Amtliche Bekanntmachungen

Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 7. Mai 2004




Auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes NRW (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), und des § 28 Abs. 4 Juristen-ausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431) hat die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität folgende Prüfungsordnung erlassen:


§ 1
Regelungsbereich

Diese Prüfungsordnung regelt die Zwischenprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft.


1. Teil: Gemeinsame Vorschriften

1. Abschnitt: Prüfungsorgane

§ 2
Prüfungsausschuss
(1) Durchführung und Organisation der Zwischenprüfung und der Schwerpunktbereichsprüfung obliegen dem Prüfungsausschuss für die Zwischenprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung (Prüfungsausschuss). Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören drei Professorinnen/Professoren, eine Vertreterin/ein Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, eine Studierende/ein Studierender und die Leiterin/der Leiter des Prüfungsamtes an. Die Vertreterin/Der Vertreter der Studierenden hat kein Stimmrecht.
(3) Die Professorinnen/Professoren, die Vertreterin/der Vertreter aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und die/der Studierende sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied werden vom Fachbereichsrat gewählt, die Professorinnen/Professoren für die Dauer von zwei Jahren, die übrigen Mitglieder für die Dauer von einem Jahr. Wahlvorschläge für die Professorinnen/Professoren sollen je eine Vertreterin/einen Vertreter aus den drei Fachgruppen benennen. Die Leiterin/der Leiter des Prüfungsamtes kann im Verhinderungsfall eine Vertreterin/einen Vertreter benennen.
(4) Aus den Professorinnen/Professoren im Prüfungsausschuss wählt der Fachbereichsrat die Vorsitzende/den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.
(5) Der Prüfungsausschuss kann seine Entscheidungsbefugnis widerruflich auf ein stimmberechtigtes Mitglied ganz oder teilweise übertragen. Im Übrigen ist die/der Vorsitzende befugt, unaufschiebbare Entscheidungen an Stelle des Prüfungsausschusses alleine zu treffen; der Prüfungsausschuss ist darüber unverzüglich zu informieren.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter mindestens zwei Professorinnen/Professoren einschließlich der/des Vorsitzenden oder der Vertreterin/des Vertreters, anwesend ist. Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) In Angelegenheiten der Schwerpunktbereichsprüfung nimmt die/der für den betreffenden Schwerpunktbereich verantwortliche Professorin/Professor mit beratender Stimme an der Sitzung des Prüfungsausschusses teil, wenn der Schwerpunktbereich nicht durch ein ordentliches Mitglied vertreten ist.


§ 3
Prüfer
(1) Teilprüfungen (§ 4) der Prüfung werden von einer Prüferin/einem Prüfer abgenommen.
(2) Prüferinnen/Prüfer sind die verantwortlichen Leiterinnen/Leiter der Lehrveranstaltungen, in denen Teilprüfungen abgelegt werden können. Prüferin/Prüfer für die häuslichen Arbeiten ist die/der jeweilige Aufgabenstellerin/Aufgabensteller.
(3) Der Prüfungsausschuss kann weitere Prüferinnen/Prüfer gem. § 95 HG bestellen.
(4) Prüferinnen/Prüfer können durch ihnen zugeordnete Korrekturassistentinnen/Korrekturassistenten, die die erste Prüfung (§ 2 JAG) oder das Erste juristische Staatsexamen bestanden haben, unterstützt werden.


2. Abschnitt: Teilprüfungen
§ 4
Teilprüfungen
(1) Die Zwischenprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung bestehen aus studienbegleitenden Teilprüfungen. Teilprüfungen werden entweder als Semesterabschlussklausuren oder als häusliche Arbeiten in den Semesterferien abgelegt.
(2) Um die Anrechenbarkeit von Leistungen, die an verschiedenen Hochschulen erbracht wurden, zu gewährleisten, wird jede Teilprüfung mit Leistungspunkten (Credits) bewertet (§ 24 StudO).


