Mutterschutz

Auch Studentinnen fallen seit 2017 unter das Mutterschutzgesetz. Die Universität Münster kann den Mutterschutz nur dann umsetzen, wenn Sie uns über Ihre Schwangerschaft bzw. Ihre Schutzzeiten informieren. Zuständig ist die Koordinierungsstelle Mutterschutz. Link
Sie sind in Ihrer Rolle als Studentin aber nicht verpflichtet, Ihre Schwangerschaft mitzuteilen. Sollten Sie aber beispielsweise als studentische Hilfskraft an der Universität Münster beschäftigt sein, so sind Sie in der Rolle der Arbeitnehmerin verpflichtet, Ihre*n Vorgesetzte*n über die Schwangerschaft zu informieren.

Sie können sich aufgrund von „Schwangerschaft (Mutterschutz)“ beurlauben lassen. In dem Semester, für das Sie aus diesem Grund beurlaubt sind, dürfen Sie keine Prüfungen im Erstversuch, wohl aber Prüfungen im Wiederholungsversuch ablegen.

Beurlaubung aufgrund von "Kindererziehung/Elternzeit"

Beim Studierendensekretariat können Sie sich aufgrund von Kindererziehung vom Studium beurlauben lassen. Mit diesem Beurlaubungsgrund dürfen Sie trotzdem Prüfungen im Erstversuch und Wiederholungsversuch ablegen.

Mutterschutz und Prüfungen

Sofern Sie Ihre Schwangerschaft bei der Universität Münster angezeigt haben, können Sie im Rahmen von Prüfungen den Mutterschutz wie folgt in Anspruch nehmen:

Während Ihrer Schutzfristen gemäß § 3 MuSchG darf die Universität Münster von Ihnen keine Tätigkeit verlangen. Sie dürfen aber tätig werden, wenn Sie möchten. Dies müssen Sie ausdrücklich erklären. Als ausdrückliche Erklärung zählen zum Beispiel Anmeldungen zu Lehrveranstaltungen oder zu Prüfungen. Der Schutz besteht darin, dass es Ihnen nicht zum Nachteil werden darf, wenn Sie während der Schutzfristen kurzfristig keine Leistung erbringen können/wollen.

Wenn Sie für die Zeit Ihrer Schutzfrist Studien- oder Prüfungsleistungen angemeldet haben, die Sie dann kurzfristig nicht erbringen können, können Sie vor dem Prüfungstermin aufgrund des Mutterschutzes und ohne weitere Nachweise von diesen Prüfungen zurücktreten. Wichtig ist aber, dass Sie das Prüfungsamt vor dem Beginn der Prüfung über Ihren Rücktritt informieren.

Wenn Sie eine Prüfung beginnen und im Verlauf abbrechen, gelten diese Regelungen nicht mehr. In diesem Fall müssen Sie trotz Mutterschutz direkt ihre akute Prüfungsunfähigkeit (ärztliches Attest vom gleichen Tag) beim Prüfungsamt anzeigen und nachweisen.

Sofern das Verfassen Ihrer Abschlussarbeit in die Schutzfrist fällt, ist ein Pausieren der Abschlussarbeit für die Dauer der Schutzfrist möglich. Auch in diesem Fall müssen Sie unbedingt das Prüfungsamt über Ihren Wunsch informieren.

Der Mutterschutz kann keine Regelungen außer Kraft setzen, die durch die Prüfungsordnung definiert sind. So können z.B. fest vorgegebene Prüfungsformen nicht aufgrund des Mutterschutzes verändert werden.

Studieren mit Kind

Für das Studium mit Kindern bis zu 12 Jahren gelten in unseren Prüfungsordnungen die gleichen Regelungen wie für Studierende mit Pflegeverpflichtungen:

Die Notwendigkeit der Kinderbetreuung kann eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für Ihre Abschlussarbeit begründen. Einem entsprechenden Antrag kann als Beleg eine Kopie des Familienstammbuchs beigelegt werden. Zusätzlich kann das Prüfungsamt von Ihnen weitere geeignete Nachweise, z.B. Nachweise über Schließzeiten von Betreuungseinrichtungen, anfordern.

Darüber hinaus kann eine akute Erkrankung Ihres Kindes im Alter von bis zu 12 Jahren Ihren Prüfungsrücktritt begründen. Dem Antrag auf Prüfungsrücktritt fügen Sie als Beleg die Krankschreibung des Kindes und eine Kopie aus dem Familienstammbuch bei.

Weitere kurzfristige Verpflichtungen im Rahmen ihrer Elternschaft können ebenfalls einen Prüfungsrücktritt begründen. Kontaktieren Sie in diesen Fällen bitte vorab die für Sie zuständige Person in der Sachbearbeitung, um abzustimmen, welche Arten von Nachweise Sie beibringen müssen.

Das Studium mit Kind kann keine Regelungen außer Kraft setzen, die durch die Prüfungsordnung definiert sind. So können z.B. fest vorgegebene Prüfungsformen nicht aufgrund eines Studiums mit Kind verändert werden.
Planbare Termine, die Sie aufgrund Ihrer Elternschaft haben, begründen keinen Prüfungsrücktritt (z.B. Vorsorgeuntersuchungen).

Informationen zum Thema Studieren mit Kind finden Sie hier.