(C20) Von der Exklusion zum sozialen Tod

C20 Projektseite Von Der Exklusion Zum Sozialen Tod
Abbildung aus dem Sachsenspiegel (Heidelberg, Codex palatinus Germanicus 164, fol. 15v)

Politische und religiöse Ausschlussverfahren im Mittelalter

Das Ideal jeglicher Gemeinwesen ist es, den Mitgliedern einen geschützten Rechts- und Friedensbereich zu garantieren und eventuelle Verstöße gegen die soziale Ordnung zu sanktionieren. Der mittelalterlichen Gesellschaft standen in diesem Zusammenhang keinerlei – modern formuliert – „Exekutionsorgane“ bereit, um einen Täter zu verfolgen und die Beachtung einer Strafe zu erzwingen. In diesen Fällen erfolgte der Ausschluss aus der Rechts- und Friedensgemeinschaft. Diese Exklusion bedeutete, dass dem so Bestraften die Rechte und Vorteile entzogen wurden, die den übrigen Mitgliedern des Verbundes das Überleben sicherten. Der Ausschluss ging in einigen Fällen sogar so weit, dass man die Bestraften als Tote bezeichnete. Sie starben jedoch nicht den physischen, sondern den gesellschaftlichen, politischen und ökonomischen Tod – kurzum sie erlitten ein Schicksal, das als „sozialer Tod“ bezeichnet werden kann. Dieser Kategorisierung liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Tod nicht nur ein biologisches Phänomen ist, sondern ebenfalls durch die kulturelle Praxis einer Gesellschaft bestimmt wird. So stirbt ein Mensch als physisches Individuum den biologischen Tod; gleichzeitig stirbt er als Mitglied einer sozialen Gemeinschaft. Biologischer und sozialer Tod können dabei deckungsgleich sein, aber auch auseinander treten. Dies bedeutet, dass einerseits biologisch Lebende wie bereits Verstorbene behandelt werden können, so dass jegliche Bindung zu ihnen abgebrochen wird. Anderseits kann aber der physische Tod als vermeintliche Zäsur ignoriert werden, indem die Verbindung mit den Verstorbenen weiterhin aufrechterhalten wird, die Lebenden und die Toten also eine Gemeinschaft bilden.

Für das Verständnis mittelalterlicher Gemeinwesen liefert die so entwickelte Praxis der Exklusion und des „sozialen Todes“ wichtige Anhaltspunkte. Entscheidend für die Interpretation dieser Vorstellungen sind die Kohäsionsprinzipien vormoderner Gesellschaftsordnungen. Sie machen leicht verständlich, wie gravierend der Ausschluss war. Vor allem in Gemeinschaften, deren Zusammenhalt durch persönliche Bindungen gewährleistet war, hing die Existenz des Einzelnen von seiner Zugehörigkeit zu entsprechenden sozialen und politischen Netzwerken ab. In Gemeinwesen, die nicht durch staatliche Institutionen, öffentliche Einrichtungen und Organisationen aufrecht erhalten wurden, sondern durch diese personellen Beziehungen strukturiert waren, entschied die Integration in unterschiedliche Gruppen darüber, ob und wie der einzelne überlebte.

Das Verfahren, Missetäter mit dem Ausschluss aus der Gemeinschaft oder gar dem „sozialen Tod“ zu belegen, begegnet in den mittelalterlichen Jahrhunderten auf unterschiedlichen Ebenen. Es ist im Kontext weltlicher Herrschaftspraxis als Friedlosigkeit und Acht zu fassen und begegnet im religiösen Bereich mit der Exkommunikation. Die Acht stellte ein prozessuales Zwangsmittel dar, wenn sich ein Delinquent weder auf ein Gerichtsverfahren noch auf einen gütlichen Vergleich einließ. Zeigte sich der Geächtete gefügig, erkannte er sein Fehlverhalten an und war er zu einer Kompensation bereit, waren die Achtfolgen obsolet. Darin glich das weltliche in erstaunlichem Ausmaß dem religiösen Ausschlussverfahren. Auch hier drohte die Exklusion bei schweren Vergehen, und zwar dann, wenn sich der Gläubige verstockt zeigte und einer Genugtuungsleistung widersetzte. Ebenso gab es mehrere Stufen der Isolation, die vom partiellen bis zum totalen Ausschluss reichten und schließlich im „sozialen Tod“ mündeten. Eine nachhaltige Wirkung vermochten derartige Maßnahmen jedoch nur dann zu entfalten, wenn beide Verfahren miteinander verbunden wurden, wenn sich die Isolation somit auf die gesamte Existenz des Missetäters erstreckte. Im Idealfall mussten daher Exkommunikation und Acht ineinander greifen. So kam in der wechselseitigen Verhängung von „Acht und Bann“ die Überzeugung zum Ausdruck, dass nur der parallele weltliche und sakrale Ausschluss eine Person zu disziplinieren vermochte.

Obwohl das religiöse wie das weltliche Ausschlussverfahren grundsätzliche Einsichten in die Funktionsweisen der vormodernen Gesellschaftsordnung erlauben, liegen bisher wenige systematische Untersuchungen zu diesem Themenbereich vor. Daher beschäftigt sich das Projekt nicht nur mit der chronologischen Entwicklung und den Verfahrensweisen der beschriebenen Exklusionsmechanismen, sondern fragt ebenso nach den wechselseitigen Impulsen beider Formen.