Studienordnungsentwurf
Studienordnung
für den Studiengang
Integrierter Lernbereich Sachunterricht
der Westfälischen Wilhelms-Universität
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung
für die Primarstufe
vom 28. Oktober 1998





Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes NRW (Universitätsgesetz-UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.1993, geändert durch Gesetz vom 01.07.1997 (GV. NW. Seite 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Studienordnung erlassen:



Inhaltsübersicht
 
§ 1 Gesetzliche Grundlagen
§ 2 Integration der Lernbereiche
§ 3 Studienvoraussetzungen
§ 4 Studienbeginn
§ 5 Dauer und Umfang des Studiums
§ 6 Studienberatung
§ 7 Allgemeine Ziele des Studiums
§ 8 Aufbau und Inhalte des Studiums
§ 9 Lehrveranstaltungsarten
§ 10 Grundstudium
§ 11 Nachweise des Grundstudiums
§ 12 Abschluß des Grundstudiums / Zwischenprüfung
§ 13 Hauptstudium
§ 14 Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise des Hauptstudiums
§ 15 Exkursionen
§ 16 Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung
§ 17 Ergänzung des Zulassungsantrages
§ 18 Schriftliche Hausarbeit
§ 19 Schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur)
§ 20 Mündliche Prüfung
§ 21 Ermittlung der Note im Lernbereich Sachunterricht und der Gesamtnote
§ 22 Freiversuch
§ 23 Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen
§ 24 Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen
   

Anhang: Studienstruktur



§ 1
Gesetzliche Grundlagen

Diese Studienordnung regelt das Studium im Studiengang Intergrierter Lernbereich Sach-unterricht an der WWU Münster mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffent-lichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S.421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV. NW. S.220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungs-ordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754), zuletzt geändert durch die achte Änderungsverordnung vom 19.11.1996 (GV. NW. S. 524), und der Ordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang Sachunterricht mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe vom 12. Oktober 1998.

§ 2
Integration der Lernbereiche

Zum Zwecke der Erprobung werden die Lernbereiche Naturwissenschaft/Technik und Gesellschaftslehre zu einem Lernbereich Sachunterricht zusammengeführt. Die Erprobungsphase ist auf 2 mal 6 Semester angelegt. Der Lernbereich Sachunterricht umfaßt etwa zu gleichen Teilen Gegenstände aus beiden zusammengeführten Lernbereichen sowie die Didaktik des Sachunterrichts (vgl. Allgemeine Bestimmungen zu den Besonderen Vorschriften, Ziffer 1.5).
 


§ 3
Studienvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufnahme des Studiums ist die allgemeine Hochschulreife, die durch das Reifezeugnis oder ein von den zuständigen staatlichen Stellen als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachzuweisen ist.
 


§ 4
Studienbeginn

Das Studium kann sowohl in einem Wintersemester als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden. Empfohlen wird ein Studienbeginn im Wintersemester.

§ 5
Dauer und Umfang des Studiums

Nach § 31 (1) und (5) LPO umfaßt die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr.2 in Verbindung mit Abs. 6 UG die Regelstudiendauer von 6 Semestern sowie die Prüfungszeit von 1 Semester.

Das Studium im Schwerpunktfach Sachunterricht umfaßt nach § 31 (2) LPO 42 Semesterwochenstunden (SWS).
 
 

§ 6
Studienberatung

(1) Für die allgemeine Studienberatung steht die Zentrale Studienberatung zur Verfügung.

(2) Zu Beginn des Studiums, in der Regel in der ersten Semesterwoche, findet eine Informationsveranstaltung in das Studium des Lernbereichs Sachunterricht statt. Die Teilnahme für Studienanfängerinnen/Studienanfänger ist verpflichtend.

(3) Zu Beginn des 4. Semesters findet eine Informationsveranstaltung für das Hauptstudium statt. Die Teilnahme ist verpflichtend.

(4) Termine und Orte für die Informationsveranstaltungen werden am Aushang des Instituts für Forschung und Lehre für die Primarstufe bekanntgegeben.

