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Thomas Neumann; Bernd Dennemarck und Thomas Schüller (Hrsg.), Kirchenrecht im Dialog II – Zeichen der Zeit, Berlin 2025 (= Kirche und Recht. Beihefte; 10).

Religionen und ihre Rechtssysteme sind im 21. Jahrhundert durch die Entwicklungen der Zeit erheblich herausgefordert. Dabei ist der Ausdruck „Zeichen der Zeit“ zu einem oszillierenden Begriff zwischen den beiden Polen Tradition und Fortschritt in soziologischen, rechtlichen und vor allem religiösen Diskursen avanciert.
Die Autorinnen und Autoren untersuchen, wie sich kulturelle Traditionen, kodifizierte Normen und religiöse Lehren auf Innovations- und Fortschrittsprozesse auswirken. An den Beispielen der Ehe, des Arbeitsrechts und des Rechtsschutzes wird dieses Verhältnis näher beleuchtet: Einerseits werden diese konstanten Faktoren der Stabilität als überholt – mitunter kontingent – angesehen. Damit einher gehen Forderungen nach einer reaktiven Haltung der zuständigen Institutionen zur Anpassung an die augenblickliche Lage. Der entgegengesetzte Standpunkt verlangt andererseits eine beständige Haltung, da er in einer Anpassung den drohenden Verlust der Stabilität und Identität sieht. Eine dritte Position sieht in den Stabilitätsfaktoren eine prokreative Kraft, die die Zeit prägt, sowie Fortschritt bewirkt, und damit selbst zum „Zeichen der Zeit“ wird.

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Thomas Neumann; Ludger Hiepel; Michael Pfister; Julia van der Linde (Hrsg.), Der Schatten der Institution. Theologie angesichts sexualisierter Gewalt in der katholischen Kirche (= Münsterische Beiträge zur Theologie N. F.; 6), Münster 2024.

Ist die Theologie Teil des Problems oder Teil der Lösung? Was kann der Beitrag der theologischen Disziplinen zur Aufarbeitung und Prävention sexualisierter Gewalt sein? Ebenso ist jedoch nach den Strukturen und „Theologien“ zu fragen, die die grausamen Verbrechen begünstigt oder zumindest nicht verhindert haben. Um sich fundiert diesen Grundsatzfragen zu nähern, bietet dieser Sammelband Studierenden und Lehrenden der Theologie sowie interessierten Leser:innen Hintergrundinformationen und erste Anstöße für eine Auseinandersetzung mit dem Thema Missbrauch im kirchlichen Kontext. Er versammelt Beiträge aus der Perspektive von Betroffenen, aus der Geschichts- und Rechtswissenschaft, aus der Kriminologie, Moral- und Pastoraltheologie, Religionspädagogik und dem Kirchenrecht, die bei den Studientagen der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Münster im Frühjahr 2023 gehalten wurden. Der Fokus liegt dabei auf der Analyse von Ursachen, institutioneller Strukturen und dem Umgang mit Betroffenen sowie der Frage nach gelingender Präventionsarbeit. Die unterschiedlichen interdisziplinären Zugänge wollen dazu anregen, über zukünftige Fort- und Weiterbildungsbedarfe nachzudenken.

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Thomas Neumann; Christoph Koller; Katrin Gallegos Sánchez; Benedikt Steenberg (Hrsg.), Spielmacher Gottes? Facetten des bischöflichen Amtes, Freiburg i. Br. 2024.

Diözesanbischöfe, das sind die vermeintlich starken Männer der katholischen Kirche. Sie sind als Leiter ihrer Diözesen nur dem Papst verantwortlich. Aber ist die Stellung eines Bischofs tatsächlich so absolut, wie es das Kirchenrecht nahelegt? Ist er womöglich gar nicht so mächtig und einflussreich, wie es auf den ersten Blick scheint? Wie verändert sich seine Macht?  Der vorliegende Band blickt aus unterschiedlichen Perspektiven auf das Amt des Diözesanbischofs. Ob in der Pastoral vor Ort, in der Bistumsverwaltung, in der Ausbildung der Priester, in der theologischen Forschung und Lehre – alle haben unterschiedliche Erwartungen und Ansprüche an ihren Bischof. Was muss, was kann er davon leisten? Vor welchen Herausforderungen steht der Bischof als Leiter seines Bistums heute? Und welches Verständnis haben Diözesanbischöfe selbst von sich und ihrem Amt? Neben Autorinnen und Autoren aus Pastoral, Kirchenverwaltung und theologischer Wissenschaft kommen auch Diözesanbischöfe zu Wort. 