§ 5
Anmeldung zu Teilprüfungen
(1) Für die Teilnahme an einer Teilprüfung ist eine Anmeldung erforderlich; sie kann über das Intranet der Fakultät erfolgen. Die Anmeldung für die Semesterabschlussklausuren muss bis zum letzten Montag vor Beginn der Woche erfolgen, in der die Klausuren geschrieben wer-den. Die Anmeldung für die Ferienhausarbeiten der Zwischenprüfung muss bis zur Abgabe der Arbeit erfolgen. Die Anmeldung zur häuslichen Arbeit im Schwerpunktbereich muss bis spätestens drei Wochen vor Ende der Vorlesungszeit im vorausgehenden Semester erfolgen.
(2) Wer sich zu einer Teilprüfung angemeldet hat, kann sich bis zum Ende der Meldefrist wieder abmelden.


§ 6
Durchführung von Teilprüfungen
(1) Termin und Ort für die Anfertigung der Semesterabschlussklausuren werden spätestens sechs Wochen vorher in geeigneter Form bekannt gemacht. Die Aufgabe, die Bearbeitungszeit und die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt die Prüferin/der Prüfer. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 60, höchstens 120 Minuten. Körperbehinderten Prüflingen kann diese Frist vom Prüfungsausschuss auf Antrag bis zu 45 Minuten verlängert werden. Die Identität der Bearbeiterin/des Bearbeiters einer Klausuraufgabe ist zu überprüfen.
(2) Die Aufgaben für die Ferienhausarbeiten werden in der Woche nach den Abschlussklausu-ren in geeigneter Form ausgegeben. Ihre Bearbeitung erfolgt vollständig in den Semesterferien. Dies gilt in der Regel auch für häusliche Arbeiten, die im Rahmen eines Seminars angefertigt werden.
(3) Die Bearbeitungszeit für häusliche Arbeiten beträgt mindestens vier Wochen.


§ 7
Bewertung von Prüfungsaufgaben
(1) Prüfungsleistungen werden entsprechend § 17 JAG bewertet.
(2) Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens "ausreichend (4 Punkte)" bewertet wurde.


§ 8
Versuch einer Teilprüfung
(1) Eine Teilprüfung hat versucht, wer sich zu der Teilprüfung verbindlich angemeldet hat. Hat ein Prüfling, der zu einer Teilprüfung angemeldet war, keine Prüfungsarbeit abgegeben, wird die Teilprüfung mit "ungenügend (0 Punkte)" bewertet.
(2) Unberücksichtigt bleibt ein Versuch, wenn der Prüfling wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen eine Teilprüfung, zu der er angemeldet war, nicht ablegen kann und unverzüglich einen entsprechenden Antrag stellt. Dem Antrag sind geeignete Nachweise über den Grund der Verhinderung beizufügen. Bestand die Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen, kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangt werden.
(3) Nach erfolgreicher Teilnahme an einer Teilprüfung ist eine Wiederholung der Teilprüfung unzulässig.
(4) Die Wiederholung von Teilprüfungen, die schlechter als "ausreichend (4 Punkte)" bewertet wurden, ist nach Maßgabe von § 19 und § 28 möglich.


§ 9
Anrechnung von Teilprüfungen
(1) In einem anderen Studiengang oder an einer anderen Hochschule erbrachte Leistungen werden als Teilprüfungen insbesondere angerechnet, wenn
a)
der Leistungsnachweis über das gleiche Stoffgebiet erworben wurde wie die Teilprüfung, für die er angerechnet werden soll
b)
und der Leistungsnachweis mit derselben oder einer höheren Anzahl von Credits bewertet ist wie die Teilprüfung, für die er angerechnet werden soll
c)
und der Leistungsnachweis in einer Prüfung erbracht wurde, die nach Art und Umfang der Teilprüfung entspricht, für die er angerechnet werden soll.
(2) Mehrere Leistungsnachweise können für eine Teilprüfung angerechnet werden, wenn sie zusammen mit derselben oder einer höheren Anzahl von Credits bewertet sind wie die Teil-prüfung. Ein Leistungsnachweis kann für mehrere Teilprüfungen angerechnet werden, wenn er mit derselben oder einer höheren Anzahl von Credits bewertet ist wie die Teilprüfungen. In beiden Fällen müssen die übrigen in Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Im Ausland erlangte Leistungsnachweise können nur auf Antrag und nach Maßgabe von Abs. 1 angerechnet werden. Im Übrigen gilt § 92 Abs. 3 HG.
(4) Über die Anrechnung der in Abs. 1 und 3 genannten Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.


§ 10
Konto über Teilprüfungen
(1) Über einzelne Teilprüfungen wird keine Bescheinigung und kein Zeugnis ausgestellt. Das Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät richtet für jeden Prüfling ein Konto mit den Ergebnissen der einzelnen Teilprüfungen ein.
(2) Das Konto kann elektronisch verwaltet werden. Der Fachbereich bestimmt, wie die Kon-ten zu führen sind. Das gewählte System muss den erforderlichen Datenschutz gewährleisten.


§ 11
Bescheinigung; Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Dem Prüfling werden die Ergebnisse der Teilprüfungen in geeigneter Form bekannt ge-macht. Soweit die Prüfungsarbeit nicht zurückgegeben wird, hat der Prüfling ein Recht auf Einsicht in die Prüfungsakten.
(2) Auf schriftlichen Antrag wird dem Prüfling vom Prüfungsamt eine Bescheinigung über die versuchten Teilprüfungen und ihre Bewertung ausgestellt.
(3) Wird eine Bescheinigung gem. Abs. 2 beantragt, bevor die Prüfung abgelegt ist, muss aus ihr hervorgehen, wie viele Fachsemester die/der Studierende bis dahin studiert hat. Wird sie beantragt, nachdem die/der Studierende die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, ist in der Bescheinigung darauf hinzuweisen.


3. Abschnitt: Täuschung. Mängel des Prüfungsverfahrens
§ 12
Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis einer Teilprüfung durch Täuschung zu beeinflussen, oder wird er im Prüfungsraum mit unzulässigen Hilfsmitteln angetroffen, wird die Prüfungsleistung von der Prüferin/dem Prüfer mit "ungenügend (0 Punkte)" bewertet. Stimmen Prü-fungsleistungen von Prüflingen so weit überein, dass alles für eine Täuschung spricht, wird jede der Prüfungsleistungen mit "ungenügend (0 Punkte)" bewertet, sofern die Prüflinge nicht glaubhaft darlegen, dass sie keinen Täuschungsversuch unternommen haben.
(2) Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Klausur stört, kann von der/dem Aufsichtsführenden ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die Teilprüfung mit "ungenügend (0 Punkte)" bewertet.
(3) Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 sind dem Prüfling auch schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Prüfling kann innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Mitteilung verlangen, dass die Entscheidung vom Prüfungsausschuss überprüft wird. Ist er unberechtigt aus-geschlossen worden (Abs. 2), ist ihm auf Antrag eine zusätzliche Prüfungsmöglichkeit zu gewähren.


§ 13
Ungültigkeit der Prüfung
(1) Werden nachträglich Vorgänge im Sinne von § 12 Abs. 1 bekannt, ist die Bewertung entsprechend zu berichtigen.
(2) Wird ein in Abs. 1 genannter Umstand erst nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist die Entscheidung über die Prüfung zurückzunehmen. Das Prüfungszeugnis ist zurückzugeben. Betrifft der Verstoß nur eine Teilprüfung, kann der Prüfungsausschuss erlauben, dass die Teilprüfung im nächsten Semester nachholt wird.
(3) Nach dem Bestehen der Ersten Prüfung (§ 2 JAG) ist die Zurücknahme der Entscheidung über die Prüfung ausgeschlossen, es sei denn, die Erste Prüfung wird nachträglich aberkannt.
(4) Abs. 1-3 gelten entsprechend, wenn die Zulassung zur Prüfung oder eine Wiederholung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde.
(5) Lagen die Voraussetzungen für die Abnahme einer Teilprüfung nicht vor, ohne dass der Prüfling darüber täuschen wollte, wird der Mangel durch das Bestehen der Teilprüfung geheilt.


§ 14
Mängel im Prüfungsverfahren
(1) War das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet, die das Ergebnis einer Teilprüfung beeinflusst haben und nicht geheilt werden können, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass die Teilprüfung von bestimmten oder von allen Prüflingen wiederholt wird.
(2) Mängel des Prüfungsverfahrens müssen vom Prüfling unverzüglich, jedenfalls vor Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beim Prüfungsausschuss geltend gemacht werden.
(3) Mängel des Prüfungsverfahrens können sechs Monate nach Abschluss der Teilprüfung auch von Amts wegen nicht mehr geltend gemacht werden.


2. Teil: Zwischenprüfung
§ 15
Zweck der Zwischenprüfung
Mit der Zwischenprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling Kenntnisse im Recht und über dessen Grundlagen in einem Maße erworben hat, das eine erfolgreiche Fortsetzung des Studiums erwarten lässt.


§ 16
Zulassung
(1) Zur Zwischenprüfung wird nur zugelassen, wer an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für das rechtswissenschaftliche Studium eingeschrieben ist.
(2) Studierende, die das rechtswissenschaftliche Studium an einer anderen Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes erstmals aufgenommen haben, werden zur Zwischenprüfung nur zugelassen, wenn sie an der zuletzt besuchten Universität die Zwischenprüfung noch ablegen könnten. Dasselbe gilt für Studierende, die ihr rechtswissenschaftliches Studium an einer anderen Universität fortgesetzt haben, nachdem sie bereits zur Zwischenprüfung an der Westfälischen Wilhelms-Universität zugelassen waren.
(3) Von den in Abs. 2 genannten Studierenden kann das Prüfungsamt eine Versicherung darüber verlangen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen.


§ 17
Umfang der Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung soll in den ersten vier Fachsemestern abgelegt werden.
(2) Die Zwischenprüfung besteht aus folgenden Teilprüfungen:

a) einer Semesterabschlussklausur aus einer mindestens zweistündigen Lehrveranstaltung über die Grundlagen des Rechts (3 Credits),
  b) Ferienhausarbeiten über Aufgaben aus zwei der drei Hauptfächer (Bürgerliches Recht, Öffentliches Recht, Strafrecht) (je 6 Credits),

c) Semesterabschlussklausuren aus den in § 18 genannten Lehrveranstaltungen im Pflicht-fachbereich im Ausmaß von insgesamt 60 Credits. Davon sind 30 Credits in Lehrveranstaltungen aus dem Bürgerlichen Recht, 20 Credits in Lehrveranstaltungen aus dem Öf-fentlichen Recht und 10 Credits in Lehrveranstaltungen aus dem Strafrecht zu erbrin-gen.


§ 18
Lehrveranstaltungen im Pflichtfachbereich
Die unter § 17 Abs. 2 lit. c genannten Leistungsnachweise sind zu erbringen aus Vorlesungen im
  a)
Bürgerliches Recht:

  • Grundlinien und Allgemeiner Teil des BGB (5 SWS/7,5 Credits)

  • Allgemeines Schuldrecht und Kaufrecht (4 SWS/6 Credits)

  • Gesetzliche Schuldverhältnisse (3 SWS/4,5 Credits)

  • Besonderes Vertragsrecht/Verbraucherschutzrecht (2 SWS/3 Credits)

  • Sachenrecht (4 SWS/6 Credits)

  • Familienrecht (2 SWS/3 Credits)

  • Erbrecht (2 SWS/3 Credits)

  • Kreditsicherungsrecht (2 SWS/3 Credits)

  • Zivilprozessrecht I (Erkenntnisverfahren) (2 SWS/3 Credits)

  • Zivilprozessrecht II (Vollstreckungsverfahren) (2 SWS/3 Credits)

  • Handelsrecht (2 SWS/3 Credits)

  • Gesellschaftsrecht (2 SWS/3 Credits)

  • Grundzüge des IPR (2 SWS/3 Credits)

  • Grundzüge des Arbeitsrechts (2 SWS/3 Credits)
      b)
    Öffentliches Recht:

  • Staatsrecht I (Grundrechte) (4 SWS/6 Credits)

  • Staatsrecht II (Staatsorganisationsrecht) (4 SWS/6 Credits)

  • Verwaltungsrecht AT (4 SWS/6 Credits)

  • Verwaltungsprozessrecht (2 SWS/3 Credits)

  • Europarecht (2 SWS/3 Credits)

  • Polizei- und Ordnungsrecht (2 SWS/3 Credits)

  • Baurecht (2 SWS/3 Credits) oder

  • Kommunalrecht (2 SWS/3 Credits)
      c)
    Strafrecht:

  • Strafrecht I (Grundlagen, Lehre von der Straftat) (6 SWS/9 Credits)

  • Strafrecht II (Täterschaft und Teilnahme, Straftaten gegen Leib und Leben) (2 SWS/3 Credits)

  • Strafrecht III (Weitere Straftaten gegen Rechtsgüter des Einzelnen) (2 SWS/3 Credits)

  • Strafrecht IV (Straftaten gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit) (2 SWS/3 Credits)

  • Strafverfahrensrecht (2 SWS/3 Credits)


    § 19
    Wiederholung von Teilprüfungen
    Bleibt der erste Versuch (§ 8) erfolglos, kann der Prüfling den Versuch einmal wiederholen. Dies gilt entsprechend, wenn der erfolglose Versuch an einer anderen Hochschule in Deutschland unternommen wurde und der angestrebte Leistungsnachweis gem. § 9 als Teilprüfung angerechnet werden könnte.



    § 20
    Bestehen und Nichtbestehen der Zwischenprüfung
    (1) Wer die in § 17 Abs. 2 genannten Teilprüfungen bestanden und die erforderliche Anzahl an Credits erworben hat, hat die Zwischenprüfung abgelegt.
    (2) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, ist von weiteren Prüfungen im Rahmen des rechtswissenschaftlichen Studiums ausgeschlossen.



    § 21
    Zwischenprüfungszeugnis, Bescheinigung
    (1) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält ein Zwischenprüfungszeugnis. Das Zwischenprüfungszeugnis muss darauf hinweisen, dass die/der Studierende zum Schwerpunktbereichsstudium zugelassen wird.
    (2) Das Zwischenprüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum der Prüfung ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist (Muster in Anlage 1).
    (3) Den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen erteilt der Prüfungsausschuss.


    3. Teil: Schwerpunktbereichsprüfung
    § 22
    Schwerpunktbereiche
    (1)
    Der Prüfling kann einen der folgenden Schwerpunktbereiche auswählen:
    1. Wirtschaft und Unternehmen
    2. Arbeit und Soziales
    3. Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht
    4. Internationales Recht, Europäisches Recht, IPR
    5. Rechtsgestaltung und Streitbeilegung
    6. Staat und Verwaltung
    7. Kriminalwissenschaften
    8. Steuerrecht
    (2) In den Schwerpunktbereichen 1, 2, 5 und 6 werden besondere Schwerpunktfächer angeboten. Die Schwerpunktfächer innerhalb eines Schwerpunktbereichs bestehen aus gemeinsamen Pflichtveranstaltungen (P) und unterscheiden sich durch besondere Wahlpflichtveranstaltungen (WP). Der Prüfling kann unter folgenden Schwerpunktfächern wählen:
    1.
    Wirtschaft und Unternehmen
    1.1. Deutsches und europäisches Gesellschaftsrecht
    1.2. Bank- und Kapitalmarktrecht
    1.3. Finanzdienstleistungen
    1.4. Wirtschaft und öffentliches Recht
    2.
    Arbeit und Soziales
    2.1. Arbeitsrecht
    2.2. Sozialrecht
    5.
    Rechtsgestaltung und Streitbeilegung
    5.1. Bürgerliches Recht
    5.2. Öffentliches Recht
    5.3. Strafrecht
    4.
    Staat und Verwaltung
    6.1. Selbstverwaltung
    6.2. Umwelt und Planung
    6.3. Verfassung
    6.4. Öffentliches Wirtschaftsrecht


    § 23
    Zweck der Schwerpunktbereichsprüfung
    Mit der Schwerpunktbereichsprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling vertiefte Kenntnisse in einem Teilgebiet des Rechts und dessen Grundlagen erworben hat. Die Schwerpunktbereichsprüfung schließt den zweiten Studienabschnitt ab. Sie ist Teil der ersten Prüfung (§ 2 Abs. 1 und § 29 JAG).



