Promotionsordnung


des Fachbereichs Physik

der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster

vom 05. August 2004




Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 97 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV. NW. S. 36) hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Promotionsordnung erlassen:




Inhalt

I. Promotionsverfahren am Fachbereich Physik
§ 1 Zweck der Promotion und akademischer Grad
§ 2 Promotionsleistungen
§ 3 Promotionsstudium
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsstudium
§ 5 Promotionsausschuss und Prüfungskommission
§ 6 Aufgaben des Promotionsausschusses und der Prüfungskommission
§ 7 Dissertation
§ 8 Promotionsantrag
§ 9 Begutachtung der Dissertation
§ 10 Terminfestsetzung für die Disputation
§ 11 Disputation
§ 12 Beurteilung der Disputation
§ 13 Entscheidung über die Promotion und Gesamtbeurteilung
§ 14 Vollziehung der Promotion
§ 15 Veröffentlichung der Dissertation
§ 16 Promotionsurkunde
§ 17 Wiederholung der Promotionsleistung
§ 18 Einsichtnahme
§ 19 Aberkennung der bestandenen Promotionsleistung
§ 20 Entziehung des Doktorgrades
§ 21 Rechtsbehelfe und Entscheidung über einen Widerspruch
§ 22 Erneuerung des Doktorgrades
§ 23 Ehrenpromotion






II. Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität
§ 24 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität
§ 25 Abkommen
§ 26 Promotionsstudium und Zulassung
§ 27 Betreuung
§ 28 Dissertation
§ 29 Promotionsantrag
§ 30 Gutachterinnen / Gutachter
§ 31 Mündliche Prüfung
§ 32 Vollziehung der Promotion
§ 33 Veröffentlichung der Dissertation



III. Schlussbestimmungen
§ 34 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten


I. Promotionsverfahren am Fachbereich Physik



§ 1
Zweck der Promotion und akademischer Grad


(1) Durch die Promotion soll die Bewerberin / der Bewerber ihre / seine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit nachwei-sen.

(2) Der Fachbereich Physik verleiht den akademischen Grad „Doktor der Naturwissenschaften“ (doctor rerum naturalium – Dr. rer. nat.).



§ 2
Promotionsleistungen


Der Fachbereich Physik verleiht den akademischen Grad „Doktor der Naturwissenschaften“ (doctor rerum naturalium – Dr. rer. nat.) aufgrund einer Promotionsleistung, die aus einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung (Disputation) besteht.


§ 3
Promotionsstudium


(1) Im Promotionsstudium sollen die Studierenden die wissenschaftliche Methodik der Natur-wissenschaften, insbesondere der Physik oder der Geophysik, erlernen und vertiefte wissen-schaftliche Fachkenntnisse erwerben.

(2) Das Promotionsstudium kann jederzeit begonnen werden. Vor Beginn ist ein Antrag bei der Dekanin / dem Dekan auf Zulassung zum Promotionsstudium zu stellen (siehe § 4). Hierbei ist die vorgesehene Betreuerin / der Betreuer und ein Arbeitstitel der Promotionsarbeit zu nennen, sowie eine Bescheinigung über die Zusage der Betreuung abzugeben.

(3) Das Promotionsstudium umfasst die Anfertigung der wissenschaftlichen Dissertation so-wie promotionsbegleitende Lehrveranstaltungen.

(4) Die promotionsbegleitenden Lehrveranstaltungen sollen spätestens zwei Jahre nach Be-ginn des Promotionsstudiums erfolgreich abgeschlossen sein. Dabei müssen Lehrveranstal-tungen im Umfang von mindestens zwölf Semesterwochenstunden belegt worden sein. Diese Lehrveranstaltungen werden in der Regel von der Betreuerin / vom Betreuer und mindestens einer / einem weiteren Hochschullehrer / Hochschullehrerin angeboten. Das Nähere und gegebenenfalls die Angabe von Promotionsfächern regelt die Studienordnung des betreffenden Promotionsstudiengangs.




§ 4
Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsstudium


(1) Die Zulassung zum Promotionsstudium setzt einen der folgenden Abschlüsse voraus:

a) einen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenen Abschluss nach einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer, höher qualifizierter Grad als „Bachelor“ verliehen wird.

b) einen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenen Abschluss eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Masterstudiengangs einer Universität.

c) die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbene Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gesamtschulen und Gymnasien bzw. Berufskollegs, sofern die Hausarbeit in einem ma-thematisch-naturwissenschaftlichen Gebiet angefertigt wurde. Hierbei sind zusätzliche, auf die Promotion vorbereitende Studienleistungen erforderlich.

(2) Liegt ein Abschluss nach einem anderen naturwissenschaftlichen, jedoch physikorientier-ten Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern vor, so entscheidet der Promotionsausschuß über die Zulassung. Hierbei sind zusätzliche Studienleis-tungen zu erbringen, die Lehrveranstaltungen der Vertiefungsphase eines Masterstudiengan-ges des Fachbereichs umfassen.

(3) Der Promotionsausschuss kann aus wichtigem Grund, z.B. im Fall einer besonderen Eig-nung oder Qualifikation der Bewerberin / des Bewerbers Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen nach (1) vorsehen. Diese Ausnahme kann mit zusätzlich zu erbringenden Studienleistungen verbunden sein.

(4) Abschlüsse an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes können auf Antrag durch den Promotionsausschuss anerkannt werden; bei Zweifeln über die Gleichwertigkeit wird ein Gutachten des Sekretariats der Ständigen Konfe-renz der Kultusminister der Bundesrepublik Deutschlands über die Gleichwertigkeit der Ab-schlüsse eingeholt. Gegebenenfalls kann der Promotionsausschuss zusätzlich zu erbringende auf die Promotion vorbereitende Studienleistungen zur Auflage machen.

(5) Die Zulassung kann nur versagt werden, wenn die in Abs. (1) bis (4) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig sind.


§ 5
Promotionsausschuss und Prüfungskommission


(1) Als Promotionsgremien sieht der Fachbereich einen Promotionsausschuss und die jeweilige Prüfungskommission vor.

(2) Der Fachbereichsrat wählt einen Promotionsausschuss. Dem Promotionsausschuss gehören an:
1. die Dekanin / der Dekan als Vorsitzende / Vorsitzender sowie drei weitere Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen / Professoren,
2. zwei Mitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter des Fachbereichs Physik,
3. ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen / Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter beträgt vier Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die jeweilige Prüfungskommission besteht in der Regel aus der Dekanin / dem Dekan oder einer Vertreterin / einem Vertreter der Dekanin / des Dekan als Vorsitzenden, einer Prüferin / einem Prüfer aus dem Fachbereich Physik und den Gutachterinnen / Gutachtern der Dissertation. Die Prüferinnen / Prüfer werden von der / dem Vorsitzenden des Promotionsaus-schusses bestellt. Alle drei Mitglieder der Kommission außer der / dem Vorsitzenden sind stimmberechtigt, es sei denn die / der Vorsitzende ist Prüferin /Prüfer oder Gutachterin / Gut-achter.


§ 6
Aufgaben des Promotionsausschusses und der Prüfungskommission


(1) Der Promotionsausschuss führt das Promotionsverfahren durch und entscheidet in allen Angelegenheiten außer in der Festlegung der Noten. Der Promotionsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende / den Vorsitzenden übertragen.

(2) Ist die Dissertation angenommen, bestellt die Dekanin / der Dekan die Prüfungskommissi-on.

(3) Der Prüfungskommission obliegt die Durchführung und Bewertung der Disputation und die Festlegung der Gesamtnote der Promotionsleistung auf der Grundlage des Ergebnisses der Disputation und der Bewertung der Dissertation.

(4) Entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen / Professoren sowie aus der Universität Ausgeschiedene sollen in der Regel nicht länger als drei Jahre nach Ablauf der Dienstzeit als Betreuerin / Betreuer einer Dissertation oder als Prüferin / Prüfer an Promoti-onsverfahren beteiligt sein.


§ 7
Dissertation


(1) Die Dissertation muss wissenschaftlich beachtenswert sein und soll die Fähigkeit der Be-werberin / des Bewerbers zu selbständiger Forschung sowie angemessener schriftlicher Darstellung und Diskussion der Ergebnisse belegen. Sie muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.

(2) Das Thema der Dissertation soll von der Bewerberin / dem Bewerber im Einvernehmen mit einem habilitierten oder berufenen (§ 47 HG) hauptberuflich am Fachbereich Physik tätigen Mitglied gewählt und die Arbeit in steter Fühlungnahme mit der Betreuerin / dem Betreuer in der Regel im Fachbereich Physik der Westfälischen Wilhelms-Universität durchgeführt werden. Die Kandidatin / der Kandidat hat der Betreuerin / dem Betreuer auf Verlangen je-derzeit erschöpfende Auskunft über den Stand der Arbeit zu geben.


(3) Betreuerin / Betreuer kann sein

a) ein habilitiertes oder berufenes Mitglied des Fachbereichs Physik
oder
b) eine habilitierte Angehörige / ein habilitierter Angehöriger des Fachbereichs Physik der Westfälischen Wilhelms-Universität, die / der an einer Forschungseinrichtung innerhalb oder außerhalb der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster tätig ist, oder
c) ein habilitiertes oder berufenes (§ 47 HG), hauptamtlich tätiges Mitglied eines anderen Fachbereiches der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, wenn eine hauptberufliche Professorin / ein hauptberuflicher Professor auf Lebenszeit des Fachbereichs Physik der Dekanin / dem Dekan gegenüber bei Beginn der Arbeit sich schriftlich dazu bereit erklärt, diese mit zu betreuen.

(4) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Vorveröffentlichungen wichtiger Dissertationsergebnisse sind mit der Zustimmung der Betreuerin / des Betreuers zulässig. Es ist eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache an-zufügen.

(5) Die Dissertation darf noch nicht Gegenstand einer staatlichen oder akademischen Prüfung gewesen sein.

(6) Über Ausnahmen zu den Absätzen 2 bis 4 entscheidet die / der Vorsitzende des Promotionsausschusses.


§ 8
Promotionsantrag


(1) Das in deutscher Sprache abzufassende Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren hat die Bewerberin / der Bewerber schriftlich an die Dekanin / den Dekan zu richten. Das Gesuch muss das Thema der Dissertation und die Angabe der Betreuerin / des Betreuers enthalten.

(2) Dem Gesuch sind beizufügen:

(a) Acht gebundene oder geheftete Exemplare der Dissertation, die eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache und einen tabellarischen Lebenslauf enthalten muss.

(b) Einen Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache, der lückenlose Angaben über den bisherigen Verlauf von Ausbildung und Studium enthält.

(c) Beglaubigte Kopien der nach § 4 (1) – (3) geforderten Zeugnisse.

(d) in der Regel Nachweise über die im Promotionsstudium nach § 3 und § 4 erbrachten Leistungen.

(e) Eine schriftliche Offenlegung früherer Promotionsversuche und gegebenenfalls deren Ergebnisse.

(f) Eine schriftliche Versicherung, dass die Bewerberin / der Bewerber die vorgelegte Dissertation selbst und ohne unerlaubte Hilfe angefertigt hat, dass sie / er alle in Anspruch genommenen Quellen und Hilfsmittel in der Dissertation angegeben hat und die Dissertation nicht bereits anderweitig als Prüfungsarbeit vorgelegen hat (§ 7 (5)).

(g) Gegebenenfalls eine Erklärung der Kandidatin / des Kandidaten, dass sie / er der Zulassung von promovierten Mitgliedern und Angehörigen des Fachbereichs Physik und von Studierenden des gleichen Studiengangs als Zuhörer beim Prüfungsteil der Disputation nicht zu-stimmt. Das Widerspruchsrecht erstreckt sich nicht auf Mitglieder des Fachbereichs Physik gemäß § 7 Abs. 2.

(h) Eine Erklärung der Kandidatin / des Kandidaten, dass sie / er nicht wegen eines Verbrechens, zu dem sie / er ihre / seine wissenschaftliche Qualifikation missbraucht hat, verurteilt worden ist.

(3) Das Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren kann von der Bewerberin / vom Be-werber zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten über die Dissertation vorliegt. In diesem Fall gilt der Antrag als nicht gestellt.

(4) Auf Grund des Antrags und der eingereichten Unterlagen entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung der Bewerberin / des Bewerbers zum Promotionsverfahren. Wird die Zulassung versagt, so ist dies der Bewerberin / dem Bewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Nach Behebung der von der Dekanin / vom Dekan genannten Mängel kann die Bewerberin / der Bewerber den Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren erneut einreichen.

(5) Die Zulassung kann nur versagt werden, wenn die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.