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Thomas Schüller, Unheilige Allianz Warum sich Staat und Kirche trennen müssen, München 2023.

Ein prominenter Kirchenrechtler ruft auf: schafft die Privilegien der Kirche ab!

Weniger als die Hälfte der Deutschen gehört noch einer der beiden Kirchen an, die aber verfügen weiterhin über enorme Privilegien. Dem Staat kommt es gelegen, wenn Diakonie und Caritas soziale Aufgaben übernehmen, und sei es auf Kosten des Arbeitsrechts. Sexuellen Missbrauch verfolgt die kirchliche Justiz genauso halbherzig wie Veruntreuung – und die weltliche Justiz schaut zu. Dabei kassieren die Kirchen jedes Jahr eine halbe Milliarde Euro staatlicher Steuergelder, weil vor 200 Jahren ihre Klöster enteignet wurden. Für Thomas Schüller, führender Kirchenrechtler und streitbarer Kopf, profitieren beide Seiten von dieser Komplizenschaft. Aber die Gesellschaft hat sich verändert: höchste Zeit, dass dieser unheiligen Allianz ein Ende gemacht wird.

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Anna Ott, Kultursteuer statt Kirchensteuer? Die deutsche Kirchenfinanzierung auf dem Prüfstand, Freiburg i. Br. 2024.

Wie zukunfsfähig ist die Kirchensteuer?

Die Kirchensteuer ist innerkirchlich und von außen vielfältig angefragt. Wie zukunftsfähig ist sie? Anna Ott geht den verschiedenen Aspekten dieser Frage nach. Grundlage ist eine erstmalige Darstellung der Binnenstruktur der römisch-katholischen Kirchensteuerzahlenden, die demografische Entwicklungen aufzeigt und nach der Gerechtigkeit des Systems fragt. Zudem wird die im europäischen Ausland vielfach angewendete Kultursteuer erstmalig umfänglich dargestellt. Auf dieser Grundlage untersucht Ott mit Blick auf gesamtgesellschaftliche Entwicklungen und Folgen die Kultursteuer als eine mögliche Alternative für eine gesicherte Kirchenfinanzierung in Deutschland.

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Schüller, Thomas; Platen; Peter; Neumann, Thomas (Hrsg.) Nulla est caritas sine iustitita. Festschrift für Klaus Lüdicke zum 80. Geburtstag (= MK CIC. Beihefte; 82), Essen 2023.

Beiträge:

  • Reinhild Ahlers, Delegation der Eheschließungsassistenz an Laien
  • Rüdiger Althaus, Der Umgang mit des sexuellem Missbrauchs beschuldigten Klerikern - Unschuldsvermutung oder Vorverurteilung? Eine Gratwanderung
  • Bernahrd Sven Anuth, Kirchenrechtliche Bedingungen für den pastoralen Wiedereinsatz von Missbrauchstätern im Gebiet der Deutschen Bischofskonferenz. Ein Vergleich der DBK-Leitlinien seit 2002 und der aktuellen Interventionsordnung von 2020/22.
  • Burkhard Josef Berkmann, Laien im kirchlichen Dienst. Die neue Grundordnung.
  • Michael Böhnke, Was es mit dem Heil der Seelen macht, wenn man es als oberstes Gesetz ansieht (c. 1752 CIC/1983). EIn Essay über Rechtskultur.
  • Judith Hahn, Zur Bedueutung von AMoris laetitia für das Verständnis des c. 915 CIC/1983.
  • Sabine Konrad, DIe Eheführungsunfähigkeit. Von der Entwicklungsoffenheit eines Begriffs.
  • Andreas Kowatsch, Staatliche Amtshilfe gegenüber der katholischen Kirche? Grundsätzliche Überlegungen zu einer ursprünglich eherechtlichen Fragestellung des österreichischen Religionsrechts.
  • Beatrix Laukemper-Isermann, Gedanken zur Objektivität und Subjektivität in kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren.
  • Adrian Loretan, Die Mischehe. EIne Zumutung für die Partnerschaft und ein Lernprozess für die Kirche?
  • Daniela Müller, Adrian von Utrecht (Hadrian VI.) als Großinquisitor in Spanien.
  • Thomas Neumann, Hat die Kirche die Pflicht zu strafen? Rechtsdogmatische Überlegungen zu ca. 1311 § 2 CIC/1983 N. F.
  • Peter Platen, Die Weitergabe von Informationen an die staatliche Strafverfolgungsbehörde nach Maßghabe von Nr. 33 Interventionsordnung - Ein DIskussionsbeitrag.
  • Matthias Pulte, Drittwirkung der Grundrechte im kirchlichen Dienst- und Arbeitsrecht.
  •  Wilhelm Rees, Die einzelnen Straftaten und die für sie vorgesehenen Strafen.
  • Martin Rehak, Strafarten, Strafzwecke und Strafrahmen im kanonischen Strafrecht. Eine Problemanzeige.
  • Rafael M. Rieger OFM, Sollicitatio in actu confessionis. Eine Straftat, die nicht bewiesen werden kann?
  • Thomas Schüller, Ehe anders denken - die kirchliche Ehe für gleichgeschlechtliche Paare?
  • Gernot Sydow, Die kirchlichen Gerichte in Datenschutzsachen. Zwischenresümee einer singulären Gerichtsbarkeit am Ende der ersten Amtsperiode.
  • Martin Zumbült, Amoris laetitia - Ein lehramtliches Erdbeben zur Erschütterung vieler Gewissheiten. Fünf streitbare Thesen zum Neuansatz nach der Familiensynode.
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Helmut Finzel, Die Bischofskonferenz. Chancen und Grenzen der Rechtstellung der Bischofskonferenz im Verfassungsgefüge der Kirche (BzMK 81), Essen 2023.

Die Bedeutung der Bischofskonferenz ist kaum zu überschätzen. Dies gilt für die Berichterstattung über aktuelle kirchliche Debatten und Skandalen genauso wie für ihre strukturelle Rolle in den momentanen innerkirchlichen Umbruchprozessen. Hohe Aufmerksamkeit und große Erwartungen richten sich auf diese Institution, innerkirchlich wie außerkirchlich. Es stellt sich die Frage, ob sie in ihrer aktuellen verfassungsrechtlichen Konzeption fähig ist, die an sie herangetragenen Erwartungen zu erfüllen. Um diese Frage, fundiert und valide zu beantworten, ist die Einrichtung „Bischofskonferenz“ eingehend zu untersuchen. Das ist die Zielsetzung der vorliegenden Studie. Im Zentrum steht die Analyse der Rechtsstellung der Bischofskonferenz im Verfassungsgefüge der Kirche. Dabei ist sie so angelegt, dass diese Institution unter dem historischen, dem theologischen und dem kirchenrechtlichen Blickwinkel näher betrachtet wird. Diese drei Perspektiven werden dabei nicht getrennt voneinander behandelt, um so die Bischofskonferenz in ihrer vielfältigen Physiognomie präzise darzustellen. So wird die aktuelle Rechtsstellung der Bischofskonferenz im Verfassungsgefüge der Kirche konzentriert und pointiert in wesentlichen Grundzügen herausgearbeitet. Inhaltsverzeichnis Die Genese der Bischofskonferenz vor dem Zweiten Vatikanischen Konzil Die Bischofskonferenz in den Dokumenten des Zweiten Vatikanischen Konzils Die Konstitution über die heilige Liturgie „Sacrosanctum Concilium“ - der Auftakt Die dogmatische Konstitution über die Kirche „Lumen gentium“ – die theologische Grundlegung Das Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe „Christus Dominus“ –das Rahmengesetz Erste nachkonziliare Entwicklungen Das Motu proprio „Ecclesiae Sanctae“ als Ausführungsbestimmung Die Außerordentliche Bischofssynode von 1969 Das Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe Ecclesiae imago“ von 1973<7li> Die Bischofskonferenz im CIC/1983 Die Codex-Reform Die Genese der Kanones zur Bischofskonferenz Analyse und Kommentierung der kodikarischen Normen (cann. 447-459 CIC/1983) Can. 447 CIC/1983 – der Grundlegungskanon Can. 448 CIC/1983 – die Gebietsumschreibung Can. 449 CIC/1983 – die Konstituierung Can. 450 CIC/1983 – die Mitgliedschaft Can. 451 CIC/1983 – die Statuten Can. 452 CIC/1983 – die Ämter Can. 453 CIC/1983 – die Vollversammlung Can. 454 CIC/1983 – das Stimmrecht Can. 455 CIC/1983 – die rechtliche Kompetenz Can. 456 CIC/1983 – die Kommunikation mit demApostolischen Stuhl Can. 457 CIC/1983 – der Ständige Rat Can. 458 CIC/1983 – das Generalsekretariat Can. 459 CIC/1983 – die Beziehungen zwischen den Bischofskonferenzen Die Bischofskonferenz im CIC/1983 – der Ertrag der analytischen Untersuchung Die Bischofskonferenz seit der Promulgation des CIC/1983 Der Prozess der Evaluierung und Requalifizierung der Bischofskonferenz von 1985 bis 1999 Exkurs zu can. 753 CIC/1983 Die Bischofskonferenz in weiteren lehramtlichen Dokumenten Papst Franziskus und die Bischofskonferenz – ein neues Kapitel? Die Entwicklung der Bischofskonferenz seit der Promulgation des CIC/1983 – eine Institution im Werden? Chancen und Grenzen der Rechtsstellung der Bischofskonferenz im Verfassungsgefüge der Kirche Die Bischofskonferenz in ihrer Entstehung und Entwicklung bis heute – Die Bischofskonferenz in der Zukunft – ein prospektivischer Ausblick

