M O D U L - P R Ü F U N G S O R D N U N G

des Fachbereichs

Biologie

der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster

vom 12.September 2005

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV NW S.190) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV.NRW S. 752)hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen:

GLIEDERUNG

§ 1
Zweck der Modul-Prüfungsordnung,
Verhältnis zu Studien-und Prüfungsordnungen einzelner Studiengänge
§ 2Definition, Umfang und Art von Studienmodulen, Kreditpunkte, Modul-Handbuch
§ 3
Modul-Verantwortliche, Modulkonferenz, Studienausschuss, Studienberater/innen,
Prüfungsausschuss
§ 4
Anmeldung und Zulassung zu Modulen
§ 5
Vermittlungsformen, Anwesenheitspflicht
§ 6
Prüfungsarten und Prüfungsformen
§ 7
Prüfer/innen und Beisitzer/innen
§ 8
Bewertung von Prüfungsleistungen, Bestehen eines Moduls
§ 9
Wiederholung von Prüfungsleistungen, endgültiges Nichtbestehen eines Moduls
§ 10
Modul-Bescheinigung
§ 11
Studienarbeiten
§ 12
Bachelor- und Master-Arbeiten, schriftliche Hausarbeiten
§ 13
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 14
Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht, Aufbewahrungspflicht
§ 15
Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 16
Übergangsbestimmungen
§ 17
Inkrafttreten und Veröffentlichung




(1) 1Die Modul-Prüfungsordnung regelt die Prüfungsmodalitäten in den Studienmodulen des Fachbereichs Biologie. 2Dazu gehören die Art und Form der Prüfungen, die zugelassenen Prüfer/innen und Beisitzer/innen, die Bewertung von Prüfungsleistungen, die Vergabe von Notenpunkten sowie die Errechnung der Modulnoten, die An- und Abmeldemodalitäten sowie die Wiederholmöglichkeiten für Prüfungen etc. 3Diese Modul-Prüfungsordnung gilt nicht für einen bestimmten Studiengang, sondern für alle Module, die vom Fachbereich Biologie angeboten werden, unabhängig davon, ob sie im Rahmen eines Studiengangs des Fachbereichs Biologie oder eines anderen Fachbereichs studiert werden. 4Die für einen bestimmten Abschluss zu studierenden Module, ihre jeweilige Rolle innerhalb eines Studiengangs, die jeweils gültigen Zulassungsbedingungen und Anmeldemodalitäten für die Module, die Wiederholmöglichkeiten für nicht-bestandene Module und die für bestandene Module vergebenen Kreditpunkte ebenso wie die Berechnung der Abschlussnote eines Studiengangs aus den Modulergebnissen werden in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung geregelt. 5Die Studien- und Prüfungsordnung gibt jeweils an, welche Modul-Prüfungsordnung für die einzelnen Module eines Studiengangs gilt.

(1) 1Studienmodule sind inhaltlich und formal die Einheiten des Studiums. 2Ein Studienmodul umfasst Studienveranstaltungen i.d.R. unterschiedlicher Art, die so zusammengestellt sind, dass sie die Studierenden beim Erwerb bestimmter Kompetenzen unterstützen. 3Innerhalb eines Modules kann es Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen Veranstaltungen geben, und innerhalb eines Studiengangs kann es Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen Modulen geben; dabei ist sicherzustellen, dass unabhängig von der jeweiligen Wahl die für den Studienerfolg notwendigen Kompetenzen erworben werden. 4Ein Studienmodul muss als Ganzes bestanden werden, innerhalb eines Moduls können Schwächen in einem Bereich i.d.R. durch Stärken in einem anderen Bereich kompensiert werden. 5Für erfolgreich bestandene Module werden Kreditpunkte vergeben, die Anzahl der Kreditpunkte ergibt sich aus dem Umfang des Moduls; näheres regelt die jeweils gültige Studien- und Prüfungsordnung.

(2) 1Der Umfang der Studienmodule wird in Kreditpunkten angegeben. 2Entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS) gilt dabei, dass ein Kreditpunkt einer Gesamt-Arbeitslast für die Studierenden von 30 Stunden entspricht. 3Zur Gesamt-Arbeitslast gehören neben den Präsenzzeiten sämtliche Zeiten für Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen sowie die Lern- und Prüfungszeiten. 4Module haben i.d.R. einen Umfang von 5, 10 oder 20 Kreditpunkten. 5Module erstrecken sich i.d.R. über nicht mehr als ein Studienjahr; soweit Prüfungen zu Beginn der Lehrveranstaltungen eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht. 6Der Umfang eines gegebenen Moduls, das Bestandteil verschiedener Studiengänge ist, kann in den verschiedenen Studiengängen unterschiedlich sein, entsprechend können für ein gegebenes Modul in unterschiedlichen Studiengängen unterschiedliche Anzahlen an Kreditpunkten vergeben werden. 7Im Falle eines Studiengangwechsels wird ein bestandenes Modul mit der Kreditpunktezahl des neuen Stu-diengangs angerechnet.

(3) 1Je nach ihrer Position im Studienverlauf und den Kompetenzzielen gibt es unterschiedliche Arten von hierarchisch organisierten Modulen. 2Grundlagen-Module setzen i.d.R. solides Schulwissen voraus; sie vermitteln einen Überblick über die wichtigsten Konzepte, Prinzipien und Methoden eines Faches. 3Aufbau-Module setzen i.d.R. ein oder mehrere erfolgreich absolvierte Grundlagen-Module voraus; sie vertiefen anhand ausgewählter Beispiele exemplarisch Wissen und Können in bestimmten Teilgebieten eines Faches. 4Vertiefungs-Module sind als Wahlpflicht-Module angelegt; sie setzen i.d.R. ein oder mehrere erfolgreich absolvierte Aufbau-Module voraus; sie erweitern das Studium um i.d.R. interdisziplinäre und/oder angewandte Aspekte des Faches. 5Schul-Module setzen i.d.R. ein oder mehrere erfolgreich absolvierte Grundlagen-Module voraus; sie erweitern das Studium um fachdidaktische und fachwissenschaftliche Aspekte mit besonderer Relevanz für den Schulunterricht. 6Unterrichts-Module setzen i.d.R. ein erfolgreich absolviertes Schul-Modul voraus; sie konzentrieren sich in Theorie und Praxis auf die Vermittlung biologischer Konzepte und Methoden in den jeweiligen Schulformen. 7Die Zulassung zu Fortgeschrittenen-Modulen kann ein oder mehrere erfolgreich absolvierte Fortgeschrittenen-Module voraussetzen; sie bereiten in Theorie und Praxis zunehmend auf selbständige Forschungstätigkeiten vor. 8Forschungs-Module setzen i.d.R. ein oder mehrere erfolgreich absolvierte Fortgeschrittenen-Module voraus; in ihnen führen die Studierenden unter Anleitung individuelle Forschungstätigkeiten aus, in Vorbereitung auf selbständige Forschungstätigkeit in der Master-Arbeit; sie schließen mit einer Studienarbeit ab. 9Das Sozialkompetenz-Modul setzt i.d.R. ein oder mehrere erfolgreich absolvierte Grundlagen-Module voraus und vermittelt fachintegriert überfachliche Kompetenzen wie Kommunikation, Präsentation, Moderation etc. 10In Projekt-Modulen, die i.d.R. ein oder mehrere erfolgreich absolvierte Vertiefungs-Module voraussetzen, arbeiten die Studierenden problemorientiert in kleinen Teams zusammen und erarbeiten u.a. mittels Literaturstudien den theoretischen Hintergrund einer wissenschaftlichen Fragestellung; sie schließen mit einer Studienarbeit ab. 11Im Projektleitungs-Modul, das i.d.R. ein oder mehrere erfolgreich absolvierte Fortgeschrittenen-Module voraussetzt, werden die Studierenden in die rechtlichen, organisatorischen und psychologischen Grundlagen der Projektleitung eingeführt, bevor sie ein Studierendenteam im Projekt-Modul betreuen; es schließt mit einem Projektbericht ab. 12Bachelor- und Master-Arbeiten sowie schriftliche Hausarbei-ten sind angeleitete bzw. selbständige, individuelle Forschungsarbeiten am Ende der jeweiligen Studiengänge, in denen das zuvor erarbeitete theoretische Wissen und praktische Können auf eine wissenschaftliche Fragestellung angewendet wird; sie schließen mit der schriftlichen und i.d.R. mündlichen Darstellung und Diskussion der Arbeit und ihrer Ergebnisse ab. 13Grundlagen- und Aufbau-Module sind i.d.R. Bachelor-Studiengängen zugeordnet, Fortgeschrittenen- und Forschungs-Module Master-Studiengängen und Schul- und Unterrichts-Module Lehramts-Studiengängen bzw. Bachelor- und Master-Studiengängen, die mit Lehramts-Studiengängen äquivalent sind. 14Neben den in Satz 2 bis 13 erwähnten Modulen können weitere Modularten entwickelt werden, insbesondere um speziellen Anforderungen in Studiengängen anderer Fachbereiche gerecht zu werden, in denen Biologie als Nebenfach studiert wird.