§ 9
Begutachtung der Dissertation


(1) Die / der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestimmt - in Absprache mit der Betreuerin / dem Betreuer - zwei Gutachterinnen / Gutachter in der Regel aus dem in § 7 (2) und (3) genannten Personenkreis für die Dissertation. Eine Gutachterin / ein Gutachter ist die Betreue-rin / der Betreuer der Arbeit. Sofern diese / dieser nicht hauptberufliche Professorin / hauptberuflicher Professor auf Lebenszeit am Fachbereich Physik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster ist, muss als weitere Gutachterin / weiterer Gutachter eine hauptberufli-che Professorin / ein hauptberuflicher Professor auf Lebenszeit des Fachbereiches Physik der Westfälischen Wilhelms-Universität bestellt werden. Als Gutachterin / Gutachter kann auch eine Universitätsprofessorin / ein Universitätsprofessor eines anderen Fachbereichs der Westfälischen Wilhelms-Universität oder ein eine einschlägige Qualifikation besitzendes Mitglied einer auswärtigen wissenschaftlichen Einrichtung bestellt werden.

(2) Jede Gutachterin / jeder Gutachter hat der Dekanin / dem Dekan möglichst innerhalb eines Monats nach Bestellung ein eingehend begründetes schriftliches Gutachten über die Dissertation vorzulegen, Annahme oder Ablehnung zu empfehlen und im Falle der Annahme der Dis-sertation eines der folgenden Prädikate, das in die Gesamtbeurteilung (§ 13) einfließt, vorzuschlagen:

- summa cum laude
- magna cum laude
- cum laude
- rite

(3) Nach Erstellung der Gutachten ist den habilitierten oder berufenen Mitgliedern des Fach-bereichs Gelegenheit zur Einsichtnahme und Stellungnahme zu geben. Die Dissertation sowie die Gutachten liegen in den Instituten des Fachbereichs zur Einsichtnahme aus.

(4) Schlagen die beiden Gutachterinnen / Gutachter die Annahme der Dissertation vor und erfolgt innerhalb einer dreiwöchigen Einsichtnahmefrist kein mit einer Begründung versehe-ner schriftlicher Einspruch eines Mitglieds des Fachbereichs, so ist sie angenommen.

(5) Erfolgt dagegen innerhalb der dreiwöchigen Einsichtnahmefrist ein mit einer Begründung versehener Einspruch, so kann die Annahme der Dissertation nach Rücksprache mit der / dem Einsprucherhebenden und den Gutachterinnen / Gutachtern auf Weisung der Dekanin / des Dekans von einer Überarbeitung abhängig gemacht werden. Dies soll innerhalb einer von der Dekanin / vom Dekan festgesetzten Frist erfolgen. Mit der Neufassung muß die Urfassung mit der Kennzeichnung der beanstandeten Stellen erneut eingereicht werden.

(6) Empfehlen beide Gutachterinnen / Gutachter die Ablehnung der Dissertation, so ist die Arbeit abgelehnt.
Die Ablehnung wird der Kandidatin / dem Kandidaten in einem Bescheid mit Rechtsbehelfs-belehrung mitgeteilt.

(7) Die Annahme der Dissertation aufgrund nur eines die Annahme vorschlagenden Gutach-tens ist ausgeschlossen. In diesem Fall muss ein Gutachten einer dritten Person (gemäß Abs. 1) eingeholt werden. Wird hierin die Annahme der Dissertation empfohlen, und erfolgt innerhalb der dreiwöchigen Einsichtnahmefrist kein mit einer Begründung versehener Einspruch, so ist sie angenommen.
Wird die Annahme nicht empfohlen, so ist die Dissertation abgelehnt. Die Ablehnung wird der Kandidatin / dem Kandidaten mit einem Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.

(8) Im Falle
a) eines Einspruchs gegen die Annahme oder Ablehnung der Arbeit oder
b) bei begründeten Einwänden gegen die Benotung
entscheidet nach Rücksprache mit den zuständigen Fachvertreterinnen / Fachvertretern ab-schließend der Promotionsausschuss mit seinen promovierten Mitgliedern. Er kann eine Überprüfung, evtl. durch auswärtige Gutachterinnen / Gutachter, veranlassen.

(9) Die / der Vorsitzende des Promotionsausschusses benachrichtigt alsbald die Bewerberin / den Bewerber von der Annahme, ggfs. über die in (5) gemachten Auflagen, bzw. der Ablehnung der Dissertation, im letzteren Fall unter Hinweis auf die Bestimmungen über die Wiederholbarkeit der Bewerbung (§ 17). Eine abgelehnte Arbeit wird mit allen Gutachten zu den Akten des Fachbereichs genommen.


§ 10
Terminfestsetzung für die Disputation


(1) Die Zulassung zur Disputation setzt voraus, dass die Dissertation der Bewerberin / des Bewerbers angenommen ist.

(2) Die Dekanin / der Dekan setzt im Benehmen mit den Prüfern und der Kandidatin / dem Kandidaten den Termin für die Disputation fest und lädt die Prüfer und die Bewerberin / den Bewerber zur Prüfung ein. Der Prüfungstermin wird den Mitgliedern / Angehörigen des Fachbereiches bekannt gegeben.

(3) Die Disputation muss spätestens zwei Monate, nachdem die Dissertation nach § 9 ange-nommen ist, abgelegt sein. Hat die Bewerberin / der Bewerber sich der Prüfung bis dahin nicht unterzogen, so gilt diese als nicht bestanden. Tritt eine Verzögerung oder Unterbrechung ein, die die Bewerberin / der Bewerber nicht zu verantworten hat, so hat die Dekanin / der Dekan eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren.


§ 11
Disputation


(1) Die Disputation, die die Prüfungskommission mit der Kandidatin / dem Kandidaten führt, ist ein wissenschaftliches Prüfungsgespräch. In der Disputation werden sowohl Themen, die fachlich der Dissertation nahestehen, als auch weitergehende wissenschaftliche Fragen der Physik behandelt. Die Disputation beginnt mit einem etwa 30-minütigen fachbereichsöffentli-chen Vortrag der Kandidatin / des Kandidaten über ihre / seine Dissertation. Die Disputation soll höchstens eineinhalb Stunden dauern. Über den Gang der Disputation ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Prüferinnen / Prüfern zu unterzeichnen ist.

(2) Als Zuhörerinnen / Zuhörer sind promovierte Mitglieder und Angehörige des Fachbereichs Physik und Studierende des gleichen Studienganges zugelassen, es sei denn die Kandi-datin / der Kandidat hat widersprochen (siehe § 8 (2 g)). Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Ergebnisses an die Kandidatin / den Kandidaten.


§ 12
Beurteilung der Disputation


(1) Die Note für die Disputation wird von den an der Disputation beteiligten Prüfern gemeinsam festgesetzt. Die Prädikate sind gemäß § 9 (2) zu wählen.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note rite erreicht wurde. Unmittelbar danach wird der Bewerberin / dem Bewerber mündlich mitgeteilt, ob sie / er die Prüfung bestanden hat.


§ 13
Entscheidung über die Promotion und Gesamtbeurteilung


(1) Aus den Noten für die Dissertation und für die Disputation bildet die Prüfungskommission (§ 5 (4)) anschließend ein Gesamtprädikat. Die Beurteilung der Dissertation ist besonders zu gewichten. Das Gesamtprädikat kann lauten:
- summa cum laude
- magna cum laude
- cum laude
- rite
(2) Das Gesamtprädikat „summa cum laude“ darf nur vergeben werden, wenn diese Beurtei-lung von allen Gutachterinnen / Gutachtern für die Dissertation vergeben wurde und die Disputation mit „summa cum laude“ bewertet wurde.

(3) Der Bewerberin / dem Bewerber wird unmittelbar nach der Beratung die Gesamtbeurteilung mündlich bekannt gegeben.


§ 14
Vollziehung der Promotion


(1) Ist die Promotionsleistung erfolgreich erbracht, promoviert die Dekanin / der Dekan die Bewerberin / den Bewerber im Namen des Fachbereiches zum Doktor der Naturwissenschaften (Doctor rerum naturalium) und nimmt ihr / ihm dabei durch Handschlag das Gelöbnis ab, dass sie / er jederzeit bestrebt sein will, den ihr / ihm verliehenen Doktorgrad vor jedem Makel zu bewahren, sich in ihrer / seiner wissenschaftlichen Arbeit und in ihrer / seiner Lebensführung dieses Titels würdig zu erweisen und jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit zu suchen und zu bekennen.

(2) Dabei wird der Bewerberin / dem Bewerber eine Bescheinigung über die erfolgreich erbrachte Promotionsleistung, die die Gesamtbeurteilung (§ 13) enthält, überreicht.

(3) Ist die Dissertation noch nicht veröffentlicht, dann berechtigt die Bescheinigung noch nicht zur Führung des Doktortitels.


§ 15
Veröffentlichung der Dissertation


(1) Das Promotionsverfahren ist erst dann abgeschlossen, wenn die Doktorandin / der Dokto-rand die gesamte Dissertation in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich gemacht hat. Dies soll innerhalb eines Jahres nach Erbringen der Promotionsleistung erfolgen. Erst dann wird die Promotionsurkun-de von der Dekanin / dem Dekan des Fachbereiches ausgehändigt und darf der Doktortitel geführt werden.

(2) Eine Veröffentlichung darf erst dann erfolgen, wenn die Betreuerin / der Betreuer der Dissertation schriftlich bestätigt, dass sie / er mit der Veröffentlichung der Dissertation in der vorliegenden Fassung einverstanden ist. Dieses Einverständnis muss innerhalb eines Jahres nach Erbringen der Promotionsleistung der Kandidatin / dem Kandidaten gegeben werden.

(3) Die Dissertation soll in einer der folgenden Formen veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen sein:

a. Druck oder Vervielfältigung der gesamten Dissertation,
b. Vervielfältigung in Form von Mikrofiche,
c. Druck des wesentlichen Inhalts der Dissertation in einer oder mehreren wissenschaftlichen Zeitschriften,
d. Die Ablieferung einer elektronischen Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Universitäts- und Landesbibliothek abgestimmt sind.

Auf Antrag der Bewerberin / des Bewerbers oder der Betreuerin / des Betreuers entscheidet die Dekanin / der Dekan über eine Verlängerung der in Abs. (1) und (2) genannten Frist.

(4) Die Doktorandin / der Doktorand muss die Veröffentlichung der Dissertation
nach den im Anhang vorgegebenen Vorschriften sicherstellen.

(5) Der Universitätsbibliothek ist entsprechend dem jeweils gültigen Beschluss der Kultusmi-nisterkonferenz (vgl. Anhang) eine angemessene Zahl von Exemplaren der Dissertation über das Dekanat zu übergeben. Im Fall (3) c) bestätigt die Betreuerin / der Betreuer der Arbeit der Dekanin / dem Dekan, dass die wesentlichen Inhalte der Dissertation zur Publikation ange-nommen worden sind. Im Falle des (3) d) legt die Bewerberin / der Bewerber der Dekanin / dem Dekan eine Bescheinigung der Universitäts- und Landesbibliothek über die erfolgte Ablieferung vor.


§ 16
Promotionsurkunde


(1) Sind die Bedingungen der Veröffentlichung der Dissertation nach § 15 erfüllt, hat die Be-werberin / der Bewerber die Promotionsleistungen erbracht. Es wird eine Promotionsurkunde ausgestellt, die die Gesamtbeurteilung nach § 13 enthält. Sie wird auf den Tag der Disputation datiert, von der Dekanin / dem Dekan eigenhändig unterzeichnet und der Bewerberin / dem Bewerber übergeben.

(2) Erst nach Erhalt der Promotionsurkunde hat die Bewerberin / der Bewerber das Recht zur Führung des Doktortitels.


§ 17
Wiederholung der Promotionsleistung


(1) Im Falle der Ablehnung der Dissertation ist ein erneuter Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren nur einmal und nicht vor Ablauf eines Jahres zulässig. Hierbei ist eine neue oder verbesserte Arbeit vorzulegen. Gemäß § 8 (2) ist dabei von dem vorher fehlgeschlagenen Versuch Mitteilung zu machen.

(2) Ist die Disputation nicht bestanden (§ 12 (2)), kann sie frühestens nach zwei und spätes-tens nach fünf Monaten und grundsätzlich nur einmal wiederholt werden. Dies wird der Kan-didatin / dem Kandidaten mittels Bescheid mit Rechtsbehelfbelehrung mitgeteilt. Die Wiederholungsprüfung wird in der Regel bei denselben Prüferinnen / Prüfern abgelegt wie die erste. Erforderlichenfalls bestellt die Dekanin / der Dekan neue Prüferinnen / Prüfer.

(3) Tritt ein Versäumnis des Termins der Wiederholungsprüfung ein, das die Bewerberin / der Bewerber nicht zu verantworten hat, so muss die Dekanin / der Dekan einen neuen Prüfungs-termin ansetzen.






§ 18
Einsichtnahme


Nach Abschluss des Promotionsverfahrens wird der Kandidatin / dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Gutachten über die Dissertation und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
Der Antrag muss binnen 3 Monaten nach Aushändigung der Promotionsurkunde bzw. nach der endgültigen Ablehnung der Promotion bei der Dekanin / dem Dekan gestellt werden. Die Dekanin / der Dekan bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.


§ 19
Aberkennung der bestandenen Promotionsleistung


Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, dass sich die Bewerberin / der Bewerber beim Nachweis der Promotionsleistungen einer groben Täuschung schuldig gemacht hat, oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren aufgrund von Täuschung irrtümlicherweise als erfüllt angenommen worden sind, so ist die Promotionsleistung durch Beschluss des Promotionsausschusses für ungültig zu erklären. Der Beschluss ist zu begründen und der / dem Betroffenen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.


§ 20
Entziehung des Doktorgrades


(1) Der verliehene Doktorgrad ist auf Beschluss des Fachbereichsrates zu entziehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist.
Er kann auch auf Beschluss des Fachbereichsrates entzogen werden, wenn
- die / der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr verurteilt worden ist oder
- die / der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei
deren Vorbereitung oder Begehung sie / er ihre / seine wissenschaftliche
Qualifikation missbraucht hat.
- wenn der / dem Promovierten in einem ordentlichen Verfahren nachgewiesen wird,
dass sie / er die Grundsätze der Deutschen Forschungsgemeinschaft über Regeln
guter wissenschaftlicher Praxis in den Fassungen vom 17. Juni 1998 und 4. Juli 2001
(siehe Beschluss der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 7.1.2002) nicht
eingehalten hat.

(2) Dasselbe gilt für die Ehrenpromotion (§ 23).


§ 21
Rechtsbehelfe und Entscheidung über einen Widerspruch


Gegen belastende Entscheidungen kann beim Promotionsausschuss Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Promotionsausschuss. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen zuzustellen.



§ 22
Erneuerung des Doktorgrades


Der Doktorgrad kann nach 50 Jahren erneuert werden, wenn dies in Hinblick auf die besonderen wissenschaftlichen Verdienste oder wegen einer besonders engen Verbindung der Jubilarin / des Jubilars mit der Universität angebracht erscheint.


§ 23
Ehrenpromotion


(1) Als Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen oder außergewöhnlicher Verdienste kann der Fachbereich den akademischen Grad „Doktor der Naturwissenschaften ehrenhalber“ (doctor rerum naturalium honoris causa – Dr. rer. nat. h.c.) verleihen.

(2) Der Antrag auf Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber (Dr. rer. nat. h. c.) wird von mindestens zwei hauptberuflichen Professorinnen / Professoren des Fachbereiches Physik an den Fachbereichsrat gestellt. Nach dessen Befürwortung wird der Antrag an den Promotionsausschuss zur Beschlussfassung weitergeleitet. Wird der Dr. rer. nat. h. c. für hervorragende wissenschaftliche Leistungen verliehen, bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der promovierten Mitglieder in beiden Gremien. Wird der Dr. rer. nat. h. c. für außerordentliche Verdienste verliehen, bedarf es der Einstimmigkeit der promovierten Mitglieder beider Gre-mien.


II. Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer
ausländischen Partneruniversität



§ 24
Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität


Der Fachbereich Physik verleiht den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) auch im Zusammenwirken mit einem Fachbereich einer ausländischen Partneruniversität. Der Fachbereich Physik wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partneruniversität mit.


§ 25
Abkommen


Die Durchführung des Promotionsverfahrens und die Mitwirkung gemäß § 24 Satz 2 setzen ein Abkommen mit dem Fachbereich der ausländischen Partneruniversität voraus. In dem Abkommen verpflichten sich beide Fachbereiche, eine entsprechende Promotion zu ermöglichen, und regeln Einzelheiten des Zusammenwirkens.


§ 26
Promotionsstudium und Zulassung


(1) Während der Bearbeitung der Dissertation muss die Bewerberin / der Bewerber mindestens ein Semester als ordentliche Studentin / ordentlicher Student bzw. als Promovendin / als Promovend an der Partneruniversität studiert haben. Von dieser Voraussetzung kann befreit werden, wer an der Partneruniversität bereits ein Studium entsprechender Dauer absolviert hat.

(2) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) § 4 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Bewerberin / der Bewerber einen Abschluss nachweist, der auch zur Promotion an der Partneruniversität berechtigt.


§ 27
Betreuung


Betreuer der Dissertation sind jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied des Fachbereichs Physik und des Fachbereichs der Partneruniversität. Die Erklärungen nach § 26 sollen bei Beginn des Betreuungsverhältnisses dem Promotionsausschuss vorgelegt werden.







§ 28
Dissertation


Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in den Landessprachen der Partneruniversitäten und in Englisch anzufügen.

§ 29
Promotionsantrag


§ 8 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass dem Gesuch zusätzlich beizufügen sind:

1. eine Erklärung des Fachbereichs der Partneruniversität, dass die Zulassung zum Promotionsverfahren befürwortet wird;
2. eine Erklärung eines Mitglieds des Fachbereichs der Partneruniversität, dass sie / er
bereit ist, die Dissertation zu begutachten;
3. ein Nachweis über das Studium an der Partneruniversität gemäß § 26 Abs. (1)


§ 30
Gutachterinnen / Gutachter


(1) Die Dissertation wird von jeweils mindestens einem prüfungsberechtigten Mitglied des Fachbereichs Physik und des Fachbereichs der Partneruniversität begutachtet.

(2) Für die Sprache der Gutachten gilt § 28 Satz 1 entsprechend.


§ 31
Mündliche Prüfung


(1) Die Form der mündlichen Prüfung als Disputation gemäß § 11 wird im Partnerschaftsabkommen vereinbart.

(2) Für die Sprache der Disputation gilt § 28 Satz 1 entsprechend.

(3) Der Prüfungskommission muss mindestens je ein prüfungsberechtigtes Mitglied des Fachbereichs Physik und des Fachbereichs der Partneruniversität angehören.


§ 32
Vollziehung der Promotion


Für die Vollziehung der Promotion gilt § 14 mit der Maßgabe, dass eine zweisprachige Ur-kunde verliehen wird. Die Dekanin / der Dekan des Fachbereichs Physik unterzeichnet und siegelt den deutschen Teil. Der Fachbereich der Partneruniversität fertigt ihren Teil der Promotionsurkunde entsprechend den bei ihr geltenden Regularien an.




§ 33
Veröffentlichung der Dissertation


Für die Veröffentlichung der Dissertation gilt auf deutscher Seite § 15 entsprechend.





III. Schlussbestimmungen

§ 34
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten


Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in Kraft. Sie gilt für alle Bewerberinnen und Bewerber, die nach Inkrafttreten dieser Promotionsordnung einen Promotionsstudiengang aufnehmen oder sich nach Inkrafttreten einer solchen Ordnung zur Promotion melden. Be-werberinnen und Bewerbern, die eine Promotion unter Bedingungen aufgenommen haben, die von der neuen Promotionsordnung abweichen, ist Gelegenheit zu geben, ihre Promotion noch zu den ursprünglich für sie geltenden Bestimmungen abzuschließen.





Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrat des Fachbereichs Physik der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 23. Juli 2004.


Münster, den 05. August 2004
Der Rektor

Prof. Jürgen Schmidt



Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen-Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezem-ber 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.



Münster, den 05. August 2004
Der Rektor

Prof. Dr. Jürgen Schmidt





Anhang


Auszug aus den Grundsätzen für die Veröffentlichung von Dissertationen vom 28./29.4.1977 in der Fassung vom 30.10.1997.

Der Doktorand ist verpflichtet, eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) schriftlich anzu-fertigen und das Ergebnis in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen.

Diese Verpflichtungen stellen eine Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar.

In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation dann, wenn der Verfasser neben dem für die Prüfungsakten des Fachbereichs erforderlichen Exemplar für die Archivierung drei bis sechs Exemplare, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein müssen, unentgeltlich an die Hochschulbibliothek abliefert und darüber hinaus die Verbreitung sicherstellt durch entweder
a) die Ablieferung weiterer Vervielfältigungen, in den Geistes- und in den Gesellschaftswissenschaften höchstens 80 Exemplare, in der Medizin, in den Natur- und den Ingenieurwissenschaften höchstens 40 Exemplare, jeweils in Buch- oder Fotodruck, oder
b) den Nachweis der Veröffentlichung in einer Zeitschrift oder
c) den Nachweis einer Verbreitung über den Buchhandel durch einen gewerblichen Verleger mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren; auf der Rückseite des Titelblatts ist die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes auszuweisen, oder
d) die Ablieferung einer Mikrofiche und bis zu 30 weiteren Kopien oder
e) die Ablieferung einer elektronischen Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Hochschulbibliothek abzustimmen sind.
Im Fall a) sind die Hochschulbibliotheken verpflichtet, die überzähligen Tauschexemplare vier Jahre lang in angemessener Stückzahl aufzubewahren.
In den Fällen a), d) und e) überträgt der Doktorand der Hochschule das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Hochschulbibliotheken weitere Kopien von seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen.