Ethik von Tierversuchen
Bei der Entscheidung, ob ein Tierversuch unerlässlich ist, sowie bei der Durchführung von Tierversuchen ist gemäß § 7 a Abs. 2 Nr.3 TierSchG auch der folgende Grundsatz zu beachten:
„Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind.“
Das bedeutet, dass bereits bei der Beantragung eines Tierversuchsvorhabens bei der zuständigen Behörde neben vielen weiteren Aspekten auch die die ethische Vertretbarkeit des Vorhabens nachvollziehbar dargelegt werden muss. Dabei müssen die beantragendnen Wissenschaftler*innen zum einen das Verhältnis des Schadens, also Umfang und Schwere der möglichen Beeinträchtigung der eingesetzten Tiere durch das Versuchsvorhaben nachvollziehbar darstellen. Auf der anderen Seite des Abwägungsprozesses steht der zu erwartende Nutzen, also der erwartete wissenschaftliche Fortschritt und die Erkenntnismehrung, welche durch das Versuchsvorhaben gewonnen wird. Letzteres muss schwerer wiegen, als die möglichen Beeinträchtigungen, die das Tier durch das Versuchsvorhaben erfährt.
Der Grund, warum Tiere auch über unsere Tierschutzgesetzgebung diesen Schutz erfahren, ist in der gesellschaftlichen Anerkennung ihrer Fähigkeit zu Leiden begründet. Unser deutsches Tierschutzrecht basiert im Wesentlichen auf dieser ethischen Betrachtungsweise und definiert demzufolge die Pflichten des Menschen gegenüber dem Tier als seinem Mitgeschöpf, für das es gilt, Sorge zu tragen.