Ordnung zur Änderung der
Ordnung des Fachbereichs Philologie vom 24. Juli 1998
vom 8. November 2004



Aufgrund des Artikels 44 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 25. März 2002 (AB Uni 2002/3 S. 32) hat der Fachbereich Philologie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen:



Artikel I


Die Ordnung des Fachbereichs Philologie vom 24. Juli 1998 ( AB Uni 98/3) wird wie folgt geändert:


1.
§ 6 erhält folgende Fassung:

Organe des Fachbereichs

(1)Organe des Fachbereichs sind
das Dekanat und
der Fachbereichsrat.

(2)Im übrigen bildet der Fachbereich Habilitationsausschüsse und Prüfungsausschüsse, sofern die Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität nicht etwas anderes vorsieht.
2.
Abschnitt II. erhält die Überschrift: Das Dekanat.
3.
§ 7 erhält folgende Fassung:

Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Dekanats

(1)Das Dekanat besteht aus der Dekanin/dem Dekan, sowie drei Prodekaninnen/Prodekanen. Eine Prodekanin/ein Prodekan ist zuständig für Aufgaben insbesondere im Bereich der Studienorganisation, der Studienplanung und der berufspraktischen Tätigkeiten (Studiendekanin/Studiendekan).

(2)Das Dekanat leitet den Fachbereich. Es bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fachbereichsrates ist es diesem gegenüber rechenschaftspflichtig.

(3)Die Dekanin/der Dekan vertritt den Fachbereich innerhalb der Westfälischen Wilhelms-Universität. Sie/Er ist Vorsitzende/Vorsitzender des Fachbereichsrates. In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des Fachbereichsrates nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die Dekanin/der Dekan; das gilt nicht für Wahlen. Die Dekanin/der Dekan hat den Mitgliedern des Fachbereichsrats unverzüglich die getroffene Entscheidung, ihre Gründe und die Art der Erledigung mitzuteilen.

(4)Das Dekanat ist insbesondere verantwortlich für die Vollständigkeit des Lehrangebots und für die Einhaltung der Lehrverpflichtungen. Es gibt die hierfür erforderlichen Weisungen. Ferner ist es für die Erstellung des alle zwei Jahre vorzulegenden Lehrberichts zuständig.

(5)Das Dekanat erstellt die Entwürfe der Studien- und Prüfungsordnungen unter Beteiligung der Studierenden.

(6)Das Dekanat erstellt im Benehmen mit dem Fachbereichsrat den Entwicklungsplan des Fachbereichs als Beitrag zum Hochschulentwicklungsplan und ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung der Evaluation nach Artikel 6 der Universitätsverfassung. Es ist für die Verteilung der Stellen und Mittel innerhalb des Fachbereichs zuständig. Die Grundsätze der Verteilung werden von ihm im Benehmen mit dem Fachbereichsrat festgelegt. Bei der Verteilung der Stellen und Mittel werden die bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen und Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages berücksichtigt.

(7)Das Dekanat vollzieht Promotionen und Habilitationen sowie die Verleihung akademischer Grade aufgrund der vom Fachbereich durchgeführten Universitätsprüfungen, sofern die Verfassung, die Ordnung des Fachbereichs oder die Habilitations-, die Promotions- bzw. die Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmen.

(8)Das Dekanat entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter des Fachbereichs, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen. Soweit Stellen von Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern (einschließlich der Hilfskräfte) des Fachbereichs weder einer wissenschaftlichen Einrichtung noch einer Professorin / einem Professor des Fachbereichs auf Dauer oder auf Zeit zugewiesen sind, entscheidet das Dekanat auch über die Auswahl.

(9)Die Dekanin / Der Dekan und die Prodekaninnen/Prodekane sind berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse des Fachbereichsrates ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(10)Dem Dekanat können durch Beschluss des Fachbereichsrates weitere Aufgaben übertragen werden.

(11)Das Dekanat gibt den Vertreterinnen/Vertretern der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat mindestens einmal im Semester Gelegenheit zur gemeinsamen Beratung von Angelegenheiten des Studiums.

(12)Das Dekanat wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats darauf hin, dass die Funktionsträgerinnen / Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Pflichten erfüllen. Hält es einen Beschluss für rechtswidrig, so führt es eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei. Das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet es unverzüglich das Rektorat.
4.
§ 8 erhält folgende Fassung:

Wahl und Rechtsstellung des Dekanats

(1)Die Dekanin / Der Dekan und die Prodekaninnen/Prodekane werden vom Fachbereichsrat aus den Mitgliedern des Fachbereichs in der konstituierenden Sitzung des Fachbereichsrats gewählt. Für die Wahl der Dekanin/des Dekans übernimmt die/der älteste anwesende Professorin/Professor den Vorsitz. Die Dekanin/der Dekan muss der Gruppe der Professorinnen/Professoren angehören. Eine Prodekanin/ein Prodekan kann einer anderen Gruppe als der der Professorinnen/Professoren angehören. Unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Die Amtszeit für ein Mitglied des Dekanats aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder des Dekanats vier Jahre. Der Fachbereichsrat bestellt eine/einen der Prodekaninnen/Prodekane, die der Gruppe der Professorinnen/Professoren angehören muss, zur Vertreterin/zum Vertreter der Dekanin/des Dekans.