§ 7
Allgemeine Ziele des Studiums

(1) Ziel des Studiengangs ist die Fähigkeit, das Schulfach Sachunterricht wissenschaftlich fundiert und zugleich in Orientierung an der Lebenswirklichkeit zu unterrichten. Dem breiten inhaltlichen Spektrum des Sachunterrichts entsprechend muß deshalb einerseits im Studium naturwissenschaftlich/technisches sowie gesellschaftswissenschaftliches Grundlagenwissen bereitgestellt werden, andererseits ist zugleich die integrative, lernfeldbezogene Sichtweise zu betonen und einzuüben. Um über das o.g. Grundlagenwissen hinaus die geforderte wissenschaftliche Qualifikation zu erreichen, ist im Hauptstudium ein fachlicher Schwerpunkt exemplarisch zu studieren.

(2) Das Studium soll den Studierenden didaktische und fachliche Qualifikationen sowie über diese Sachkompetenz hinaus besonders im Rahmen von Projektveranstaltungen auch Sozial- und Selbstkompetenz vermitteln. Weiterhin sollen die Studierenden lernen, die jeweils auf speziellen regional-, sozial-, alters- sowie geschlechtsspezifisch bedingten Vorerfahrungen basierende Lernausgangslage der Schülerinnen/Schüler zu erfassen und auf dieser Basis einen Sachunterricht zu gestalten, der die Lernenden zu einem aktiven, eigenständigen und zielgerichteten Erschließen ihrer Umwelt befähigt.
 


§ 8
Aufbau und Inhalte des Studiums

(1) Grundstudium

  1. Das Grundstudium schafft die Basis für die differenzierten und spezialisierten Studien des Hauptstudiums. Es zielt auf den Erwerb von Grundlagenwissen in der Didaktik des Lernbereichs Sachunterricht, auf den Erwerb inhaltlichen und methodischen Grundwissens in mehreren Bezugsdisziplinen sowie auf die grundlegende Einübung einer integrativen Betrachtungsweise am Beispiel sachunterrichtsrelevanter Lernfelder.
  2. Es sind 5 Bezugsdisziplinen zu studieren. Um naturwissenschaftlich/technische und gesellschaftswissenschaftliche Aspekte angemessen zu berücksichtigen, sind zwei Bezugsdisziplinen aus der Fächergruppe Biologie, Chemie, Physik und Technik und zwei Bezugsdisziplinen aus der Fächergruppe Geschichte, Geographie, Haushaltswissenschaft und Sozialwissenschaften (= Soziologie, Politikwissenschaft und Wirtschaftswissenschaft) zu studieren. Die fünfte Bezugsdisziplin ist frei wählbar. Diese Regelung dient der Straffung und Konzentration des Grundstudiums.
  3. Bei den zwei lernfeldbezogenen Veranstaltungen des Grundstudiums handelt es sich um Lehrveranstaltungen, die ein Themenfeld des Sachunterrichts fachlich und didaktisch bearbeiten. Es geht hier in exemplarischer Weise um die inhaltliche Erschließung und die adressatengerechte didaktische Aufarbeitung. Diese Veranstaltungen können auch in projektorientierter Form stattfinden.
  4. Die lernbereichsdidaktischen Pflichtveranstaltungen vermitteln systematisches Grundlagenwissen über Konzeptionen, Prinzipien und Methoden des Sachunterrichts in ihrem historischen Wandel.
(2) Hauptstudium

Das Hauptstudium enthält neben exemplarischen fachwissenschaftlichen Studien in einer Bezugsdisziplin (Schwerpunkt) fächerübergreifende und lernbereichsdidaktische Studien. Zusätzlich bietet es die Möglichkeit der individuellen Vertiefung von Teilgebieten. Um die thematische Breite der sachunterrichtlichen Inhalte abzudecken, müssen im Hauptstudium vier Teilgebiete aus mindestens drei Bereichen studiert werden. Ein Teilgebiet ist dem Bereich Didaktik zu entnehmen. Die im Hauptstudium gewählten Teilgebiete stellen gleichzeitig die für die Prüfung anzugebenden Teilgebiete dar.