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Barbara Braun, Vom Geist belebt – Spiritualität im Bildungsprozess katholischer Religionslehrkräfte, Münster 2024.

Die Einführung des Mentorats als Rechtsinstitut hat den Bildungsprozess der Lehramtsstudierenden der Katholischen Theologie nachhaltig verändert. Zum wissenschaftlichen Hochschulstudium sind spiritualitäts- und persönlichkeitsförderliche kirchliche Begleitveranstaltungen hinzugetreten. Besonders Spiritualität gilt dabei als Schlüssel zum Beruf und ihre Entwicklung als fortdauernde Aufgabe, weit über die Zeit der Ausbildung hinaus. Doch was ist unter Spiritualität zu verstehen? Kann sie eine messbare Kompetenz sein? Wie gestaltet sich die neue Ausbildungsform in Theorie und Praxis?

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Johannes Hohmann, Wer entscheidet? Die Subsidiarität als verbindliches Prinzip für eine dezentrale Gesetzgebung in der Kirche, Regensburg 2021

Das Subsidiaritätsprinzip im kanonischen Recht so zu verankern, dass es zu einem verbindlichen Strukturgeber für die Gesetzgebung in der Kirche wird, ist das Ziel dieser Dissertation. In der Spannung zwischen Einheit und Vielfalt in der katholischen Kirche und den unterschiedlichen Interessen kirchlicher Leitungsorgane auf universal- und partikularkirchlicher Ebene entwickelt der Autor in einem interdisziplinären Forschungsansatz einen Subsidiaritätsfragebogen in Anlehnung an das Recht der Europäischen Union. Dieser findet Eingang in ein subsidiäres Gesetzgebungsverfahren, das die Ausübung von kirchlicher Legislativgewalt verfassungsrechtlich an das Subsidiaritätsprinzip bindet. Entscheidungsprozesse werden grundlegend systematisiert und Transparenz im Rahmen kirchlicher Gesetzgebung gefördert, womit ein wichtiger Beitrag zur kirchlichen Organisationsentwicklung geleistet ist.

