Evaluationsordnung
für die wissenschaftlichen Einheiten
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster


Auf der Grundlage des § 6 Absatz 2 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms –Universität Münster (AB Uni 3/2002) sowie des § 6 Absatz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV NW. S. 752), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Evaluationsordnung erlassen:

§ 1 Gegenstand und Ziele der Evaluation

(1)
Die Evaluation dient der Analyse und Bewertung der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 und § 7 des Hochschulgesetzes insbesondere in Forschung, künstle-rischen Entwicklungsvorhaben und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der besonderen Berücksichtigung der Bedürfnisse der behinderten Studierenden und Beschäftigten zum Zwecke der Sicherung und Verbesserung ihrer Qualität in den wissenschaftlichen Einheiten an der Westfälischen Wilhelms-Universität (im Folgenden Evaluationseinheiten genannt).
(2)
Mit der Evaluation sollen Stärken und Schwächen in den Evaluationseinheiten herausgearbeitet werden. Es können konkrete Anregungen zur Weiterentwick-lung des Forschungs- und Lehrprofils, der Organisationsstrukturen und der Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gegeben und in Zielvereinbarungen festgeschrieben werden
(3)
Analyse und Bewertung werden sowohl durch Selbsteinschätzung (Selbstevaluation) als auch durch externe Fachbegutachtung (peer review) durchgeführt. Alle Gruppen einer Evaluationseinheit werden am Evaluationsprozess beteiligt.
(4)
Die bei der Evaluation gewonnenen Informationen dienen auch der internen und externen Rechenschaftslegung sowie der regelmäßigen Qualitätsüberprüfung und -sicherung.
(5)
Die Evaluation der Forschung zielt darauf ab,

a.
Forschungsprofile und -schwerpunkte herauszuarbeiten und zu bewerten,
b.
Forschungsleistung und Drittmitteleinwerbung im Vergleich zu bewerten,
c.
die interne Organisationsstruktur und Forschungsförderung zu überprüfen,
d.
die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu bewerten.

In dem gemäß § 6 mehrstufigen Evaluationsverfahren liegt der Schwerpunkt der internen Forschungsevaluation auf der Sammlung, Bereitstellung und Aufarbeitung aller einschlägigen Daten und Materialien (z.B. Strukturpläne, Forschungsberichte, Publikationslisten, Drittmittel etc.) Die Bewertung dieser Dokumentationen zu den Forschungsleistungen sowie zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist vorrangig Aufgabe der externen Gutachter.
(6)
Die Evaluation von Lehre und Studium ist darauf gerichtet,

a.
den Studienbetrieb transparent zu machen,
b.
die Studieninhalte, die Studienabläufe und den Studienerfolg zu bewerten,
c.
die inhaltliche und didaktische Qualität der Lehre und die Betreuung der Studierenden zu überprüfen,
d.
die Studienberatung in der wissenschaftlichern Einheit sowie die Beratung durch die zentrale Studienberatung zu bewerten,
e.
die räumlichen Verhältnisse, die technische Ausstattung sowie die Verfüg-barkeit von Lehrmitteln zu überprüfen,
f.
die Zufriedenheit der Studierenden mit Lehrorganisation, Lehrangebot und Betreuung zu erfassen.

(7)
Besondere Bedeutung hat die Analyse und Bewertung der Verbindung zwi-schen Lehre und Forschung (z.B. gebundene Personalkapazität in der Lehre, Bedeutung der Forschungsschwerpunkte für die Konzeption der Lehre).
(8)
Die Evaluation von Lehre und Studium soll die Akkreditierung von Studiengängen unterstützen.
(9)
Die nach der Studienordnung erforderlichen Lehrveranstaltungen sowie Lehr-veranstaltungen aller hauptamtlich Lehrenden werden regelmäßig einer stu-dentischen Veranstaltungskritik unterzogen (vgl. § 7).


§ 2 Evaluationseinheiten

(1)
Die Evaluationseinheiten werden vom Lenkungsausschuss für Evaluation (§ 10) in Abstimmung mit den Fachbereichen definiert. Im Zweifel entscheidet der Senat.
(2)
Die Evaluationseinheiten orientieren sich in der Regel an den Lehr- und Forschungseinheiten der Fachbereiche und sollen so zugeschnitten sein, dass eine gemeinsame externe Begutachtung der gesamten Einheit möglich ist.
(3)
Kleine Lehr- und Forschungseinheiten werden zu größeren Einheiten zusammengefasst oder zusammen mit größeren Einheiten evaluiert, sofern eine gemeinsame externe Begutachtung möglich ist.
(4)
In der Regel werden Evaluationseinheiten gebildet, die eine Bewertung von Forschung und Lehre im Zusammenhang ermöglichen. In Ausnahmefällen können auch Einheiten gebildet werden, die nur der Evaluation der Lehre dienen, insbesondere wenn dadurch die Akkreditierung interdisziplinärer oder „polyvalenter“ Studiengänge unterstützt wird.
(5)
Das Zentrum für Lehrerbildung, der Ausschuss für Allgemeine Studien und andere Ausbildungszentren bilden jeweils eine Einheit, deren Lehr- und Stu-dienbetrieb ebenfalls evaluiert wird.
(6)
Der Senat der Westfälischen Wilhelms-Universität legt fest, welche weiteren wissenschaftlichen Einheiten, die keinem Fachbereich zugeordnet sind, einer Evaluation unterzogen werden.


§ 3 Empirische Basis der Evaluation

(1)
Die empirische Basis der Evaluation bilden die Daten der Dekanate und der der Verwaltung, die Ergebnisse von Befragungen der Studierenden und der Lehrenden zur Organisation des Studiums und der Lehre, die Ergebnisse der Befragungen der Studierenden zur Veranstaltungskritik, sowie Ergebnisse der Befragungen der Lehrenden zu ihren Forschungsaktivitäten.
(2)
Zur Evaluation können auch Daten und Befragungsergebnisse auswärtiger Sachverständiger oder externer Einrichtungen herangezogen werden.

§ 4 Verantwortlichkeit und Pflichten


(1)

Verantwortlich für die Evaluation ist der zuständige Fachbereich. Die Dekanin / der Dekan/ das Dekanat überwacht die ordnungsgemäße Durchführung des internen Verfahrens.
(2)
Bei Evaluationseinheiten, die keinem Fachbereich zugeordnet sind, werden die Zuständigkeiten vom Lenkungsausschuss für Evaluation in Abstimmung mit diesen Einheiten festgelegt.
(3)
Die Mitwirkung an der Evaluation zählt zu den Pflichten aller in Lehre und Forschung Tätigen sowie aller Studierenden einer Evaluationseinheit.

§ 5 Evaluationszeitpunkt und Zyklen

(1)
Eine Evaluation erfolgt in der Regel alle 5 bis 7 Jahre. Über Abweichungen, die aufgrund von Akkreditierungsverfahren oder aus anderen Gründen sinnvoll sind, entscheidet der Lenkungsausschuss für Evaluation im Benehmen mit dem Fachbereich der betroffenen Evaluationseinheit.
(2)
Die Evaluation von Forschung und Lehre einer Einheit erfolgt nach Möglichkeit synchron. Getrennte Evaluationen müssen so zeitnah durchgeführt werden, dass eine vergleichende Bewertung von Forschung und Lehre (§ 1(7)) möglich bleibt.
(3)
Die Evaluationszyklen der Evaluationseinheiten der Westfälischen Wilhelms-Universität sind nicht synchron, sondern zeitlich gestaffelt. Der Lenkungsaus-schuss für Evaluation wählt den Zeitraum (Startpunkt) für die Evaluation in Abstimmung mit dem Rektorat und dem Fachbereich.


§ 6 Mehrstufiges Evaluationsverfahren

(1)
Die Evaluationsverfahren an der Westfälischen Wilhelms-Universität sind mehrstufig. Sie umfassen
a)
interne Evaluation (Selbstevaluation),
b)
externe Evaluation (peer review),
c)
Zielvereinbarungen zur Verbesserung der Leistungen,
d)
Überprüfung der Zielvereinbarungen.

(2)
An der Evaluation sind drei Organe beteiligt:
a)
die interne Evaluationsgruppe,
b)
die externe Evaluationsgruppe (Fachgutachter),
c)
der Lenkungsausschuss für Evaluation.

(3)
Bei der Evaluation der Lehre sind die Studierenden in das Verfahren einzubinden und zu ihrer Einschätzung von Lehrveranstaltungen und Studiengängen zu befragen. Die Ergebnisse der Studentischen Veranstaltungskritik (vgl. §7) sind Bestandteil des internen Evaluationsberichts.
(4)
Empfehlungen und verbindliche Vorgaben für den Ablauf der Evaluation werden in den Leitlinien zur Evaluation (§ 14) gegeben.

§ 7 Studentische Veranstaltungskritik

(1)
Unabhängig von den periodischen Evaluationsverfahren werden alle Lehrveranstaltungen eines Studiengangs regelmäßig (in der Regel jedes Semester oder einmal pro Jahr) durch die Studierenden evaluiert (Studentische Veranstaltungskritik). Verantwortlich für die Durchführung sind die Fachbereiche.
(2)
Die Fragebögen zur Studentischen Veranstaltungskritik enthalten vom Len-kungsausschuss vorgegebene verbindliche Kernfragen. Die evaluierte Einheit kann die Fragebögen durch zusätzliche Fragen erweitern. Die Einzelheiten werden durch den Lenkungsausschuss für Evaluation bestimmt.
(3)
Die Ergebnisse der studentischen Veranstaltungskritik werden den Lehrenden und Studierenden der Evaluationseinheit zugänglich gemacht.

§ 8 Interne Evaluationskommission

(1)
Der zuständige Fachbereichsrat wählt eine interne Evaluationskommission, der Mitglieder aller Gruppen und Gleichstellungsbeauftragte der Evaluationseinheit angehören sollen. Er bestimmt außerdem den Vorsitzenden der Kommission. Bei der Zusammensetzung der Kommission soll eine angemessene Beteiligung der wissenschaftlichen Einrichtungen der Evaluationseinheit sichergestellt sein.
(2)
Der Anteil der Studierenden und des wissenschaftlichen Nachwuchses soll angemessen sein.
(3)
In Einheiten mit einem hohen Anteil an technischen Dienstleistungen sollen Mitglieder aus der Gruppe der betroffenen Mitarbeiter berücksichtigt werden.
(4)
Die Mitglieder der Kommission gehören der Evaluationseinheit an. Darüber hinaus können zu einzelnen Sitzungen der Kommission weitere Mitglieder des zuständigen Fachbereichs eingeladen werden.
(5)
Die Zahl der ständigen Mitglieder der Kommission soll gering gehalten werden und neun ständige Mitglieder nicht überschreiten. Bei Bedarf können zu einzel-nen Fragen Sachverständige beratend zugeladen werden.
(6)
Die Kommissionsmitglieder haben das Recht, Mitglieder der Evaluationseinheit vertraulich zu befragen und wissenschaftliche Einrichtungen nach Ankündigung zu besichtigen.
(7)
Die Kommission führt die interne Evaluation durch. Sie erhebt mit Unterstützung der Verwaltung die erforderlichen Daten und kommt zu einer Einschätzung der Lehr- und Forschungsleistungen der Evaluationseinheit (Selbstevaluation). Sie erstellt den internen Evaluationsbericht.
(8)
Die Kommission gibt dem Fachbereich Auskunft über ihre Arbeit. Die Dekanin / der Dekan/ das Dekanat ist verantwortlich für die Arbeit der Kommission. Sie / er kann Einspruch erheben und Auflagen zum Prozedere und Zeitrahmen machen. Einspruch und Auflagen der Dekanin / des Dekans/ des Dekanats kann der Fachbereichsrat aufheben.
(9)
Empfehlungen und Vorgaben zur Arbeit der internen Evaluationskommission werden in den Leitlinien zur Evaluation (§ 14) gegeben.
(10)
Die interne Evaluationskommission nimmt im Falle von Einsprüchen von Evaluationseinheiten, von Instituten/ Seminaren oder der Dekanin/ des Dekans/ des Dekanats gegen Passagen des Evaluationsberichtes gemäß § 10 Abs. 5 zu diesen Stellung vor dem Lenkungsausschuss(vgl. § 10 Abs. 5 und 6). Dieser hat ihm auf Begehren auch Gehör einzuräumen.

§ 9 Externe Evaluationskommission (Gutachtergremium)

(1)
Die Auswahl von mindestens 3 externen Fachgutachterinnen / Gutachtern er-folgt durch den zuständigen Fachbereichsrat. Den betroffenen Evaluationsein-heiten wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 UV).
(2)
Soweit dies möglich ist, sollen Forschung und Lehre durch eine gemeinsame externe Kommission begutachtet werden. Bei getrennter Evaluation von Forschung und Lehre können jedoch auch verschiedene Gutachterkommissionen herangezogen werden.
(3)
Unbeschadet von Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 UV kann mit Zustimmung des Fachbe-reichs die externe Begutachtung der Forschung und der Lehre auch durch hochschulauswärtige Sachverständige erfolgen, die im Rahmen von Akkreditierungsverfahren vorgeschlagen wurden. Den betroffenen Evaluationseinheiten wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
(4)
Die externen Gutachterinnen und Gutachter sollen erfahrene Wissenschaftler sein und dürfen nicht der Westfälischen Wilhelms-Universität angehören.
(5)
Die Gutachterinnen und Gutachter haben das Recht, Einsicht in alle Evaluati-onsunterlagen und Statistiken zu nehmen, alle Mitglieder der Evaluationseinheit vertraulich zu befragen und wissenschaftliche Einrichtungen zu besichtigen.
(6)
Die Gutachter beurteilen die Bereiche Lehre, Forschung und Organisation auf der Grundlage des internen Evaluationsberichts und ihrer eigenen Eindrücke bei der Begehung der zu bewertenden Einheit und verfassen einen Abschlussbericht, in dem sie die Stärken und Defizite der Evaluationseinheit deutlich machen und Maßnahmen zur Behebung dieser Defizite sowie zur Verbesserung der Qualität in Forschung, Lehre und Organisation vorschlagen.
(7)
Der Bericht ist vertraulich und wird der Dekanin/ dem Dekan dem Dekanat, dem Fachbereichsrat, den Direktoren der evaluierten Evaluationseinheiten, dem Rektorat, dem Lenkungsausschuss für Evaluation, den ständigen Senatskommissionen KPPE, KFWN, KLSSI und den Gleichstellungsbeauftragten zugelei-tet. Er ist Grundlage für einen Bericht zur Veröffentlichung (vgl. § 13).

§ 10 Lenkungsausschuss für Evaluation

(1)
Der Lenkungsausschuss für Evaluation besteht aus 3 stimmberechtigten Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen /Hochschullehrer, einem stimmberechtigten Mitglied aus der Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter und einem stimmberechtigten Mitglied aus der Gruppe der Studierenden. Die stimmberechtigten Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen /Hochschullehrer und aus der Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter werden vom Senat mit einer Amtszeit von 2, die stimmberechtigten Mitglieder aus der Gruppe der studierenden werden vom Senat mit einer Amtszeit von 1 Jahr ge-wählt. Wiederwahl ist möglich. Mit beratender Stimme gehören dem Lenkungsausschuss die Kanzlerin/ der Kanzler, die Prorektorin/ der Prorektor für Planung, Personal und Evaluation, die Prorektorin/ der Prorektor für Lehre, die Prorektorin/ der Prorektor für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs oder deren Ver-treter an.
(2)
Der Lenkungsausschuss stellt in Zusammenarbeit mit der Verwaltung sicher, dass den Evaluationseinheiten statistisches Material zur Verfügung steht.
(3)
Dem Lenkungsausschuss obliegen Entwicklungen und Fortschreibung der Leitlinien zur Durchführung der Evaluation (§ 14), die vom Senat beschlossen werden. Er überwacht die Befragungsinstrumente und genehmigt auf Antrag der Evaluationseinheiten Abweichungen von den Leitlinien.
(4)
Er trifft in Abstimmung mit dem Rektorat und dem Fachbereich Entscheidungen zum Zeitpunkt von Evaluationen, er ist Adressat der Evaluationsberichte sowie der Maßnahmen- und Entwicklungspläne, er überwacht die korrekte Durchführung der Evaluation und er nimmt Beschwerden über den Ablauf des Verfahrens entgegen. Kann der Beschwerde nicht einvernehmlich abgeholfen werden, entscheidet auf Antrag der Senat.
(5)
Der Lenkungsausschuss nimmt auf den Inhalt der Berichte keinen Einfluss. Er gibt der Evaluationseinheit und dem zuständigen Fachbereich Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6)
Bei regelwidriger Durchführung der Evaluation oder Missachtung der Ziele und der Leitlinien zur Durchführung des Verfahrens kann er Evaluationsberichte zurückweisen und ggf. eine Nachevaluation fordern.
(7)
Bei Unstimmigkeiten zwischen Lenkungsausschuss und evaluierter Einheit vermittelt das Rektorat.

§ 11 Zielvereinbarungen

(1)
Auf der Grundlage des Evaluationsabschlussberichts werden Zielvereinbarun-gen zwischen der Evaluationseinheit und Rektorat über einzuleitende strukturelle Maßnahmen zur Verbesserung von Forschung und Lehre abgeschlossen. Die Zielvereinbarungen enthalten auch einen Zeitrahmen zur Umsetzung von Maßnahmen und legen die Verantwortlichkeiten hierfür fest.
(2)
Empfehlungen und Vorgaben zur Strukturierung von Zielvereinbarungen werden in den Leitlinien zur Evaluation gegeben.
(3)
Die Kommission für Planung, einschließlich Personal und Evaluation (KPPE) überprüft die Umsetzung der Zielvereinbarungen, bewertet den Erfolg der Maßnahmen und macht ggf. Vorschläge zu möglichen Konsequenzen.

§ 12 Vom Rektorat initiierte Evaluation

(1)
Das Rektorat kann in besonderen Fällen eine Evaluation initiieren.

§ 13 Veröffentlichung

(1)
In gemeinsamer Verantwortung von interner Evaluationskommission, externen Gutachtern und Lenkungsausschuss für Evaluation wird ein Ergebnisbericht zur Veröffentlichung innerhalb der Universität verfasst.
(2)
Darüber hinaus wird der Struktur- und Entwicklungsplan der Evaluationseinheit bzw. des betroffenen Fachbereichs veröffentlicht. Der interne Evaluati-onsbericht wird nicht veröffentlicht.

§ 14 Leitlinien

Die Leitlinien enthalten Vorgaben und Empfehlungen zur Durchführung der Evaluation, insbesondere

a.
zur Erstellung und Verwendung von statistischem Material,
b.
zur studentischen Veranstaltungskritik,
c.
zur internen Evaluation und Erstellung des internen Evaluationsberichts,
d.
zur externen Evaluation,
e.
zur Durchführung der Evaluationsdiskussion,
f.
zu den Abschlussberichten,
g.
zu den Zielvereinbarungen und ihrer Umsetzung und,
h.
zur Abstimmung zwischen Evaluation und Akkreditierung von Studiengängen.

§ 15 Ausschlussklausel

Der Senat kann abweichende Evaluierungsordnungen für einzelne Fachbereiche genehmigen, sofern sie mit den Grundsätzen und Zielen der vorliegenden Ordnung im Einklang sind.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster ( AB Uni) in Kraft.



Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 12. Januar 2005.



Münster, den 06. April 2005Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt

Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wil-helms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.

Münster, den 06. April 2005Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt