Recht haben und Recht brauchen.
Ein Vertrag über jurisdiktionelle Rechte von 1558

Bei der obenstehenden Quelle handelt es sich um einen Vertrag, der zwischen dem Rat der Stadt Münster und den Vertretern der Münsteraner Geistlichkeit am 13. August 1558 geschlossen wurde und der die Ausdifferenzierung gerichtlicher Kompetenzen festschrieb. Der Vertrag bestimmt, dass der Rat der Stadt Münster unter bestimmten Bedingungen geistliche Personen festnehmen durfte. Dieses Recht wurde allerdings auf solche Fälle beschränkt, in denen ein Kleriker ein mit der Todesstrafe belegtes Verbrechen verübt oder des Ehebruchs überführt worden war. Der Stadtrat durfte die geistliche Person dann festnehmen und festsetzen, allerdings nicht selbst bestrafen. Dafür musste er sie an den Fürstbischof ausliefern, damit dieser als Landesherr und geistliches Oberhaupt des Stiftsklerus Recht sprechen konnte.
Der Vertrag ist das Ergebnis einer beinahe 10 Jahre dauernden Auseinandersetzung zwischen dem Stadtrat und der in der Stadt Münster ansässigen Geistlichkeit über den Umgang mit straffällig gewordenen Geistlichen. Ausgangspunkt für diese Auseinandersetzung war die vom Rat vorgenommene Verhaftung des Franziskanermönchs, Dompredigers und Weihbischofs Johannes von Aachen im Dezember 1548. Ihm wurde vorgeworfen, ein sexuelles Verhältnis zu der Ehefrau eines Münsteraner Bürgers und, gerüchteweise, einigen anderen Frauen unterhalten zu haben. Ausgehend von dieser Verhaftung, gegen die das Domkapitel und die anderen geistlichen Organisationen in der Stadt umgehend Protest erhoben, entspann sich ein langwieriger Konflikt, bei dem es vor allem um zwei Fragen ging: War dem Rat ein solches Vorgehen gestattet? Und: Wie war mit dem Problem des vielfältig dokumentierten, mitunter zügellosen Lebensstils geistlicher Standespersonen umzugehen?

Allein die Dauer dieses Streits ebenso wie die Formulierungen des Vertrags lassen bereits erahnen, dass um die hier präsentierte Lösung lange gerungen wurde. Der Konflikt wurde im Laufe der Zeit vor dem Münsteraner Fürstbischof und auf dem Landtag verhandelt, aber ebenso vor dem Kaiser bzw. den Reichsinstitutionen und der päpstlichen Kurie in Rom.
Dass man sich letztendlich auf den Vertrag einigen konnte, ist an sich schon bemerkenswert. Aber auch die inhaltlichen Bestimmungen sind in ihren Implikationen weitreichend. Das vertraglich festgelegte Verfahren gestand dem Rat das sogenannte ‚Antastrecht‘ zu. Nach kanonischem Recht waren geistliche Standespersonen eigentlich von der weltlichen Gerichtsbarkeit befreit und damit der Strafverfolgung durch die städtische Obrigkeit entzogen. Diese Immunität wurde durch das im Vertrag verbriefte Vorgehen allerdings beschnitten. Der Stadtrat gewann hier also obrigkeitliche Kompetenzen dazu. Auch in anderen Städten des Alten Reiches konnten sich städtische Magistrate derartige Gerechtsame in Auseinandersetzungen mit der Geistlichkeit erarbeiten, etwa in Köln. Dabei handelte es sich aber keinesfalls um ein flächendeckendes Phänomen, und derartige Rechtsansprüche blieben stets umstritten. Sie verweisen auf ein zentrales Charakteristikum der Vormoderne: Das Nebeneinander von Rechtsräumen, Rechtsquellen und Rechtsansprüchen, deren Verhältnis im Konfliktfall ausgehandelt und situativ festgeschrieben werden konnte, musste und wurde.
Sowohl für die Frage nach Einheit und Vielfalt im Recht als auch für die frühneuzeitliche Konfliktkultur geben der Vertrag und sein Entstehungskontext spannende Einblicke.
Von Vera Teske