Ludgerus Verlag
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Klaus Lüdicke:  Der kirchliche Ehenichtigkeitsprozess nach der Reform 2015, BzMK 78, 2021

Die schwierige Aufgabe, die der CIC von 1983 dem kirchlichen Eherichter gestellt hat zu entscheiden, welche Normen des ordentlichen Streitverfahrens auch im Ehenichtigkeitsprozess zu beachten sind, hatte die Instruktion des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte "Dignitas connubii" im Jahr 2005 dankenswerterweise gelöst. Nun hat die Reform des Ehenichtigkeitsverfahrens durch P. Franziskus im Jahr 2015 die Instruktion teilweise unanwendbar gemacht. Sie soll zwar der neuen Rechtslage angepasst werden, doch ist ein Zeitpunkt für die Realisierung dieses Vorhabens nicht festgelegt.
Mit der vorliegenden Kompilation - es handelt sich um eine rein private Arbeit - werden die Normen von 2005 mit denen des Motu Proprio "Mitis Iudex Dominus Iesus" vom 15. August 2015 zusammengeführt, indem die nicht mehr anwendbaren Artikel der DC durch die nunmehr geltenden cann. 1671-1691 CIC (neue Fassung) und die Artikel der Ratiio procedendi soweit möglich ersetzt werden.

Berliner Wissenschaftsverlag
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Thomas Schüller; Thomas Neumann (Hrsg.), Kirchenrecht im Dialog. Tagungsband zur Tagung des Instituts für Kanonisches Recht, 18.-20. Februar 2019, Fulda, (= Beihefte Kirche und Recht; 5) Berlin 2020

Innertheologisch ist das Kirchenrecht als Dialogpartner oft nicht gefragt, vielmehr wird es eher als Grund für den Reformstau in der römisch-katholischen Kirche angesehen. In der Rechtstheorie ist jedoch unstrittig, dass das Kirchenrecht im Dialog mit der Systematik bezüglich der Legislative und im Dialog mit den praktischen Disziplinen im Rahmen der Rechtsapplikation steht. Dieser Band möchte den innertheologischen Dialog nach außen tragen und für die Theologie wie für die anderen Geisteswissenschaften fruchtbar machen.
In vier Panels wollen die Autoren zum methodologischen und epistemologischen Austausch anregen: Panel I behandelt die Ambivalenz zwischen Kontingenz und kirchlicher Tradition; Panel II setzt sich mit den Prinzipien der Partikularität und Globalität auseinander; Panel III vertieft die Frage der Abhängigkeit zwischen religiösem und säkularem Recht und Panel IV reflektiert die Effektivität der säkularen und religiösen Strafzwecke.

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Pusted
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Michael Seewald; Thomas Schüller (Hrsg.), Die Lehrkompetenz der Bischofskonferenz. Dogmatische und kirchenrechtliche Perspektiven, Regensburg 2020

Papst Franziskus wünscht eine "heilsame Dezentralisierung" sowie die Stärkung der Synodalität in der Kirche und damit verbunden auch eine Aufwertung der Bischofskonferenzen. Um deren Status wird seit dem II. Vatikanum gerungen, sowohl in dogmatischer als auch in kirchenrechtlicher Hinsicht. Verwirklichen die Bischöfe einer Bischofskonferenz effektive Kollegialität oder sind sie bloß ein pastoraler Debattierklub, der unverbindliche Empfehlungen aussprechen darf? Wie weit reicht die Lehrkompetenz der Bischofskonferenz, vor allem, wenn diese sich nicht einig ist, wie beim sogenannten Kommunionstreit im Jahr 2018? Der Sammelband dokumentiert eine Münsteraner Tagung, bei der Theologietreibende aus Dogmatik und Kirchenrecht mit Akteuren und Beobachtern ins Gespräch gekommen sind. Mit Beiträgen u. a. von Bischof Franz-Josef Overbeck und Thomas Sternberg (Zentralkomitee der deutschen Katholiken).

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IKR
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Thomas Neumann, Dem Kaiser, was des Kaisers ist? Papst Leo XIII. (1878-1903) und die Lehre von der potestas papae in temporalibus
(=ReligionsRecht im Dialog; 26), Münster 2018

Das Verhältnis von Staat und Kirche wird meist aus der Perspektive des Religionsrechts ausgehend von staatlichen Grundrechten bestimmt. Der Autor nimmt einen Perspektivwechsel vor und geht den Fragen nach: Welche Lehre steht hinter den ablehnenden Stellungnahmen katholischer Autoritäten gegenüber staatlichen Gesetzen (Bsp. Gleichgeschlechtliche Ehe), die der Lehrtradition der Kirche widersprechen? Welche Haltung haben die Gläubigen gegenüber solchen Gesetzen einzunehmen? Der Autor ergänzt sein rechtshistorisches Forschungsdesign um einen ideen-, mentalitäts- und ereignisgeschichtlichen Ansatz.

