Rechtliche Grundlagen

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Die Haltung und die Verwendung von Versuchstieren im Tierversuch werden gesetzlich durch das Tierschutzgesetz und konkretisierende Verordnungen geregelt. Der Einsatz eines Tieres im Tierversuch muss stets die Ultima Ratio darstellen. Sind andere Methoden oder Verfahren verfügbar, die zur Beantwortung der wissenschaftlichen Fragestellung herangezogen werden können, darf ein Tierversuch nicht durchgeführt werden.

Die Anzahl der Tiere, die im Tierversuch eingesetzt werden sollen, sowie Schmerzen, Leiden und Schäden, die den Tieren durch ihren Einsatz im Tierversuch entstehen, sind stets auf das unerlässliche Maß zu beschränken. Darüber hinaus müssen die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den zu erwartenden Erkenntnisgewinn stets ethisch vertretbar sein.

Tierschutz im Grundgesetz

Der Tierschutz wurde im Jahr 2002 als Staatsziel in die Verfassung aufgenommen. In Artikel 20a des Grundgesetzes heißt es seitdem:

„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“

Damit wird sichergestellt, dass der Tierschutz bei Abwägungsentscheidungen angemessen berücksichtigt wird.