(4) 1Alle Studienmodule, die der Fachbereich Biologie anbietet, werden in einem Modul-Handbuch detailliert beschrieben. 2Im Modul-Handbuch sind die Kompetenzziele, die fachlichen Inhalte sowie die Prüfungsmodalitäten aller Module aufgelistet. 3Das Modul-Handbuch gibt darüber hinaus Auskunft über die/den Modul-Verantwortlichen, die Dozent/inn/en, Ort und Zeit der Studienveranstaltungen, Zulassungsvoraussetzungen, Einbindung des Moduls in unterschiedliche Studiengänge, etc.; es gibt Empfehlungen zur vorbereitenden und begleitenden Literatur. 4Das Modul-Handbuch ist regelmäßig zu aktualisieren.

 (1) 1Die Dozent/inn/en eines Studienmoduls wählen aus ihrer Mitte eine/n Modul-Verantwortliche/n und ihre/seine Vertreter/in. 2Die/der Modul-Verantwortliche sorgt für die Koordination aller Studienveranstaltungen und Prüfungen des Moduls; sie/er organisiert die Prüfungen im Auftrag des Prüfungsausschusses und mit Unterstützung des Prüfungsamtes. 3Sie/er ist Ansprechpartner/in für die Studierenden und Lehrenden in allen spezifisch das Modul betreffenden Fragen. 4Sie/er ist gleichzeitig Ansprechparter/in für den Prüfungsausschuss sowie das Prüfungsamt des Fachbereichs Biologie und gegebenenfalls das Staatliche Prüfungsamt für Lehrämter an Schulen. 5Sie/er organisiert und leitet die Modulkonferenz.

(2) 1Die Dozent/inn/en und Studierenden eines Studienmoduls bilden gemeinsam die Modulkonferenz. 2Die Modulkonferenz tagt auf Antrag einer Dozentin/eines Dozenten oder von mindestens 10 % der Studierenden des Moduls. 3Sie wird von der/dem Modul-Verantwortlichen geleitet. 4Die Modulkonferenz oder in ihrem Auftrag die/der Modul-Verantwortliche ist verantwortlich für die Erstellung des Evaluationsberichts des Moduls, der in geeigneter Form zu veröffentlichen ist; i.d.R. ist der Modulverantwortliche für die Erstellung des Evaluationsberichts verantwortlich. 5Der Evaluationsbericht bewertet alle Veranstaltungen des Moduls aus Sicht der Lehrenden und der Studierenden; er gibt Anregungen zur Reform des Moduls.

(3) 1Die Modul-Verantwortlichen aller Module eines Studiengangs bilden gemeinsam den Studienausschuss für diesen Studiengang. 2Beinhaltet der Studiengang Module anderer Fachbereiche, so ist nach Möglichkeit auch für jedes externe Modul ein/e Dozent/in Mitglied des Studienausschusses. 3Der Studienausschuss sorgt für die Koordination aller Studienveranstaltungen und Prüfungen eines Studiengangs. 4Die Mitglieder des Studienausschusses wählen eine/n oder mehrere Studienberater/in/nen für den jeweiligen Studiengang. 5Der Studienausschuss berichtet dem Fachbereichsrat regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Abschlussarbeiten sowie über die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten. 6Er gibt Anregungen zur Reform der Studienordnungen und der Studienpläne. 7Der Bericht ist in geeigneter Weise offenzulegen.

(4) 1Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Biologie einen Prüfungsausschuss. 2Dieser besteht aus der/dem Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreter/in, zwei weiteren hauptamtlich an der Westfälischen Wilhelms-Universität tätigen Professor/inn/en, einer/einem wissenschaftlichen Mitarbeiter/in, zwei Studierenden und einer/einem weiteren Mitarbeiter/in. 3Die Amtszeit der Professor/inn/en beträgt drei Jahre, die Amtszeit der/des wissenschaftlichen und der/des weiteren Mitarbeiterin/Mitarbeiters sowie der Studierenden ein Jahr.

(5) 1Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Biologie bestellt auf Vorschlag seiner Mitgliedergruppen die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter/innen für den Verhinderungsfall für die Amtszeit gemäß Abs. 4 Satz 3. 2Wiederbestellung ist zulässig. 3Ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied ist durch Nachbestellung für den noch nicht abgelaufenen Teil der Amtszeit zu ersetzen. 4Der Fachbereichsrat wählt aus dem Kreis der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professor/inn/en die/den Vorsitzende/n und deren/dessen ständige/n Vertreter/in.

(6) Zusätzlich kann der Prüfungsausschuss je eine/n Vertreter/in aus der Gruppe der Professor/inn/en derjenigen Fachbereiche, die Lehre für die Ausbildung in den Nebenfächern eines Studiengangs des Fachbereichs Biologie leisten, zur Beratung hinzuziehen.

(7) 1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Modul-Prüfungsordnung des Fachbereichs Biologie sowie der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des Studiengangs eingehalten werden. 2Er beauftragt die Modul-Verantwortlichen mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungen. 3Er entscheidet über Anerkennung oder Anrechnung von Studien- oder Prüfungsleistungen sowie über Widersprüche und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnungen.

