Amtliche Bekanntmachungen

Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 7. Mai 2004




Auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes NRW (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772) hat die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster folgende Studienordnung erlas-sen:


§ 1
Regelungsbereich

Die Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Studiengangs Rechtswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.


Abschnitt 1: Zweck und Ziel des Studiums


§ 2
Studienziel
(1) Das rechtswissenschaftliche Studium soll die Studierenden befähigen, das Recht mit Verständnis zu erfassen und anzuwenden. Hierfür werden ihnen die erforderlichen Rechtskenntnisse, die europarechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Bezüge des Rechts sowie seine philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen vermittelt.
(2) Das rechtswissenschaftliche Studium bereitet auf die Ablegung der ersten Prüfung (§ 2 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG) vor.


§ 3
Akademische Grade
Wer den Studiengang Rechtswissenschaft erfolgreich abgeschlossen hat, kann den Hochschulgrad "Diplom-Jurist/Diplom-Juristin (Universität Münster)" erwerben. Die Einzelheiten regelt die Diplomordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.


§ 4
Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zum Studiengang Rechtswissenschaft ist die Immatrikulation an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und - falls besonders gefordert - die Zuweisung eines Studienplatzes in Münster.


Abschnitt 2: Lehrveranstaltungen
§ 5
Vorlesungen
(1) In Vorlesungen wird ein bestimmtes Rechts- oder Sachgebiet systematisch dargestellt. In dazu geeigneten Vorlesungen werden die Studierenden in die Methodik der Fallbearbeitung eingeführt.
(2) Zu jeder Vorlesung im Pflicht- und Schwerpunktbereich wird gegen Vorlesungsende oder in der ersten Woche der vorlesungsfreien Zeit eine Abschlussklausur gestellt. Einzelheiten regelt die Prüfungsordnung.
(3) Nach den Vorlesungen "Grundlinien und Allgemeiner Teil des BGB", "Staatsrecht II" und "Strafrecht III" wird für die vorlesungsfreie Zeit jeweils eine Aufgabe für eine häusliche Arbeit gestellt. Einzelheiten regelt die Prüfungsordnung.


§ 6
Arbeitsgemeinschaften
(1) Arbeitsgemeinschaften sind vorlesungsbegleitende Lehrveranstaltungen, die unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers stattfinden. In ihnen werden unter Anleitung einer Tutorin/eines Tutors inhaltlich vorlesungsbegleitend in kleineren Grup-pen Probleme des betreffenden Rechtsgebietes erörtert und die Technik der Falllösung geübt.
(2) Arbeitsgemeinschaften werden jedenfalls begleitend zu den Vorlesungen "Grundlinien und Allgemeiner Teil des BGB", "Staatsrecht I" und "Strafrecht I" angeboten.


§ 7
Seminare
(1) Seminare ermöglichen es fortgeschrittenen Studierenden, durch Anfertigung, Vortragen und Diskutieren von Referaten die Methoden und Inhalte der rechtswissenschaftlichen Forschung kennen zu lernen, eigene Rechtsansichten zu entwickeln und dabei die geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Bezüge des Rechts zu diskutieren.
(2) Seminare werden vorwiegend im Rahmen der Ausbildung im Schwerpunktbereich angeboten. Für den Abschluss der Schwerpunktbereichsprüfung ist in der Regel eine Seminararbeit als häusliche Arbeit (§ 28 Abs. 3 Satz 3 JAG) anzufertigen. Einzelheiten regelt die Prüfungsordnung.
(3) An einem Seminar kann nur teilnehmen, wer sich bis zum Ende der Vorlesungszeit des vorausgehenden Semesters dazu angemeldet hat.


§ 8
Wiederholungs- und Vertiefungsveranstaltungen
Das Examensrepetitorium (Unirep) dient der Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung. Die Lehrveranstaltungen im Unirep werden jährlich wiederkehrend, möglichst unter Einschluss der vorlesungsfreien Zeit, angeboten.


§ 9
Klausurenkurse
Klausurenkurse dienen der Vorbereitung der Studierenden höherer Semester auf die staatliche Pflichtfachprüfung. Sie sollen die Studierenden an die Anforderungen dieser Prüfung gewöhnen und ihnen bei der Überprüfung ihres Leistungsstandes helfen. Eine Korrektur der Klausuren ist nicht Bestandteil der Klausurenkurse.


§ 10
Andere Lehrveranstaltungen
Die §§ 5 bis 9 regeln die Arten von Lehrveranstaltungen nicht abschließend.


§ 11
Praktische Studienzeit
Die Prüfungsordnung nimmt darauf Rücksicht, dass die Studierenden eine praktische Studienzeit gem. § 8 JAG abzuleisten haben.


Abschnitt 3: Studienverlauf
§ 12
Studienbeginn
Das Studium im Studiengang Rechtswissenschaft kann im Wintersemester oder im Sommersemester aufgenommen werden.


§ 13
Gliederung des Studiums
(1) Der Studiengang Rechtswissenschaft dauert in der Regel acht Semester und gliedert sich in drei Studienabschnitte:
1. Der erste Studienabschnitt umfasst vier Semester; er endet mit der Zwischenprüfung.
2. Der zweite Studienabschnitt umfasst zwei Semester; er endet mit der Prüfung im Schwerpunktbereich und dient der Ergänzung der Ausbildung im Pflichtfachbereich und der Ausbildung im Schwerpunktbereich.
3. Der dritte Studienabschnitt umfasst zwei Semester; er endet mit der Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung und dient der Vertiefung und Wiederholung des Pflichtfachstoffs und der Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung (§ 11 JAG).
(2) Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnitts können auch verteilt auf drei Semester angeboten werden, wenn dies didaktisch sinnvoll ist und der Studienabschluss innerhalb der Regelstudienzeit dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Teilprüfungen der Schwerpunktbereichsprüfung können bereits im vierten Studiensemester abgelegt werden, wenn die/der Studierende die Zwischenprüfung vor der Anmeldung zu den Teilprüfungen bestanden hat. Einzelheiten der Zwischenprüfung und der Schwerpunktbe-reichsprüfung regelt die Prüfungsordnung.


§ 14
Angebot an Lehrveranstaltungen
(1) Bei großen Teilnehmerzahlen in einzelnen Lehrveranstaltungen können die Studierenden aus organisatorischen oder didaktischen Gründen auf mehrere Gruppen oder auf gleichartige, getrennt voneinander organisierte Lehrveranstaltungen aufgeteilt werden. Die Aufteilung erfolgt einvernehmlich durch die Leiterinnen/Leiter der betroffenen Lehrveranstaltungen.
(2) Die Teilnahme an Seminaren und Exkursionen kann bei ihrer Ankündigung auf eine bestimmte Anzahl von Studierenden beschränkt werden. Bei der Auswahl der Studierenden soll insbesondere berücksichtigt werden, ob sie bereits über einschlägige Fachkenntnis verfügen, wie erfolgreich sie bisher an Lehrveranstaltungen teilgenommen haben und ob die Zwischenprüfung länger als bei anderen Bewerberinnen/Bewerbern zurückliegt. Im Übrigen gilt für diese Zugangsbeschränkung § 82 Abs. 3 HG.


Abschnitt 4: Inhalt des Studiums

§ 15
Typen von Lehrveranstaltungen
Die im Folgenden genannten Lehrveranstaltungen werden als Pflichtveranstaltungen (P), Wahlpflichtveranstaltungen (WP) oder Ergänzende Lehrveranstaltungen (E) angeboten. Pflichtveranstaltungen sind sämtlich zu besuchen. Wahlpflichtveranstaltungen sind zu besu-chen, soweit sie die/der Studierende nach Maßgabe der Prüfungsordnung aus einer Gruppe von Lehrveranstaltungen ausgewählt hat. Ergänzende Lehrveranstaltungen zu besuchen wird empfohlen.


§ 16
Studium im Pflichtfachbereich
(1) Im ersten und zweiten Studienabschnitt sind Lehrveranstaltungen (P) im Umfang von 72 Semesterwochenstunden (SWS) über die Gegenstände der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 11 Abs. 2 JAG) zu besuchen, und zwar 36 SWS im Bürgerlichen Recht, 22 SWS im Öffentlichen Recht und 14 SWS im Strafrecht.
(2) Der Fachbereichsrat erlässt einen Studienplan für den Pflichtfachbereich, der einen sachgerechten Aufbau des Studiums empfiehlt.


§ 17
Grundlagenveranstaltungen
(1) Im ersten und im zweiten Studienabschnitt ist jeweils eine zweistündige Lehrveranstaltung (P) über die philosophischen, geschichtlichen oder gesellschaftlichen Grundlagen des Rechts zu besuchen.
(2) Den Studierenden wird im Übrigen empfohlen, Lehrveranstaltungen in Grundlagenfächern als ergänzende Lehrveranstaltungen (E) zu besuchen.


§ 18
Schlüsselqualifikationen
(1) Im zweiten Studienabschnitt ist eine mindestens zweistündige Lehrveranstaltung (P) zu besuchen, in der der mündliche Vortrag geübt wird.
(2) Im zweiten Studienabschnitt ist außerdem eine mindestens zweistündige Lehrveranstaltung (P) zu besuchen, in denen Schlüsselqualifikationen (§ 7 Abs. 2 JAG) erworben werden. Darunter zählen etwa Lehrveranstaltungen über Verhandlungstechnik, Vernehmungstechnik oder alternative Formen der Streitschlichtung.
(3) Die Dekanin/Der Dekan kann auf Antrag im Einzelfall feststellen, dass den Anforderungen des Abs. 2 auch genügt, wer eine vergleichbare sonst an der Westfälischen Wilhelms-Universität angebotene Lehrveranstaltung besucht hat. Der Fachbereichsrat kann eine entsprechende Feststellung für bestimmte Lehrveranstaltungen auch im Vorhinein treffen.
(4) Ein Leistungsnachweis über eine der in Abs. 2 und 3 genannten Lehrveranstaltungen kann als Teilprüfung der Schwerpunktbereichsprüfung (P oder WP) angerechnet werden, wenn der Prüfungsausschuss festgestellt hat, dass er unter denselben Bedingungen erworben wurde, die für die Ablegung von Teilprüfungen gelten.


§ 19
Fremdsprachige Lehrveranstaltungen
(1) Im zweiten Studienabschnitt ist ein Leistungsnachweis über eine mindestens zweistündige fremdsprachige rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltung (P) zu erwerben. Von dieser Verpflichtung ist befreit, wer den Studiengang "Fachspezifische Fremdsprachenausbildung" erolgreich absolviert hat.
(2) Wer mindestens ein Semester an einer nicht deutschsprachigen Hochschule Rechtswissenschaft studiert und mindestens einen Leistungsnachweis erbracht hat, ist von der Verpflichtung gem. Abs. 1 auch dann befreit, wenn die im Rahmen dieses Studiums erworbenen Leistungsnachweise als Teilprüfungen der Zwischenprüfung oder der Schwerpunktbereichsprüfung angerechnet werden.



§ 20
Schwerpunktbereiche
(1) Im zweiten Studienabschnitt ist das Studium in einem Schwerpunktbereich fortzusetzen. Der Fachbereichsrat erlässt Studienpläne für die einzelnen Schwerpunktbereiche, die die in jedem Schwerpunktbereich angebotenen Lehrveranstaltungen benennen und einen sachgerechten Aufbau des Studiums empfehlen.
(2)
Der Studierende kann einen der folgenden Schwerpunktbereiche auswählen:
1. Wirtschaft und Unternehmen
2. Arbeit und Soziales
3. Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht
4. Internationales Recht, Europäisches Recht, IPR
5. Rechtsgestaltung und Streitbeilegung
6. Staat und Verwaltung
7. Kriminalwissenschaften
8. Steuerrecht
(3)
(3) In den Schwerpunktbereichen 1, 2, 5 und 6 werden besondere Schwerpunktfächer angeboten. Die Schwerpunktfächer innerhalb eines Schwerpunktbereichs bestehen aus gemeinsamen Pflichtveranstaltungen (P) und unterscheiden sich durch besondere Wahlpflichtveranstaltungen (WP). Der Prüfling kann unter folgenden Schwerpunktfächern wählen:
1.
Wirtschaft und Unternehmen
1.1. Deutsches und europäisches Gesellschaftsrecht
1.2. Bank- und Kapitalmarktrecht
1.3. Finanzdienstleistungen
1.4. Wirtschaft und öffentliches Recht
2.
Arbeit und Soziales
2.1. Arbeitsrecht
2.2. Sozialrecht
5.
Rechtsgestaltung und Streitbeilegung 5.1. Bürgerliches Recht
5.2. Öffentliches Recht
5.3. Strafrecht
6.
Staat und Verwaltung 6.1. Selbstverwaltung
6.2. Umwelt und Planung
6.3. Verfassung



§ 21
Studium im Schwerpunktbereich
(1) In dem gewählten Schwerpunktbereich sind mindestens eine zweistündige Grundlagenveranstaltung (P) und ein zweistündiges Seminar (P) zu besuchen.
(2) In dem gewählten Schwerpunktbereich oder Schwerpunktfach sind außerdem Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von mindestens 12 SWS zu besuchen. Die Studienpläne regeln das Verhältnis von Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen.
(3) Kann die/der Studierende an keinem der im Schwerpunktbereich angebotenen Seminare teilnehmen (§ 26 Abs. 2 PrüfO), muss er eine zusätzliche Lehrveranstaltung gem. Abs. 2 im Umfang von zwei SWS besuchen.


§ 22
Wiederholung und Vertiefung
Im dritten Studienabschnitt sind Lehrveranstaltungen (P) zur Wiederholung und Vertiefung im Bürgerlichen Recht (18 SWS), im Öffentlichen Recht (14 SWS) und im Strafrecht (8 SWS) zu besuchen. Diese Verpflichtung erfüllt auch, wer die Lehrveranstaltungen im Rah-men des Unirep besucht.


Abschnitt 5: Prüfungen und Leistungspunkte
§ 23
Hochschulprüfungen
(1) Die Zwischenprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung sind Hochschulprüfungen. Sie werden studienbegleitend abgelegt. Die Einzelheiten regelt die Prüfungsordnung.
(2) Die Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur ersten Prüfung, die Schwerpunktbereichsprüfung bildet zusammen mit der staatlichen Pflichtfachprüfung die erste Prüfung (§ 2 Abs. 1 JAG).



§24
Leistungspunkte
(1) Um dem Verhältnis einzelner Teilprüfungen gerecht zu werden und um die Anrechnung von an anderen Universitäten erbrachten Leistungen zu erleichtern, werden alle im Studienplan vorgesehenen Leistungen nach Leistungspunkten (Credits) gewichtet.
(2) Leistungen werden im Einzelnen folgendermaßen gewichtet:
1. Vorlesungen mit Semesterabschlussklausur: 1,5 Credits je SWS
2. Häusliche Arbeit in den Pflichtfächern der Zwischenprüfung: 6 Credits
3. Häusliche Arbeit im Schwerpunktbereich: 9 Credits
4. Lehrveranstaltungen im Unirep: 1,5 Credits je SWS
5. Praktika: 1 Credit je Arbeitswoche


Abschnitt 6: Übergangsbestimmungen,In-Kraft-Treten
§ 25
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Studienordnung ist erstmals anzuwenden auf Studierende, die das rechtswissenschaftliche Studium zum Wintersemester 2003/04 aufnehmen.
(2) Studierende, die das rechtswissenschaftliche Studium vor dem Wintersemester 2003/04 aufgenommen haben, können ab dem 1.8.2004 beantragen, dass sie das Studium nach dieser Studienordnung fortführen und dass bis dahin erbrachte Leistung für das Studium nach dieser Studienordnung angerechnet werden.
(3) Wer sich bis zum 1.7.2006 nicht zum Ersten juristischen Staatsexamen angemeldet hat, muss das Studium nach dieser Studienordnung fortführen.


§ 26
In-Kraft-Treten
Diese Studienordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den "Amtlichen Bekanntmachungen" der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.






Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 15. Juli 2003 und 20. April 2004.


Münster, den 07. Mai 2004





Der Rektor




Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 07. Mai 2004





Der Rektor




Prof. Dr. J. Schmidt