Gesetzliche Regelungen zu den auslaufenden Lehramtsstudiengängen
Gesetz zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes NRW vom 26. April 2016 (Auszug)
"§ 20 Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Übergangsregelungen; Berichtspflicht
[…]
(4) Studierende, die sich am 30. September 2011 in einer Ausbildung nach den Vorschriften des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 oder nach der Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs „Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung“ (VO-B/M) vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 194) befinden, können die Ausbildung nach diesen Vorschriften beenden, wenn sie die Erste Staatsprüfung oder den Masterabschluss im Modellversuch spätestens sechs Semester nach dem Zeitpunkt abschließen, zu dem die Regelstudienzeiten für entsprechende Studiengänge nach altem Recht für das jeweilige Lehramt an ihrer Hochschule auslaufen.
Das Prüfungsamt (§ 8) kann diese Frist auf Antrag einer oder eines Studierenden im Einzelfall im Einvernehmen mit der jeweiligen Hochschule verlängern, soweit die Verzögerung des Studienabschlusses auf
- einer durch ärztliches Attest oder amtsärztliches Gutachten nachzuweisenden längeren schweren Erkrankung,
- einer Schwerbehinderung,
- einer Schwangerschaft,
- der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zu zehn Jahren,
- der tatsächlichen Verantwortung für einen anerkannten Pflegefall oder
- der Mitgliedschaft in Organen der Selbstverwaltung der Studierenden nach § 53 Absatz 5 Satz 1 des Hochschulgesetzes
beruht, und die Regelstudienzeit nicht um insgesamt mehr als zehn Semester überschritten wird. Für Wiederholungsprüfungen nach nicht bestandener Erster Staatsprüfung verlängern sich die Fristen nach Satz 1 und Satz 2 um zwei Semester; Regelungen des Prüfungsrechts begründen keine darüber hinaus gehenden Fristen.
(5) Absolventinnen und Absolventen einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt werden weiterhin in einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt ihrer Ersten Staatsprüfung eingestellt. Sie erwerben ihre Lehramtsbefähigungen unabhängig von Dauer und Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes."