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Die Brücke - Internationales Zentrum der Universität Münster


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S A T Z U N G


§ 1


Name und Sitz


1.    Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Internationalen Zentrums der                        Westfälischen Wilhelms-Universität Münster - Die Brücke“und hat seinen Sitz in Münster. Er            ist  in das Vereinsregister eingetragen; nach der Eintragung erhielt der Name den Zusatz „e.V.“.        Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke            im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins


1.     Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung der im Folgenden erläuterten Aktivitäten der                 Brücke:

·    Soziale und allgemeine Beratung/Betreuung (auch mit Hinweisen auf die Fachberatung in den             Fachbereichen und/oder die Zentrale Studienberatung)

·    Tutorien (z.B. Nachhilfekreis Deutsch; Physik und Chemie für Studierende im Studienkolleg und         in     naturwissenschaftlichen Fächern; Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten)  

·    Einführungstage für Erstsemester (mit Beteiligung von studentischen BeraterInnen verschiedener         Fachschaften)

·    Orientierungstage für Erstsemester und AnfängerInnen im Studienkolleg (als Blockseminar)

·    Angebote zur entwicklungspolitischen Bildungsarbeit:

    In diesem Bereich geht es darum, den Studierenden möglichst umfassende Informationen zu                 entwicklungs-politischen Fragen und Problemen zu vermitteln. Diese Informationen beziehen sich         auf globale Zusammenhänge, länderspezifische Besonderheiten, das Verhältnis von                             Industrienationen zu Entwicklungsländern und andere Aspekte der Entwicklungspolitik. Wenn             möglich werden Zusammenhänge zu Studieninhalten hergestellt und/oder Erfahrungen der                 ausländischen Studierenden genutzt (vgl. Arun Kotenkar, Wiesbaden 1985).

·    Kontrastive Landeskunde

    Historische Hintergründe und Zusammenhänge der Entwicklung der Bundesrepublik und aktuelle         Situation Ein gewünschter Schwerpunkt ist zur Zeit das Thema Fremdenfeindlichkeit und                     Rassismus.

·    Länderkundliche Veranstaltungen

    In Zusammenarbeit mit ausländischen StudentInnenvereinen und/oder anderen relevanten                     Einrichtungen oder Initiativen wird über die politische, kulturelle und soziale Situation der                     verschiedenen Herkunftsländer unsere StudentInnen informiert (Vorträge, Filme, Diaabende,             Podiumsdiskussionen).

·    Kulturelle Angebote

    Autorenlesungen, Folklorekonzerte, Workshops, Theateraufführungen etc..

    Gerade in diesem Bereich hat die Brücke für Münster Pionierarbeit geleistet. Hier konnte man             schon in den sechziger und siebziger Jahren Künstler aus den unterschiedlichen Heimatländern             sehen, die sonst nur in den Großstädten auftraten. Heute arbeiten wir oft aus Kostengründen mit         dem Theater im Pumpenhaus  oder anderen Kulturinitiativen zusammen. Gerade über unsere             Kulturschiene läßt sich sehr wirkungsvoll eine Öffnung aus dem Glashaus Universität erreichen. 

·    Freizeitangebote

    Exkursionen, Schach, Volleyball- und Fußballturniere, Besichtigungen etc.   

·    Nachbetreuung/Nachkontakte

    Im September 1995 wurde in der Brücke mit Mitteln des DAAD das „Nachkontaktebüro“                 eingerichtet,       das  sich ausschließlich der ehemaligen ausländischen Studierenden annimmt, die in     ihre Heimatländer zurückgekehrt sind und den Kontakt nach Münster nicht abbrechen lassen             wollen.


2.   Der Verein unterstützt die Brücke bei Anschaffungen, die nicht von der Universität übernommen       werden.

3.   Der Verein unterstützt ausländische Studierende in besonders dringenden Einzelfällen.

4.   Der Verein nimmt keinen inhaltlichen Einfluß auf die Arbeit der Brücke.

 

§ 3

Mitgliedschaft

1.    Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2.    Der Beitritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet            der Vorstand mehrheitlich.

3.    Die Mitgliedschaft kann schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist            von drei Monaten gekündigt werden.

§ 4

Mittel


1.    Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge             werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2.    Weiterhin bestehen die Mittel aus Spenden, Stiftungen, Erträgnissen des Vereinsvermögens und        Mittel Dritter.

3.    Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder                    erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch        unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5

Organe des Vereins


Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 6

Die MitgliederInnenversammlung


1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens ein Mal jährlich                        einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich zwei Wochen bis spätestens vor der vor der                Versammlung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung.

2.    Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dieses mindestens        ein Viertel der Mitglieder verlangen. Die Ladungsfrist beträgt dann eine Woche.

3.    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand         schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorsitzende des Vorstandes hat             zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf                    Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die            Versammlung.

4.    Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und  Aufgaben:                                                                     


        ·    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

        ·    Beschlußfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

        ·    Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Rechnungslegung durch den Vorstand

        ·    Entlastung des Vorstandes

        ·    Festlegung der Mitgliedsbeiträge

 

§ 7

Beschlußfassung der MitgliederInnenversammlung


1.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied                        anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

2.    Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Protokollführer. In das Protokoll sind alle        Wahlergebnisse und Beschlüsse aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und            vom Protokollführer zu unterzeichnen.

3.    Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens        ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,            innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung            einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

4.    Die Mitgliederversammlung fällt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.            Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen nötig.

5.    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich und        geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.


§ 8

Der Vorstand


1.    Der Vorstand i. S. d. §26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden            Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und zwei Beisitzern/innen. Je zwei Vorstandsmitglieder/        innrn vertreten gemeinsam

2.    Über die Zahl weiterer Mitglieder/innen des Vorstandes entscheidet die MitgliederInnen-                    versammlung.

3.    Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt             bis  zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.

4.    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese            Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der            Mitgliederversammlung gebunden und hat diese auszuführen.

5.    Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens aber ein Mal im Jahr statt.


§ 9

Auflösung des Vereins


1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10        der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte                    Vereinsvermögen an die Westfälische Wilhelms-Universität Münster, die es unmittelbar und                ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des „Internationalen Zentrums „Die Brücke“ zu                    verwenden hat.



Münster, den                                                                                                                           Unterschriften

 


                                                                                                                    

 



 

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Wilmergasse 4 · D-48143 Münster
Tel.: +49 (0)251/83-21869 · Fax: +49 (0)251/83-22219
E-Mail: diebruecke@uni-muenster.de

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