© Pixabay

Memorandum des Dekanats und der Lehrbeauftragten zur Situation der Lehrbeauftragten an der Musikhochschule Münster

Die an der Musikhochschule Münster tätigen Lehrbeauftragten leisten eine wichtige und qualifizierte Arbeit, die die Ausbildung der Studierenden maßgeblich trägt. Viele Lehrbeauftragte sind der Hochschule bereits seit vielen Jahren verbunden und generieren einen wesentlichen Teil ihres Lebensunterhalts über die Tätigkeit an der Hochschule.

Anders als hauptamtlich angestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben die Lehrbeauftragten jedoch kaum arbeitsrechtliche Ansprüche. Das Dekanat ist sich seiner Verantwortung gegenüber den Lehrbeauftragten bewusst.

Mit einer im Dezember 2017 verabschiedeten Absichtserklärung soll den Lehrbeauftragten einerseits eine Planungsperspektive ermöglicht werden; andererseits zielt sie darauf ab, das respektvolle Miteinander und die gute, produktive Zusammenarbeit aller Lehrenden und der Hochschulverwaltung zu erhalten und weiter zu stärken.

Hier steht das Memorandum des Dekanats und der Lehrbeauftragten zur Situation der Lehrbeauftragten an der Musikhochschule Münster zum Download als PDF bereit.

  • Präambel

    Offenheit, Respekt, Hilfsbereitschaft und gegenseitiges Verständnis sind die Grundlage des kollegialen Miteinanders an der Musikhochschule Münster. Die Individualität, die Persönlichkeit und die Leistungen von Lernenden, Lehrenden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden allseits geachtet. Dieser gegenseitige Respekt ermöglicht, dass sich alle Mitglieder der Hochschule als Gemeinschaft empfinden und sich mit ihren unterschiedlichen Aufgaben identifizieren. Die an der Musikhochschule Münster tätigen Lehrbeauftragten leisten – auch im Kernmodul/Hauptfachunterricht – eine wichtige und qualifizierte Arbeit, die die Ausbildung der Studierenden maßgeblich trägt.
    Viele Lehrbeauftragte sind der Hochschule bereits seit vielen Jahren verbunden und generieren einen wesentlichen Teil ihres Lebensunterhalts über die Tätigkeit an der Hochschule. Anders als hauptamtlich angestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben die Lehrbeauftragten jedoch keine arbeitsrechtlichen Ansprüche auf z. B. eine Entfristung des Beschäftigungsverhältnisses, die garantierte Weiterbeschäftigung nach der Geburt eines Kindes, Kündigungsfristen und Kündigungsschutz sowie weitere Fürsorge‐ und Schutzpflichten, die bei Arbeitsverhältnissen in der Regel bestehen. Das Dekanat ist sich seiner Verantwortung gegenüber den Lehrbeauftragten bewusst. Mit der nachfolgenden Absichtserklärung soll den Lehrbeauftragten einerseits eine Planungsperspektive ermöglicht werden; andererseits zielt sie darauf ab, das respektvolle Miteinander und die gute, produktive Zusammenarbeit aller Lehrenden und der Hochschulverwaltung zu erhalten und weiter zu stärken. Alle darin befürworteten Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt, dass rechtliche Bestimmungen ihrer Umsetzung nicht entgegenstehen und begründen keine Verpflichtungen oder Ansprüche.

  • 1. Kommunikation

    Das Dekanat steht nach Vereinbarung als Ansprechpartner zur Verfügung. Anfragen per E-Mail werden vom Dekanat möglichst zeitnah und auf Wunsch verbindlich beantwortet. Dieses Memorandum wird in seiner jeweils aktuellen Fassung allen zurzeit an der Musikhochschule tätigen und zukünftig beauftragten Lehrbeauftragten durch das Dekanat ausgehändigt.

  • 2. Lehrauftragsvergabe und ‐widerruf, Pflichten aus dem Lehrauftrag, Gremienarbeit

    a) Lehrauftragsvergabe und ‐widerruf

    Die Vergabe neuer Lehraufträge erfolgt im Rahmen eines öffentlichen Besetzungsverfahrens mit Ausschreibung des Lehrauftrags. Sie bedarf der Zustimmung des Fachbereichsrates. Zur Sicherstellung des Unterrichts kann das Dekanat in Ausnahmefällen kurzfristig Lehraufträge direkt vergeben.
    Lehraufträge werden im Regelfall jeweils für ein Studienjahr erteilt. Die Erteilung der Folgelehraufträge soll frühzeitig, spätestens einen Monat vor Beginn der Vorlesungszeit erfolgen.
    Vertreterinnen und Vertreter der Lehrbeauftragten haben das Recht, an der Vergabeplanung der Lehraufträge mitzuwirken.
    Das Dekanat beabsichtigt, im Einvernehmen mit der bzw. dem jeweiligen Lehrbeauftragten, die Anzahl der SWS pro Lehrauftrag möglichst hoch anzusetzen (Obergrenze 10 wöchentliche Lehrveranstaltungsstunden für künstlerische Lehrbeauftragte und 8 wöchentliche Lehrveranstaltungsstunden für wissenschaftliche Lehrbeauftragte), um dadurch den Lehrbeauftragten eine Identifikation mit der Hochschule zu ermöglichen. Bezüglich der Höhe der Semesterwochenstunden, die einer bzw. einem Lehrbeauftragten zugeteilt werden, sollen größere Kürzungen (= in der Regel eine Kürzung von mehr als 25% im Vergleich zum vorherigen Studienjahr) vermieden werden. Sind die Schwankungen nicht zu vermeiden, wird eine frühzeitige und gegenseitige Kommunikation zwischen dem Dekanat und der bzw. dem betroffenen Lehrbeauftragten angestrebt.
    Die Gruppengröße der Studierenden in einer Lehrveranstaltung wird in Abstimmung mit der Fachgruppe so bemessen, dass deren Durchführung sinnvoll möglich ist. Sofern intern zwischen Dekanat und Fachgruppe bzw. Lehrbeauftragten nicht zufriedenstellend geklärt werden kann, welche Gruppengröße angemessen ist, soll der Fachbereichsrat hierüber entscheiden.
    Es werden (im Rahmen der Kapazitäten) angemessen große Räume zur Durchführung der Lehrveranstaltungen zur Verfügung gestellt. Bei der Raumbelegung sind Professorinnen bzw. Professoren und Lehrbeauftragte gleichberechtigt zu berücksichtigen. Sofern Kritik an einer bzw. einem Lehrbeauftragten an das Dekanat herangetragen wird, spricht das Dekanat die Lehrbeauftragte bzw. den Lehrbeauftragten hierauf an. Es ist alsdann eine angemessene Zeit für die Verbesserung der Kritikpunkte einzuräumen. Vor dem Widerruf eines Lehrauftrages im laufenden Studienjahr ist der bzw. die betreffende Lehrbeauftragte anzuhören. Sie bzw. er kann zur Anhörung eine Lehrbeauftragtenvertreterin bzw. einen Lehrbeauftragtenvertreter hinzuziehen. Der Widerruf eines Lehrauftrages bedarf der Schriftform und ist schriftlich zu begründen.

    b) Pflichten aus dem Lehrauftrag

    Ein Lehrauftrag umfasst die Durchführung der im erteilten Lehrauftrag genannten Lehrveranstaltungen einschließlich der dafür notwendigen Vorbereitungen und individuellen Anleitungen sowie die Teilnahme an Prüfungen. Künstlerische Lehraufträge umfassen zusätzlich die Teilnahme an Konferenzen.
    Die Belastung bei der Wahrnehmung von Prüfungsverpflichtungen soll im zeitlichen Verhältnis zum Umfang der Lehrbeauftragung stehen.

    c) Beteiligung am Hochschulleben

    Das Dekanat bekennt sich dazu, dass die aktive Mitwirkung der Lehrbeauftragten am Hochschulleben ausdrücklich erwünscht ist.
    Werden Lehrbeauftragte für die Musikhochschule außerhalb ihrer Lehrauftragspflichten tätig, kann hierfür mit den betreffenden Lehrbeauftragten eine angemessene Honorarvereinbarung abgeschlossen werden.

  • 3. Unterstützung für Lehrbeauftragte, die aus persönlichen Gründen vorübergehend keinen Lehrauftrag wahrnehmen

    Sofern eine Lehrbeauftragte oder ein Lehrbeauftragter aufgrund familiärer Umstände (z. B. Geburt eines Kindes, Pflege eines Familienangehörigen o. ä.) oder aus gesundheitlichen Gründen mit seiner Lehrbeauftragtentätigkeit aussetzt, erhält sie bzw. er nach der Pause die Möglichkeit, den Lehrauftrag wieder aufzunehmen, sofern Bedarf vorhanden und die Qualifikation weiterhin gewährleistet ist.
    Das Dekanat wird von der bzw. dem Lehrbeauftragten im Vorfeld über die voraussichtliche Dauer ihres bzw. seines Pausierens informiert.
    Lehrbeauftragte, die anstelle der bzw. des pausierenden Lehrbeauftragten einen Lehrauftrag erhalten, werden darüber informiert, dass ihr Lehrauftrag vorübergehend, längstens für die Dauer des Pausierens der bzw. des anderen Lehrbeauftragten erteilt wird.
    Der Stundenumfang bei der Wiederaufnahme des Lehrbeauftragtenverhältnisses wird in Absprache zwischen der bzw. dem betreffenden Lehrbeauftragten und dem Dekanat nach dem erforderlichen Bedarf festgelegt.

  • 4. Korrepetitoren und Korrepetitorinnen

    Für Lehrbeauftragte im Fach Korrepetition gelten folgende weitergehende Regelungen:
    Die Hauptfachlehrenden teilen den mit ihnen zusammenarbeitenden Korrepetitorinnen und Korrepetitoren zu Beginn des Semesters ihren Bedarf mit. Organisatorisches (z. B. Prüfungstermine, Klassenabende, verlegte Termine etc.) wird rechtzeitig besprochen.
    Die Zuteilung der Korrepetition wird von den Fachgruppensprecherinnen bzw. Fachgruppensprechern in Rücksprache mit den Korrepetitorinnen und Korrepetitoren / der Korrepetitionsleitung vorgenommen. Die Einteilung der Korrepetition erfolgt nach Möglichkeit so, dass eine konstante Arbeit in den Klassen gewährleistet ist.
    Es wird darauf geachtet, dass eine Korrepetitorin bzw. ein Korrepetitor nicht zu vielen Klassen bzw. verschiedenen Instrumenten zugeordnet wird. Sofern dies doch notwendig ist, wird dies mit der betreffenden Korrepetitorin bzw. dem betreffenden Korrepetitor im Vorfeld abgesprochen.
    Die zeitliche Belastung bei der Begleitung von Kursen, Berufungsverfahren u. ä. soll in angemessenem Verhältnis zu den Semesterwochenstunden stehen.
    Kurse, Prüfungen und Berufungsverfahren sollen für die Lehrbeauftragten nur im Ausnahmefall in der Schnittmenge von vorlesungsfreier Zeit und Schulferien stattfinden.
    Hauptfachlehrende und Korrepetitorinnen sowie Korrepetitoren pflegen eine regelmäßige Kommunikation und sprechen rechtzeitig miteinander, falls Probleme auftauchen. Sofern eine Hauptfachlehrerin oder ein Hauptfachlehrer Anlass zur Kritik an einer Korrepetitorin oder einem Korrepetitor haben, spricht sie bzw. er diese bzw. diesen selbst darauf an. Es ist alsdann eine angemessene Zeit für die Verbesserung der Kritikpunkte einzuräumen. Sofern Probleme langfristig bestehen, wird das Dekanat hinzugezogen.

  • 5. Nutzung der Hochschulinfrastruktur, Unterstützung der Lehrbeauftragten durch die Musikhochschule, Haftung

    Die Lehrbeauftragten sind berechtigt, zur Erbringung ihres Lehrauftrags und damit zusammenhängende Tätigkeiten die Hochschulinfrastruktur zu nutzen. Sie dürfen insbesondere folgende Ausstattung kostenfrei nutzen:

    Kopierer zur Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien
    die Technik einschließlich Internet (WLAN) und Instrumente in den Unterrichtsräumen
    die Bibliothek der Musikhochschule
    die Parkplätze der Musikhochschule

    Das Dekanat unterstützt die Lehrbeauftragten nach besten Kräften bei deren Vernetzung (Zurverfügungstellung eines jeweils aktuellen E-Mail-Verteilers der bekannten E-Mail-Adressen der Lehrbeauftragten, Zurverfügungstellung angemessener Räumlichkeiten für Versammlungen etc.). Lehrbeauftragte sind für Schäden, die sie in Ausübung des Lehrauftrages Dritten zufügen, durch die Betriebshaftpflichtversicherung der WWU abgesichert (vgl. Ziffer 2.5 der „Richtlinie für die Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster“)
    Privater Unterricht darf in den Räumen der Musikhochschule nicht erteilt werden.

  • 6. Konfliktregelung, Evaluation des Memorandums

    Das Dekanat bekennt sich dazu, durch Lehrbeauftragte angemessen geäußerte Kritik z. B. an Zuständen und Abläufen der Musikhochschule konstruktiv aufzufassen und keiner bzw. keinem Lehrbeauftragten hierdurch einen Nachteil erwachsen zu lassen.
    Bei Konfliktsachverhalten, die in den Kompetenzbereich des Universitätsrektorats der Westfälischen Wilhelms-Universität fallen, setzt sich das Dekanat für eine Anwendung der hier festgehaltenen Verhaltensrichtlinien ein. Dieses Memorandum wird alle zwei Jahre durch das Dekanat und die Lehrbeauftragtenvertreterin/ den Lehrbeauftragtenverteter überprüft und ggf. im gegenseitigen Einvernehmen angepasst. Grundlegende Änderungen bedürfen der Zustimmung durch den Fachbereichsrat.