O R D N U N G

für die Zwischenprüfung in den Studiengängen Biologie
mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an
- Grund-, Haupt- und Realschulen, Schwerpunkt Haupt- und Realschulen
- Gymnasien und Gesamtschulen
- Berufskollegs
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 02.Dezember 2004






Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 92 Abs. 2 und des § 94 Absätze 1 und 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), und § 8 Abs. 3 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 27. März 2003, hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Zwischenprüfungsordnung erlassen:




Inhaltsübersicht


§ 1 Zweck der Prüfung

§ 2 Zeitpunkt der Prüfung

§ 3 Prüfungsausschuss

§ 4 Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer

§ 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 6 Meldung zur Prüfung

§ 7 Umfang und Verfahren der Zwischenprüfung

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistung

§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß

§ 10 Wiederholung der Prüfung

§ 11 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 12 Ungültigkeit der Zwischenprüfung

§ 13 Übergangsbestimmungen

§ 14 Inkrafttreten

Anhang: Studienverlaufspläne



 § 1 Zweck der Prüfung


(1) Die Zwischenprüfung ist eine Hochschulprüfung. Sie bildet den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums gemäß § 6 Abs. 1 und 2 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 27. März 2003 in dem Studiengang „Biologie“ mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das „Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen sowie den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen“ bei Wahl des Schwerpunkts Haupt- und Realschulen, sowie in den Studiengängen „Biologie“ mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das „Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“ und für das „Lehramt an Berufskollegs".

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die für ein erfolgreiches Studium erforderlichen fachlichen Grundlagen, die methodischen Kenntnisse und eine systematische Orientierung erworben haben.



 § 2 Zeitpunkt der Prüfung


(1) Die Zwischenprüfung im Studiengang für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen soll vor Beginn des 4. Semesters, die Zwischenprüfung in den Studiengängen für die Lehrämter an Gymnasien und Gesamtschulen und an Berufskollegs soll vor Beginn des 5. Semesters abgelegt sein.

(2) Die Zwischenprüfung kann vor dem in Abs. 1 genannten Termin abgelegt werden, wenn die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

(3) Die Zwischenprüfung wird innerhalb eines von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegten Zeitraumes abgenommen.



 § 3 Prüfungsausschuss


(1) Der Fachbereich Biologie bildet einen Prüfungsausschuss für die Zwischenprüfung, dem die Organisation der Prüfung, die Bestellung der Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer und die Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten übertragen wird. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnungen/-Studienpläne und der Zwischenprüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung der laufenden Geschäfte auf die oder den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für die Entscheidungen über Widersprüche.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern.

(3) Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden vom Fachbereichsrat gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses, mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden, Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren beträgt drei Jahre, die der Mitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr.

(4) Die studentischen Mitglieder wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen nicht mit. Als solche gelten insbesondere die Beurteilung und Anrechnung von Prüfungsleistungen oder Studienleistungen, die Bestimmung von Prüfungsaufgaben und die Bestimmung der Prüferinnen und Prüfer.

(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzen-den oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Professorinnen und Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Bei Entscheidungen nach Abs. 4 ist Stimmenthal-tung ausgeschlossen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüferinnen und Prüfer, unterliegen der Amtsverschwiegenheit; sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.



 § 4 Prüferinnen und Prüfer


(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer.

(2) Zu Prüferinnen oder Prüfern in der Zwischenprüfung können alle am Fachbereich tätigen, im Sinne von § 95 HG zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugten Per-sonen sowie promovierte Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter be-stellt werden, die in den der Zwischenprüfung vorangegangenen Semestern eine ein-schlägige Lehrtätigkeit an der Westfälischen Wilhelms-Universität ausgeübt haben.
Der Prüfungsausschuss kann Professorinnen oder Professoren, die im Fachbereich hauptamtlich tätig waren oder nebenamtlich tätig sind, die Prüfungsberechtigung für eine bestimmte Zeit nach ihrem Ausscheiden erteilen.

(3) Der Prüfungsausschuss gibt mindestens zwei Wochen vor der Prüfung die Termine bekannt.



 § 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen


(1) Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, sowie gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden von Amts wegen angerechnet. Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistun-gen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Bei der Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen zu beachten.

(2) Für Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können anerkannt werden, sofern Gleichwertigkeit mit Studienanforderungen nachgewiesen wird.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erfor-derlichen Unterlagen vorzulegen.

(6) Zuständig für die Anerkennung ist der Prüfungsausschuss.


 § 6 Meldung zur Prüfung


(1) Die Meldung zur Zwischenprüfung ist schriftlich an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Die Prüfungstermine werden durch Aushang bekanntgegeben.

(2) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer
  • das Zeugnis der allgemeinen oder einschlägig fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
  • an der Westfälischen Wilhelms-Universität für den Studiengang, in Bezug auf den die Zulassung zur Zwischenprüfung beantragt wird, eingeschrieben ist,
  • die Zwischenprüfung oder eine Abschlussprüfung in dem Studiengang, in Bezug auf den die Zulassung zur Zwischenprüfung beantragt wird, oder eine vergleichbare Prüfung in einem vergleichbaren anderen Studiengang nicht endgültig nicht bestanden hat,
  • Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise nach Maßgabe des Anhangs vorlegt.

(3) Dem Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • die Nachweise über das Vorliegen der o.g. Zulassungsvoraussetzungen,
  • das Studienbuch oder die an seine Stelle tretenden Unterlagen,
  • eine Erklärung über Art, Umfang und Ergebnis früherer Hochschulprüfungen und vergleichbarer Staatsprüfungen,
  • eine Erklärung über bereits abgelegte Prüfungen in einem Lehramtsstudiengang und deren Ergebnis sowie darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat sich in einem anderen Prüfungsverfahren eines Lehramtsstudiengangs befindet.
Falls es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich ist, Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuss ihr oder ihm gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung, bei Widersprüchen der Prüfungsausschuss.

(5) Die Zulassung ist abzulehnen,

a) wenn die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder
b) die Unterlagen gem. Abs. 3 unvollständig sind, oder
c) die Kandidatin oder der Kandidat die Zwischenprüfung im Prüfungsfach an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat, oder
d) die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Zwischenprüfungsverfahren eines Lehramtsstudiengangs befindet.

(6) Die Zwischenprüfung im Studiengang mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, Schwerpunkt Haupt- und Realschulen, findet studienbegleitend statt. Der Zulassungsantrag ist vor der Meldung zur ersten Fachprüfung zu stellen. Für die einzelnen Prüfungsleistungen ist jeweils eine gesonderte Meldung erforderlich. Gemäß dem Anhang vorzulegende Leistungs- und Teilnahmenachweise sind spätestens mit der Meldung zur letzten Klausur der Zwischenprüfung vorzulegen. Die Zulassung zur Zwischenpüfung erfolgt insoweit unter Vorbehalt.


 § 7 Umfang und Verfahren der Zwischenprüfung


(1) Art (z. B. Klausur, mündliche Prüfung) und Umfang (Dauer der Prüfung) der Prüfungsleistungen sind für die einzelnen Fächer und Lehrämter im Anhang geregelt.

(2) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihr oder ihm gestatten, gleichwertige Prü-fungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.


 § 8 Bewertung der Prüfungsleistung


(1) Jede schriftliche Arbeit ist von zwei Prüferinnen/Prüfer zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Im Falle divergierender Bewertungen errechnet sich die Note in entsprechender Anwendung von Abs. 4.

(2) Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut
2 = gut
3 = befriedigend
4 = ausreichend
5 = nicht ausreichend
eine hervorragende Leistung;
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur Differenzierung können folgende Zwischennoten gegeben werden:
sehr gut (-) (1,3); gut (+) (1,7); gut (-) (2,3); befriedigend (+) (2,7); befriedigend (-) (3,3); ausreichend (+) (3,7).

(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung mindestens mit der Note „ausreichend“ (4, 0) beurteilt wird.

(4) In den Studiengängen mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Lehrämter an Gymnasien und Gesamtschulen und an Berufskollegs besteht die Note der Zwi-schenprüfung aus der Note der Klausur. Im Studiengang mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen errechnet sich die Note der Zwischenprüfung aus dem Durchschnitt der Benotungen der einzelnen Prü-fungsleistungen. Die Gesamtnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0
bei einem Durchschnitt über 4,0
= sehr gut;
= gut;
= befriedigend;
= ausreichend;
= nicht ausreichend.

Bei der Festlegung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(5) Über die bestandene Zwischenprüfung gem. Abs. 2 wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das die Note der Prüfungsleistung enthält. Es ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Datum zu versehen, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(6) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und in welcher Frist die Zwischenprüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(7) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zwischenprüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachte Prüfungsleistung und deren Note enthält und erkennen läßt, dass die Zwischenprüfung nicht bestanden ist.


 § 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß


(1) Die Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zum Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin an-beraumt.

(3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Eine Kandidatin o-der ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der oder dem jeweiligen Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Wird die Kandidatin oder der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann sie oder er verlangen, dass diese Entscheidung vom Prüfungsausschuss überprüft wird.

(4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.


