Ordnung des Centrums für Religion und Moderne der Westfälischen Wilhelms-Universität

(Konsolidierte Fassung der Ordnung vom 10.01.2012 auf der Grundlage der Änderungssatzung vom 23.08.2021*)

§ 1 Name, Ziele, Aufgabe

Das Centrum für Religion und Moderne (CRM) ist ein institutionalisierter Forschungsverbund in der Westfälischen Wilhelms-Universität (WWU), der auf die Erforschung der Rolle von Religionen, Kirchen, religiösen Gemeinschaften und religiösen Akteuren in modernen Gesellschaften abzielt. Das Centrum für Religion und Moderne führt Aktivitäten im Bereich der Forschungen zur Religion in der Moderne an der Universität Münster zusammen und fördert durch eigene Veranstaltungen und Forschungsvorhaben das interdisziplinäre Gespräch. Neben der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit den genannten Fragen pflegt das Centrum für Religion und Moderne den Dialog mit der Öffentlichkeit und beteiligt sich an öffentlich geführten Debatten über das Verhältnis von Religion, Politik, Recht und Kultur in modernen Gesellschaften.

§ 2 Mitglieder und assoziierte Mitglieder

(1) Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Centrum für Religion und Moderne ist die Zugehörigkeit als Mitglied oder Angehörige/Angehöriger zur Westfälischen Wilhelms-Universität.

(2) Mitglieder des Centrums für Religion und Moderne sind diejenigen, die sich zu seiner Gründung zusammengefunden haben. Über die Aufnahme weiterer Mitglieder fassen die Mitglieder auf Vorschlag des Vorstands Beschluss. Professorinnen/Professoren der WWU können auch nach ihrer Entpflichtung oder nach ihrem Eintritt in den Ruhestand – unbeschadet von § 2 Abs. 3 – Mitglieder des Centrums für Religion und Moderne bleiben bzw. werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus der WWU. Darüber hinaus erfolgt der Austritt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Sprecherin/dem Sprecher des Centrums für Religion und Moderne. Des Weiteren kann die Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Mitgliedern ein Mitglied ausschließen, wenn dieses die Arbeit des Centrums schwerwiegend beeinträchtigt oder seinen im Centrum übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verbleiben die für gemeinsame Projekte eingeworbenen Mittel beim Centrum für Religion und Moderne. Der Zugang zu den bis zum Ende der Mitgliedschaft erreichten Ergebnissen eines laufenden Forschungsvorhabens bleibt im Einvernehmen mit den anderen daran Beteiligten gewährleistet.

(4) Die Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstands auswärtige Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler als assoziierte Mitglieder des Centrums für Religion und Moderne für die Dauer der Durchführung einzelner Forschungsvorhaben kooptieren.

§ 3 Organe

Organe des Centrums für Religion und Moderne sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Centrums für Religion und Moderne. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen in der Geschäftsstelle nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil; sind sie Mitglied des Centrums für Religion und Moderne, haben sie in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht.

(2) Die assoziierten Mitglieder haben in den Angelegenheiten, die das Forschungsprojekt, für das sie kooptiert wurden, betreffen, ein Antrags- und Rederecht.

(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr von der Sprecherin/dem Sprecher bzw. von der/dem durch sie/ihn beauftragte/n Stellvertreterin/Stellvertreter bei Einhaltung einer zweiwöchigen Frist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Mitgliedern muss die Mitgliederversammlung einberufen werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. langfristige Festlegung der Arbeit des Centrums für Religion und Moderne
b. Unterbreitung von Vorschlägen für die Tätigkeit des Centrums für Religion
und Moderne
c. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds Centrums für Religion und
Moderne
d. Wahl des Vorstands des Centrums für Religion und Moderne
e. Wahl der Sprecherin/des Sprechers des Centrums für Religion und Moderne
f. gestrichen
g. Beschlussfassung über die Ordnung, die Änderung der Ordnung und über die
Auflösung des Centrums für Religion und Moderne.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie gilt als beschlussfähig, sofern nicht ein anwesendes Mitglied einen Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit stellt.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten, die die Sprecherin/der Sprecher und die Protokollführerin/der Protokollführer unterzeichnen. Sie wird den Mitgliedern und den assoziierten Mitgliedern zugesandt. Soweit nicht binnen 14 Tagen nach der Versendung Einspruch erhoben wird, gilt die Niederschrift als angenommen.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands sollen nach Möglichkeit verschiedenen Disziplinen angehören.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Centrums für Religion und Moderne im Rahmen dieser Ordnung. Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor, führt ihre Beschlüsse aus und hat insbesondere die Aufgabe der Koordination innerhalb des Centrums für Religion und Moderne.

(3) Der Vorstand bereitet die Beratung der Mitgliederversammlung über Anträge auf Fördergelder vor und erstellt Anträge aufgrund ihrer Entscheidungen.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand aus den Mitgliedern auf die Dauer von 2 Jahren; nach Ablauf einer Amtsperiode bleibt er bis zur Neuwahl im Amt. Bei Austritt eines Vorstandsmitglieds endet sein Amt.

(5) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Semester zur Beratung zusammen. Eine einwöchige Einberufungsfrist soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung muss nicht angekündigt werden. Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Geschäftsstelle des CRM sollen beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 6 Sprecherin/Sprecher, Stellvertretung

(1) Die Sprecherin/der Sprecher ist die/der Vorsitzende des Vorstands. Sie/er führt die laufenden Geschäfte.

(2) Die Sprecherin/der Sprecher vertritt das Centrum für Religion und Moderne nach außen. Sie/er beruft die Sitzungen des Vorstands ein und leitet sie.

(3) Die Sprecherin/Der Sprecher hat eine ständige Stellvertreterin/einen ständigen Stellvertreter, mit dem er/sie sich abstimmt.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt die Sprecherin/den Sprecher sowie ihre(n)/seine(n) Vertreterin/Vertreter aus den Mitgliedern des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren; nach Ablauf einer Amtsperiode bleiben sie bis zur Neuwahl im Amt. Bei Austritt endet das Amt.

§ 7 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Die Mitgliederversammlung kann einen wissenschaftlichen Beirat berufen, der dem Centrum für Religion und Moderne beratend zur Seite steht. Dem Beirat können neben Professorinnen/Professoren bzw. wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der WWU auch auswärtige Wissenschaftlerinnen/ Wissenschaftler angehören. Er sollte auf fünf Mitglieder begrenzt sein.

(2) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Centrums für Religion und Moderne bestimmt.

(3) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats können an den Mitgliederversammlungen des Centrums für Religion und Moderne mit beratender Stimme teilnehmen und haben ein Rederecht in allen Angelegenheiten. Sie können Empfehlungen hinsichtlich der Arbeit des Centrums für Religion und Moderne aussprechen.

§ 8 gestrichen

§ 9 Kolloquien

Die Mitglieder und assoziierten Mitglieder des Centrums für Religion und Moderne treffen sich regelmäßig zu wissenschaftlichen Kolloquien, um die Effizienz ihrer interdisziplinären Kooperation zu gewährleisten. Diese Treffen werden von der Sprecherin/dem Sprecher, weiteren Mitgliedern des Vorstandes oder engagierten Mitgliedern selbst initiiert.

§ 10 Änderung der Ordnung

Die Ordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden; dazu bedarf es einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder.

§ 11 Auflösung des Centrums für Religion und Moderne

Das Centrum für Religion und Moderne kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden; dazu bedarf es einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 10.01.2012 in Kraft. Sie wurde zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 23.08.2021 geändert.


* Die Mitgliederversammlung hat mit Beschluss vom 23.08.2021 im Verfahren nach § 10 dieser Ordnung in Verbindung mit von § 5 Abs. 2 Corona-Epidemie-Hochschulverordnung (CEHVO) vom 15.04.2020 die Bestimmungen der §§ 4, 5, 6 geändert und den § 8 gestrichen.