(8) Die studentischen und das weitere Mitglied/er wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- oder Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfer/inne/n und Beisitzer/inne/n, nur beratend mit.

(9) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter/in mindestens zwei weitere stimmberechtigte Professor/inn/en und zwei stimmberechtigte Mitglieder aus den anderen Gruppen anwesend sind. 2Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. 4Im Fall des Abs. 8 ist der Prüfungsausschuss beschlussfähig, wenn neben der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter/in drei weitere stimmberechtigte Mitglieder aus dem Kreis der Professor/inn/en oder wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen anwesend sind. 5Bei Entscheidungen nach Abs. 8 ist Stimmenthaltung ausgeschlossen.

(10) 1Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter/innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 3Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die/den Vorsitzen-de/n zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(11) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter/innen haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

(12) 1Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle der/dem Vorsitzenden übertragen. 2Dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche. 3Die/der Vorsitzende vertritt den Prüfungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich; an ihrer/seiner Stelle kann ihr(e)/sein(e) Stellvertreter/in handeln.

(13) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Prüfungsamt des Fachbereichs Biologie.

(14) 1Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, werden durch das Prüfungsamt unter Beachtung des Datenschutzes mit rechtlich verbindlicher Wirkung bekanntgemacht. 2Zusätzliche anderweitige Bekanntmachungen sind zulässig, aber nicht rechtsverbindlich.

(1) 1Die Teilnahme an einem Studienmodul bedarf einer vorherigen Anmeldung. 2Diese Anmeldung kann automatisch mit der Einschreibung in den Studiengang oder zu einem in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung festgesetzten Termin erfolgen, spätestens jedoch in der ersten anwesenheitspflichtigen Studienveranstaltung bzw. drei Wochen vor der ersten Prüfungsleistung des Moduls; näheres regelt die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung. 3Mit der Anmeldung zu einem Modul ist automatisch die Anmeldung zu allen Lehrveranstaltungen und Prüfungselementen dieses Moduls verbunden. 4Abmeldung von einer Lehrveranstaltung oder Prüfungsleistung ist nur bei triftigen Gründen, z.B. Erkrankung der Kandidatin/des Kandidaten, möglich; die Gründe sind aktenkundig zu machen. 5Die Abmeldung gilt gleichzeitig als Anmeldung für den nächstmöglichen Termin für diese Lehrveranstaltung bzw. Prüfungsleistung. 6Prüfungsleistungen können wirksam nur erbracht werden, wenn eine ordnungsgemäße Anmeldung nach Satz 1 erfolgt ist.

(2) 1Die Anmeldung nach Abs. 1 erfolgt i.d.R. innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Werktagen (Meldewoche); Samstage gelten nicht als Werktage; näheres regelt die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung. 2Der Prüfungsausschuss bestimmt den Beginn der Frist und gibt ihn mindestens einen Monat vor Fristbeginn bekannt. 2Nach Ablauf der Frist ist eine Anmeldung nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

(3) 1Innerhalb eines Moduls kann die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen vom regelmäßigen Besuch oder erfolgreichen Abschluss der Modulbegleitenden Prüfungen oder Modulabschluss-Teilprüfungen vorausgehender Veranstaltungen des gleichen Moduls abhängig gemacht werden. 2Dies gilt insbesondere, wenn die Sicherheit in einem Pratikum von ausreichenden theoretischen Vorkenntnissen abhängt. 3Das Modul-Handbuch gibt über solche Zulassungsbeschränkungen Auskunft.

(4) 1Um einen reibungslosen Studienbetrieb zu gewährleisten, kann über die Anmeldung zu einem Modul und die damit automatisch erfolgte Anmeldung zu allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen dieses Moduls hinaus eine formlose Anmeldung zu einzelnen Lehrveranstaltungen und Prüfungen notwendig sein. 2Sie erfolgt i.d.R. durch Listeneintrag; Fristen und Termine werden durch die/den Modul-Verantwortliche/n bekannt gegeben. 3Im Falle der Fristversäumnis oder des Rücktritts von einer Prüfungsleistung gelten die Regelungen des § 13.

(5) 1Die Zulassung zu einem Modul setzt die gültige Immatrikulation in einem Studiengang der WWU Münster voraus, dessen Studien- und Prüfungsordnung das Studium des betreffenden Moduls vorsieht. 2Zugelassen werden kann nach Maßgabe der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung i.d.R. nur, wer das betreffende oder ein gleichwertiges Modul an der WWU Münster oder an einer anderen Hochschule nicht endgültig nicht bestanden hat. 3Die Zulassung kann nach Maßgabe der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung beschränkt sein. 4Die Zulassung kann von dem erfolgreichen Abschluss eines oder mehrerer bestimmter anderer, inhaltliche Voraussetzungen schaffender Module und/oder der erfolgreichen Teilnahme an einer Eingangsprüfung abhängig sein. 5Insbesondere im Falle begrenzter Kapazitäten bei Wahlpflicht-Modulen kann die Zulassung auch von anderen, zusätzlichen Kriterien abhängig sein. 6Aktuelle Zulassungsbedingungen und Kapazitäten der Module sind dem Modul-Handbuch zu entnehmen.

(1) 1Studienmodule setzen sich aus inhaltlich und formal aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen zusammen. 2Übliche Formen von Lehrveranstaltungen sind Vorlesungen (V), theoretische Übungen (Ü), Exkursionen (E), Praktika (P) und Seminare (S). 3Alle Lehrveranstaltungen sind darauf ausgerichtet, dass die anhand ausgewählter Beispiele exemplarisch vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch das vor- und nachbereitende Selbststudium der/des Studierenden anhand der Literatur erweitert und vertieft werden.

(2) 1Das Modul-Handbuch gibt Auskunft über Art und Umfang aller Lehrveranstaltungen eines Moduls. 2Der Umfang von Lehrveranstaltungen wird in Stunden Arbeitslast angegeben; in die Arbeitslast gehen neben den Präsenzzeiten die Zeiten für Vor- und Nachbereitung sowie für Prüfungen ein. 3Daneben kann der Umfang von Lehrveranstaltungen auch in Semesterwochenstunden (SWS) angegeben werden, mit denen lediglich die Präsenzzeiten erfasst werden.

