Sechs Wochen Urlaub im Jahr?

Die vorliegende Anordnung aus dem Jahr 1650 stammt aus dem Bestand der Kanzlei Sondershausen, die heute im thüringischen Staatsarchiv Rudolstadt aufbewahrt wird. Als Aussteller werden die gräflich-schwarzburgischen Räte genannt, die in den obersten landesherrlichen Verwaltungsgremien der Grafschaft Schwarzburg-Sondershausen arbeiteten. Die Verordnung ist somit als administrativ-normative Quelle einzuordnen und dient der Regelung von Verwaltungshandeln und vor allem der Information der Bevölkerung. Typischerweise wurden solche Anordnungen am Gebäude der Kanzlei ausgehangen. Der Akt des „publiken“ Aufhängen ist auf der Rückseite anderer Anordnungen aus der Sammelakte auch vermerkt.
Inhaltlich legt die auf den Monat genau 376 Jahre alte Anordnung fest, dass künftig jeweils vor und nach den Hauptfesten – also zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten – die Arbeit in der Kanzlei acht Tage ruhen soll. Insgesamt ergibt sich dadurch ein Zeitraum von rund sechs Wochen pro Jahr. Der Verweis auf unbestimmte ‚andere Orte‘ zeigt zudem eine angestrebte Angleichung des Verwaltungshandelns mit anderen Kanzleien, was typisch für obrigkeitliche Normgebung in der Frühen Neuzeit ist.
Die Anordnung macht jedoch zwei Ausnahmen, die aufgrund des langen Satzbaus etwas schwer zu verstehen sind: zum einen für "Kriegssachen" sowie zum anderen für dringliche Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden. Die Erwähnung von „Kriegssachen” als Ausnahmefall zeigt, dass die durch den Dreißigjährigen Krieg verursachten militärischen Angelegenheiten auch nach dem Friedensschluss von 1648 weiterhin präsent waren und berücksichtigt wurden. Zugleich wird damit wohl auf den im vollen Gange befindlichen Nürnberger Friedensexekutionskongress verwiesen, der im Juni desselben Jahres mit der Verabschiedung des Reichs-Friedens-Rezesses endete und die militärische Lage im Alten Reich noch weiter entspannte.

Auch die Kanzleiprotokolle aus Sondershausen, welche die vor dem Kanzleigericht erhobenen und verhandelten Klagen protokollieren, geben darüber Auskunft, dass in den Ferienzeiten tatsächlich keine Klagen protokolliert bzw. verhandelt wurden (siehe: Kanzlei Sondershausen, Nr. 4695 [1649–1650]; Nr. 4696 [1651–1657]). Zusammen mit diesen Quellen kann gezeigt werden, dass bereits im 17. Jahrhundert feste ‚Urlaubs- und Ferienzeiten‘ in der Verwaltung existierten, in denen zumindest merklich weniger Arbeit anfiel. Bei der quantitativen Auswertung der Kanzleiprotokolle müssen solche Ferienzeiten berücksichtigt werden und deren Auswirkungen auf die Anrufung anderer Gerichte hinterfragt werden.
Dass die Verordnung am 9. April ausgestellt wurde, ist dabei kein Zufall, sondern anlassbezogen. Der Ostersonntag fiel in jenem Jahr auf den 17. April, also genau acht Tage später. Die wahrscheinlich auch am Kanzleigebäude ausgehängte Anordnung sagte somit ganz simpel aus: Wir haben ab sofort geschlossen!
Von Simon Müller