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Katholische Krankenhäuser
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Marianne Heimbach-Steins, Thomas Schüller, Judith Wolf (Hg.), Paderborn 2017: Katholische Krankenhäuser - herausgeforderte Identität

Katholische Krankenhäuser sind anerkannte Institutionen im Gesundheitsbereich, die auch bei Nichtchristen eine hohe Anerkennung erfahren. Angesichts abnehmender Zahlen an Ordensbrüdern und Ordensschwestern in der Pflege der Patienten sowie abnehmender konfessioneller Bindung bei Professionellen im Gesundheitswesen stehen viele katholische Krankenhäuser vor der schwierigen Aufgabe, wie sie das katholische Profil als Identitätsmerkmal ihrer Häuser wahren können - und dies unter hohem Ökonomisierungsdruck und der Suche nach geeignetem Personal. Diese und andere brennende Fragen werden in den Beiträgen des Bandes aus ökonomischer, juristischer, theologischer und gesundheitspolitischer Perspektive lösungsorientiert diskutiert.

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Mk

Münsterischer Kommentar zum CODEX IURIS CANONICI
Herausgegeben von Klaus Lüdicke
Jeder Canon, jede Einzelregelung wird sorgfältig und am Detail orientiert erläutert, damit Sie selbst Einzelfragen klären können. Alle amtlichen Interpretationen und die gesamte Rechtsprechung sind berücksichtigt. Das Teilkirchenrecht der Bischofskonferenzen wird dargestellt; auf das Diözesanrecht wird zumindest verwiesen. Zwei bis drei Ergänzungslieferungen jährlich aktualisieren regelmäßig die Erläuterungen. So halten Sie Anschluß an die aktuelle Rechtsentwicklung.
Die Kommentatoren:
Rüdiger Althaus, Georg Bier, Rudolf Henseler, Hermann Kahler, Klaus Lüdicke, Dominicus M. Meier, Heinrich Mussinghoff, Hans Paarhammer, Helmut Pree, Heinrich J. F. Reinhardt, Thomas Schüller, Winfried Schulz +, Hubert Socha und Oskar Stoffel +.

Finzelbuch

Helmut Finzel, Die Bischofssynode. Zwischen päpstlichem Primat und bischöflicher Kollegialität, Sankt Ottilien 2016 (= Kanonistische Reihe; 27).

Mit der Einberufung mehrerer Generalversammlungen der Bischofssynode durch Papst Franziskus geriet diese kirchliche Einrichtung in das Blickfeld der innerkirchlichen, aber auch der öffentlichen Aufmerksamkeit. Päpstliche Akzentsetzungen lassen vermuten, dass gerade die Bischofssynode ein wichtiges Instrument einer pastoralen Neuausrichtung des Papstamtes und der zentralen kirchlichen Leitungsstrukturen werden könnte.

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Buchlizkloesges

Johannes Klösges, Ehenichtigkeitsverfahren bei psychisch bedingten Konsensmängeln. Der Sachverständigenbeweis, Paderborn 2015 (= Kirchen- und Staatskirchenrecht; 21).

 

Die Eheprozessordnung wird im Spannungsfeld zwischen kanonischem Recht und Psychologie grundlegend diskutiert.
Angesichts der Zunahme der Ehenichtigkeitsverfahren an deutschen Diözesangerichten mit Streitfragen aus einer der psychischen Eheunfähigkeiten des »Can. 1095 CIC« kommen Fragen an dessen praktischer Anwendung eine hohe Bedeutung zu. Die Auseinandersetzung erfolgt – unter Berücksichtigung entsprechender Grundlagen aus Psychologie und Psychiatrie – insbesondere unter Einbeziehung von Rechtsprechung und Praxis der Rota Romana. Diese Studie präsentiert eine wissenschaftliche Auseinandersetzung unter ständiger Rückbindung an konkrete wie praxisrelevante Gesichtspunkte und zeigt, dass der vermeintliche »Gummiparagraph« kein solcher, sondern vielmehr pastorales Instrument der Kirche und wirkliche Chance für die Betroffenen ist.

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Kirchenrecht In Den Medien

Judith Hahn / Thomas Schüller / Christian Wode, Kirchenrechrecht in den Medien, Konstanz 2013

Kirchenrecht – eine Materie von Medieninteresse? Allerdings! Und vor allem in den vergangenen Jahren, in denen im Zuge des Missbrauchsskandals Aspekte des kirchlichen Straf- und Ämterrechts in den öffentlichen Fokus gerieten. Doch nicht nur Skandalöses in der Medienberichterstattung weist Kirchenrechtsnähe auf; vielmehr lässt sich über die in der Welt verfasste Kirche – eine Glaubensgemeinschaft in Rechtsgestalt – grundsätzlich kaum sprechen, ohne auf ihre rechtliche Struktur einzugehen. Auch im Kern des medial vermittelten Kirchendiskurses findet sich daher zumeist ein kirchenrechtlicher Gehalt. So gerät zurzeit in der Berichterstattung über die aktuellen kirchlichen Transformationsprozesse Kirchenrecht als eine zentrale Stellschraube der kirchlichen Organisationsgestaltung in den Blick.
Wie wird das Recht der Kirche hierbei berücksichtigt? Eine solche Analyse kann nur exemplarisch gelingen. In der vorliegenden Studie wurde der kirchenrechtliche Gehalt in den zentralen Nachrichtensendungen der ersten beiden öffentlich-rechtlichen deutschen Fernsehsender im Jahr 2010 erhoben. Hierfür wurden 480 Stunden Gesamtnachrichtenmaterial gesichtet, 515 Beiträge über Religion und Kirche herausgefiltert und die 206 Beiträge, die einen klar erkennbaren Bezug zum Kirchenrecht aufweisen, einer qualitativen Inhaltsanalyse unterzogen. Von A wie Abendmahl bis Z wie Zölibat erweist sich 2010 als ein Jahr voller brisanter Themen, dominiert von der Berichterstattung über die Missbrauchsfälle in kirchlichen Einrichtungen.

Totinderkirche2

Thomas Schüller/Clemens Leonard (Hrsg.), Tot in die Kirche? Rechtliche und liturgische Aspekte der Profanierung von Kirchen und ihre Umnutzung zu Kolumbarien, Regensburg 2012.

Das Buch "Tot in die Kirche - Rechtliche und liturgische Aspekte der Profanierung von Kirchen und ihre Umnutzung zu Kolumbarien" ist jetzt im Verlag Friedrich Pustet, Regensburg, erschienen.
Das Buch bietet eine aktuelle Handreichung für die Profanierung sowie für teilweise oder vollständige Umwandlung von Kirchengebäuden in Urnengräber, kommentiert Beispiele und gibt konkrete juridische Hinweise für den Kontext der katholischen Kirche in Deutschland.

Bei Umwidmungen stellt sich außerdem die Frage der gottesdienstlichen Gestaltung des Abschlusses der liturgischen Nutzung. Solche Feiern beschließen oft konfliktreiche und schmerzliche Prozesse der Entscheidungsfindung. Beispiele aus Geschichte und Gegenwart unterstützen die Gestaltung und Bewertung von Abschieds- und Profanierungsfeiern.

Buch Memorandum Verkleinert

Judith Könemann / Thomas Schüller, Das Memorandum. Die Positionen im Für und Wider, Herder Freiburg 2011.

Das Memorandum "Kirche 2011: Ein notwendiger Aufbruch" von katholischen Theologieprofessorinnen und -professoren hat kontroverse Reaktionen hervorgerufen. Der Band versammelt Unterzeichner und Nichtunterzeichner, die ihre Zustimmung bzw. Ablehnung in persönlichen Beiträgen theologisch fundiert darlegen. Deutlich werden der je eigene Blick auf die Situation der Kirche und der Theologie (Stichwort Gotteskrise - Kirchenkrise) und die unterschiedlichen Bewertungen der einzelnen im Memorandum genannten Punkte wie etwa Zölibat, viri probati, Umgang mit Homosexuellen oder Frauenordination.

Mit Beiträgen von Gregor Maria Hoff, Hans Joas, Walter Kasper, Franz-Xaver Kaufmann, Judith Könemann, Ilse Müllner, Michaela Pilters, Karlheinz Ruhstorfer, Joachim Schmiedl, Thomas Schüller, Hans Reinhard Seeliger, Roman A. Siebenrock, Thomas Hieke, Manfred Belok, Rainer Bucher, Erich Garhammer, Heike Grieser

Gemeindeleitung Tagung

Michael Böhnke / Thomas Schüller, Gemeindeleitung durch Laien? Internationale Erfahrungen und Erkenntnisse, Regensburg 2011.

Weltweit leidet die katholische Kirche unter Pfarrer-mangel. In Deutschland wird deshalb oft die Zusammenlegung von Pfarreien angeordnet. Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen jedoch, dass Bischöfe auch nicht geweihten Gläubigen vor Ort zutrauen, für ihre Gemeinde Verantwortung zu übernehmen. Das kirchliche Gesetzbuch von 1983 (CIC) ermöglicht erstmalig vakanten Pfarreien, Laien mit der verantwortlichen Wahrnehmung von Seelsorge zu betrauen.
Der vorliegende Band bietet aus allen Erdteilen Erfahrungsberichte, wie Laien diese Seelsorge wahrnehmen, welche positiven Erfahrungen sie machen und welchen Schwierigkeiten sie begegnen. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verschiedener theologischer Disziplinen (Pastoralsoziologie, Pastoraltheologie und Kirchenrecht), aber auch praxiserfahrene Männer und Frauen geben in diesem Band Zeugnis davon, dass Kirche auch dann lebt, wenn Priester fehlen.

Gemeindeleitung 517.jpg

Michael Böhnke / Thomas Schüller, Zeitgemäße Nähe. Evaluation von Modellen pfarrgemeindlicher Pastoral nach c. 517 §2 CIC (= Studien zur Theologie und Praxis der Seelsorge 84), Würzburg 2011.

In der römisch-katholischen Kirche gibt es europaweit einen zunehmenden Priestermangel. Dieser führt dazu, dass das Amt des Pfarrers in zahlreichen Pfarrgemeinden nicht besetzt werden kann und sich die traditionelle Gestalt der Leitung einer Pfarrgemeinde – jede Pfarrgemeinde hat ihren eigenen Pfarrer – verändert. Angesichts dieser Entwicklung haben sich Pastoralpraktiker in den Bistümern und Pfarrgemeinden sowie Bischöfe und Pastoraltheologen auf die Suche nach Alternativen begeben.

Eine neue Form der Leitung einer Pfarrgemeinde – kurz Gemeindeleitung genannt – ermöglicht c. 517 § 2 des kirchlichen Gesetzbuchs Codex Iuris Canonici (CIC) von 1983. Er erlaubt den Diözesanbischöfen – im Falle des Priestermangels –, Diakonen und nichtgeweihten Personen bzw. Personengruppen die „Teilhabe an der Ausübung der Hirtensorge für eine Pfarrei“ zu übertragen. Für die Moderation der Hirtensorge müssen sie einen Priester bestimmen, der diese Aufgabe in der Regel nebenamtlich wahrnimmt. Diese neu in den Codex von 1983 aufgenommene Norm hat ihre Wurzeln in der kirchlichen Praxis Südamerikas. Als entscheidende Quelle kann ein Beschluss angesehen werden, den die Generalversammlung der lateinamerikanischen Bischöfe 1968 in Medellin gefasst hat. C. 517 § 2 CIC wurde in Deutschland u. a. in den Diözesen Aachen und Limburg – dort durch partikularrechtliche Statuten – den jeweiligen ortskirchlichen Kontexten angepasst. Die Leitung in vakanten Pfarrgemeinden wurde seit 1991 entsprechend organisiert. Während die Zahl der Fälle, in denen die Gemeindeleitung gemäß c. 517 § 2 CIC erfolgen konnte, im Bistum Aachen im einstelligen Bereich und damit eher gering blieb, wurde der Kanon im Bistum Limburg umfassend angewendet.

Bislang ist die Anwendung der durch den c. 517 § 2 CIC ermöglichten Form der Gemeindeleitung in den Pfarrgemeinden in Deutschland nicht und im deutschsprachigen Bereich kaum erforscht. Diese Lücke wird durch eine empirische Untersuchung, deren Genese und Ergebnisse in dieser Publikation vorgestellt werden, gefüllt.