(3) 1Das Modul-Handbuch gibt Auskunft darüber, in welchen Veranstaltungen eines Moduls Anwesenheitspflicht besteht; i.d.R. sind Übungen, Exkursionen, Praktika und Se-minare, in Einzelfällen auch Vorlesungen anwesenheitspflichtig; sie werden zu Beginn eines Moduls durch die/den Modul-Verantwortliche/n bekanntgegeben. 2In anwesen-heitspflichtigen Veranstaltungen dürfen höchstens ca. 10 % der Präsenzzeit versäumt werden, und auch dies nur mit triftigem und nachgewiesenem Grund (z.B. ärztlichem Attest). 3Bei umfangreicherem Versäumnis (z.B. aufgrund einer längeren Krankheit) können die Veranstalter/inne/n im Einzelfall Ausnahmen von dieser Regelung zulassen, insbesondere wenn das Versäumte in anderer Form nachgeholt werden kann. 4Ist dies nicht möglich, so muss im Falle triftiger Gründe die betreffende Lehrveranstaltung, andernfalls das Modul im Ganzen zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden; die Entscheidung trifft die/der Modul-Verantwortliche in Absprache mit den jeweiligen Veranstalter/inne/n; in Streitfällen entscheidet auf schriftlichen Antrag der Prüfungsausschuss. 5Der Antrag auf eine Entscheidung nach Satz 4 muss vor dem Termin der ersten modulbegleitenden oder Modulabschluss-Prüfung oder -teilprüfung, die sich auf diese Veranstaltung bezieht, im Prüfungsamt des Fachbereichs Biologie eingegangen sein. 6Wird eine einzelne Veranstaltung aufgrund einer Entscheidung nach Satz 4 wiederholt, so gilt die/der Studierende für alle modulbegleitenden Prüfungen sowie die Modulabschluss-Prüfung oder -teilprüfung, die sich auf diese Veranstaltung bezieht, als mit triftigem Grund abgemeldet; alle möglicherweise zuvor erzielten Notenpunkte in Prüfungen zu dieser Veranstaltung werden gelöscht. 7Wird ein ganzes Modul aufgrund einer Entscheidung nach Satz 4 wiederholt, so werden alle zuvor erzielten Notenpunkte in Prüfungen dieses Moduls gelöscht. 8Führt eine Entscheidung nach Satz 4 dazu, dass ein/e Studierende/r exmatrikuliert wird, so kann sie/er gegen diese Entscheidung Einspruch beim Prüfungsausschuss erheben.

(4) 1Die Teilnahme an Praktika kann das Arbeiten mit Tieren und die Durchführung von Tierversuchen einschließen. 2Eingriffe oder Behandlungen an Tieren werden nach § 10 des Tierschutzgesetzes nur durchgeführt, wenn ihr wissenschaftlicher Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann. 3Studien- und Prüfungsleistungen nach Satz 1 können in Pflicht-Modulen für Studierende, die nachweisen können, dass wissenschaftlich gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen, auf begründeten Antrag durch alternative Studien- und Prüfungsleistungen ersetzt werden; der Antrag ist rechtzeitig schriftlich an den Prüfungsausschuss zu stellen.

(1) 1Der Studienerfolg der Module wird i.d.R. durch eine oder mehrere modulbegleitende und in jedem Fall eine Modulabschluss-Prüfung, die in mehrere Teilprüfungen aufgeteilt sein kann, bewertet. 2Das Modul-Handbuch legt fest, wie viele Notenpunkte jeweils in einer Prüfung maximal erzielt werden können. 3Die Ergebnisse der modulbegleitenden und der Modulabschluss-Prüfung eines Moduls werden addiert und gehen so gemäß § 8 Abs. 2 in die Abschlussnote des Moduls ein. 4Modulbegleitende Prüfungen sind i.d.R. schriftliche Prüfungen, ein Seminarvortrag und/oder Versuchs- bzw. Exkursionsprotokolle; Modulabschluss-Prüfungen sind i.d.R. Klausuren, mündliche Prüfungen, die als Gruppenprüfungen durchgeführt werden können, eine mündliche Präsentation oder eine schriftliche Arbeit. 5Der Studienerfolg kann außer durch die in Satz 1 bis 4 genannten Prüfungselemente durch andere geeignete Prüfungsformen bewertet werden. 6Die jeweils erforderlichen Prüfungsleistungen und die in jeder Prüfungsleistung maximal erzielbaren Notenpunkte sind dem Modul-Handbuch zu entnehmen; sie werden zu Beginn eines Moduls durch die/den Modul-Verantwortliche/n bekanntgegeben.

(2) 1In modulbegleitenden Prüfungen soll die/der Kandidat/in nachweisen, dass sie/er über ein hinreichend breites Grundlagenwissen verfügt. 2In Modulabschluss-Prüfungen bzw. Modulabschluss-Teilprüfungen soll die/der Kandidat/in nachweisen, dass sie/er die Zusammenhänge des Prüfungsfaches erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. 3Durch Modulabschluss-Prüfungen bzw. Modulabschluss-Teilprüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die/der Kandidat/in in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Sachverhalte des jeweiligen Faches darstellen und Probleme mit den geläufigen Methoden des Faches erkennen sowie Wege zu einer Lösung finden kann.

(3) Für jede Modulabschluss-Prüfung bzw. -Teilprüfung in Grund-, Aufbau-, Schul- und Sozialkompetenz-Modulen wird in jedem Semester mindestens ein Termin angeboten.

(4) Die/der Kandidat/in muss die jeweiligen modulbegleitenden und Modulabschluss-Prüfungen bzw. -Teilprüfungen zum ersten möglichen Termin nach der Anmeldung zum Modul ablegen; § 5 Abs. 3 Satz 6 bleibt unberührt.

(5) 1Modulbegleitende Prüfungen werden in der Regel von einer/einem Prüfer/in bewertet. 2Eine elektronische Vorauswertung ist zulässig. 3Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind spätestens sechs Wochen nach der Prüfung bekanntzugeben; hiervon kann nur durch Beschluss des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. 4Die Bekanntmachung erfolgt durch das Prüfungsamt unter Beachtung der Anforderungen des Datenschutzes. 5Darüber hinaus können die Ergebnisse unter Nutzung anderweitiger vom Prüfungsausschuss für zulässig erklärter technischer Möglichkeiten, insbesondere solcher der EDV, zugänglich gemacht werden, soweit dabei den Anforderungen des Datenschutzes Rechnung getragen wird.

(6) 1Schriftliche Modulabschluss-Prüfungen bzw. Modulabschluss-Teilprüfungen werden von Lehrenden der jeweiligen Module bewertet. 2Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen durch Beschluss des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. 3Eine Vorkorrektur durch wissenschaftliche Mitarbeiter/innen ist zulässig. 4Die Notenpunkte ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. 5Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(7) 1Mündliche Modulabschluss-Prüfungen bzw. Modulabschluss-Teilprüfungen werden als Einzelprüfungen oder als Prüfungen in Gruppen vor mindestens einer/einem Prüfer/in, im Falle nur einer/eines Prüferin/Prüfers in Gegenwart einer/eines Beisitzerin/ Beisitzers abgenommen. 2Die Prüfer/innen bzw. die/der Beisitzer/in führen/führt das Protokoll. 3Im Protokoll sind die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. 4Die jeweilige Prüfungsleistung wird von der/dem/den Prüfer/in/ne/n, gegebenenfalls nach Anhörung der/des Beisitzerin/Beisitzers, bewertet. 5Das Protokoll ist von der/vom/von den Prüfer/in/ne/n und gegebenenfalls von der/vom Beisitzer/in zu unterzeichnen und verbleibt bei den Prüfungsakten. 6Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird der/dem Kandidatin/Kandidaten in unmittelbarem Anschluss an die mündliche Prüfung von der/vom/von den Prüfer/in/ne/n, gegebenenfalls in Anwesenheit der/des Beisitzerin/Beisitzers, bekanntgegeben. 7Studierende, die sich demnächst einer vergleichbaren mündlichen Prüfung unterziehen wollen, werden im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörer/innen zugelassen, sofern die/der Kandidat/in/n/en nicht widerspricht/widersprechen. 8Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Festlegung des Prüfungsergebnisses. 9Den Zuhörer/inne/n ist es untersagt, während der Prüfung Aufzeichnungen anzufertigen.

(8) Macht ein/e Kandidat/in durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie/er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der/dem Kandidatin/Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

 
(1) 1Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/innen und die Beisitzer/innen. 2Er kann die Bestellung der/dem Vorsitzenden oder der/dem Modul-Verantwortlichen übertragen.

(2) 1Zu Prüfer/inne/n dürfen nur Professor/inn/en und Privatdozent/inn/en sowie die in § 95 Abs. 1 Satz 1 HG genannten Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen des Fachbereichs Biologie bestellt werden; sie müssen, soweit nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Studienmodul, auf das sich die Prüfung bezieht, eine Lehrtätigkeit ausgeübt haben. 2Zur/zum Beisitzer/in in einer modul-begleitenden oder Modulabschluss-Prüfung darf nur bestellt werden, wer im Rahmen eines Bachelor-, Master-, Diplom- oder Lehramts-Studiengangs eine mindestens gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt hat.

(3) 1Zu Prüfer/inn/en von Bachelor-, Master- und schriftlichen Hausarbeiten dürfen i.d.R. nur Professor/inn/en und Privatdozent/inn/en des Fachbereichs Biologie bestellt werden; in Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag auch andere Prüfer/inn/en zulassen. 2Die/der Kandidat/in kann für die Abschlussarbeit Prüfer/innen vorschlagen; diesem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden, es begründet sich jedoch kein Anspruch daraus.

(4) 1Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass der/dem Kandidatin/Kandidaten die Namen der Prüfer/innen rechtzeitig, i.d.R. zu Beginn des jeweiligen Studienmoduls, spätestens jedoch drei Wochen vor der Prüfung bekanntgegeben werden. 2Eine kürzere Frist ist mit Zustimmung der Kandidatin/des Kandidaten und der Prüferin/des Prüfers zulässig.

(5) Für die Prüfer/innen und Beisitzer/innen gilt § 3 Abs. 10 Satz 2 und 3 entsprechend.

(6) Die Prüfer/innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(1) 1In den Prüfungselementen eines Moduls können insgesamt 200 Notenpunkte erworben werden, die sich i.d.R. zu gleichen Teilen auf i) die modulbegleitenden und ii) die Modulabschluss-Prüfungen bzw. -Teilprüfungen verteilen. 2Die in jeder einzelnen Prüfungsleistung maximal erreichbare Zahl an Notenpunkten richtet sich nach dem Umfang der dieser Prüfungsleistung zugrundeliegenden Studienveranstaltungen, sie wird im Modul-Handbuch ausgewiesen.

(2) 1Die Gesamtbewertung eines Studienmoduls errechnet sich aus der Summe der insgesamt in diesem Modul erreichten Notenpunkte nach mathematischer Rundung auf ganze Zahlen. 2Die Abschlussnote des Studienmoduls lautet:
bei einem Durchschnitt
bei einem Durchschnitt
bei einem Durchschnitt
bei einem Durchschnitt
bei einem Durchschnitt
bei einem Durchschnitt
bei einem Durchschnitt
bei einem Durchschnitt
bei einem Durchschnitt
bei einem Durchschnitt
bei einem Durchschnitt
von 190 bis 200 Punkten „sehr gut“
von 180 bis 189 Punkten „sehr gut minus“
von 170 bis 179 Punkten „gut plus“
von 160 bis 169 Punkten „gut“
von 150 bis 159 Punkten „gut minus“
von 140 bis 149 Punkten „befriedigend plus“
von 130 bis 139 Punkten „befriedigend“
von 120 bis 129 Punkten „befriedigend minus“
von 110 bis 119 Punkten „ausreichend plus“
von 100 bis 109 Punkten „ausreichend“
von 0 bis 99 Punkten „mangelhaft“


(1,0);
(1,3);
(1,7);
(2,0);
(2,3);
(2,7);
(3,0);
(3,3);
(3,7);
(4,0);
(5,0);

3Ein Studienmodul ist bestanden, wenn die Abschlussnote mindestens „ausreichend“ lautet und alle anwesenheitspflichtigen Lehrveranstaltungen gemäß § 5 Abs. 3 besucht wurden. 4Für ein bestandenes Studienmodul werden entsprechend der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des studierten Studiengangs Kreditpunkte vergeben; für ein nicht bestandenes Studienmodul ebenso viele Maluspunkte. 5Für ein gegebenes Modul können im Rahmen unterschiedlicher Studiengänge unterschiedlich viele Kredit- bzw. Maluspunkte vergeben werden, wenn der jeweils erforderliche Arbeitsumfang für die Studierenden unterschiedlich hoch ist.

(3) Die Noten nach Abs. 2 werden für das Abschlusszeugnis und, auf schriftlichen Antrag durch eine/n Studierende/n auch für die Modul-Bescheinigung, in die ECTS-grades A bis F umgerechnet.

(1) 1Modul-begleitende Prüfungen können nicht wiederholt werden. 2Im Falle der Abmeldung von einer Modulbegleitenden Prüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 wird der Kandidatin/dem Kandidaten i.d.R. innerhalb von höchstens zwei Monaten nach der versäumten Prüfung die Gelegenheit zur Ablegung dieser Prüfung gegeben; die/der Kandidat/in ist zu dieser Prüfung automatisch angemeldet.

(2) 1Unabhängig davon, ob ein Studienmodul bestanden ist oder nicht, kann die Modulabschluss-Prüfung bzw. können die Modulabschluss-Teilprüfungen an den jeweils unmittelbar folgenden Prüfungsterminen einmal zur Notenverbesserung wiederholt werden (Freischuss); die Studien- und Prüfungsordnung kann die Anzahl an Freischüssen in einem Studiengang beschränken. 2Für die Wiederholungsprüfung ist eine Anmeldung im Prüfungssekretariat notwendig; der Termin für die Anmeldung wird bekanntgegeben. 3In die Berechnung der im Modul insgesamt erzielten Notenpunkte und damit der Modulabschluss-Note geht das Ergebnis des besseren Versuchs der Modulabschluss-Prüfung bzw. -Teilprüfung ein. 4Im Falle des Nichtbestehens des Moduls ist eine zweite Wiederholung der Modulabschluss-Prüfung bzw. einer der Modulabschluss-Teilprüfungen nach Wahl der/des Studierenden zum unmittelbar folgenden Prüfungstermin möglich; Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 5Fehlversuche in entsprechenden Prüfungen an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

(3) 1Ist ein Studienmodul auch nach Ausschöpfen aller Wiederholungsmöglichkeiten nach Abs. 2 nicht bestanden, so gilt es als endgültig nicht bestanden. 2Nach Maßgabe der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung muss sich die/der Kandidat/in einer Studienberatung unterziehen, bevor sie/er das entsprechende Modul gegebenenfalls einmal wiederholen kann; alle in diesem Modul zuvor erzielten Notenpunkte werden gelöscht. 3Die Wiederholung von Modulen ist nur im Gesamtumfang von einer in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Anzahl an Kreditpunkten möglich.

