Rahmenordnung

für die Bachelorprüfungen

im Studium an der Westfälischen Wilhelms-Universität

mit Ausrichtung auf fachübergreifende Bildungsarbeit

mit Kindern und Jugendlichen

vom 3. August 2005




Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 Satz 1, 22 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 ( GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NW. S.752), hat der Senat der Westfälischen Wilhelms- Universität die folgende Rahmenordnung erlassen:



Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Geltungsbereich der Bachelorprüfungsordnung
§ 2 Ziel des Studiums
§ 3 Bachelorgrad
§ 4 Zuständigkeit
§ 5 Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 6 Regelstudienzeit und Studienumfang, Gliederung des Studiums
§ 7 Studienfächer
§ 8 Strukturierung des Studiums und der Prüfung
§ 9 Prüfungsrelevante Leistungen, Bachelorarbeit, Anmeldung
§ 10 Prüferinnen/Prüfer, Beisitzerinnen/Beisitzer
§ 11 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 11 a Nachteilsausgleich für Behinderte und chronisch Kranke
§ 12 Bestehen der Bachelor-Prüfung, Wiederholung
§ 13 Bewertung der Einzelleistungen, Modulnoten und Ermittlung der Gesamtnote
§ 14 Bachelorzeugnis und Bachelorurkunde
§ 15 Diploma Supplement
§ 16 Einsicht in die Studienakten
§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 18 Ungültigkeit von Einzelleistungen
§ 19 Aberkennung des Bachelorgrades
§ 20 Inkrafttreten und Veröffentlichung


Diese Bachelorprüfungsordnung gilt für das Bachelorstudium an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit Ausrichtung auf fachübergreifende Bildungsarbeit mit Kindern und Jugendlichen. Sie regelt in ihrem allgemeinen Teil grundlegende Strukturen des Bachelorstudiums. In den fächerspezifischen Bestimmungen sind die Inhalte und Anforderungen der einzelnen im Bachelorstudium angebotenen Fächer, des Studiums der Erziehungswissenschaft und des didaktischen Grundlagenstudiums in Deutsch oder Mathematik bzw. eines Schwerpunktstudiums mit Bezug auf außerschulische Bildungsarbeit geregelt. Den fächerspezifischen Bestimmungen sind jeweils Studienverlaufspläne beigefügt, die den Studienverlauf in den einzelnen Fächern darstellen. Mit Zustimmung des Rektorats kann eines der Fächer an einer anderen Hochschule studiert werden, falls es an der Westfälischen Wilhelms-Universität nicht angeboten wird, besondere Umstände die Kombination mit den gemäß dieser Ordnung studierbaren Fächer erfordern und das Studium an der anderen Hochschule den Vorgaben dieser Prüfungsordnung sowie den sonstigen rechtlichen Bestimmungen entspricht.



Das Studium mit Ausrichtung auf schulische und außerschulische Bildungsarbeit mit Kindern und Jugendlichen ist ein grundständiges wissenschaftliches Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt. Es vermittelt auf die schulische und außerschulische Bildungsarbeit mit Kindern und Jugendlichen bezogene wissenschaftliche Grundlagen und Methodenkompetenz.


 
Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Bachelor of Arts“ (B.A.) verliehen. Im Falle des Studiums zweier naturwissenschaftlicher Fächer wird der Grad „Bachelor of Science ( B.Sc.)“ verliehen. Die Verleihung erfolgt durch den gemäß § 4 Abs. 1 zuständigen Fachbereich; der Grad „Bachelor of Science“ kann jedoch nur von einem Fachbereich der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät verliehen werden.



(1) Für die Organisation der Prüfungen sind die Dekaninnen/Dekane oder Dekanate der Fachbereiche, an denen die Fächer des Studiums studiert werden können, zuständig. In Bezug auf die Lernbereiche Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften liegt die Zuständigkeit bei der Dekanin/dem Dekan der Philosophischen Fakultät. Für jedes Prüfungsverfahren hat eine/einer/eines der beteiligten Dekaninnen/Dekane oder Dekanate die Federführung für die Gesamtorganisation. Im Falle der Kombination eines naturwissenschaftlichen und eines geisteswissenschaftlichen Fachs einschließlich der Lernbereiche liegt die Federführung bei dem für das geisteswissenschaftliche Fach verantwortlichen Fachbereich. In den übrigen Fällen ist die Dekanin/der Dekan oder das Dekanat desjenigen Fachbereichs federführend, dem das von der/dem Studierenden bei der Immatrikulation als erstes Fach angegebene Fach angehört. Die mit der Einschreibung getroffene Bestimmung der Federführung ist unwiderruflich. Die Möglichkeit des Fachwechsels bleibt unberührt.

(2) Die Dekanin/Der Dekan/Das Dekanat kann Mitglieder des Fachbereichs mit der Erledigung der Aufgaben im Bereich der Prüfungsorganisation beauftragen.

(3) Die Fachbereiche der Philosophischen Fakultät können ihre Zuständigkeit gemäß Absatz 1 auf die Philosophische Fakultät übertragen.



(1) Die Zulassung zur Bachelorprüfung erfolgt mit der Einschreibung in zwei Fächern gemäß § 7 und das didaktische Grundlagenstudium in Deutsch oder Mathematik. Bei Wahl des Studienschwerpunkts gemäß § 7 Abs. 2 c) tritt an die Stelle der Einschreibung in das didaktische Grundlagenstudium die Einschreibung in ein Schwerpunktstudium mit Bezug auf außerschulische Bildungsarbeit im Sinne von § 7 Abs. 4. Die Zulassung steht unter dem Vorbehalt, dass die Einschreibung aufrecht erhalten bleibt. Die Einschreibung ist zu verweigern, wenn die Bewerberin/der Bewerber in einem oder beiden der gewählten Fächer eine Hochschulprüfung oder Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat. Die fächerspezifischen Anhänge können bestimmen, dass dies auch dann gilt, wenn eine solche Prüfung in einem dort benannten Fach endgültig nicht bestanden wurde.

(2) Die fächerspezifischen Bestimmungen können die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen davon abhängig machen, dass die Bewerberin/der Bewerber über bestimmte Kenntnisse, die für das Studium des Faches erforderlich sind, verfügt.



(1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums beträgt drei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern.

(2) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 180 Leistungspunkte zu erwerben. Leistungspunkte sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbelastung der/des Studierenden. Sie umfassen sowohl den unmittelbaren Unterricht als auch die Zeit für die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes ( Präsenz – und Selbststudium), den Prüfungsaufwand und die Prüfungsvorbereitungen einschließlich Abschluss- und Studienarbeiten sowie gegebenenfalls Praktika. Für den Erwerb eines Leistungspunkts wird insoweit ein Arbeitsaufwand von 25 bis 30 Stunden zugrunde gelegt. Der Arbeitsaufwand für ein Studienjahr beträgt 1500 bis 1800 Stunden. Das Gesamtvolumen des Studiums entspricht einem Arbeitsaufwand von 4500 bis 5400 Stunden. Ein Leistungspunkt entspricht einem Credit-Point nach dem ECTS (European Credit Transfer System).




(1) Das Bachelorstudium umfasst das Studium von zwei Fächern, ein Studium der Erziehungswissenschaft sowie – abhängig von der Wahl des Studienschwerpunkts – entweder ein didaktisches Grundlagenstudium in Deutsch oder Mathematik bei Wahl eines Schwerpunkts gemäß Abs. 2 a) oder b) oder ein Studium mit dem Schwerpunkt außerschulische Bildungsarbeit bei Wahl des Studienschwerpunkts gemäß Abs. 2 c).

(2) Als Fächer im Sinne von Abs. 1 studiert werden können
a) bei Wahl des Studienschwerpunkts Grundschule
  1. Deutsch
  2. Mathematik
  3. Englisch
  4. Musik
  5. Evangelische Religionslehre
  6. Katholische Religionslehre
  7. Sport
  8. einer der Lernbereiche Gesellschaftswissenschaften oder Natur-wissenschaften

b) bei Wahl des Studienschwerpunkts Haupt-, Real- und Gesamtschule

  1. Biologie
  2. Chemie
  3. Deutsch
  4. Englisch
  5. Französisch
  6. Geographie
  7. Geschichte
  8. Mathematik
  9. Musik
  10. Niederländisch
  11. Praktische Philosophie
  12. Physik
  13. Evangelische Religionslehre
  14. Katholische Religionslehre
  15. Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschafts-wissenschaft)
  16. Sport
  17. Technik

c) bei Wahl des Studienschwerpunkts außerschulische Bildungsarbeit aller Fächer gemäß b).

(3) Bei der Ausgestaltung der Studienschwerpunkte gemäß Absatz 2 a) und b) ist sicherzustellen, dass schulformspezifische Fragestellungen in Erziehungswissenschaft und den Fächern Berücksichtigung finden.

(4) Bei Wahl des Studienschwerpunkts Grundschule muss eines der beiden Fächer Deutsch oder Mathematik sein. Das didaktische Grundlagenstudium erfolgt in dem nicht gewählten Fach. Bei Wahl beider Fächer Deutsch und Mathematik erfolgt das didaktische Grundlagenstudium in einem der beiden Fächer nach Wahl der/des Studierenden.

(5) Bei Wahl des Studienschwerpunkts Haupt- , Real- und Gesamtschule kann das didaktische Grundlagenstudium nur dann in Deutsch erfolgen, wenn Deutsch nicht eines der gewählten Fächer gemäß Absatz 2 b) ist, und es kann nur dann in Mathematik erfolgen, wenn Mathematik nicht eines der gewählten Fächer gemäß Abs. 2 b) ist. Bei Wahl beider Fächer Deutsch und Mathematik erfolgt das didaktische Grundlagenstudium in einem der beiden Fächer nach Wahl der/des Studierenden.

(6) Bei Wahl des Studienschwerpunkts außerschulische Bildungsarbeit sind neben den beiden gewählten Fächern thematisch für die außerschulische Bildungsarbeit einschlägige Module nach Maßgabe der fächerspezifischen Bestimmungen zu studieren.

(7) Der erfolgreiche Abschluss des Bachelorstudiums setzt im Rahmen des Studiums von Modulen in jedem Fach den Erwerb von 60 Leistungspunkten, im Studium der Erziehungswissenschaft unter Einschluss eines Orientierungspraktikums den Erwerb von 35 Leistungspunkten, und im didaktischen Grundlagenstudium im Bereich der Mathematik oder im Studium gemäß Absatz 4 den Erwerb von 20 Leistungspunkten voraus. In einem der beiden Fächer oder im Studium der Erziehungswissenschaft ist die Bachelorarbeit anzufertigen. In dem Fach, in dem die Bachelorarbeit geschrieben wird, erhöht sich die Zahl der Leistungspunkte um 5. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Bachelorarbeit in Erziehungswissenschaft geschrieben wird.

(8) In jedem Fach ist ein fachdidaktisches Modul im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten zu studieren. Es kann eine Praxisphase im Umfang von 5 Leistungspunkten einschließen. Ein Modul im Studium der Erziehungswissenschaft kann ebenfalls eine Praxisphase im Umfang von 5 Leistungspunkten einschließen.

(9) Die Curricula der Fächer sollen eine Verknüpfung von fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen und fachübergreifenden Studieninhalten anstreben.



(1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch, inhaltlich und zeitlich definierte Studieneinheiten, die zu auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilkompetenzen führen, welche in einem Lernziel festgelegt sind. Module können sich aus Veranstaltungen verschiedener Lehr- und Lernformen zusammensetzen. Der Richtwert für den Umfang eines Moduls beträgt 6 bis 10 SWS. Module setzen sich aus Veranstaltungen in der Regel eines oder mehrerer Semester – auch verschiedener Fächer - zusammen. Die fächerspezifischen Bestimmungen können hinsichtlich der innerhalb eines Moduls zu absolvierenden Veranstaltungen Wahlmöglichkeiten eröffnen. Dies soll bei mindestens einem Modul der Fall sein.

(2) Die Bachelorprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Sie setzt sich aus den prüfungsrelevanten Leistungen in den beiden Fächern, dem Studium der Erziehungswissenschaft und dem didaktischen Grundlagenstudium in Deutsch oder Mathematik oder dem Schwerpunktstudium mit Bezug auf außerschulische Bildungsarbeit gemäß § 7 Abs. 4 sowie der Bachelorarbeit zusammen. Die prüfungsrelevanten Leistungen und die Bachelorarbeit sind Modulen zugeordnet.

(3) Der erfolgreiche Abschluss eines Moduls setzt das Erbringen der dem Modul zuge-ordneten Studienleistungen und das Bestehen der dem Modul zugeordneten prüfungs-relevanten Leistungen voraus. Er führt nach Maßgabe der fächerspezifischen Bestimmungen zum Erwerb von in der Regel 5, 10, 15 oder 20 Leistungspunkten.

(4) Die Zulassung zu einem Modul eines Fachs kann nach Maßgabe der fächerspezifischen Bestimmungen von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem anderen Modul oder an mehreren anderen Modulen abhängig sein.

(5) Die Zulassung zu einer Lehrveranstaltung kann nach Maßgabe der fächerspezifischen Bestimmungen von der vorherigen Teilnahme an einer anderen Lehrveranstaltung desselben Moduls oder dem Bestehen einer prüfungsrelevanten Leistung desselben Moduls abhängig sein.

(6) Die fächerspezifischen Bestimmungen bestimmen die Module, die für das Bestehen der Prüfung im jeweiligen Fach erfolgreich abgeschlossen werden müssen (Pflichtmodule). Darüber hinaus sollen Wahlmöglichkeiten eingeräumt werden (Wahlpflichtmodule). Sofern nach Satz 2 Wahlmöglichkeiten bestehen, regeln die fächerspezifischen Bestimmungen, in wievielen der jeweils zur Auswahl stehenden Module die Kandidatin/der Kandidat versuchen kann, die geforderten Leistungen zu erbringen.

(7) Die fächerspezifischen Bestimmungen legen für jedes Modul des jeweiligen Fachs fest, in welchem zeitlichen Turnus es angeboten wird.



(1) Die fächerspezifischen Bestimmungen beschreiben die innere Struktur der Module und weisen für jede Lehrveranstaltung die Anzahl der ihr zugeordneten Leistungspunkte aus, die jeweils einem Arbeitsaufwand von 25 bis 30 Stunden je Punkt entsprechen.

(2) Die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung wird durch die Anmeldung zu ihr dokumentiert. Nach Maßgabe der fächerspezifischen Bestimmungen kann der Nachweis der tatsächlichen Anwesenheit und/oder einer aktiven oder erfolgreichen Beteiligung gefordert werden.

(3) Innerhalb jedes Moduls ist mindestens eine Studienleistung zu erbringen. Dies können insbesondere sein: Klausuren, Referate, Hausarbeiten, Praktika, (praktische) Übungen, mündliche Leistungsüberprüfungen, Vorträge oder Protokolle. Soweit die Art einer Studienleistung nicht in den fächerspezifischen Bestimmungen definiert ist, wird sie von der Lehrenden/dem Lehrenden jeweils zu Beginn der Veranstaltung bekannt gemacht. Studienleistungen sollen in der durch die fachlichen Anforderungen gebotenen Sprache erbracht werden. Diese wird von der Veranstalterin/dem Veranstalter zu Beginn der Veranstaltung, innerhalb derer die Studienleistung zu erbringen ist, bekannt gemacht. Ist die Studienleistung einem Modul, nicht aber einer bestimmten Veranstaltung zugeordnet, erfolgt die Bekanntmachung der Sprache mit der Terminbekanntmachung.

(4) Die fächerspezifischen Bestimmungen legen fest, welche Studienleistungen Bestandteil der Bachelorprüfung sind (prüfungsrelevante Leistungen). Jedem Modul muss mindestens eine prüfungsrelevante Leistung zugeordnet sein. Prüfungsrelevante Leistungen können auf einzelne Lehrveranstaltungen oder mehrere Lehrveranstaltungen eines Moduls oder auf ein ganzes Modul bezogen sein. Prüfungsrelevante Leistungen eines Moduls können sich in Teilleistungen zergliedern; die fächerspezifischen Bestimmungen regeln in diesem Fall die Gewichtung der einzelnen Teilleistungen.

