S A T Z U N G
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Internationalen Zentrums der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster - Die Brücke“und hat seinen Sitz in Münster. Er ist in das Vereinsregister eingetragen; nach der Eintragung erhielt der Name den Zusatz „e.V.“. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung der im Folgenden erläuterten Aktivitäten der Brücke:
· Soziale und allgemeine Beratung/Betreuung (auch mit Hinweisen auf die Fachberatung in den Fachbereichen und/oder die Zentrale Studienberatung)
· Tutorien (z.B. Nachhilfekreis Deutsch; Physik und Chemie für Studierende im Studienkolleg und in naturwissenschaftlichen Fächern; Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten)
· Einführungstage für Erstsemester (mit Beteiligung von studentischen BeraterInnen verschiedener Fachschaften)
· Orientierungstage für Erstsemester und AnfängerInnen im Studienkolleg (als Blockseminar)
· Angebote zur entwicklungspolitischen Bildungsarbeit:
In diesem Bereich geht es darum, den Studierenden möglichst umfassende Informationen zu entwicklungs-politischen Fragen und Problemen zu vermitteln. Diese Informationen beziehen sich auf globale Zusammenhänge, länderspezifische Besonderheiten, das Verhältnis von Industrienationen zu Entwicklungsländern und andere Aspekte der Entwicklungspolitik. Wenn möglich werden Zusammenhänge zu Studieninhalten hergestellt und/oder Erfahrungen der ausländischen Studierenden genutzt (vgl. Arun Kotenkar, Wiesbaden 1985).
· Kontrastive Landeskunde
Historische Hintergründe und Zusammenhänge der Entwicklung der Bundesrepublik und aktuelle Situation Ein gewünschter Schwerpunkt ist zur Zeit das Thema Fremdenfeindlichkeit und Rassismus.
· Länderkundliche Veranstaltungen
In Zusammenarbeit mit ausländischen StudentInnenvereinen und/oder anderen relevanten Einrichtungen oder Initiativen wird über die politische, kulturelle und soziale Situation der verschiedenen Herkunftsländer unsere StudentInnen informiert (Vorträge, Filme, Diaabende, Podiumsdiskussionen).
· Kulturelle Angebote
Autorenlesungen, Folklorekonzerte, Workshops, Theateraufführungen etc..
Gerade in diesem Bereich hat die Brücke für Münster Pionierarbeit geleistet. Hier konnte man schon in den sechziger und siebziger Jahren Künstler aus den unterschiedlichen Heimatländern sehen, die sonst nur in den Großstädten auftraten. Heute arbeiten wir oft aus Kostengründen mit dem Theater im Pumpenhaus oder anderen Kulturinitiativen zusammen. Gerade über unsere Kulturschiene läßt sich sehr wirkungsvoll eine Öffnung aus dem Glashaus Universität erreichen.
· Freizeitangebote
Exkursionen, Schach, Volleyball- und Fußballturniere, Besichtigungen etc.
· Nachbetreuung/Nachkontakte
Im September 1995 wurde in der Brücke mit Mitteln des DAAD das „Nachkontaktebüro“ eingerichtet, das sich ausschließlich der ehemaligen ausländischen Studierenden annimmt, die in ihre Heimatländer zurückgekehrt sind und den Kontakt nach Münster nicht abbrechen lassen wollen.
2. Der Verein unterstützt die Brücke bei Anschaffungen, die nicht von der Universität übernommen werden.
3. Der Verein unterstützt ausländische Studierende in besonders dringenden Einzelfällen.
4. Der Verein nimmt keinen inhaltlichen Einfluß auf die Arbeit der Brücke.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Der Beitritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mehrheitlich.
3. Die Mitgliedschaft kann schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
§ 4
Mittel
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Weiterhin bestehen die Mittel aus Spenden, Stiftungen, Erträgnissen des Vereinsvermögens und Mittel Dritter.
3. Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Die MitgliederInnenversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens ein Mal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich zwei Wochen bis spätestens vor der vor der Versammlung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung.
2. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dieses mindestens ein Viertel der Mitglieder verlangen. Die Ladungsfrist beträgt dann eine Woche.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorsitzende des Vorstandes hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und Aufgaben:
· Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
· Beschlußfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
· Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Rechnungslegung durch den Vorstand
· Entlastung des Vorstandes
· Festlegung der Mitgliedsbeiträge
Beschlußfassung der MitgliederInnenversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
2. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Protokollführer. In das Protokoll sind alle Wahlergebnisse und Beschlüsse aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
3. Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
4. Die Mitgliederversammlung fällt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen nötig.
5. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
§ 8
Der Vorstand
1. Der Vorstand i. S. d. §26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und zwei Beisitzern/innen. Je zwei Vorstandsmitglieder/ innrn vertreten gemeinsam
2. Über die Zahl weiterer Mitglieder/innen des Vorstandes entscheidet die MitgliederInnen- versammlung.
3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und hat diese auszuführen.
5. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens aber ein Mal im Jahr statt.
§ 9
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Westfälische Wilhelms-Universität Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des „Internationalen Zentrums „Die Brücke“ zu verwenden hat.
Münster, den Unterschriften