  1. Im Hauptstudium ist ein fachlicher Schwerpunkt zu wählen. Dieses exemplarische Studium einer Bezugsdisziplin soll zum wissenschaftlichen Arbeiten befähigen und die Grundlage für einen fachlich fundierten Sachunterricht vermitteln.

  2.  
  3. In der Didaktik findet eine vertiefte und akzentuierte Bearbeitung der im Grundstudium vermittelten Inhalte statt. Um den engen Zusammenhang zwischen erziehungswissenschaftlichen und lernbereichsdidaktischen Fragestellungen exemplarisch zu verdeutlichen, können auch gemeinsame Lehrveranstaltungen mit Vertretern der Psychologie und der Pädagogik stattfinden.

  4.  
  5. Im fächerübergreifenden Bereich werden die lernfeldbezogenen Studien aus dem Grundstudium fortgesetzt; hinzu kommen integrierte Veranstaltungen, in denen sachunterrichtsrelevante Sachverhalte und Fragestellungen aus der Perspektive mindestens zweier Bezugsdisziplinen fachwissenschaftlich erarbeitet werden.
§ 9
Lehrveranstaltungsarten

(1) Im Lernbereich Sachunterricht werden folgende Lehrveranstaltungsarten angeboten:

1. Vorlesung:
Vorlesungen orientieren in Vortragsform über einen umfassenden Gegenstandsbereich und vermitteln Grundkenntnisse.

2. Seminar:
Ausgewählte Themen fachlicher, fachübergreifender und didaktischer Art werden in den Formen Information, Diskussion, Referat und Thesenvorlage erarbeitet.

3. Übung:
Übungen sichern die Bearbeitung von Lehrstoffen und die Aneignung fundamentaler Methoden und Kenntnisse durch konkrete Arbeitsaufgaben.

4. Fächerübergreifende Veranstaltungen:
Fächerübergreifende Veranstaltungen werden in Form von integrierten Veranstaltungen unter Leitung von mindestens zwei Lehrenden aus verschiedenen Bezugsdisziplinen bzw. in der Form zugleich fachlich und didaktisch orientierter, lernfeldbezogener Veranstaltungen durchgeführt.

5. Schulpraktische Studien:
Sie werden im Studiengang Sachunterricht als semesterbegleitendes Tages- und -in der Regel- vierwöchiges Blockpraktikum durchgeführt, vermitteln konkrete Unterrichtserfahrungen und dienen der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden durch Beobachten und selbständiges Handeln im Unterricht. Näheres regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien.

6. Exkursionen:
Exkursionen sind Lehrveranstaltungen außerhalb der Universität. Sie ermöglichen Forschen und Lernen am Objekt vor Ort und eigenen sich in besonderer Weise dazu, den Theorie-Praxis-Zusammenhang zu verdeutlichen.

7. Kolloquium:
Kolloquien dienen der Diskussion und Bearbeitung wissenschaftlicher Fragestellungen.

8. Projektstudien:
Projektorientierte Seminare sind inhaltlich in der Regel auf Sachverhalte und Zusammenhänge der vorfindbaren Lebenswirklichkeit ausgerichtet und verwenden die Zugriffsweisen verschiedener Fachwissenschaften. Das an der Zugriffsweise verschiedener Wissenschaften orientierte Arbeiten und Forschen in einer Kleingruppe erfordert in verstärktem Maße Eigenständigkeit, Eigentätigkeit und Selbstverantwortlichkeit der Studierenden. Dies fördert die Team- und Kommunikationsfähigkeit. In der Regel ist der erarbeitete Sachverhalt abschließend zu präsentieren.

9. Anleitung zum wissenschaftlichen Arbeiten:
Sie erfolgt nach Bedarf, z. B. als Beratung bei der Anfertigung schriftlicher Arbeiten für den Leistungsnachweis.

(2) Das Selbststudium dient der Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen, der Ausarbeitung schriftlicher Arbeiten sowie der Bildung eigener Schwerpunktsetzungen. Für Literaturstudien stehen neben der Universitätsbibliothek die Bibliotheken und Mediotheken der Bezugsdisziplinen und der Abteilung Didaktik des Sachunterrichts im Institut für Forschung und Lehre in der Primarstufe zur Verfügung.
§ 10
Grundstudium

(1) Das Grundstudium umfaßt das 1.- 3. Semester mit einem Gesamtumfang von ca. 22 SWS. Es enthält Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen.

(2) Pflichtveranstaltungen:

– "Einführung in die Didaktik des Sachunterrichts" (2 SWS, Vorlesung)
– "Einführung in spezielle Methoden des Sachunterrichts" (2 SWS, Vorlesung mit begleitenden Seminaren)
– Fachdidaktisches Tagespraktikum mit begleitendem Seminar (Praktikum 2 SWS, begleitendes didaktisches Seminar 2 SWS)
Falls kein begleitendes Seminar angeboten wird, so muß statt dessen ein weiteres lernfeldbezogenes Seminar oder didaktisches Seminar aus dem Wahlpflichtbereich gewählt werden (2 SWS).
(3) Wahlpflichtveranstaltungen:

Fünf Einführungen in inhaltliche und methodische Grundlagen der Bezugsdisziplinen (Vorlesungen oder Seminare ggfs. mit verbindlichen praktischen Anteilen, insgesamt 10 SWS):

– zwei Einführungen aus der Fächergruppe Biologie, Chemie, Physik und Technik
(2 x 2 SWS)
– zwei Einführungen aus der Fächergruppe Geschichte, Geographie, Sozialwissenschaften, Haushaltswissenschaft (2 x 2 SWS)
– eine Einführungsveranstaltung nach freier Wahl aus einer der beiden Fächergruppen (2 SWS).
Eine der fünf als Einführung studierten Disziplinen wird Schwerpunkt im Hauptstudium. Sie muß zugleich Gegenstand der Zwischenprüfung sein.

Lernfelder des Sachunterrichts (Seminare oder Projektseminare):

    – Studium in zwei Lernfeldern nach freier Wahl (2 x 2 SWS).
§ 11
Nachweise des Grundstudiums

In zwei Veranstaltungen des Grundstudiums müssen Leistungsnachweise erbracht werden, eine Leistung davon sollte in schriftlicher Form (schriftliche Ausarbeitung oder Klausur) vorgelegt werden.
 


§ 12
Abschluß des Grundstudiums / Zwischenprüfung

Mit dem Bestehen der Zwischenprüfung wird der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums nachgewiesen. Studierende können zu Veranstaltungen des Hauptstudiums in den Bereichen zugelassen werden, in denen die entsprechenden Zwischenprüfungsleistungen vorliegen.. Die Zwischenprüfung erfolgt z.T. studienbegleitend und z.T. punktuell, letzteres in der Regel am Ende des dritten Semesters. Neben dem Grundlagenwissen in der Didaktik des Sachunterrichts sind inhaltliche und methodische Grundlagenkenntnisse in je einer Bezugsdisziplin aus den beiden Fächergruppen sowie im Rahmen einer Projektarbeit darüber hinaus die Fähigkeit zur Kooperation und Kommunikation nachzuweisen (eine Kombination von Biologie und Geographie in der Zwischenprüfung ist nicht möglich).

Die Durchführung der Zwischenprüfung ist in der Ordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang Primarstufe, Lernbereich Sachunterricht geregelt.

§ 13
Hauptstudium

(1) Das Hauptstudium umfaßt in der Regel das 4. bis 6. Semester mit einem Umfang von 20 SWS.

(2) Die Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums sind Bereichen und Teilgebieten zugeordnet (vgl. § 13, Abs. 4). Die verbindliche Zuordnung der Veranstaltungen zu Bereichen und Teilgebieten erfolgt im Vorlesungsverzeichnis.

(3) Im Hauptstudium sind vier Teilgebiete mit in der Regel jeweils vier SWS zu studieren. Eines der Teilgebiete muß dem Bereich D (Didaktik) entstammen, die restlichen drei Teilgebiete verteilen sich auf mindestens zwei der Bereiche A bis C. Eines der vier Teilgebiete ist mit zusätzlichen 4 SWS vertieft zu studieren.

(4) Im Teilgebiet der Didaktik und in einem Teilgebiet des Schwerpunktes ist jeweils ein Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Teilgebieten je ein Qualifizierter Studiennachweis. Wird ein Teilgebiet des fachlichen Schwerpunkts vertieft studiert, so ist in diesem Teilgebiet ein Leistungsnachweis zu erbringen. Einem der beiden Leistungsnachweise sollte eine schriftliche Leistung zugrundeliegen.

(5) Das Hauptstudium gliedert sich im einzelnen wie folgt:

    – Eines der vier Teilgebiete ist aus dem Bereich Didaktik zu wählen (insgesamt 4 SWS).
    – Zwei der vier Teilgebiete sind mit je vier SWS in einer der am Sachunterricht beteiligten Bezugsdisziplinen zu studieren (exemplarisches fachwissenschaftliches Studium eines Schwerpunktes, insgesamt 8 SWS). Im Schwerpunkt Sozialwissenschaften können Veranstaltungen aus Soziologie, Politikwissenschaft und Wirtschaftswissenschaft kombiniert werden. Als Schwerpunkt kann jede Bezugsdisziplin aus beiden Fächergruppen gewählt werden. Voraussetzung dabei ist, daß der gewählte Schwerpunkt im Grundstudium bereits studiert worden ist und Gegenstand der Zwischenprüfung war.
    – Eines der vier Teilgebiete ist mit 4 SWS fächerübergreifend zu studieren, und zwar mit zwei SWS als integrierte und mit zwei SWS als lernfeldbezogene Lehrveranstaltung (vgl. § 9). Das lernfeldbezogene Seminar darf nicht im Schwerpunkt erbracht werden.
    – Ein Teilgebiet, entweder eines der beiden Teilgebiete des Schwerpunktes oder das Teilgebiet der Didaktik, ist mit zusätzlichen 4 SWS zu vertiefen. Wird die schriftliche Hausarbeit im Lernbereich Sachunterricht angefertigt, so ist in der Regel das Teilgebiet, aus dem die Hausarbeit hervorgeht, vertieft zu studieren.
(6) Bereiche und Teilgebiete des Hauptstudiums:

Alle Veranstaltungen des Hauptstudiums sind Bereichen und Teilgebieten zugeordnet. Diese orientieren sich an der Lebenswirklichkeit des Kindes und an der Systematik der Bezugsdisziplinen. Das Studium der Bezugsdisziplinen hat die Aufgabe, wissenschaftliche Grundlagen für die Teilgebiete zu vermitteln.
 
 

  Bereiche

 

  Teilgebiete Bezugsdisziplinen, die diese Teilgebiete bedienen
A Die natürliche Umwelt  1 Naturräumliche Phänomene Geographie
    2 Tiere und Pflanzen Biologie
    3 Naturphänomene und -gesetze Physik, Biologie
    4 Stoffe und Stoffumwandlungen in Alltag, Umwelt und Technik Technik, Chemie
    5 Naturwissenschaftliches Experimentieren Chemie, Physik
B Die gestaltete Umwelt 1 Kulturräumliche Phänomene Politikw., Geographie
    2 Technische Gegenstände, Prozesse und Folgewirkungen Technik
    3 Geld, Güter und Dienstleistungen Wirtschaftsw., Haushaltsw., Politikw.
    4 Versorgung und Entsorgung im öffentlichen und privaten Leben Wirtschaftsw., Haushaltsw., Technik
    5 Kulturgeschichte des Alltags (einschließlich Spiel, Arbeit, Freizeit, Lernen) Geschichte, Soziologie
C Individuum und 1 Der Mensch in seiner Entwicklung Biologie, Geschichte
  Gesellschaft 2 Ernährungs- und Gesundheitshandeln Haushaltsw., Biologie
    3 Zusammenleben von Menschen (Gruppe, Nachbarschaft, Familie, Gemeinde, Gesellschaft, Kommunikations- und Informationsmedien) Politikwissenschaft, Soziologie
    4 Soziale und kulturelle Strukturen und Wandlungsprozesse Soziologie, Politikw., Geschichte
    5 Haushalts- und Lebensführung Haushaltsw.
D Didaktik 1 Lernbedürfnisse und Lernbedingungen der Grundschüler im Sachunterricht Die am Lehrangebot des 
Lernbereichs Sachunter-richt beteiligten
    2 Prinzipien, Methoden und Medien des Sachunterrichts Disziplinen beteiligen sich auch an der
    3 Unterschiedliche Konzeptionen des Sachunterrichts Erstellung des Lehran-gebots zum Bereich D 

 

    4 Unterrichtsplanung und Unterrichtsanalyse Didaktik und an den ent- 
sprechenden Prüfungen
         

§ 14
Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise des Hauptstudiums

(1) Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise bescheinigen die Teilnahme an einer bestimmten Lehrveranstaltung. Ihnen müssen individuell feststellbare Leistungen zugrundeliegen. Die Anforderungen der Leistungsnachweise sollen deutlich über denen der qualifizierten Studiennachweise liegen.

(2) Leistungsnachweise sind gekennzeichnet durch eine selbständige Auseinandersetzung mit den in einer Lehrveranstaltung behandelten Inhalten und werden unter anderem erworben in der Form einer Arbeit unter Aufsicht, eines Seminarvortrags mit schriftlicher Ausarbeitung, einer schriftlichen Hausarbeit zu einer bestimmten Fragestellung oder/und einer mündlichen Prüfung.

(3) Qualifizierte Studiennachweise beziehen sich auf die Feststellung angeeigneten Wissens und werden in der Regel erworben in der Form eines Seminarprotokolls, eines Exkursionsberichtes, eines Versuchsprotokolles, eines Praktikumsberichtes oder/und einer schriftlichen Hausaufgabe.

(4) Die jeweils möglichen Formen des Leistungsnachweises bzw. des qualifizierten Studiennachweises werden von den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekanntgegeben.

(5) Ein Leistungsnachweis ersetzt einen qualifizierten Studiennachweis.
 


§ 15
Exkursionen

Exkursionen können im Grund- und Hauptstudium absolviert werden. Für alle Studierenden sind mindestens 3 Exkursionstage verbindlich. Sie finden im Rahmen von Lehrveranstaltungen statt. Studierende mit den Schwerpunkten Geographie oder Biologie müssen drei weitere Exkursionstage nachweisen, die dem Studienvolumen des jeweiligen Schwerpunktes zuzurechnen sind (3 Tage = 1 SWS).

§ 16
Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:
  • einer schriftlichen Hausarbeit als erster Prüfungsleistung (entweder in Erziehungswissenschaft oder im Lernbereich Sachunterricht)
  • einer schriftlichen vierstündigen Arbeit unter Aufsicht (Klausur) und einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten Dauer.
(2) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums voraus; sie soll frühestens im fünften Semester beantragt werden.
In dem Antrag ist anzugeben, ob die schriftliche Hausarbeit in Erziehungswissenschaft oder im Lernbereich Sachunterricht angefertigt werden soll, in welchem Teilgebiet die schriftliche Hausarbeit angefertigt werden soll und welche Professorin bzw. welcher Professor für die Themenstellung der Hausarbeit vorgeschlagen wird.
Dem Antrag sind beizufügen:
  • der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Lernbereich Sachunterricht
  • der Nachweis der vertieften Studien in dem Teilgebiet, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt wird,
  • ein Leistungsnachweis des Hauptstudiums, in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien, und ein qualifizierter Studiennachweis des Hauptstudiums.
Weitere Zulassungsbestimmungen sind dem §14 der LPO zu entnehmen.

§ 17
Ergänzung des Zulassungsantrages

Der Zulassungsantrag soll zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des sechsten Semesters ergänzt werden.
Dabei ist anzugeben bzw. vorzulegen:

  • welches Mitglied des Prüfungsamtes für die mündliche Prüfung vorgeschlagen wird (falls die Prüferin/der Prüfer noch nicht durch die Vergabe der schriftlichen Hausarbeit feststeht),
  • welches Mitglied des Prüfungsamtes für die Themenstellung für die Arbeit unter Aufsicht (Klausur) vorgeschlagen wird,
  • welche Teilgebiete im Hauptstudium studiert wurden,
  • der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den schulpraktischen Studien (Tagespraktikum und ggf. Vierwöchiges Schulpraktikum) gem. § 6 LPO,
  • die erforderlichen Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise des Hauptstudiums (können noch innerhalb von zwei Monaten nachgereicht werden),
  • der Nachweis der erforderlichen Exkursionen.
Weitere Zulassungsbestimmungen sind dem §15 der LPO zu entnehmen.

§ 18
Schriftliche Hausarbeit

(1) Die schriftliche Hausarbeit soll in der Regel in einem Teilgebiet der Vertiefung angefertigt werden und auf den vertieften Studien in diesem Teilgebiet aufbauen. Sie ist innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Themas durch das Prüfungsamt abzuliefern.

(2) Für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und für Körperbehinderte kann die Ablieferungsfrist auf Antrag um bis zu einem Monat verlängert werden. Der Antrag auf Fristverlängerung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zu verbinden.

(3)Bei empirischen und experimentellen Arbeiten kann die Bearbeitungszeit auf begründeten Antrag hin um bis zu zwei Monate verlängert werden. Der Antrag ist spätestens nach Mitteilung des Themas unverzüglich zu stellen.
 


§ 19
Schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur)

(1) Im Studiengang Sachunterricht ist eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht Bestandteil der Ersten Staatsprüfung. Die Bearbeitungszeit für Arbeiten unter Aufsicht beträgt vier Stunden. Das Prüfungsamt stellt zwei Themen zur Wahl. Das vom Prüfling für die Arbeit unter Aufsicht vorgeschlagene Mitglied des Prüfungsamtes formuliert diese Themen aus dem vom Prüfungsamt genannten Teilgebiet.

(2) Ein Mitglied des Prüfungsamtes, das bereits für die Themenstellung der Schriftlichen Hausarbeit vorgeschlagen wurde, kann nicht für die Themenstellung für die Arbeit unter Aufsicht (Klausur) vorgeschlagen werden.
 


§ 20
Mündliche Prüfung

Im Lernbereich Sachunterricht ist eine 40minütige mündliche Prüfung abzulegen. Die Aufgaben der mündlichen Prüfung sind den von den Prüflingen angegebenen Teilgebieten und ggf. Schwerpunkten zu entnehmen, dürfen sich aber darauf nicht beschränken. Einzelheiten regelt §20 der LPO.

§ 21
Ermittlung der Note im Lernbereich Sachunterricht und der Gesamtnote

(1) Bei der Ermittlung der Note im Lernbereich Sachunterricht ist die Note für die Arbeit unter Aufsicht zweifach, die Note für die mündliche Prüfung vierfach zu gewichten.

(2) Bei der Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung werden die Note der Hausarbeit vierfach, die Note im Schwerpunktfach Sachunterrichtund die Note in der Erziehungswissenschaft jeweils sechsfach gewichtet; die Noten der beiden weiteren Unterrichtsfächer werden dreifach gewichtet.

§ 22
Freiversuch

Eine Erste Staatsprüfung, für die die Zulassung sowie die Ergänzung der Zulassung innerhalb der Regelstudiendauer beantragt wurde, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nichtbestandenen Prüfungsfaches auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine evtl. bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen.

Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses bei der Berechnung der Gesamtnote zugrundegelegt. Weiteres regelt § 28 der LPO.
 


§ 23
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Abs. (1) und (2) entsprechend.

(4) Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind, und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.

(5) An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.

(6) Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter.

(7) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.

(8) Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff LPO.
 


§ 24
Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Studienordnung tritt nach Zustimmung durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Sie findet Anwendung auf Studierende, die im Wintersemester 1998/99 oder später ihr Studium aufnehmen.

(2) Diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1998/99 ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Winter-semester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und im Wintersemester 1998/99 oder später ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und im Wintersemester 1998/99 oder später ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.



Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998.
Münster, den 28. Oktober 1998
Der Rektor

Prof. Dr. J. Schmidt



Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster, den 28.Oktober 1998
Der Rektor

Prof. Dr. J. Schmidt



Studienstruktur


  Lernfeldbezogene, integrierte und fachwissenschaftliche Veranstaltungen Didaktische Veranstaltungen Leistungsnachweise

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Grundstudium 22 SWS

1. Fachwissenschaftliches Studium

5 Einführungen: "Inhaltliche und methodische Grundlagen der Bezugsdisziplinen ..." WP, 10 SWS, 

d.h. aus den folgenden beiden Fächergruppen müssen je zwei Bezugsdisziplinen gewählt werden: 
 
 

Fächergruppe: Biologie, Chemie, Physik, Technik

Fächergruppe: Geschichte, Geographie, Sozialwissenschaften, Haushaltswissenschaft
 
 

eine Bezugsdisziplin kann frei gewählt werden

"Einführung in die Didaktik des Sachunterrichts", P, 2 SWS, (V) 
 
 

"Einführung in spezielle Methoden des Sachunterrichts" 

P, 2 SWS, 

Vorlesung mit Projektseminaren (V/S)


 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

2 LN, davon sollte mind. einer als schriftliche Ausarbeitung

  2. Fächerübergreifendes Studium

Studien zu Lernfeldern des Sachunterrichts (thematisch und didaktisch) WP, 4 SWS 

z.B. Gesundheits- und Geschlechtserziehung, Umwelterziehung, Verkehrserziehung, Region als Lebensraum, Naturphänomene erleben und verstehen, Konfliktbewältigung, Zeit- und Geschichtsverständnis bei Kindern, Pflanzen erleben und erkennen, Technik in der Welt der Kinder, Gesunde Ernährung

"Fachdidaktisches Tagespraktikum" P, 2 SWS (Pr) 
 
 

"Begleitendes Seminar zum Tagespraktikum" P, 2 SWS (falls angeboten) (S)

vorgelegt werden
Zwischenprüfung
 
Bereiche
   
  A                     B                        C
 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Hauptstudium

1. Studium in einer Bezugsdisziplin des Sachunterrichts (Schwerpunkt)
 

2 Teilgebiete a 4 SWS = 8 SWS 

 
 
 
 

 

Didaktische Seminare aus dem Bereich D, 
WP, 4 SWS

1 LN in der Didaktik 
 
 

1 LN im Schwerpunkt 
 
 

(einer von beiden LN im vertieften Teilgebiet)

20 SWS 2. Fächerübergreifendes Studium

- Studien zu Lernfeldern (s.o.), WP, 2 SWS 

- Studien integrierter Veranstaltungen, WP, 

2 SWS 

(Das lernfeldbezogene Seminar darf nicht im Schwerpunkt erbracht werden.) 
 
 

 
 
 

2 qualifizierte Studiennachweise in den beiden übrigen Teilgebieten

  + 4 SWS Vertiefung nach freier Wahl in einem der Teilgebiete des fachlichen Schwerpunktes oder in der Didaktik(das Teilgebiet, aus dem die schriftliche Hausarbeit hervorgeht, soll in der Regel vertieft studiert worden sein)  

 Hinweis zu den Exkursionen:
Jede Studierende bzw. jeder Studierende muß im Laufe des Studium mindestens drei Exkursionstage nachweisen. Studierende, die im Hauptstudium die Fächer Geographie oder Biologie als Schwerpunkt wählen, müssen insgesamt 6 Exkursionstage nachweisen. (siehe: § 15)