(1) 1Hat ein/e Kandidat/in ein Studienmodul bestanden und sind alle Wiederholungsmöglichkeiten nach § 9 abgelaufen, so erhält sie/er über die erzielten Ergebnisse eine Modul-Bescheinigung. 2Die Bescheinigung trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. 3Die Bescheinigung listet alle Modulbegleitenden sowie Modulabschluss-Prüfungen bzw. Teilprüfungen, den Umfang der den einzelnen Prüfungselementen zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen in Kreditpunkten, die jeweils in Anspruch genommenen Wiederholungsmöglichkeiten, die in den einzelnen Prüfungselementen erzielten Notenpunkte sowie die daraus resultierende Abschlussnote des Moduls und die verliehenen Kreditpunkte auf. 4Gegebenenfalls enthält die Bescheinigung auch das Thema der Studienarbeit und den Namen der/des Themenstellerin/Themenstellers.

(2) 1Die Modul-Bescheinigung gibt darüber hinaus den Punkteschlüssel gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 und die Notenverteilung des jeweiligen Prüfungstermins (Notenspiegel, Rang-zahl) an. 2Auf Antrag der/des Kandidatin/Kandidaten gibt das Prüfungsamt eine englischsprachige Version der Bescheinigung aus.

(3) 1Hat ein/e Kandidat/in ein Modul endgültig nicht bestanden, erteilt ihr/ihm die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 3Auf Antrag erhält die/der Kandidat/in eine Bescheinigung über die erzielten Leistungen, aus der eindeutig hervorgeht, dass das Modul nicht bzw. endgültig nicht bestanden ist.

(4) Die Modul-Bescheinigung gemäß Abs. 1 bis 2 ist von der/dem Modul-Verantwortlichen zu unterzeichnen.

(1) 1Projekt- und Forschungs-Module schließen mit einer schriftlichen Studienarbeit ab; die Studienarbeit ist eine Prüfungsleistung. 2Studienarbeiten können nicht zur Notenverbesserung wiederholt werden.

(2) 1Das Thema der Studienarbeit kann von jeder/jedem fachlich zuständigen Prüfer/in der Lehreinheit Biologie gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ausgegeben und betreut werden. 2Die Kandidat/inn/en können ohne Rechtsanspruch die/den Themensteller/in und den Problembereich der Studienarbeit vorschlagen. 3Auf Antrag sorgt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass ein/e Kandidat/in rechtzeitig ein Thema erhält. 4Das Thema kann innerhalb einer in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung angegebenen Frist ohne Angabe von Gründen einmal zurückgegeben werden; die Studienarbeit gilt in diesem Fall als nicht begonnen. 5Für die Wiederholung der Studienarbeit kann die/der Kandidat/in gegebenenfalls eine/n neue/n Themensteller/in und Prüfer/in vorschlagen. 6Die Anzahl möglicher Themenrückgaben nach Satz 4 im Laufe eines Studiengangs kann durch die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung begrenzt werden.

(3) 1Studienarbeiten im Rahmen von Projekt- und Forschungs-Modulen können mit Zustimmung der/des jeweiligen Modul-Verantwortlichen als Gruppenarbeiten von mehreren Kandidat/inn/en gemeinsam verfasst werden; in diesem Fall muss der eigene Anteil jeder Kandidatin/jedes Kandidaten eindeutig kenntlich gemacht werden. 2Die/der Kandidat/in/n/en hat/haben der Arbeit ein Verzeichnis der von ihr/ihm/ihnen benutzten Hilfsquellen beizufügen und schriftlich zu versichern, dass sie/er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen worden sind, als solche kenntlich gemacht hat/haben.

(4) 1Die Bewertung des Projekt- bzw. Forschungs-Moduls erfolgt gegebenenfalls durch die Prüfungen der nach Maßgabe der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung diesem Modul zugeordneten Lehrveranstaltungen sowie durch die abschließende, schriftliche Studienarbeit und gegebenenfalls ihre mündliche Präsentation. 2Die Studienarbeit wird von zwei Prüfer/inne/n beurteilt; eine/r der Prüfer/innen ist die/der Themensteller/in; die/der Kandidat/in und die/der Themensteller/in kann die/den zweiten Prüfer/in vorschlagen. 3Die Beurteilung erfolgt durch die Vergabe von Notenpunkten; die maximal erzielbaren Notenpunkten sind dem Modul-Handbuch zu entnehmen. 4Die Beurteilung ist zu begründen; die/der zweite Prüfer/in kann die Beurteilung der/des ersten Püferin/Prüfers mitzeichnen oder eine begründete abweichende Bewertung abgeben; in diesem Fall ergibt sich die Anzahl an Notenpunkten als das mathematisch gerundete, arithmetische Mittel der beiden Beurteilungen.

(5) Studienarbeiten dürfen nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung angefertigt worden sein.

(1) 1Bachelor- und Master-Studiengänge schließen mit einer schriftlichen Abschlussarbeit ab; die Abschlussarbeit ist eine Prüfungsleistung. 2Sie soll zeigen, dass die/der Kandidat/in in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist das ihr/ihm gestellte Problem selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen. 3Abschlussarbeiten können nicht zur Notenverbesserung wiederholt werden.

(2) 1Das Thema der Abschlussarbeit kann von jeder/jedem fachlich zuständigen Prüfer/in der Lehreinheit Biologie gemäß § 7 Abs. 3 ausgegeben und betreut werden. 2§ 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) 1Die Abschlussarbeit kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Prüfungsausschusses in einem Institut eines anderen Fachbereichs oder außerhalb der Hochschule ausgeführt werden (externe Abschlussarbeit). 2Themenvergabe und Anleitung zur Bearbeitung des gestellten Themas können jedoch nur durch eine/n an der Universität Münster hauptberuflich tätige/n Professor/in oder Privatdozent/in der Lehreinheit Biologie erfolgen.

(4) 1Das Thema für die Abschlussarbeit wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb einer durch die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Frist ausgegeben. 2Der Tag der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. 3Die in der jeweilige Studien- und Prüfungsordnung festgelegte Bearbeitungszeit für die Abschlussarbeit beginnt mit dem Ausgabetermin gemäß Satz 2. 4Das Thema muss so beschaffen sein, dass die Abschlussarbeit innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen werden kann.

(5) 1Die Bachelor- bzw. Master-Arbeit ist spätestens an dem Tage, an dem die Bearbeitungszeit endet, in zwei gebundenen Ausfertigungen beim Prüfungsamt des Fachbereichs Biologie einzureichen. 2Der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. 3Die Frist für die Abgabe der Bachelor- bzw. Master-Arbeit oder für die Rückgabe des Themas berechnet sich nach den Vorgaben dieser Ordnung in Verbindung mit § 31 VwVfG; sie kann durch Einlieferung bei einem Postamt gegen Einlieferungsschein gewahrt werden.

(6) Die/der Kandidat/in hat der Arbeit ein Verzeichnis der von ihr/ihm benutzten Hilfsquellen beizufügen und schriftlich zu versichern, dass sie/er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen worden sind, als solche kenntlich gemacht hat.

(7) 1Bestandteil der Leistung der Abschlussarbeit ist nach Maßgabe der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung i.d.R. ein wissenschaftlicher Vortrag der Kandidatin/des Kandidaten mit anschließender Diskussion in Gegenwart der beiden Prüfer/innen. 2Der Termin des Vortrages wird der Kandidatin/dem Kandidaten rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Termin, durch die/den Themensteller/in schriftlich bekanntgegeben; er soll innerhalb der Bearbeitungszeit der Arbeit oder bis spätestens vier Wochen nach Abgabe der Arbeit liegen. 3Die Bekanntgabe des Termins ist aktenkundig zu machen.

(8) 1Die Abschlussarbeit ist von zwei Prüfer/inne/n mit bis zu 200 Notenpunkten zu bewer-ten. 2Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfer/innen; die/der erste Prüfer/in soll die/der Themensteller/in sein; die/der Kandidat/in und die/der Themensteller/in kann die/den zweiten Prüfer/in vorschlagen. 3Die Bewertung durch jede/n Prüfer/in (Einzelbewertung) basiert auf der schriftlichen Arbeit und gegebenenfalls ihrer mündlichen Präsentation und Diskussion; sie ist schriftlich zu begründen. 4Die Note der Abschlussarbeit errechnet sich vorbehaltlich von Satz 6 aus dem arithmetischen Mittel der von den beiden Prüfer/inne/n vergebenen Notenpunkte. 5§ 8 Abs. 2 gilt ent-sprechend. 6Weichen die Einzelbewertungen um mehr als 50 Notenpunkte voneinander ab, wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein/e dritte/r Prüfer/in hinzugezogen; in diesem Fall legen die drei Prüfer/innen die Notenpunkte gemeinsam fest; erforderlichenfalls entscheidet die Mehrheit. 7Die Bewertung der Abschlussarbeit ist der Kandidatin/dem Kandidaten spätestens vier Wochen nach der mündlichen Präsentation der Arbeit oder, im Falle der mündlichen Präsentation während des Bearbeitungszeitraums, spätestens vier Wochen nach Abgabe der Arbeit mitzuteilen.

(9) Die Abschlussarbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung an-gefertigt worden sein.

(1) 1Eine Prüfungsleistung gilt als mit „0 Notenpunkten" bewertet, wenn die/der Kandidat/in zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht bis zum Ablauf der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit abgegeben wird. 3Satz 1 gilt außerdem entsprechend, wenn die/der Kandidat/in ohne triftige Gründe das Thema einer Studien- bzw. Abschlussarbeit nicht innerhalb der von der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung festgesetzten Frist entgegengenommen bzw. abgegeben hat.

(2) 1Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit der/des Kandidatin/Kandidatin ist dem Prüfungsausschuss ein ärztliches Attest vorzulegen. 3Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuss benannten Arztes verlangen. 4Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dies der Kandidatin/dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. 5Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden angerechnet. 6Im Falle der Studien- bzw. Abschlussarbeiten ist eine Unterbrechung der Bearbeitungszeit von mehr als zwei Monaten nur mit Einverständnis der Themenstellerin/des Themenstellers möglich; gegebenenfalls wird ein neues Thema ausgegeben und die Frist zur Bearbeitung beginnt erneut.

(3) 1Versucht die/der Kandidat/in, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt diese Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" bewertet. 2Die Feststellung wird von der jeweiligen prüfenden oder aufsichtführenden Person getroffen und aktenkundig gemacht. 3In schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuss darüber hinaus die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. 4In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss das Recht zur Wiederholung der Prüfung aberkennen und die gesamte Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.

(4) 1Wer den ordnungsmäßigen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die jeweilige prüfende oder aufsichtführende Person in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. 2Die betreffende Prüfungsleistung gilt in diesem Fall als mit „nicht ausreichend" bewertet. 3In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss das Recht zur Erbringung weiterer Prüfungsleistungen aberkennen und die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. 4Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

(5) 1Die/der Kandidat/in kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. 2Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach Abs. 1 bis 4 sind der/dem Kandidatin/Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben könnten, so ist auf Antrag einer/eines Kandidatin/Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder von allen Kandidat/inn/en die betreffende Prüfungsleistung wiederholt wird.

(2) 1Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich, spätestens jedoch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsausschuss geltend gemacht werden. 2Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit Erbringen der Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist.

(3) Sechs Monate nach Abschluss des Prüfungstermins, in dem der Mangel aufgetreten ist, dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.

(4) 1Nach Abschluss eines Prüfungstermins - im Falle mündlicher Prüfungen auf Antrag an die/den Modul-Verantwortlichen - wird den Kandidat/inn/en Einsicht in ihre in diesem Prüfungstermin erbrachten schriftlichen Prüfungsleistungen, die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturen der Prüfer/innen bzw. in die Prüfungsprotokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. 2Der Antrag ist binnen eines Monats zu stellen. 3Die/der Modul-Verantwortliche bzw. im Falle der Abschlussarbeiten der Prüfungsausschuss bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 4Die Anfertigung von Notizen ist zulässig; Abschriften und Fotokopien dürfen nicht gefertigt werden.

(5) 1Ein Einspruch gegen die Bewertung ist nur bei der überwachten Akteneinsicht möglich. 2Der formlose Einspruch muss während der Einsicht schriftlich gegenüber der/dem Modul-Verantwortlichen erklärt und innerhalb von zwei Wochen nach der Einsicht schriftlich begründet werden. 3Die/der Modul-Verantworliche entscheidet nach Rücksprache mit der/dem zuständigen Prüfer/in i.d.R. innerhalb von vier Wochen über den Einspruch und erteilt der Kandidatin/dem Kandidaten einen schriftlichen Bescheid. 4Die Bewertung gilt damit als abgeschlossen.

(6) 1Alle schriftlichen Klausurarbeiten, Tests, Versuchs- oder Zeichnungsprotokolle, Exkursionsnachweise und ähnliche Dokumente, die eine Bewertungsgrundlage in einer Modulbegleitenden Prüfung darstellen, werden den Studierenden nach Abschluss der Bewertung innerhalb einer bekannt gemachten Frist ausgehändigt. 2Sie sind von den Studierenden mindestens fünf Jahre lang sorgfältig aufzubewahren. 3Von den Studierenden nicht fristgerecht abgeholte Prüfungsunterlagen werden vier Wochen nach Fristablauf vernichtet. 4Eine Aufbewahrungspflicht für die/den Prüfer/in oder den Fachbereich Biologie besteht nicht.

(7) 1Das Prüfungsamt des Fachbereichs Biologie archiviert im Falle Modul-begleitender Prüfungen lediglich die Ergebnisse der Leistungsüberprüfungen in tabellarischer Form; eine elektronische Archivierung ist zulässig. 2Die Aufbewahrungspflicht durch die Studierenden dient der Nachvollziehbarkeit der individuellen Prüfungsleistung in Zweifels-fällen. 3Kann in einem solchen Fall die entsprechende Klausurarbeit etc. nicht innerhalb einer vom Prüfungsausschuss gesetzten Frist vorgelegt werden, wird die Prüfungsleistung mit 0 Notenpunkten gewertet.

(8) 1Schriftliche Modulabschluss-Prüfungen bzw. Teilprüfungen und Protokolle zu entsprechenden mündlichen Prüfungen werden vom Fachbereich Biologie fünf Jahre lang aufbewahrt. 2Studien- und Abschlussarbeiten werden den Kandidat/inn/en nach Abschluss der Bewertung ausgehändigt; Abs. 6 gilt entsprechend. 3Gutachten zu Studien- und Abschlussarbeiten werden vom Fachbereich Biologie archiviert.

(1) 1Einzelne Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen erbracht wurden, werden auf Antrag auf Studien- und Prü-fungsleistungen in Modulen gemäß dieser Modul-Prüfungsordnung angerechnet, soweit Gleichwertigkeit festgestellt wird. 2Gleichwertigkeit ist festzustellen, soweit Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang, Struktur und in den Anforderungen denjenigen dieser Modul-Prüfungsordnung und der für den jeweiligen Studiengang gültigen Studien- und Prüfungsordnung im wesentlichen entsprechen; dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 3Studienleistungen nach Satz 1 können als Prüfungsleistungen angerechnet werden, wenn bei einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung die Vergleichbarkeit der Studienleistung mit einer im Rahmen des Studienmoduls zu erbringenden Prüfungsleistung festgestellt wird.

(2) 1Nicht angerechnet werden können Prüfungsleistungen, zu deren Erwerb mehr als drei Versuche in Anspruch genommen wurden. 2Bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität zu beachten. 3Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien können auf Antrag als Studien- oder Prüfungsleis-tungen angerechnet werden; Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) 1Den Prüfungsleistungen, für die eine Anrechnung gewährt wird, werden Kredit- und Notenpunkte unter Berücksichtigung des European Credit Transfer System (ECTS) und dieser Modul-Prüfungsordnung bzw. der für den jeweiligen Studiengang gültigen Studien- und Prüfungsordnung zugeordnet. 2Studierende, deren Leistungen an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen bereits in ECTS-Punkte umgerechnet worden sind, bekommen diese unter Berücksichtigung dieser Modul-Prüfungsordnung bzw. der für den jeweiligen Studiengang gültigen Studien- und Prüfungsordnung angerechnet.

(5) 1Soweit aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 67 HG die Berechtigung zur Aufnahme des Studiums in einem höheren Fachsemester erteilt wurde, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten gegebenenfalls auf Studien- und Prüfungsleistungen entsprechender Module angerechnet. 2Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.

(6) 1Über die Anrechnungen nach Abs. 1 bis 5 entscheidet der Prüfungsausschuss oder eine/ein von ihm Beauftragte/r, z.B. die/der jeweilige Modul-Verantwortliche. 2Vor Entscheidungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter/innen zu hören.

(7) 1Werden Studien- und Prüfungsleistungen von anderen Hochschulen angerechnet und sind die Notensysteme vergleichbar, sind die Noten in Notenpunkte entsprechend § 8 umzurechnen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Modulnoten einzubeziehen. 2Sind die Notensysteme nicht vergleichbar, so müssen i.d.R. die entsprechenden Modulbegleitenden oder Modulabschluss-Prüfungen oder -Teilprüfungen absolviert werden, deren Ergebnisse dann entsprechend § 8 in die Berechnung der Modulnote eingehen. 3Angerechnete Prüfungsleistungen sind in Modul-Bescheinigungen und nach Maßgabe der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung in dem Abschlusszeugnis als solche kenntlich zu machen.

(8) 1Voraussetzung für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen ist die Vorlage einer Bescheinigung der Hochschule, an der die Leistung(en) erbracht wurde(n). 2Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, wann die anzurechnende(n) Leistung(en) erbracht worden ist (sind) und welche Leistung(en) zu welchen Zeitpunkten nicht bestanden wurde(n) bzw. dass es keine nicht bestandenen Leistungen gibt. 3In der Bescheinigung ist außerdem anzugeben, für welche Leistung(en) Freiversuche in Anspruch genommen worden sind. 4Die Bescheinigung muss insbesondere Angaben darüber enthalten,
  1. welche Prüfungen (mündlich und/oder schriftlich) im Rahmen der Bachelor-, Diplom-Vor-, Diplom- oder Master-Prüfung bzw, des Zwischen- oder Staatsexamens abzulegen waren,
  2. welche Prüfung(en) tatsächlich abgelegt wurde(n),
  3. die Anzahl der Versuche, die die/der Kandidat/in benötigte, um die Prüfung(en) zu bestehen,
  4. die Bewertung der Prüfungsleistung(en) sowie gegebenenfalls die Fachnote(n),
  5. das der Bewertung zugrunde liegende Notensystem,
  6. ob die Bachelor-, Diplom-Vor-, Diplom- oder Master-Prüfung bzw. das Zwischen- oder Staatsexamen aufgrund der vorliegenden Ergebnisse nicht bestanden ist oder aufgrund anderer Umstände als nicht bestanden gilt.
5Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind möglichst frühzeitig, spätestens aber sechs Wochen vor dem Zeitpunkt beim Prüfungsamt vorzulegen, zu dem ansonsten die Anmeldung zu dieser Prüfungsleistung erfolgen müsste. 6Wird die Anrechnung von im Ausland erworbenen Leistungen (credit points) angestrebt, sind zusätzlich offizielle Inhaltsangaben zu den Veranstaltungen und den Prüfungsanforderungen, transcripts usw. vorzulegen; bei Bedarf sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen. 7Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefall einen Nachweis in anderer als der hier beschriebenen Form genehmigen.

(10) Die Anerkennung ganzer, erfolgreich absolvierter Module im Rahmen eines Studiengangs regelt die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung.

(1) 1Diese Modul-Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die sich ab Wintersemester 2005/06 erstmals für ein Studienmodul oder Teile eines Studienmoduls des Fachbereichs Biologie anmelden, unabhängig davon, innerhalb welchen Studiengangs des Fachbereichs Biologie oder anderer Fachbereiche der WWU Münster dieses Modul studiert wird. 2Dies gilt auch für Studierende anderer Hochschulen, die z.B. als Gasthörer ein Modul des Fachbereichs Biologie der WWU Münster studieren.

(2) Studierende, die sich seit WS 2004/ 05 und vor in Kraft treten dieser Ordnung, in einem oder mehreren Modulen des Fachbereichs Biologie befinden, werden nach dieser Prüfungsordnung geprüft, soweit sie der Anwendung dieser Prüfungsordnung nicht bei der Meldung zur Prüfung ausdrücklich schriftlich widersprechen.


(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 in Kraft.

(2) Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität (AB Uni) verkündet.





Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Biologie vom 30. 08. 2004.


Münster, den 22. September 2005Der Rektor


Prof. Dr. J. Schmidt







Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Be-kanntmachung von Satzungen vom 08.01.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.

Münster, den 22. September 2005Der Rektor


Prof. Dr. J. Schmidt