(5) Die Bachelorarbeit wird in einem der beiden Fächer oder im Rahmen des Studiums der Erziehungswissenschaft geschrieben. Es handelt sich um eine selbständig verfasste schriftliche Arbeit mit einer Bearbeitungszeit von sechs Wochen. Ein Thema für die Bachelorarbeit wird auf Antrag der/des Studierenden im Rahmen eines Moduls des letzten Studienjahres vergeben. Die fächerspezifischen Bestimmungen können ein Vorschlagsrecht der/des Studierenden hinsichtlich des Themas der Arbeit vorsehen. Die bestandene Bachelorarbeit wird mit einem Wert von 8 Leistungspunkten auf das Modul angerechnet.

(6) Die Teilnahme an einer prüfungsrelevanten Leistung setzt die vorherige Anmeldung zu ihr voraus. Die Anmeldung zu Prüfungsleistungen, die mit einer Lehrveranstaltung verbunden sind, ist innerhalb von vier Wochen vom Beginn der Lehrveranstaltung an möglich. Die Fristen für die Anmeldung zu Modulabschlussprüfungen werden durch Aushang bekannt gemacht.

(7) Die Fristen für die Anmeldung gemäß Absatz 6 werden durch Aushang bekannt gemacht. Ein Rücktritt von der Anmeldung ist bis drei Wochen vor dem Prüfungstermin möglich.



(1) Die Dekanin/der Dekan/das Dekanat bestellt für die prüfungsrelevanten Leistungen und die Bachelorarbeit die Prüferinnen/Prüfer sowie, soweit es um mündliche Prüfungen geht, die Beisitzerinnen/Beisitzer.

(2) Prüferin/Prüfer kann jede gemäß § 95 HG prüfungsberechtigte Person sein, die, soweit nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fach, auf das sich die prüfungsrelevante Leistung beziehungsweise die Bachelorarbeit bezieht, regelmäßig einschlägige Lehrveranstaltungen abhält. Über Ausnahmen entscheidet die Dekanin/der Dekan/das Dekanat.

(3) Zur Beisitzerin/zum Beisitzer kann nur bestellt werden, wer eine einschlägige Bachelorprüfung oder eine gleich- oder höherwertige Prüfung abgelegt hat.

(4) Die Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(5) Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer Beisitzerin/eines Beisitzers abgelegt. Vor der Festsetzung der Note hat die Prüferin/der Prüfer die Beisitzerin/den Beisitzer zu hören. Die wesentlichen Gegenstände und die Note der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von der Prüferin/dem Prüfer und der Beisitzerin/dem Beisitzer zu unterzeichnen ist.

(6) Schriftliche prüfungsrelevante Leistungen werden von einer Prüferin/einem Prüfer bewertet.

(7) Die Bachelorarbeit wird von zwei Prüferinnen/Prüfern bewertet. Die Note errechnet sich als arithmetisches Mittel der beiden Bewertungen. § 13 Abs. 2 Sätze 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.



(1) Studien- und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.

(2) Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des studierten Studiengangs im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultus-ministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzverein-barungen maßgebend. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die in staatlich anerkannten Fernstudien, in vom Land Nordrhein-Westfalen mit den anderen Ländern oder dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in einem weiterbildenden Studium gemäß § 90 HG erbracht worden sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung am Oberstufen-Kolleg Bielefeld in einschlägigen Wahlfächern erbracht worden sind, werden als Studienleistungen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachwiesen wird.

(5) Studierenden, die aufgrund einer Einstufungsprüfung berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf die Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für die Dekanin /den Dekan/das Dekanat bindend.

(6) Werden Leistungen auf prüfungsrelevante Leistungen angerechnet, sind ggfs. die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. Führt die Anerkennung von Leistungen, die unter unvergleichbaren Notensystemen erbracht worden sind, dazu, dass eine Modulnote nicht gebildet werden kann, so wird dieses Modul nicht in die Berechnung der Fachnote mit einbezogen. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die fachspezifischen Bestimmungen können den Anteil an prüfungsrelevanten Leistungen, die unter unvergleichbaren Notensystemen erbracht worden sind und auf den Bachelor-Studiengang angerechnet werden können, begrenzen.

(7) Zuständig für die Anrechnungen ist die Dekanin / der Dekan/das Dekanat. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind die zuständigen Fachvertreterinnen /Fachvertreter zu hören.



(1) Macht ein Studierender/eine Studierende glaubhaft, dass sie bzw. er wegen einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der in dieser Ordnung genannten Prüfungsfristen abzulegen, muss die Dekanin/der Dekan/das Dekanat die Bearbeitungszeit für Prüfungsleistungen bzw. die Fristen für das Ablegen von Prüfungen verlängern oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer bedarfsgerechten Form gestatten. Entsprechendes gilt bei Studienleistungen.

(2) Bei Entscheidungen nach Absatz 1 ist auf Wunsch der/des Studierenden die/der Behindertenbeauftragte des Fachbereichs zu beteiligen. Sollte in einem Fachbereich keine Konsultierung der/des Behindertenbeauftragten möglich sein, so ist die/der Behinderten-beauftragte der Universität anzusprechen.

(3) Zur Glaubhaftmachung einer chronischen Krankheit oder Behinderung kann die Vorlage geeigneter Nachweise verlangt werden. Hierzu zählen insbesondere ärztliche Atteste oder, falls vorhanden, Behindertenausweise.



(1) Die Bachelorprüfung hat bestanden, wer nach Maßgabe von § 7 Abs. 5, § 9 sowie der fächerspezifischen Bestimmungen alle Module der beiden Fächer gemäß § 7 Abs. 1 sowie die Module des Studiums der Erziehungswissenschaft und entweder des didaktischen Grundlagenstudiums in Deutsch oder Mathematik oder des Schwerpunktstudiums mit Bezug auf außerschulische Bildungsarbeit gemäß § 7 Abs. 4 mindestens mit der Note ausreichend (4,0) (§ 13 Abs. 2) bestanden hat. Zugleich müssen in den beiden Fächern im Studium der Erziehungswissenschaft sowie und im didaktischen Grundlagenstudium in Deutsch oder Mathematik bzw. im Studium gemäß § 7 Abs. 4 die gemäß § 7 Abs. 5 geforderte Zahl von Leistungspunkten erworben worden sein.

(2) Für das Bestehen jeder prüfungsrelevanten Leistung eines Moduls stehen den Studierenden drei Versuche zur Verfügung. In jedem Modul steht den Studierenden darüber hinaus für eine der zu erbringenden prüfungsrelevanten Leistungen ein vierter Versuch zur Verfügung. Fächerspezifische Bestimmungen können die Möglichkeit der Wiederholung zur Notenverbesserung vorsehen. Ist eine prüfungsrelevante Leistung eines Moduls nach Ausschöpfung der für sie zur Verfügung stehenden Anzahl von Versuchen nicht bestanden, ist das Modul insgesamt endgültig nicht bestanden. Abweichend von Satz 4 können fächerspezifische Bestimmungen vorsehen, dass Module dann endgültig nicht bestanden sind, wenn sich nach Ausschöpfung der für die prüfungsrelevanten Leistungen zur Verfügung stehenden Versuche nicht eine Modulnote im Sinne von § 13 Abs. 2 von mindestens „ausreichend“ (4,0) ergibt.

(3) Ist ein Pflichtmodul endgültig nicht bestanden oder hat die/der Studierende ein Wahlpflichtmodul endgültig nicht bestanden und keine Möglichkeit mehr, an seiner Stelle ein anderes Modul erfolgreich zu absolvieren, ist die Bachelorprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden.

(4) Hat eine Studierende / ein Studierender das Bachelorstudium endgültig nicht bestanden, wird ihr/ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Leistungen und ggfs. die Noten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Bachelorstudium endgültig nicht bestanden ist.

(5) Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung wird abweichend von Absatz 4 ein Zeugnis ausgestellt, das die erbrachten Leistungen und ggfs. die Noten enthält. Das Zeugnis wird von der Dekanin /dem Dekan/dem Dekanat des zuständigen Fachbereichs unterzeichnet und mit dem Siegel dieses Fachbereichs versehen.



