Das Urbar des Stifts Schlägl von 1593

Urbare oder Lagerbücher sind grundherrschaftliche Verzeichnisse der Abgaben und Dienste, die einzelne Personen und Ortsverbände gegenüber ihrem Grundherrn zu erbringen schuldig sind; dazu gehören Geldleistungen und Naturalabgaben, die sich meist auf bäuerliche Wirtschaftserträge beziehen, sowie frondienstliche Arbeiten (im oberösterreichischen und vor allem böhmischen Raum als ‚Robot‘ bezeichnet). Das vorliegende Exemplar stammt aus dem Prämonstratenserstift Schlägl im oberösterreichischen Mühlviertel, gelegen an den Ausläufern des Böhmerwalds, und wurde 1593 angelegt.
Der abgebildete Auszug führt die Abgabenpflichten der in der Ortschaft „Pawreutt“ (heute Baureith bei Schlägl) auf den 13 Hofstellen ansässigen Bauern auf. Auffällig, allerdings typisch für diese Quellengattung, ist die Darbietung sowohl in Text- als auch in Tabellenform: Die Vertikalachse der Tabelle nennt die Namen der Hofstelleninhaber, während auf der Horizontalachse die Abgaben und Dienste auftauchen – nämlich die landesfürstlich erhobene, aber grundherrlich eingetriebene Landsteuer, die Geldabgaben zum ‚kleinen‘ und ‚großen‘ Dienst, die Lieferung von Brennholz (‚Taufl‘), das Faschings- oder Fastnachtshuhn, der Vogthafer sowie die Bereitstellung und der Einsatz von Eggen, Sensen (‚Schnitter‘) und Mähwerkzeug (‚Mader‘) zur Erntezeit. Die Tabellenfelder halten die dem jeweiligen Bauern zugeordneten Mengen fest.
Einzelne Seiten mit Transkriptionen

Das Textsegment enthält ebenfalls all diese Angaben, jedoch noch einige zusätzliche Informationen, in denen sich die vielfach kaum überschaubare Komplexität und Fragmentiertheit grundherrschaftlicher Gefüge andeutet, die nahezu überall im vormodernen Europa die zentralen Struktureinheiten des ländlichen Raums bildeten. So sind die Baureither angehalten, in jedem vierten Jahr den Vogthafer nicht dem Stift Schlägl zu leisten, sondern dem lokal begüterten Adelsgeschlecht der Falkensteiner, von dem die Vogtei über das Stift und damit auch die diesem zugehörigen Grundherrschaften beansprucht wird. Außerdem führen die Bauern jährlich zum Johannistag eine weitere Zahlung von den Erträgen eines Areals ab, das sie als Brachland („zue ödtrecht“) vom Grundherrn erworben haben. Das Stift Schlägl indes besitzt für den Ort gleichzeitig die Pfarrhoheit, weswegen auch die Leistung des Zehnten thematisiert wird.
Der Verlust an Übersichtlichkeit im Gegensatz zur Tabelle wird dabei reflektiert und die Menge der dem Stift insgesamt als Brennholz zugehenden Weinrebpfähle am Ende des Textes gleich zusammengezählt. Das Urbar, so wird hier exemplarisch ersichtlich, dient vornehmlich dem Grundherrn zur Übersicht über die Soll-Einkünfte des Stifts, erhält auf diese Weise aber auch eine rechtliche Bedeutung, nämlich als Evidenzmittel in Streitigkeiten, sollten die dort festgeschriebenen Bedingungen des Dienstverhältnisses missachtet werden. Die meist unregelmäßige Anfertigung eines Urbars barg derart für beide Seiten die Notwendigkeit, ihre Interessen und Ansprüche geltend zu machen. Dass dies den Baureithern in diesem Fall gelang, demonstriert der Zusatz, wonach sie bei Geldabgaben nicht unverhältnismäßig belastet werden dürfen, sowie die für die bäuerlichen Unruhen der Zeit typische Forderung, keine Frondienste leisten zu müssen „wieder alts herkhommen“. Gerade diese Passage hilft auch, die Quelle vor ihrem zeitlichen Entstehungshintergrund zu kontextualisieren: Im Vorfeld des Zweiten Oberösterreichischen Bauernaufstands (1594-1597), als sich bereits verschiedene politisch-ökonomische und konfessionelle Konfliktlinien abzeichneten, war das Stift Schlägl als Grundherr offenbar geneigt, zumindest einigen seiner Untertanen situativ entgegenzukommen.
Von Ralf Bureck

