Änderungen des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG 2009) beschlossen

Die novellierten Fassungen des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG 2009) und der Lehramtszugangsverordnung (LZV) liegen in Ihrer endgültigen Form vor.
Änderungen beziehen sich u.a. auf folgende Aspekte des Lehramtsstudiums: Sprachvoraussetzungen (Latinum), verlängerte Auslauffristen für LPO 2003 und Modellversuch, Praxisphasen und Fachkombinationen in den Lehramtsstudiengängen. Auf dieser Grundlage wird die WWU Münster über die konkrete Umsetzung der Regelungen entscheiden.


Gesetz zur Änderung des LABG 2009 vom 26. April 2016
Lehramtszugangsverordnung – LZV vom 25. April 2016
Pressemitteilung des MSW vom 21.04.2016

Umsetzung der Neuregelungen an der WWU

Folgende Punkte stehen bereits fest:

  • Sprachvoraussetzungen

    Die Anpassung der Sprachvoraussetzungen in den Lehramtsstudiengängen nach LABG 2009 werden bereits im kommenden Bewerbungsverfahren zum Master of Education (LABG 2009) umgesetzt (Bewerbungsschluss 15.07.2016). Konkret ändert sich, dass in den modernen Fremdsprachen (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch) keine Lateinkenntnisse mehr nachzuweisen sind. In den Fächern Philosophie und Geschichte sind statt des Latinums Lateinkenntnisse auf dem Niveau des Kleinen Latinums nachzuweisen (vgl. LZV § 11).

    Übersicht: Sprachvoraussetzungen in den Lehramtsstudiengängen

  • Wegfall des Eignungspraktikums

    Der Nachweis zum Eignungspraktikum entfällt zum nächstmöglichen Einstellungstermin in den Vorbereitungsdienst (01.11.2016). Das Eignungspraktikum muss nicht mehr absolviert werden. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung informiert, dass ab dem Schuljahr 2016/17 keine Praktikumsplätze für das Eignungspraktikum mehr zur Verfügung gestellt werden. Ab dem WiSe 2016/17 bietet die WWU Studierenden das neue Eignungs- und Orientierungspraktikum an. (Vgl. LABG 2009 §20 (11).)

    Wegfall des Eignungspraktikums

  • Auslauffristen für LPO 2003 und Modellversuch

    Die Auslauffristen der Studiengänge nach LPO 2003 bzw. des Modellversuchs werden um 2 Semester verlängert. Zusätzlich ist im Einzelfall eine weitere Verlängerung aufgrund besonderer Gründe (bspw. Kindererziehung oder längere schwere Erkrankungen) möglich, wenn die Regelstudienzeit nicht um insgesamt mehr als zehn Semester überschritten wird. (Vgl. LABG 2009 § 20 (4).)

    Neue Regelungen zu den Auslauffristen der Lehramtsstudiengänge in NRW

  • Erweiterung der Fachkombinationsmöglichkeiten

    Die Fächer Sozialwissenschaften und Philosophie können ab dem WiSe 2016/17 frei kombiniert werden. Im Lehramt an Berufskollegs können die allgemeinbildenden Unterrichtsfächer frei kombiniert werden.

    Übersicht über die fachlichen Wahlmöglichkeiten