Richtlinien für die Förderung von Forschung und Lehre
I. Ziele und allgemeine Regelungen
1 Gemäß Satzung verfolgt die Gesellschaft folgende Ziele:
1.1 Förderung und materielle Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung und Lehrtätigkeit,
1.2 Förderung und materielle Unterstützung gemeinnütziger Einrichtungen, die für Studierende geschaffen wurden,
1.3 Errichtung, Erwerb und Erhalt von Einrichtungen, die insbesondere wissenschaftlichen Zwecken an der Universität Münster dienen,
1.4 Forum für die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Praxis bei besonderen Aufgaben.
2 Für die Bewilligungen zu 1.1 und 1.2 werden zwei Verfahren angewendet:
2.1 das Normalvergabeverfahren, in dem Mittel für ein kommendes Kalenderjahr bewilligt werden,
2.2 das Eilvergabeverfahren, in dem Mittel innerhalb eines bereits laufenden Kalenderjahres bewilligt werden.
3 Im Normalvergabeverfahren werden Kunst- und Kulturprojekte sowie Studierendeninitiativen an der Universität Münster jeweils mit höchstens 5.000 Euro gefördert. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Sonderförderung in der Regel von herausragenden und finanziell umfangreicheren Vorhaben mit besonderer Außenwirkung, sog. „Leuchtturmprojekte“ mit einem Betrag bis zu jeweils 15.000,00 Euro.
Die Fachbereiche werden schriftlich aufgefordert, Anträge auf Unterstützung von Projekten zu stellen. Die Gesellschaft richtet die Aufforderung einmal jährlich zu Beginn des Sommersemesters, spätestens im Juni, an den Dekan des Fachbereichs mit der Bitte um Weiterleitung an die Antragsberechtigten in den wissenschaftlichen Einrichtungen innerhalb des Fachbereichs. Zusätzlich wird die Aufforderung zur Einreichung auf der Internetpräsenz der Universitätsgesellschaft veröffentlicht. Antragsfrist ist der 31. August eines Jahres. Die Anträge müssen nach von der Gesellschaft vorgegebenen formalen Kriterien in schriftlicher Form eingereicht werden. Die Anträge werden vom Wissenschaftlichen Beirat geprüft und begutachtet. Auf dieser Grundlage entscheidet der Vorstand über die Bewilligung. Der Vorstand bestimmt rechtzeitig den Gesamtbetrag, der im Normalvergabeverfahren für das kommende Kalenderjahr zur Verfügung steht.
4 Im Eilvergabeverfahren werden Projekte gefördert, für die die Antragsfrist des Normalvergabeverfahrens nicht eingehalten werden konnte. Antragsfrist ist der 31. März eines Jahres. Der Vorstand bestimmt rechtzeitig den Gesamtbetrag, der im Eilvergabeverfahren für das kommende Jahr zur Verfügung steht.
5 Antragsberechtigt sind in der Regel nur an der Universität Münster tätige Professorinnen und Professoren. Ebenfalls antragsberechtigt sind Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Münster sowie studentische Gruppen, die Aufgaben innerhalb der Universität Münster wahrnehmen. Diese Anträge müssen aber von einer Professorin/einem Professor der Universität Münster schriftlich befürwortet werden.
6 Einer Antragstellung sind hinzuzufügen:
Genaue Angaben über die Antragssumme
Kostenplan für das Gesamtprojekt
Angaben zu Eigenleistungen und Zuwendungen Dritter
Kurzbeschreibung von Zielen und Inhalten des zu fördernden Projekts
Begründung für die gewünschte Unterstützung seitens der Gesellschaft.
Die Anträge müssen als zusammenhängende PDF-Datei fristgerecht an die Geschäftsstelle (universitaetsgesellschaft@uni-muenster.de) übermittelt werden.
7 Ein Anspruch auf Förderung besteht grundsätzlich nicht.
II. Kriterien der Förderung im Normal- und Eilvergabeverfahren
Eine Förderung erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn andere zuständige Institutionen (z.B. Universität, Drittmittelgeber wie die Deutsche Forschungsgemeinschaft) eine Unterstützung nachweislich nicht oder nicht vollständig leisten. Deshalb soll im Antrag dargelegt werden, warum eine Voll- oder Teilfinanzierung von anderer Stelle nicht möglich ist.
8 Gefördert werden nur Projekte, die allgemein anerkannten wissenschaftlichen, kulturellen oder künstlerischen Ansprüchen genügen und die sich durch Originalität auszeichnen.
9 Bewilligt werden Mittel insbesondere für:
Konzerte
Musikprojekte
die Konzeption und Durchführung von Ausstellungen
die Durchführung von Kongressen, Tagungen, Symposien und sonstigen wissenschaftlichen, kulturellen, künstlerischen und sportlichen Veranstaltungen an der Universität Münster im Rahmen klar definierter wissenschaftlicher Projekte oder für die Gesamtuniversität bedeutender Aufgaben.
10 Von einer Förderung grundsätzlich ausgeschlossen sind:
Projekte, die der Auftragsforschung dienen
Projekte, die nicht überwiegend an der Universität Münster angesiedelt sind
Kosten für Festkolloquien sowie den Druck von Festschriften
Kosten, die im Rahmen eines Promotionsverfahrens entstehen einschließlich der Druckkosten für Dissertationen oder daraus entstandener Veröffentlichungen
Kosten, die im Rahmen der allgemeinen Lehraufgaben sowie des Studiums entstehen (z.B. Kosten im Rahmen eines Seminars innerhalb oder außerhalb der Universität, Exkursionskosten, Kosten im Rahmen von Abschlussarbeiten)
Personalkosten für wissenschaftliche Mitarbeiter
Bewirtungskosten sowie sonstige Kosten, die der Unterhaltung von Gästen an der Universität Münster dienen
Fahrtkosten zum und Unterkunftskosten im Landhaus Rothenberge und ähnlichen Veranstaltungsorten.
11 Projekte, die von dritter Seite mangels Förderungswürdigkeit abgelehnt worden sind, werden nicht unterstützt. Der Antragsteller gibt mit seinem Antrag eine verbindliche Erklärung ab, dass eine solche Ablehnung nicht erfolgt ist.
12 Die Gesellschaft gibt Anträgen auf Förderung eines neuen Projekts den Vorrang. Anschlussförderungen des gleichen Projekts oder wiederholte Förderungen eines ähnlichen Projekts sind nur in Ausnahmefällen möglich.
13 Die Gesellschaft ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen bereit, eine Ausfallbürgschaft für vermutlich entstehende Projektkosten zu geben – und nur dann, wenn die zuvor genannten Förderrichtlinien erfüllt sind und wenn nachweislich von dritter Seite erwartete oder zugesagte Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen.