Artikelsatzung

des Studentenwerks Münster

- Anstalt des öffentlichen Rechts -




Artikel I:
Satzung des Studentenwerks Münster
- Anstalt des öffentlichen Rechts –
Artikel II:
Regelung der konstituierenden Sitzung


Artikel I

Satzung
des Studentenwerks Münster
-Anstalt des öffentlichen Rechts-



Das Studentenwerk Münster - Anstalt des öffentlichen Rechts - hat sich aufgrund § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen (Studentenwerksgesetz - StWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.September 2004 (GV.NRW.2004 S. 518) durch seinen Verwaltungsrat die folgende Satzung gegeben:


§ 1

Name und Sitz
(1)Das Studentenwerk führt den Namen : “Studentenwerk Müns-ter”, dem im Rechtsverkehr die Bezeichnung “- Anstalt des öffentlichen Rechts -” hinzugefügt wird.
(2)Das Studentenwerk Münster hat seinen Sitz in 48151 Münster, Bismarckallee 5.
(3)Das Studentenwerk Münster ist zuständig für die Universität Münster, die Fachhochschule Münster und die Kunstakademie Münster.
(4)Das Studentenwerk Münster führt ein eigenes Schriftsiegel.
(5)
Bei der Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wird in Erledigung hoheitlicher Aufgaben bei Bedarf das kleine Landessiegel in abgewandelter Form gemäß § 5 der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 (SGV. NW. 113) verwendet.


§ 2


Aufgaben

(1)Das Studentenwerk Münster erbringt im Rahmen des § 2 Abs. 1 StWG für die Studierenden Dienstleistungen auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Dienstleistungen:

  1. Errichtung und Betrieb gastronomischer Einrichtungen.
  2. Errichtung, Vermietung und Vermittlung von Wohnraum.
  3. Versicherung der Studierenden gegen Krankheit und Unfall, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist.
  4. Maßnahmen der Gesundheitsförderung.
  5. Errichtung und Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder.
  6. Förderung kultureller Interessen der Studierenden.
  7. Maßnahmen zur Unterstützung der besonderen Belange be-hinderter Studierender.
  8. Die Organe sind verpflichtet, die sozialen Belange der Studie-renden der Hochschulen nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung zu fördern und Initiativen für die weitere Verbesserung der sozi-alen Lage der Studierenden zu entwickeln. Sie sind gehalten, hierbei untereinander und mit den Hochschulen nach § 1 Abs. 3 und ihren Studierenden zusammenzuwirken.
(2)
Das Studentenwerk kann auch Dienstleistungen für Studieren-de von Hochschulen in nicht staatlicher Trägerschaft erbringen, soweit die Hochschulen staatlich anerkannt sind und zu staatlich anerkannten Abschlüssen führen. Die jeweiligen Bedingun-gen sind vertraglich zu regeln.
(3)
Die Benutzung der Einrichtungen des Studentenwerkes Müns-ter durch andere Hochschulangehörige und Dritte kann gegen Entgelt gestattet werden, soweit die Kapazität ausreicht. Der Verwaltungsrat erlässt hierfür Richtlinien.
(4)
Das Studentenwerk führt Maßnahmen der Studien- und Ausbil-dungsförderung durch, insbesondere Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Unberührt bleiben weitere Aufgaben, die dem Studentenwerk durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes übertragen werden.
(5)
Das Studentenwerk kann weitere Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 StWG aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates übernehmen, sofern weder die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 StWG, noch die Belange der Hochschule in Forschung und Lehre beeinträchtigt werden und die Finanzierung gesichert ist.
(6)
Auf Beschluss des Verwaltungsrates können die vorgenannten Aufgaben auch von Gesellschaften des Studentenwerks erbracht werden. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach § 111 der Landeshaushaltsordnung (LHO) ist sicherzustellen.


§ 3


Gemeinnützigkeit

Das Studentenwerk verfolgt mit seinen Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die gemäß den Vorschriften (§§ 51 ff) der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) in der jeweils geltenden Fassung notwendigen Bestim-mungen trifft der Verwaltungsrat in einer besonderen Satzung; diese bedarf nicht der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 4

Organe
(1)
Organe des Studentenwerkes sind:

  1. der Verwaltungsrat,
  2. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

§ 5

Zusammensetzung, Amtszeit und Bildung
des Verwaltungsrates
(1)
Dem Verwaltungsrat gehören an:

  1. drei Studierende von Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerkes Münster,
  2. ein anderes Mitglied einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerkes Münster,
  3. eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Studentenwerkes Münster
  4. eine Person mit einschlägigen Fachkenntnissen oder Berufserfahrung auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet,
  5. ein Mitglied des Rektorats oder des Präsidiums einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerkes Münster.

Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.
(2)
Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bestimmten Mitglieder des Verwaltungsrates gehören den Hochschulen des Zuständigkeitsbereichs des Studentenwerkes Münster nach folgendem Schlüssel an:

1.
  • zwei Studierende der Westfälischen Wilhelms Universität Münster
  • eine Studierende oder ein Studierender der Fachhochschule Münster, bei Verzicht der FH eine Studierende oder ein Studierender der Kunstakademie Münster, bei Verzicht der Kunstakademie Münster eine weitere Studierende oder ein weiterer Studierender der WWU Münster.
2.
ein anderes Mitglied einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks Münster, welches nicht aus der Hochschule stammt, aus welcher das Mitglied gemäß Abs. 1 Nr. 5 gestellt wird.
(3)
Das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 3 wird durch die Personalversammlung gewählt.
(4)
Das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 4 wird durch die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates bestellt.
(5)
Das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 5 wird von den Leitungen der beteiligten staatlichen Hochschulen bestimmt. Die Leitungen sollen 3 Monate vor Beginn der Amtszeit des Verwaltungsrates einen einvernehmlichen Beschluss herbeiführen.
(6)
Der Verwaltungsrat ist für die Dauer seiner Amtsperiode ordnungsgemäß zusammengesetzt, nachdem die in Absatz 1 vorgesehenen Mitglieder bestellt sind.
(7)
Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beginnt jeweils am 1. April und endet am 31. März des übernächsten Jahres. Im Falle eines späteren Beginns der Amtszeit verkürzt sie sich um den entsprechenden Zeitraum.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 StWG sind durch die nach dem StWG zuständigen Gremien jeweils bis zum Ende der Vorlesungszeit des Wintersemesters zu wählen, in dem die Amtsperiode des Verwaltungsrates endet.

Der Verwaltungsrat muss zu seiner konstituierenden Sitzung in den beiden ersten Monaten seiner Amtszeit zusammentreten. Der Verwaltungsrat ist mindestens einmal im Semester einzuberufen.
(8)
Scheidet ein Mitglied aus, so tritt sein Ersatzmitglied ein. Im Falle der Verhinderung wird sein Ersatzmitglied in den Verwal-tungsrat geladen, dieses ist jedoch nicht stimmberechtigt. Scheidet das Ersatzmitglied nach Eintritt in den Verwaltungsrat aus, so hat die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates dies dem zuständigen Wahlorgan unverzüglich mitzuteilen und es zur Neuwahl aufzufordern.

Verliert ein Mitglied im Laufe der Amtsperiode seinen Status, aufgrund dessen er in den Verwaltungsrat gewählt wurde, endet die Mitgliedschaft.
(9)
Der Verwaltungsrat wählt neben der oder dem Vorsitzenden de-ren/dessen Stellvertreter/in, die/der die oder den Vorsitzende/n im Falle ihres oder seines Ausscheidens oder ihrer/seiner Verhinderung vertritt. Vorsitzende/r und Stellvertreter/in sollen verschiedenen Gruppen nach § 4 Abs. 1 StWG angehören, eine/r davon der Gruppe der Studierenden. Sie dürfen jedoch nicht Bedienstete/r des Studentenwerks gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 StWG sein.
(10)
Die/der Vorsitzende/r, die/der stellvertretende Vorsitzende können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgewählt werden. Zu einem Beschluss ist die Mehrheit von mindestens 5 Mitgliedern des Verwaltungsrates erforderlich. Der Beschluss setzt eine entsprechende Ankündigung in der vorläufigen Tagesord-nung voraus und ist nur möglich bei gleichzeitiger Neuwahl eines anderen Mitglieds in das entsprechende Amt.
(11)
Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Reisekosten werden nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes erstattet. Daneben erhalten studierende Verwaltungsratmitglieder für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 % des BaföG-Satzes. Sollte eine Studierende/ein Studierender Verwaltungsratsvorsitzende/r sein, erhält sie/er eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % des BaföG-Satzes.
(12)
Die Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben über ihre Amtszeit hinaus bis zur Konstituierung eines neuen Verwaltungsrates im Amt.


§ 6


Aufgaben des Verwaltungsrates

(1)
Die Aufgaben des Verwaltungsrates lt. § 6 Abs. 1 StWG sind:

  1. Erlass und Änderung der Satzung,
  2. Erlass und Änderung der Beitragsordnung,
  3. Vorschlag an das Ministerium für Wissenschaft und Forschung für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin o-der des Geschäftsführers; der Vorschlag für die Abberufung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates,
  4. Regelung des Dienstverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
  5. Erlass und Änderung von Richtlinien für die Geschäftsführung des Studentenwerks und die Überwachung ihrer Einhaltung,
  6. Beschlussfassung über den jährlichen Wirtschaftsplan ein-schließlich der Stellenübersicht,
  7. Zustimmung zu Entscheidungen nach § 2 Abs. 3 StWG,
  8. Beschlussfassung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 StWG,
  9. Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts der Ge-schäftsführerin oder des Geschäftsführers und Feststellung des Jahresabschlusses,
  10. Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers aufgrund des Prüfungsberichts der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,
  11. Bestimmung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschafts-prüfers für die Aufgaben gemäß § 10 Abs. 4 StWG,
  12. Entscheidung über alle sonstigen Angelegenheiten des Studentenwerks, soweit es sich nicht um die Leitung und Geschäftsführung des Studentenwerks handelt.
(2)
Sonstige Angelegenheiten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 12 StWG sind insbesondere

  1. Grundstücksübertragungen und –belastungen,
  2. Kreditaufnahmen gemäß § 10 Abs. 3 StWG,
  3. Richtlinien für die Benutzung der Einrichtungen des Studentenwerks Münster.
(3)
Der Verwaltungsrat kann von der/dem Geschäftsführer/in unter Beachtung der einschlägigen Gesetze zum Datenschutz Einsicht in die Geschäftsvorgänge – jedoch nicht in die Personalakten – verlangen.


§ 7

Verfahrensgrundsätze
(1)
Für den Verwaltungsrat gelten die Vorschriften des § 7 StWG mit folgender Maßgabe:

1. Bei der Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer/seiner Stellvertreter/in ist zur Beschlussfassung die Stimmenmehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder notwendig (vier Stimmen).

2. Bei
    • der Beschlussfassung über Vorschläge für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
    • dem Erlass und der Änderung der Satzung,
    • dem Erlass und der Änderung der Geschäftsordnung,
    • der Erweiterung der Aufgaben,
    • der Beschlussfassung über die Gründung von Unternehmen in privater Rechtsform oder die Beteiligung an Unternehmen

ist die Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln der satzungs-gemäßen Mitglieder notwendig (fünf Stimmen).

3. Bei der Beschlussfassung über

  • Erlass und Änderung der Beitragsordnung
  • Erlass und Änderung von Richtlinien für die Geschäftsführung des Studentenwerks Münster
  • den jährlichen Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht und der Feststellung des Jahresabschlusses

ist die Mehrheit der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich. Bei einer erforderlichen zweiten Beschlussfassung genügt die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern in der erneut einzuberufenden Sitzung mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates anwesend sind und in der Einladung darauf hingewiesen wurde.

In allen übrigen Fällen werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(2)
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind bei der Ausübung des Stimmenrechts an Weisungen nicht gebunden.
(3)
Die folgenden Angelegenheiten in den Sitzungen des Verwaltungsrates sind öffentlich:

  1. Erlass und Änderung der Satzung,
  2. Erlass und Änderung der Beitragsordnung,
  3. Vorschlag an das Ministerium für Wissenschaft und Forschung für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers; der Vorschlag für die Abberufung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates,
  4. Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts der Ge-schäftsführerin oder des Geschäftsführers,
  5. Entgegennahme und Erörterung des Berichts der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung,
  6. Erörterung des Entwurfs des Wirtschaftsplanes einschließlich der Stellenübersicht,
  7. Entgegennahme und Erörterung des Prüfungsberichtes der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,
  8. Bestimmung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers für die Aufgaben gemäß § 10 Abs. 4.

Die folgenden Angelegenheiten in den Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich:

  1. Regelung des Dienstverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
  2. Aufstellung von Grundsätzen über die Tätigkeit des Studen-tenwerks und die Entwicklung seiner Einrichtungen,
  3. Erlass und Änderung von Richtlinien für die Geschäftsführung des Studentenwerks und die Überwachung ihrer Einhaltung,
  4. Beschlussfassung über den jährlichen Wirtschaftsplan ein-schließlich der Stellenübersicht,
  5. Feststellung des Jahresabschlusses,
  6. Beschlussfassung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 StWG,
  7. Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers aufgrund des Prüfungsberichts der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,
  8. Entscheidungen über Grundstücksübertragungen und –belastungen,
  9. Entscheidungen über Kreditaufnahmen gemäß § 10 Abs. 3 StWG,
  10. Erlass und Änderung von Richtlinien für die Benutzung der Einrichtungen des Studentenwerks Münster,
  11. Beratung von Personalangelegenheiten,Entscheidung über alle sonstigen Angelegenheiten.

Der Verwaltungsrat kann zu einzelnen nicht öffentlichen Tages-ordnungspunkten mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit beschließen oder auf die Angehörigen der Hochschulen, für die das Studentenwerk zuständig ist, und die Bediensteten des Studentenwerks Münster beschränken. Nichtmitgliedern kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder Antrags- und Rederecht eingeräumt werden.

Der Verwaltungsrat entscheidet im Zweifelsfalle mit einfacher Mehrheit über die öffentliche oder nicht öffentliche Beratung von Angelegenheiten, die unter § 7 Abs. 3 nicht näher definiert sind.
(4)
Sitzungen, in denen sowohl öffentliche als auch nicht öffentliche Angelegenheiten behandelt werden, werden in zwei Sitzungsblöcke mit öffentlicher und nicht öffentlicher Beratung aufgeteilt.

Der öffentliche Block wird grundsätzlich vor dem nicht öffentli-chen Block behandelt.

(5)
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind verpflichtet, über sämtliche Angelegenheiten, von denen sie in nicht öffentlicher Sitzung Kenntnis erhalten, Stillschweigen zu bewahren.
(6)
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung muss mindestens regeln:
  1. Form und Frist der Einladung zu Sitzungen,
  2. Zwang zur Einberufung auf Antrag,
  3. Führung und Inhalt der Sitzungsniederschrift,
  4. Verfahren bei Abstimmungen,
  5. Leitung der Wahl gemäß § 5 Abs. 2 StWG. Einberufung und Leitung der Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden,
  6. die rechtzeitige Verständigung der Wahlgremien vor Ablauf der Amtsperiode.


§ 8

Geschäftsführer/in
(1)
Die/Der Geschäftsführer/in leitet das Studentenwerk und führt dessen Geschäfte. Sie/Er vertritt das Studentenwerk gerichtlich und rechtsgeschäftlich.
(2)
Die/Der Geschäftsführer/in ist Beauftragte/r für den Haushalt; ihr/ihm obliegt neben der Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses die laufende Wirtschaftsführung auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes. Sie/Er kann Aufgaben bei der Ausführung des Wirtschaftsplanes anderen Bediensteten übertragen.
(3)
Die/Der Geschäftsführer/in stellt eine allgemeine Geschäftsordnung für die Verwaltung und die Einrichtungen des Studentenwerkes auf.
(4)
Die/Der Geschäftsführer/in ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat über Planungen zu berichten und ihn über Entscheidungen von besonderer Bedeutung, die die Interessen der Studierenden berühren, zu informieren. Der Verwaltungsrat hat das Recht zur Stellungnahme. Die/Der Geschäftsführer/in berichtet dem Verwaltungsrat regelmäßig über die Lage des Studentenwerkes, insbesondere über die wirtschaftliche Situation und über die Ausführung von Beschlüssen des Verwaltungsrates.
(5)
Die/Der Geschäftsführer/in ist Vorgesetzte/r aller Bedienste-ten des Studentenwerkes.
(6)
Die/Der Geschäftsführer/in hat das Hausrecht.
(7)
Die/Der Geschäftsführer/in kann aus dem Kreis der Abteilungsleiter/innen eine/n ständige/n Vertreter/in bestellen. Dieser/Diesem können weitere Aufgaben zur ständigen Erledigung gemäß den „Richtlinien für die Geschäftsführung des Studentenwerks Münster“ übertragen werden. Die Bestellung und Abberufung sind dem Verwaltungsrat anzuzeigen.
(8)
Die/Der Geschäftsführer/in nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. Sie/Er hat das Recht, Anträge zu stellen.


§ 9

Leitende Angestellte
(1)
Leitende Angestellte sind Angestellte mit Abteilungsleiter-funktionen.
(2)
Vor Einstellung und Entlassung leitender Angestellter holt die/der Geschäftsführer/in die Zustimmung des Verwaltungsrates ein (§ 9 Abs. 2 Satz 3 StWG); dieser kann von der/ dem Geschäftsführer/in Einsicht in die Bewerbungsunterlage und gegebenenfalls eine Vorstellung der/des ausgewählten Bewerberin/Bewerbers verlangen.

Als Einstellung gilt auch die Übertragung von Abteilungsleiterfunktionen an Bedienstete des Studentenwerkes für die Dauer von mehr als sechs Monaten.


§ 10

Wirtschaftsplan
(1)
Der Wirtschaftsplan für das jeweils folgende Wirtschaftsjahr soll bis zum 30. November des laufenden Jahres durch den Verwaltungsrat beschlossen sein.
(2)
Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, der Stellenübersicht, dem Finanzplan und dem Investitionsplan. Er muss ausgeglichen sein.
(3)
Der Wirtschaftsplan bedarf vorheriger Änderung, wenn von den im Erfolgsplan veranschlagten Erträgen und Aufwendungen oder von den im Finanzplan veranschlagten Ausgaben und Ein-nahmen erheblich abgewichen werden soll.


§ 11

Jahresabschluss
(1)
Der von der/dem Geschäftsführer/in bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres aufgestellte Jahresabschluss wird von einer/einem Wirtschaftsprüfer/in geprüft, die/den der Verwaltungsrat bestimmt.
(2)
Bis zum 15. Juli eines jeden Jahres soll der geprüfte Jahresabschluss des Vorjahres festgestellt sein.
(3)
Die Jahreserfolgsrechnung ist so zu gliedern, dass sie die selb-ständige Betrachtung des wirtschaftlichen Ergebnisses in den einzelnen Dienstleistungsbereichen (Kostenstellen) ermöglicht.
(4)
Der von der/dem Geschäftsführer/in zu erstellende Ge-schäftsbericht und Lagebericht ist zusammen mit dem geprüften Jahresabschluss dem Verwaltungsrat vorzulegen.
(5)
Für den Jahresabschluss gelten die Vorschriften des Handels-gesetzbuches für große Kapitalgesellschaften.


§ 12

Beitragsordnung

Die Beitragsordnung kann vorsehen, dass neben dem allgemeinen Sozialbeitrag ein Beitrag für besondere Zwecke erhoben wird.

§ 13

Bekanntmachung und Inkrafttreten von Rechtsvorschriften

(1)
Die Satzungen und die Beitragsordnung des Studentenwerkes Münster sowie der Jahresabschluss werden am Tag nach ihrem Beschluss am Mitteilungsbrett des Studentenwerks Münster und im Internet veröffentlicht. Die Beschlüsse werden hierdurch öffentlichkeitswirksam. Ergänzend hierzu erfolgt in den “Amtlichen Bekanntmachungen” der Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks zur zusätzlichen Information eine Veröffentlichung.
(2)
Die Satzungen und Beitragsordnungen müssen von der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und der/dem Geschäftsführer/in unterzeichnet sein und, soweit erforderlich, den Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde enthalten.


§ 14

Inkrafttreten

Die Satzung des Studentenwerkes Münster tritt in Kraft mit dem Ersten des Monats, der ihrer Veröffentlichung folgt. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20. September 1978 (GABl. NW. S. 458), zu-letzt geändert im Mai 2004, außer Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrates vom 09. November 2004 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 09. Dezember 2004.



Artikel II

Regelung der konstituierenden Sitzung


§ 1

Leitung der Wahl gemäß § 5 Abs. 2 StWG


Die Leitung der Wahl des Mitgliedes des Verwaltungsrates nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 StWG, die gemäß § 5 Abs. 2 StWG durch die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates zu erfolgen hat, obliegt der/dem VR-Vorsitzenden der letzten Amtsperiode oder deren/dessen Vertreter/in. Sollten beide verhindert sein, wird die Wahl durch das Mitglied gem. § 4 Abs. 1 Nr. 5 StWG geleitet.


§ 2

Einberufung und Leitung der Sitzung
bis zur Wahl der/des Vorsitzenden

(1)
Ist ein/e Vorsitzende/r oder deren/dessen Stellvertreter/in nicht vorhanden, lädt die/der Verwaltungsratsvorsitzende der letzten Amtsperiode oder deren/dessen Vertreter/in den Verwaltungsrat zu einer Sitzung ein, auf der die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates zu wählen ist. Sollten beide verhindert sein, erfolgt die Einladung durch das Mitglied gem. § 4 Abs. 1 Nr. 5 StWG.
(2)
Die Leitung der Sitzung bis zur Wahl der/des neuen Vorsitzenden obliegt dem Einladenden.




Münster, 20. Dezember 2004

gez.

Kurt Stiegler
Vorsitzender des Verwaltungsrates

gez.

Peter Haßmann
Geschäftsführer