan und dem Wirtschaftsplan zustimmen und nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Präsidiums entgegen. Der Hochschulrat besteht nach Maßgabe der Grundordnung aus sechs, acht oder zehn Mitgliedern. Die Hochschulen können in ihrer Grundordnung frei entscheiden, ob sämtliche seiner Mitglieder Externe oder mindestens die Hälfte seiner Mitglieder Externe sind. Seine Mitglieder werden vom Innovationsministerium für fünf Jahre bestellt. Allerdings muss der Senat mit Stimmenmehrheit der Liste der Kandidaten zugestimmt haben. Mit drei Viertel seiner Stimmen kann der Senat später empfehlen, den Hochschulrat abzuwählen.
Ein weiteres neues Gremium wird die Fachbereichskonferenz sein, die aus den Dekanen besteht und das Präsidium und den Hochschulrat in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind, berät. Zwingend vorgeschrieben ist sie, wenn der Hochschulrat zur Gänze nicht aus Angehörigen der Universität besteht.