 § 10 Wiederholung der Prüfung


Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er die Prüfung, im Falle des Lehramts für Grund-, Haupt- und Realschulen die nicht-bestandene(n) Prüfungsleistung(en), zweimal wiederholen.


 § 11 Einsicht in die Prüfungsakten


(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Prüfungsunterlagen gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Es gilt § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.


 § 12 Ungültigkeit der Zwischenprüfung


(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei der Zwischenprüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Note für die Prüfungsleistung entsprechend berichtigen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beach-tung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach (1) und (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.


 § 13 Übergangsbestimmungen


Diese Prüfungsordnung gilt für Studierende, die vom 1. Oktober 2003 an ihr Studium aufnehmen.


 § 14 Inkrafttreten


(1) Diese Zwischenprüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft.


Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Biologie vom 30. 08. 2004.

Münster, den 02. Dezember 2004
Der Rektor


Prof. Dr. Jürgen Schmidt


Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Be-schlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.01.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.



Münster, den 02. Dezember 2004Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt



 Anhang


Lehramt für Gymnasien und Gesamtschulen


Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung
1. Semester

Vorlesung „Grundlagen der Biologie (Teil 1)“4 SWS
Praktikum „Laborbiologie“
5 SWSLN

2. Semester


Vorlesung „Grundlagen der Biologie (Teil 2)“ 4 SWS
Praktikum „Freilandbiologie“ mit Exkursionen
5 SWSLN

3. Semester


Vorlesung „Evolution und Biodiversität der Pflanzen“ 2 SWS
Praktikum „Evolution und Biodiversität der Pflanzen“2 SWSLN/TN1
Vorlesung „Evolution und Biodiversität der Tiere“2 SWS
Praktikum „Evolution und Biodiversität der Tiere“2 SWSLN/TN1
Vorlesung „Fachdidaktik“2 SWS
(1LN in einem der beiden Praktika nach Wahl, TN in dem anderen Praktikum)

4. Semester


Vorlesung „Zellbiologie und Physiologie der Pflanzen“

Vorlesung „Zellbiologie und Physiologie der Tiere“

Prüfungsleistung
Klausur (nach dem 4. Semester)

3,5 h




Lehramt für Berufskollegs



Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung


1. Semester



Vorlesung „Grundlagen der Biologie (Teil 1)“ 4 SWS

Praktikum "Laborbiologie"
5 SWS


2. Semester
4 SWS
Vorlesung „Grundlagen der Biologie (Teil 2)“
5 SWS LN
Praktikum „Freilandbiologie“ mit Exkursionen



3. Semester


Vorlesung „Evolution und Biodiversität der Pflanzen“
2 SWS
Praktikum „Evolution und Biodiversität der Pflanzen“
2 SWS
LN/TN1
Vorlesung „Evolution und Biodiversität der Tiere“
2 SWS
Praktikum „Evolution und Biodiversität der Tiere“
2 SWS LN/TN1
Vorlesung „Fachdidaktik“
2 SWS
(1LN in einem der beiden Praktika nach Wahl, TN in dem anderen Praktikum)

4. Semester

Vorlesung „Zellbiologie und Physiologie der Pflanzen“
3 SWS
Vorlesung „Zellbiologie und Physiologie der Tiere“
3 SWS
Prüfungsleistung
Klausur (nach dem 4. Semester)
3,5 h



Lehramt für Grund-, Haupt- und Realschulen,

Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschulen



Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung

1. Semester

Einführung in die Biologie: Die Zelle als Lebensgrundlage
2 SWS
LN#

1. Semester (evtl. 3. Semester)/2. Semester


Lehreinheit „Einführung in die Zoologie“ (Teil 1)
4 SWS
*
Lehreinheit „Einführung in die Humanbiologie“ (Teil 1/Teil 2)
4 SWS
*

2. Semester


„Chemie für Biologen“
2 SWS
LN
„Freilandbiologie“ mit Exkursionen
5 SWS
TN

2. Semester/3. Semester (evtl. 1. Semester)


Lehreinheit „Einführung in die Botanik“ (Teil 1/Teil 2)
2 SWS
*

3. Semester


Einführung in die Ökologie
2 SWS*



Prüfungsleistung


Klausur zu den mit * gekennzeichneten Veranstaltungen
je 60-90 min
Klausur zu den mit ** gekennzeichneten Veranstaltungen
(studienbegleitend im 1. bis 3. Semester)
je 60 min

TN ist ein Teilnahmenachweis, mit Herbar


LN# ist ein Leistungsnachweis, der wahlweise auch in den anderen Vorlesungen des Naturwissenschaftlichen Moduls (Physik, Chemie; jeweils 2 SWS) erworben werden kann.