(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Fachbereichsrats erhält. Wird diese Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so genügt im dritten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Fachbereichsrats.

(3)
Mit der Wahl zur Dekanin/zum Dekan bzw. zur Prodekanin/zum Prodekan ruht das Mandat der/des Gewählten als Vertreterin/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren oder einer anderen Gruppe im Fachbereichsrat. Auf ihre/seine Nachfolge finden die Vorschriften der Wahlordnung für die Fachbereichsräte über das Ausscheiden eines gewählten Mitglieds Anwendung. Während ihrer/seiner Amtszeit darf die Dekanin/der Dekan in Ausschüssen und Kommissionen des Fachbereichsrats - mit Ausnahme von Berufungskommissionen - nicht Vertreterin/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren sein; im übrigen bleiben ihre/seine Rechte unberührt.

(4)Während der Amtszeit der Dekanin/des Dekans werden ihre/seine Lehrverpflichtungen um 75% ermäßigt; die Berechtigung zur Forschung, Lehre und Prüfung bleibt unberührt.

(5)Tritt die Dekanin/der Dekan bzw. eine Prodekanin/ein Prodekan vor Ablauf der Amtszeit zurück, so teilt sie/er dies dem Fachbereichsrat und dem Rektorat unter Angabe der Gründe unverzüglich mit. In diesem Falle und im Falle des Ausscheidens aus anderen Gründen hat eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit der/des ausgeschiedenen Dekanin/Dekans bzw. Prodekanin/Prodekans unverzüglich zu erfolgen. Im Falle des Ausscheidens der/des Dekanin/Dekans nimmt die Vertreterin/der Vertreter der Dekanin/des Dekans bis zur Wahl einer neuen Dekanin/eines neuen Dekans die Aufgaben der Dekanin/des Dekans wahr.

(6)Eine Abwahl der Dekanin / des Dekans bzw. der Prodekaninnen/der Prodekane ist zulässig. Der Antrag auf Abwahl, der schriftlich gestellt werden muss, bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrats. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Fachbereichsrats, in der über die Abwahl entschieden werden soll, muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen. Die Abwahl bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrats. Eine Nachfolgerin / ein Nachfolger ist unverzüglich zu wählen.

(7)Scheidet ein Mitglied des Dekanats vorzeitig aus seinem Amt aus, lebt das gemäß Abs. 3 erloschene Mandat im Fachbereichsrat wieder auf.
5. § 9 entfällt.
6.In § 10 wird ersetzt

in (2)2. "der Prodekanin/des Prodekans" durch "der Prodekaninnen/Prodekane";

in (2)15." der Dekanin/ des Dekans" durch "des Dekanats";

(3)"von der Dekanin/vom Dekan" durch vom Dekanat.
7.§ 11 erhält folgende Fassung:

Zusammensetzung des Fachbereichsrates

Dem Fachbereichsrat gehören an:


1. Die Dekanin/der Dekan als Vorsitzende/Vorsitzender mit beratender Stimme


2. Die Prodekaninnen/die Prodekane mit beratender Stimme


3. 8 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren


4. 3 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter


5. 3 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden


6. 1 Vertreterin/Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
8.In § 17 (4) wird "der Prodekanin/des Prodekans" ersetzt durch "der Prodekaninnen/der Prodekane".
9.
Im "INHALTSVERZEICHNIS" wird entsprechend zu diesen Änderungen


  • unter Abschnitt II. "Die Dekanin/der Dekan " ersetzt durch "des Dekanats";


  • § 7 die Bezeichnung " Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Dekanats" erhalten;


  • § 8 die Bezeichnung "Wahl und Rechtsstellung des Dekanats" erhalten;


  • § 9 entfallen.





Artikel II




Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2004 in Kraft. Der in diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Dekan nimmt bis zum Ende seiner Amtszeit die Funktion der Dekanin/des Dekans innerhalb des Dekanats wahr. Der in diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Prodekan nimmt bis zum Ende seiner Amtszeit die Funktion der Vertreterin/des Vertreters der Dekanin/des Dekans innerhalb des Dekanats wahr. Die Amtszeit der beiden hiernach zu wählenden Prodekaninnen/Prodekane erstreckt sich –soweit es sich nicht um ein Mitglied der Gruppe der Studierenden handelt - bis zum 30. September 2006.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Philologie vom 25. Oktober 2004.



Münster, den 8. November 2004Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt

Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.



Münster, den 8. November 2004 Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt