Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Zwischenprüfung im Fach
Erziehungswissenschaft in den Studiengängen für das Lehramt Grund-, Haupt-, und Realschulen
und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
und für das Lehramt an Berufskollegs mit Abschluss erste Staatsprüfung
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 02. Dezember 2004 vom 28. Oktober 2005



Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) vom 14. März 2000 (GV.NW.S 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV.NW.S. 752) hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen:

Art. I

Die Ordnung für die Zwischenprüfung im Fach Erziehungswissenschaft in den Studiengängen für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, für das Lehramt an Berufskollegs mit dem Abschluss der ersten Staatsprüfung an der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 02. Dezember 2004 (AB Uni 16/2004) wird wie folgt geändert:

  1. § 6 Abs. 6 a erhält folgende neue Fassung: „wenn die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,“.
  2. § 6 Abs. 6 b erhält folgende neue Fassung: „die Nachweise gem. Abs. 4 unvollständig oder fehlerhaft sind oder ...“.
  3. In § 8 Abs. 2 müssen die Aufzählungen von 1-4 durch die Buchstaben a, b, c und d geändert werden.
  4. § 8 Abs. 2a Satz 1 erhält vor dem Semikolon folgende neue Fassung:„bewertete Studien aus dem obligatorischen Modul „Grundlagen des Lehramtsstudiums (L.G.)“ im Umfang von 6 SWS“.
  5. Der Ausfertigungsvermerk wird wie folgt ergänzt: „Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs 06 (Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften) vom 23.06.2004 und des Fachbereichs 07 (Psychologie und Sportwissenschaft) vom 28.07.2004 und Fachbereichs 08 (Geschichte/Philosophie) vom 05.07.2004. Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder hat im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes NRW der Ordnung am 31. März 2005 zugestimmt.


Art. II

Diese Ordnung tritt mit ihrer Verkündung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (AB Uni) in Kraft.




Ausgefertigt aufgrund der Eilentscheidung des Dekans des Fachbereichs 06, des Dekans des Fachbereichs 07 und des Dekans des Fachbereichs 08 vom 21.09.2005, 29.09.2005 und 17.10.2005.


Münster, den 28. Oktober 2005Der Rektor


Prof. Dr. Jürgen Schmidt


                   
Die vorstehende Ordnung wird gem. der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 81/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 28. Oktober 2005Der Rektor
                                   

Prof. Dr. Jürgen Schmidt