Studierende mit Beeinträchtigung oder chronischer Erkrankung

An der Universität Münster gibt es verschiedene Beratungs- und Unterstützungsangebote für Studierende mit Beeinträchtigung oder chronischer Erkrankung. Auf den Seiten des Prüfungsamtes erhalten Sie Informationen zu Prüfungen bzw. zum Nachteilsausgleich für das Ablegen von Prüfungen. Bei Anträgen auf Nachteilsausgleich über das Prüfungsamt geht es immer um Studien- und Prüfungsleistungen.

Informationen generellerer Art erhalten Sie bei der Zentralen Studienberatung. Hier können Sie auch erfahren, welche weiteren Beratungsangebote für Sie relevant sein könnten.


Dokumente zum Download:

Handreichung für Ärzte und Ärztinnen mit Hinweisen zum erforderlichen Nachweis einer Beeinträchtigung


Weitere Informationen erhalten Sie hier.

  • Was bedeutet „Nachteilsausgleich“?

    Ein Nachteilsausgleich soll Studierenden mit nachgewiesenen Beeinträchtigungen, d.h. Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, die Chance ermöglichen, das im Studium Gelernte angemessen zeigen zu können. Es soll also ein vorhandener Nachteil ausgeglichen werden. Der Nachteilsausgleich darf nicht zu einer Besserstellung gegenüber Mitprüflingen führen, also nicht über das Ausgleichen eines Nachteils hinausgehen.

  • Wie beantrage ich einen Nachteilsausgleich?

    Der Nachteilsausgleich wird grundsätzlich formlos beim Prüfungsamt beantragt. Sie können hierfür den Vordruck Nachteilausgleich verwenden. Sie sollten darin klar benennen, für welche Studienfächer oder Studiengänge Sie den Nachteilsausgleich beantragen und ggf. für welche Dauer. Ihr Antrag muss zwei wesentliche Aspekte erfüllen:

    1. Sie müssen nachweisen, dass Ihre Beeinträchtigung ausgleichsfähig ist.
    2. Die Art des von Ihnen beantragten Ausgleichs muss angemessen sein.

    Ihrem Antrag auf Nachteilsausgleich muss die Datenschutzerklärung und Einwillung über die personenbezogenen Daten beiliegen.

  • Wie weise ich eine ausgleichsfähige Beeinträchtigung nach?

    Bitte reichen Sie mit Ihrem Nachteilsausgleich ärztliche Atteste oder Behindertenausweise ein. Daraus muss hervorgehen, worin Ihre Beeinträchtigung besteht. Dies bedeutet nicht, dass eine Diagnose genannt werden muss. Wichtig ist aber, dass Ihre Beeinträchtigung durch Ihre*n Ärztin*Arzt attestiert wird und nicht nur von Ihnen selbst beschrieben wird.

    Sie finden oben unter "Dokumente zum Download" eine Handreichung für Ärzte und Ärztinnen zum Download, die Sie Ihren Ärztinnen oder Ärzten am besten vorlegen.

  • Was ist ein angemessener Ausgleich?

    Der von Ihnen beantragte Ausgleich muss so definiert sein, dass die mit einer Prüfungs- oder Studienleistung abzuprüfende Kompetenz von Ihnen gezeigt werden kann.

    Wenn Ihre Prüfungsordnung beispielsweise fordert, dass Sie eine mündliche Prüfung in englischer Sprache ablegen, kann diese nicht durch eine mündliche Prüfung in deutscher Sprache ersetzt werden. Ebenso kann eine Prüfungsleistung in Form einer Klausur nicht durch eine Prüfungsleistung in Form einer Hausarbeit ersetzt werden. In einer Klausur, in der Sie unter Zeitdruck Ergebnisse produzieren müssen, weisen Sie andere Kompetenzen und Kenntnisse nach als in einer Hausarbeit, in der Sie wissenschaftliche Arbeitstechniken, Methodenkenntnis und die Fähigkeit zur eigenständigen Recherche nachweisen.

    Ein anderes Szenario wäre der Fall, dass im Fach Deutsch die Fähigkeit orthographisch richtiges Deutsch zu schreiben durch ein Diktat abgeprüft werden soll. Hier kann ein Nachteilsausgleich eines Prüflings mit Lese-Rechtschreibschwäche nicht lauten, dass im Diktat Rechtschreibfehler nicht angestrichen werden. Eine individuelle Verlängerung der Bearbeitungszeit wäre in diesem Fall aber denkbar.
    Da die Entscheidung, ob der von Ihnen gewünschte Ausgleich tatsächlich angemessen ist, nur schwer zu beurteilen ist, stehen Ihnen hierfür in jedem Fachbereich Beauftragte für das Studium mit Beeinträchtigung zur Verfügung.

  • Wer entscheidet über einen Antrag auf Nachteilsausgleich?

    Ihr Antrag, den Sie im Prüfungsamt einreichen, wird je nach Studiengang entweder durch den*der Dekan*in  des Fachbereichs oder aber durch den zuständigen Prüfungsausschuss entschieden. Diese Entscheidungen werden durch das Prüfungsamt vorbereitet. Das bedeutet, dass das Prüfungsamt prüft, ob eine Beeinträchtigung ausgleichsfähig ist und der beantragte Ausgleich angemessen ist. Manchmal gehen wir nochmals auf den*die Antragsteller*in zu und erbitten weitere Nachweise oder formulieren Vorschläge für die Art des Ausgleichs.
    Die Entscheidung über den Nachteilsausgleich geht in schriftlicher Form an Sie. Bei positiver Entscheidung erhalten Sie einen Bescheid, aus dem die Entscheidung hervorgeht und ebenso eine Bescheinigung zur Vorlage bei den Lehrenden und Prüfenden, die ohne Nennung der Beeinträchtigung über die vorzunehmenden Anpassungen der Prüfungsbedingungen informiert.

    Bei negativer Entscheidung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, aus dem Gründe für die Ablehnung Ihres Antrags hervorgehen.

  • Welche Anträge auf Nachteilsausgleich werden üblicherweise abgelehnt?

    Anträge auf Nachteilsausgleich werden dann abgelehnt, wenn die Art einer Beeinträchtigung nicht nachgewiesen ist. Dies passiert üblicherweise dann, wenn die*der Ärztin*Arzt zwar attestiert, dass eine chronische Erkrankung vorliegt, aber nicht weiter definiert, welche Beeinträchtigung daraus hervorgeht. In einem solchen Fall würde das Prüfungsamt aber um weitere Unterlagen bitten bevor eine ablehnende Entscheidung gefällt wird.

    Anträge auf Nachteilsausgleich werden auch abgelehnt, wenn die Art des beantragten Ausgleichs nicht geeignet ist, um die zu prüfenden Kompetenzen zu zeigen bzw. einen Vorteil gegenüber Mitprüflingen verschafft. Äußert sich ihre Erkrankung zum Beispiel darin, dass Sie sich nicht oder schlecht konzentrieren können bzw. ihre geistige Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, dann kann es dafür keinen Ausgleich geben, denn eine Prüfung ist ja gerade dafür gedacht, ihre geistige Leistungsfähigkeit (üblicherweise in einem bestimmten Zeitkontingent) zu überprüfen.

  • Was kann nicht im Rahmen eines Nachteilsausgleichs geregelt werden?

    • Befreiung von Anwesenheitsplichten
    • Befreiung von der Versuchszählung bei Prüfungen
    • Befreiung der An- und Abmeldepflicht von Leistungen
    • Angelegenheiten zu Leistungen aus der Vergangenheit
    • Veränderungen von Studienmodalitäten, die sich nicht aus Erkrankung od. Behinderung begründen (z.B. aufgrund von Mutterschutz, fehlenden Sprachkenntnissen, etc.)
    • Studienorganisatorische Regelungen, die nicht eine Studien- oder Prüfungsleistung umfassen (z.B. der Wunsch nach schriftlichen Informationen oder telefonischer Kommunikation...)
  • Mir wurde ein Nachteilsausgleich gewährt. Was muss ich zur reibungslosen Umsetzung beitragen?

    Zusammen mit dem Bescheid erhalten Sie eine „Bescheinigung zur Vorlage bei den Lehrenden“. Es ist unbedingt erforderlich, dass Sie selbst die Lehrenden oder die prüfungsorganisierenden Stellen anhand dieser Bescheinigung über Ihren Nachteilsausgleich informieren. Das Prüfungsamt gibt die Informationen über Ihren Nachteilsausgleich nicht an die Fachbereiche weiter.

  • Was geschieht mit meinen Daten?

    Die Unterlagen zum Nachteilsausgleich bleiben in Ihrer Prüfungsakte. Nach dem Abschluss Ihres Studiums wird diese an das Universitätsarchiv übergeben und dauerhaft aufbewahrt. Einsicht in die im Universitätsarchiv aufbewahrten Prüfungsakten haben Sie und ggf. Behörden, die in Ihrem Auftrag handeln (z.B. wenn Sie das Prüfungsamt um eine Zweitschrift Ihrer Abschlussdokumente bitten).