    §24
    Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung
    (1) Zur Schwerpunktbereichsprüfung wird zugelassen, wer die Zwischenprüfung im rechtswissenschaftlichen Studium an der Westfälischen Wilhelms-Universität bestanden hat (§ 20).
    (2) Wer die Zwischenprüfung an einer anderen Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat, wird zur Schwerpunktbereichsprüfung nur zugelassen, wenn er alle Voraussetzungen erfüllt, um zur Schwerpunktbereichsprüfung an der anderen Universität zuge-lassen zu werden. Über eine Befreiung von dieser Voraussetzung entscheidet der Prüfungsausschuss.
    (3) Wer die Schwerpunktbereichsprüfung an einer anderen Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes öfter als einmal versucht und nicht bestanden hat, wird zu Teilprüfungen der Schwerpunktbereichsprüfung nicht zugelassen.


    § 25
    Anmeldung zur Schwerpunktbereichsprüfung
    (1) Spätestens bei der Anmeldung zur ersten Teilprüfung (§ 5) muss der Prüfling den Schwerpunktbereich und gegebenenfalls das Schwerpunktfach wählen, in dem er die Schwerpunktbereichsprüfung ablegen will. Diese Wahl kann auch elektronisch erklärt werden.
    (2) Die gem. Abs. 1 getroffene Wahl kann der Prüfling so lange ändern, bis er sich zu einer Teilprüfung verbindlich angemeldet hat. Hat er sich bereits verbindlich zu einer Teilprüfung angemeldet, kann er die Wahl nur einmal und nur im nächsten Semester ändern. Ob und in welchem Umfang die im zuerst gewählten Schwerpunktbereich oder Schwerpunktfach bestandenen Teilprüfungen für die Prüfung im neu gewählten Schwerpunktbereich oder Schwerpunktfach angerechnet werden können, entscheidet der Prüfungsausschuss.



    § 26
    Umfang der Schwerpunktbereichsprüfung
    (1)Die Schwerpunktbereichsprüfung besteht aus folgenden Teilprüfungen:
    a) einer Semesterabschlussklausur aus einer zweistündigen Lehrveranstaltung über die Grundlagen des Rechts (3 Credits),
    b)
    einer häuslichen Arbeit (9 Credits),
    c) Semesterabschlussklausuren aus den anderen in den Studienplänen genannten Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von 12 SWS (18 Credits).
    (2) Teilprüfungen der Schwerpunktbereichsprüfung können nur in solchen Lehrveranstaltungen abgelegt werden, die im Rahmen des gewählten Schwerpunktbereichs oder Schwerpunkt-fachs angeboten werden.
    (3) Der Prüfling kann sich zu allen Teilprüfungen nur einmal und nur in dem in Abs. 1 bestimmten Umfang anmelden.


    § 27
    Häusliche Arbeit
    (1) Die häusliche Arbeit (§ 28 Abs. 3 S. 3 JAG) wird im Rahmen eines mindestens zweistündigen Seminars (§ 7 StudO) und zwar frühestens im zweiten Semester nach Ablegung der Zwischenprüfung angefertigt und schließt den Vortrag und die Diskussion mit ein.
    (2) Wird der Prüfling in das von ihm gewählte Seminar nicht aufgenommen (§ 14 Abs. 2 Stu-dO), muss er ein anderes Seminar aus dem Schwerpunktbereich besuchen. Wird er in keines der im Schwerpunktbereich angebotenen Seminare aufgenommen, beauftragt der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings eine Prüferin/einen Prüfer damit, eine Hausarbeitsaufgabe aus dem gewählten Schwerpunktbereich zu stellen.


    § 28
    Bestehen (und Nichtbestehen) der Schwerpunktbereichsprüfung
    (1) Die Schwerpunktbereichsprüfung hat bestanden, wer alle Teilprüfungen versucht und durchschnittlich mindestens 4,0 Punkte und in den Abschlussklausuren durchschnittlich mindestens 3,5 Punkte erreicht hat.
    (2) Die Noten nach Abs. 1 werden aus dem nach Credits gewichteten Durchschnitt der einzelnen Teilprüfungen ermittelt.



    § 29
    Wiederholung von Teilprüfungen
    (1) Besteht ein Prüfling die Schwerpunktbereichsprüfung nicht, nachdem er alle Teilprüfungen einmal versucht hat, kann er jene Teilprüfungen einmal wiederholen, die schlechter als mit 4 Punkten bewertet wurden.
    (2) Wird die Lehrveranstaltung, in der der Prüfling die Teilprüfung das erste Mal erfolglos versucht hat, in dem auf die letzte versuchte Teilprüfung folgenden Semester nicht angeboten, kann der Prüfling zu einer Teilprüfung aus einer anderen im Schwerpunktbereich angebotenen Lehrveranstaltung gleichen Typs (§ 25 Abs. 1 lit. a-c) zugelassen werden.
    (3) Wer die Schwerpunktbereichsprüfung an einer anderen Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes erstmals nicht bestanden hat, muss zu Wiederholung der Prüfung sämtliche Teilprüfungen (§ 26) absolvieren. Er kann die Teilprüfungen dann je nur einmal versu-chen.


    § 30
    Zeugnis über die Schwerpunktbereichsprüfung; Bescheinigung
    (1) Über die bestandene Schwerpunktbereichsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Es gibt an, welcher Schwerpunktbereich und gegebenenfalls welches Schwerpunktfach absolviert worden ist, und enthält die Schwerpunktbereichsprüfungsnote in Notenbezeichnung und Punktwert.
    (2) Das Zeugnis über die Schwerpunktbereichsprüfung ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum der Prüfung ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist (Muster in Anlage 2).



    4. Teil: In-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften
    § 31
    In-Kraft-Treten
    Diese Prüfungsordnung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.


    § 32
    Übergangsvorschriften
    (1) Die Prüfungsordnung ist erstmals anzuwenden auf Studierende, die das rechtswissenschaftliche Studium zum Wintersemester 2003/04 aufnehmen.
    (3) Studierende, die das rechtswissenschaftliche Studium vor dem Wintersemester 2003/04 aufgenommen haben, können ab dem 1.8.2004 beantragen, dass sie das Studium nach dieser Prüfungsordnung fortführen und dass bis dahin erbrachte Leistung für das Studium nach dieser Prüfungsordnung angerechnet werden.
    (3) Wer sich bis zum 1.7.2006 nicht zum Ersten juristischen Staatsexamen angemeldet hat, muss das Studium nach dieser Prüfungsordnung fortführen.


    § 33
    Anrechnung von Studienleistungen
    (1) Studienleistungen, die nach früher geltenden Studienordnungen für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster erbracht wurden, können auf das Studium nach der Studien- und der Prüfungsordnung 2003 durch den Prüfungsausschuss angerechnet werden, wenn sie gleichwertig sind.
    (2) Die Anrechnung von Studienleistungen erfolgt auf Antrag. Anträge sind schriftlich, unter Beifügung der erworbenen Zeugnisse und Bescheinigungen, an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Das Prüfungsamt prüft die Voraussetzungen der Anrechnung und veranlasst, soweit dem Antrag stattgegeben wird, die erforderlichen Änderungen auf dem Konto über die Leistungsnachweise des Prüflings.






    Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 15. Juli, 4. November und 9. Dezember 2003 sowie der Zustimmung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. August 2003 und vom 10. März 2004.


    Münster, den 07. Mai 2004





    Der Rektor




    Prof. Dr. J. Schmidt





    Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


    Münster, den 07. Mai 2004





    Der Rektor




    Prof. Dr. J. Schmidt