S T U D I E N O R D N U N G

für das Fach Hauswirtschaftswissenschaft

mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule

vom 12. Mai 2005



Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. I des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV.NRW.S.752), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt das Studium Hauswirtschaftswissenschaft für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.

Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an SchuIen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 27. März 2003 ( GV NW S.182) sowie Ordnung für die Zwischenprüfung in den Studiengängen für die Lehrämter an Grund-, Haupt-, Real-schulen und Gymnasien, Gesamtschulen und Berufskollegs in den Fächern der Philosophi-schen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultätmit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und für das Lehramt an Berufskollegs an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münstervom 2. Dezember 2004. Der Studienordnung liegt ferner zugrunde das Gesetz über die AusbiIdung für Lehrämter an öffentIichen SchuIen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV.NW. S. 223).

§ 2 Studienvoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums im Fach Hauswirtschaftswissenschaft ist die aIIgemeine HochschuIreife, die bei der Einschreibung durch das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen staatIichen SteIIe aIs gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachzuweisen ist.

§ 3 Studienbeginn

Das Studium kann sowohl in einem Wintersemester als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden.

§ 4 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums

Das Studium hat eine Regelstudienzeit von sieben Semestern. Der Studiengang umfasst eine Mindestgesamtstundenzahl von 42 Semesterwochenstunden (SWS).

§ 5 Ziel des Studiums

Das Ziel des Studienganges Hauswirtschaftswissenschaft ist die Befähigung zur Lehrtätigkeit im auf den Haushalt bezogenen Unterricht an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen. Das erfordert den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten in den Teilgebieten des Studiums und den entsprechenden Qualifikationen

  • zur wissenschaftlichen Arbeit;
  • zur kritischen Analyse von Haushaltssituationen - Bedingungen im Haushalt und Bedingungen, in denen der Haushalt steht -
  • zur Entwicklung von Entscheidungs- und Handlungskriterien und deren Umsetzung;
  • zur Einordnung der Kenntnisse in Gesamtzusammenhänge der Fachwissenschaft und Fachdidaktik;
  • zur Wahl geeigneter Lerninhalte, Methoden und Medien im Kontext der Lehr- und Lernziele des auf den Haushalt bezogenen Unterrichts;
  • zur Planung und Durchführung von Unterrichtseinheiten sowie deren Evaluation;
  • zur Aufgeschlossenheit und Bereitschaft, sich selbständig mit neuen fachlichen und fachdidaktischen Erkenntnissen und Fragestellungen auseinanderzusetzen sowie Fort- und Weiterbildungsangebote zu nutzen.

§ 6 Lehrveranstaltungsarten


(1) Im Fach Hauswirtschaftswissenschaften werden die folgenden Lehrveranstaltungsarten angeboten:

1. Vorlesung

Sie dient der theoretischen Vermittlung haushaltswissenschaftlicher und fachdidaktischer Inhalte in Form einer vortragenden Darstellungsweise. Eine Vorlesung kann durch Demonstrationen ergänzt werden.

2. Übung

Haushaltswissenschaftliche und fachdidaktischer Kenntnisse und Fertigkeiten werden unter Anleitung durch eigenes Beobachten und Experimentieren an zweckentsprechend ausgestatteten Arbeitsplätzen erworben.

3. Seminar

Ausgewählte Themenkreise werden im Wechsel von Vortrag und Diskussion erarbeitet.

4. Exkursion

Anschauungsunterricht und praktisch-experimentelle Übungen außerhalb der Hochschule.

5. Praxisphasen

Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Schulunterricht. Näheres regelt die Ordnung für Praxisphasen.

6. Examenskolloquium

Wissenschaftliches Gespräch zwischen der bzw. dem Lehrenden und Studierenden zur Prüfungsvorbereitung.

7. Anleitung zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten

8. Projektstudium

(2) Die einzelnen Lehrveranstaltungen können Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlveranstaltungen sein. Im Hauptstudium muss zudem die Zuordnung zu einem gewählten Modul beachtet werden.

  • Pflichtveranstaltungen sind alle Lehrveranstaltungen, die gemäß der Studienordnung für den erfolgreichen Abschluss des Studiums studiert werden müssen.
  • Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die gemäß der Studienordnung aus einer bestimmten Gruppe von Veranstaltungen in einem vorgeschriebenen Studienumfang ausgewählt werden müssen.
  • Wahlveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die frei gewählt werden können.

§ 7 Leistungsnachweise

(1) Leistungsnachweise des Grundstudiums werden aufgrund individuell feststellbarer Leistungen ausgestellt. Leistungsnachweise werden in der Regel erworben durch

a: Bestehen einer Klausur von 90 Minuten Dauer oder
b: eine mündliche Prüfung von in der Regel 20 Minuten Dauer.

(2) Leistungsnachweise des Hauptstudiums (LN) werden aufgrund individuell feststellbarer Leistungen ausgestellt. Sie werden in Form eines Seminarvortrags / Referates (vorzugsweise mit mediengestützter Präsentation (vgl. § 5 Abs. 1 LPO)) oder einer mindestens 60-minütigen Klausur oder einer Ausarbeitung (Portfolio/ Didaktische Akte) oder einer mündlichen Prüfung von mindestens 20 Minuten Dauer erbracht. Die jeweils mögliche Form des Erwerbs von Leistungsnachweisen wird zu Beginn einer Lehrveranstaltung von den Lehrenden bekannt gegeben. Leistungsnachweise können benotet oder unbenotet sein.

(3) Teilnahmenachweise (TN) werden aufgrund einer regelmäßigen, aktiven Teilnahme an mehr als 80 % der vorgesehenen Semesterstunden erworben.

(4) Modulprüfungen (MP)
Schriftliche und mündliche Modulprüfungen werden gemäß § 13 Abs. 4 LPO abgelegt. Die Modulprüfung bezieht sich auf die Inhalte des gesamten Moduls.

Die Leistung wird gemäß § 34 LPO folgendermaßen überprüft:
  • im Zeitrahmen einer 4-stündigen schriftlichen Arbeit unter Aufsicht (Klausur) (vgl. § 14 LPO),
  • im Rahmen einer mündlichen Prüfung (45 Minuten) (vgl. § 15 LPO).

§ 8 Grundstudium

Auf das Grundstudium entfallen 22 SWS des Studienvolumens. Es besteht aus Pflichtveranstaltungen zu folgenden Disziplinen


Sozioökonomie des Haushalts2 SWS
Wirtschafts- und Betriebswirtschaftslehre des Hauhalts2 SWS
Angewandte Theorie des Haushalts
4 SWS
Wohnökologie2 SWS


Ernährungslehre
2 SWS
Lebensmittellehre
2 SWS
Angewandte Ernährungs- und Lebensmittellehre
4 SWS
Arbeitslehre und Technik im Haushalt
2 SWS


Allgemeine Didaktik der Hauswirtschaftswissenschaft
2 SWS


§ 9 Die Zwischenprüfung

Die bestandene Zwischenprüfung gilt als erfolgreicher Abschluss des Grundstudiums im Sinne der Lehramtsprüfungsordnung. Die Anmeldung dazu erfolgt schriftlich an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Zwischenprüfungsausschusses. Ordnung für die Zwischenprüfung in den Studiengängen für die Lehrämter an Grund-, Haupt-, Realschulen und Gymnasien, Gesamtschulen und Berufskollegs in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät
mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und für das Lehramt an Berufskollegs an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 2. Dezember 2004

§ 10 Hauptstudium

1. Das Hauptstudium umfasst 4 Fachsemester mit insgesamt 3 Modulen und einem Gesamtstudienumfang von 20 SWS.

2. Im Hauptstudium sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen, davon einer aus der Fachdidaktik.

3. Die Zulassung zu den Prüfungen wird seitens des Staatlichen Prüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für das Lehramt an Schulen ausgesprochen
- für die Prüfung in Fachdidaktik nach Erwerb eines Leistungsnachweises in Fachdidaktik
- für die Modulabschlussprüfung in Hauswirtschaftswissenschaft nach Erwerb von einem Leistungsnachweis aus einem Aufbaumodul des Faches Hauswirtschaftswissenschaft.

4. Das Hauptstudium ist modular strukturiert. Es besteht aus folgenden Modulen.

Aufbaumodul 1: Angewandte Ernährung
Aufbaumodul 2: Haushalt und Gesellschaft
Aufbaumodul 3: Fachdidaktik und Schulentwicklung

Modulbeschreibungen finden sich im Anhang zu dieser Studienordnung.

5. Die jeweils erforderlichen Modulabschlussprüfungen erfolgen nach Beratung durch die/ den Modulbeauftragte/n. Die/der Modulbeauftragte gibt rechtzeitig vor den Modulabschlussprüfungen die notwendigen Hinweise für die Teilnahme an den Modulabschlussprüfungen bekannt. Die Modulbeauftragten werden im kommentierten Vorlesungsverzeichnis bzw. durch Aushang bekannt gegeben. Module, in denen Prüfungsleistungen erbracht werden können, sind in der Studienordnung oder in der Modulübersicht als solche gekennzeichnet.

§ 11 Praxisphasen

Gemäß § 10 Abs. 3 LPO findet das vierwöchige Orientierungspraktikum im ersten Studienjahr statt und wird vom Fachbereich Erziehungswissenschaft verantwortet. Gemäß § 10 Abs. 4 LPO sind weitere Praktika während des Hauptstudiums durchzuführen. Ihre Gesamtdauer beträgt mindestens 10 Wochen. Die Praxisphasen des Hauptstudiums sind integraler Bestandteil des Aufbaumoduls 3, in welchem Themenstellung und Verfahrensweisen für Studien- und Unterrichtsprojekte an Schulen entwickelt werden. Das Praktikum wird durch einen Leistungsnachweis in Form einer didaktischen Akte abgeschlossen.
Die Praktikumsordnung für die Schulpraxisphasen der Lehramtsstudiengänge an der WWU Münster regelt das Nähere und ist, soweit das Fach Hauswirtschaftswissenschaft betroffen ist, integraler Bestandteil dieser Studienordnung.

§ 12 Erste Staatsprüfung

1. Die Erste Staatsprüfung im Fach Hauswirtschaftswissenschaft besteht aus zwei Prüfungsabschnitten.

a) ggf. einer schriftlichen Hausarbeit Im Fach Hauswirtschaftswissenschaft.
b) den studienbegleitend abgenommen Prüfungen in einem prüfungsrelevanten Modul in Hauswirtschaftswissenschaft und dem Didaktikmodul.

2. Nach erfolgreichem Abschluss des Grundstudiums (Zwischenprüfung) und dem Erwerb mindestens eines Leistungsnachweises in Hauswirtschaftswissenschaft kann die Zulassung zur schriftlichen Hausarbeit beantragt werden. Diese ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas beim Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für das Lehramt abzuliefern. (Für Schwerbehinderte im Sinne des Sozialgesetzbuches IX, für Körperbehinderte und für chronisch Kranke sind Ausnahmen von den prüfungsrechtlichen und -organisatorischen Regelungen zu treffen, die die Behinderung angemessen berücksichtigen. Der Antrag ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zu verbinden.)

3. Im Fach Hauswirtschaftswissenschaft sind zwei Prüfungen abzulegen, davon muss eine aus der Fachdidaktik der Hauswirtschaftswissenschaft stammen. Die Prüfungen erfolgen als Modulabschlussprüfung am Ende eines jeden als Prüfungsmodul gekennzeichneten Moduls. Mindestens eine Prüfung muss schriftlich, mindestens ein Prüfung muss mündlich abgelegt werden. Schriftliche Prüfungen (Klausuren) dauern vier Stunden, mündliche Prüfungen in der Regel für jeden Prüfling 45 Minuten. Die letzte abzulegende Prüfung soll eine mündliche sein.

4. Die Befähigung, das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen im Fach Hauswirtschaft selbstständig auszuüben, kann auch durch das Studium der Hauswirtschaftswissenschaft als sog. Drittfach erworben werden. In Anlehnung an § 29 LPO(2003) sind für Erweiterungsprüfungen vorbereitende Studien im Umfang von etwa der Hälfte des ordnungsgemäßen Studiums zu absolvieren, mindestens jedoch 20 SWS. Für das Fach Hauswirtschaftswissenschaft wird gem. § 29 (4) LPO(2003) das ordnungsgemäße Hauptstudium zugrunde gelegt. Die Zwischenprüfung entfällt. Die Erweiterungsprüfung wird vor dem Staatlichen Prüfungsamt abgelegt. Für sie gelten die Vorschriften im Fach Haushaltswissenschaft entsprechend.

§ 13 Studienberatung

  1. Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität.
  2. Die studienbegleitende Fachberatung ist Aufgabe des Fachbereichs. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden sowie durch die Studienberatung im Fachbereich, im Hauptstudium durch die Modulbeauftragten. Sie soll möglichst frühzeitig in Anspruch genommen werden. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen.
  3. Darüber hinaus wird empfohlen das Studienberatungsangebot des Zentrums für Lehrerbildung in Anspruch zu nehmen.
  4. Die Beratung in studentischen Angelegenheiten erfolgt durch die Fachschaft
  5. Die Beratung in Prüfungsangelegenheiten übernimmt das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen /Außenstelle Münster.

§ 14 Anrechnung von Studien,
Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen

  1. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
  2. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.
  3. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.
  4. An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.
  5. Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuss auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 13 der Zwischenprüfungsordnung.
  6. Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
  7. Für die Anerkennung von Hochschulabschlussprüfungen gilt § 50. LPO.

§ 19 Inkrafttreten

  1. Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.
  2. Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 2003/2004 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor dem Wintersemester 2003/2004 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben gilt diese Studienordnung mit der Maßgabe, dass nach der bisher gültigen Studienordnung erbrachte Leistungen angerechnet werden..








Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fachbereichsrates Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 26. Januar 2005

Münster, den 12. Mai 2005
Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 ( AB Uni 91/1) zuletzt geändert am 23.12.1998 ( AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 12. Mai 2005
Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt




 

Anhang

Module des Hauptstudiums des Faches Hauswirtschaftswissenschaft