Anrechnung und Anerkennung von Leistungen

Hinsichtlich der Anerkennung bzw. Anrechnung von Leistungen gibt es zwei Unterschiede: Es gibt die Anrechnung von außerhochschulischen Leistungen, wie z. B. einschlägige Berufserfahrung oder Führungserfahrung. Zum anderen gibt es die Anerkennung von hochschulischen Leistungen. Voraussetzung für die Anrechnung von außerhochschulischen Leistungen ist immer die Gleichwertigkeit der Leistungen. Für die Anerkennung von hochschulischen Leistungen ist die Voraussetzung, dass keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Leistungen vorliegen. Die gesetzliche Grundlage finden Sie im Gesetz der Hochschulen NRW (HG) § 63a.

 

(1) Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder in einem anderen Studiengang derselben Hochschule erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden; eine Prüfung der Gleichwertigkeit findet nicht statt. Das Gleiche gilt hinsichtlich Studienabschlüssen, mit denen Studiengänge im Sinne des Satzes 1 abgeschlossen worden sind. Die Anerkennung im Sinne der Sätze 1 und 2 dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion.
HG NRW §63a (1)
(7) Auf Antrag kann die Hochschule auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkennen, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. Sie soll diese Kenntnisse und Qualifikationen bei Gleichwertigkeit im Sinne des Satzes 1 anerkennen, wenn die Kriterien und das Verfahren, die oder das für die Anerkennung in der Hochschule gelten, im Rahmen einer Akkreditierung überprüft worden sind. Die Hochschulen regeln das Nähere zu Satz 1 in der Prüfungsordnung, insbesondere ob und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang diese Kenntnisse und Qualifikationen anerkannt werden können. Die Prüfungsordnung kann auch eine Einstufungsprüfung vorsehen. Die Hochschulen können die Anerkennung der Kenntnisse und Qualifikationen nach den Sätzen 1 und 2, die durch bestimmte berufliche Aus- und Fortbildungen vermittelt werden, in allgemeiner Form regeln. Sie veröffentlichen diese Regelungen. Eine Anerkennung über einen Umfang von bis zur Hälfte der zu erbringenden Prüfungsleistungen hinaus ist nur dann zulässig, wenn 1. die Hochschule für die Anerkennung ein Qualitätssicherungskonzept entwickelt hat, welches unter Einbezug externen Sachverstands die einzelnen Anerkennungsentscheidungen insgesamt einem qualitätsgesicherten Prüfverfahren unterzieht, und 2. dieses Qualitätssicherungskonzept von einer Agentur im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags erfolgreich begutachtet worden ist.
HG NRW §63a (7)

Jede Entscheidung ist eine Einzelfallentscheidung. Das bedeutet, dass die zuständigen Personen im Auftrag des zuständigen Prüfungsausschusses die Anrechenbarkeit bzw. Anerkennung von Leistungen bei jedem Fall individuell prüfen und entscheiden.

Wie funktioniert die Anrechnung bzw. Anerkennung?

Sie nehmen Kontakt zur jeweiligen Person auf. Bitte fügen Sie in jedem Fall ein Transcript of Records Ihrer Leistungen aus einem anderen Studiengang der Universität Münster oder einer anderen Hochschule bei, die Sie anerkennen lassen möchten. Gerne beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten in unseren Sprechstunden. Die nötigen Formulare finden sie hier.

Wo finde ich meine Ansprechpartner:innen am Institut?

Die Ansprechpartner:innen finden Sie hier.

Beachten Sie auch bitte, dass E-Mail zwar ein angenehmes Medium sein kann, viele Fragen aber einen persönlichen Kontakt erfordern. Das gilt insbesondere für Fragen zu komplexen Sonderfällen in den Prüfungsordnungen, bei Studienfach- und Studiengangswechseln, zu außercurricularen Studien, zum Bachelor-Master-Übergang, zu LZV-Angleichungsstudien etc. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir diese Art von Fragen nicht umfangreich per E‑Mail beantworten können! (Wir haben in den Fällen fast immer sehr umfangreiche Rückfragen, und es gibt in der Regel auch keine „einfache“, allgemeingültige und kurze Erklärung.)