(1) Alle prüfungsrelevanten Leistungen sind zu bewerten. Dabei sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut
2 = gut
3 = befriedigend
4 = ausreichend
5 = nicht ausreichend
= eine hervorragende Leistung;
= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
= eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Für nicht prüfungsrelevante Studienleistungen können die fächerspezifischen Bestimmungen eine Benotung vorsehen.

(2) Für jedes Modul wird aus den Noten der ihm zugeordneten prüfungsrelevanten Leistungen eine Note gebildet. Ist einem Modul nur eine prüfungsrelevante Leistung – die aus mehreren Teilleistungen im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 4 zusammengesetzt sein kann - zugeordnet, ist die mit ihr erzielte Note zugleich die Modulnote. Sind einem Modul mehrere prüfungsrelevante Leistungen zugeordnet, wird aus den mit ihnen erzielten Noten die Modulnote gebildet; die fächerspezifischen Bestimmungen regeln das Gewicht, mit denen die Noten der einzelnen prüfungsrelevanten Leistungen in die Modulnote eingehen. Bei der Bildung der Modulnote werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet

bei einem Wert
bis einschließlich 1,5
von 1,6 bis 2,5
von 2,6 bis 3,5
von 3,6 bis 4,0
über 4,0

=sehr gut;
= gut;
= befriedigend;
= ausreichend;
= nicht ausreichend.

(3) Aus den Noten der Module eines Faches, des Studiums der Erziehungswissenschaft des didaktischen Grundlagenstudiums in Deutsch oder Mathematik oder des Studiums gemäß § 7 Abs. 4 wird jeweils eine Fachnote gebildet. Die fachspezifischen Bestimmungen regeln das Gewicht, mit dem die Noten der einzelnen Module in die Berechnung der Fachnote eingehen. Dezimalstellen außer der ersten werden ohne Rundung gestrichen. Die Fachnote lautet

bei einem Wert
bis einschließlich 1,5
von 1,6 bis 2,5
von 2,6 bis 3,5
von 3,6 bis 4,0
über 4,0

= sehr gut;
= gut;
= befriedigend;
= ausreichend;
= nicht ausreichend.

(4) In die Gesamtnote der Bachelorprüfung gehen die Noten der beiden Fächer, die Note des Studiums der Erziehungswissenschaft, die Note des didaktischen Grundlagenstudiums in Deutsch oder Mathematik bzw. des Studiums gemäß § 7 Abs. 4 , und die Note der Bachelorarbeit im Verhältnis 2:2:1:1:1 ein. Für die Bildung der Gesamtnote gelten Absatz 3 Sätze 3 und 4 entsprechend.

(5) Zusätzlich zur Gesamtnote gemäß Absatz 3 wird anhand des erreichten Zahlenwerts eine Note nach Maßgabe der ECTS-Bewertungsskala festgesetzt. Dabei erhalten die Noten

A
B
C
D
E
die besten 10 %
die nächsten 25 %
die nächsten 30 %
die nächsten 25 %
die nächsten 10 %


der erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen eines Jahrgangs.

Als Grundlage für die Berechnung dieser Note sind je nach Größe des Abschlussjahrgangs außer dem Abschlussjahrgang zwei vorhergehende Jahrgänge als Kohorte zu erfassen.



(1) Hat die/der Studierende das Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen, erhält sie/er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis wird aufgenommen:

a) die Note der Bachelorarbeit,
b) das Thema der Bachelorarbeit,
d) die Noten der beiden Fächer gemäß § 13 Abs. 3, die Note des Studiums der Erziehungswissenschaft, die Note des didaktischen Grundlagenstudiums in Deutsch oder Mathematik bzw. des Studiums gemäß § 7 Abs. 4 und die Gesamtnote der Bachelorprüfung gemäß § 13 Abs. 4,
e) die bis zum erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums benötigte Fachstudiendauer.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte prüfungsrelevante Leistung erbracht worden ist.

(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der/dem Studierenden eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 3 beurkundet.

(4) Dem Zeugnis und der Urkunde wird eine englischsprachige Fassung beigefügt.

(5) Das Bachelorzeugnis und die Bachelorurkunde werden von der Dekanin/dem Dekan/dem Dekanat des zuständigen Fachbereichs unterzeichnet und mit dem Siegel dieses Fachbereichs versehen.


 
(1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Bachelorstudiums wird der Absolventin/dem Absolventen ein Diploma Supplement mit Transcript ausgehändigt. Das Diploma Supplement informiert über den individuellen Studienverlauf, besuchte Lehrveranstaltungen und Module, die während des Studiums erbrachten Leistungen und deren Bewertungen und über das individuelle fachliche Profil des absolvierten Studiengangs.

(2) Das Diploma Supplement wird nach Maßgabe der von der Hochschulrektorenkonferenz insoweit herausgegebenen Empfehlungen erstellt.


 
Der/dem Studierenden wird auf Antrag nach Abschluss jeder prüfungsrelevanten Leistung Einsicht in ihre bzw. seine Arbeiten, die Gutachten der Prüferinnen/Prüfer und in die entsprechenden Protokolle gewährt. Der Antrag ist spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der prüfungsrelevanten Leistung bei der Dekanin/dem Dekan/dem Dekanat zu stellen. Die Dekanin /der Dekan/das Dekanat bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Gleiches gilt für die Bachelorarbeit.



(1) Eine prüfungsrelevante Leistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn die/der Studierende ohne triftige Gründe nicht zu dem festgesetzten Termin zu ihr erscheint oder wenn sie/er nach ihrem Beginn ohne triftige Gründe von ihr zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche prüfungsrelevante Leistung bzw. die Bachelorarbeit nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis nach Absatz 1 geltend gemachten Gründe müssen der Dekanin/dem Dekan/dem Dekanat unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten kann die Dekanin/der Dekan/das Dekanat ein ärztliches Attest verlangen. Erkennt die Dekanin/der Dekan/das Dekanat die Gründe an, wird der/dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt.

(3) Versuchen Studierende, das Ergebnis einer prüfungsrelevanten Leistung oder der Bachelorarbeit durch Täuschung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Leistung als nicht erbracht und als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Wer die Abnahme einer prüfungsrelevanten Leistung stört, kann von den jeweiligen Lehrenden oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Erbringung der Einzelleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende prüfungsrelevante Leistung als nicht erbracht und mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann die Dekanin/der Dekan/das Dekanat die/den Studierenden von der Bachelorprüfung insgesamt ausschließen. Die Bachelorprüfung ist in diesem Fall endgültig nicht bestanden. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

(4) Belastende Entscheidungen sind den Betroffenen von der Dekanin/dem Dekan unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.



(1) Hat die/der Studierende bei einer prüfungsrelevanten Leistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Dekanin/ der Dekan/das Dekanat nachträglich das Ergebnis und ggfs. die Noten für diejenigen prüfungsrelevanten Leistungen, bei deren Erbringen die/der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und diese Leistungen ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer prüfungsrelevanten Leistung nicht erfüllt, ohne dass die/ der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Bestehen der prüfungsrelevanten Leistung bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen geheilt. Hat die/der Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die Dekanin/der Dekan/das Dekanat unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(3) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Modul nicht erfüllt, ohne dass die/der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Bestehen des Moduls bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen geheilt. Hat die/der Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die Dekanin/der Dekan/das Dekanat unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(4) Waren die Voraussetzungen für die Einschreibung in die gewählten Studiengänge und damit für die Zulassung zur Bachelorprüfung nicht erfüllt, ohne dass die/der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird dieser Mangel erst nach der Aushändigung des Bachelorzeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Bachelorprüfung geheilt. Hat die/Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die Dekanin/der Dekan/das Dekanat unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen hinsichtlich des Bestehens der Prüfung.

(5) Der/dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen, ggfs. wird ein neues Zeugnis erteilt. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.



Die Aberkennung des Bachelorgrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. § 18 gilt entsprechend. Zuständig für die Entscheidung ist die Dekanin/der Dekan/das Dekanat.



Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekantmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität (AB Uni ) in Kraft.





Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 20. Juli 2005.


Münster, den 3. August 2005Der Rektor
In Vertretung


Prof. Dr. Harald Züchner





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms- Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.01.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 1. August 2005Der Rektor
In Vertretung


Prof. Dr. Harald Züchner