• Anmeldungen

    Die Studiengänge Magister Theologiae und Kirchliches Examen werden in einem elektronischen Verbuchungssystem verwaltet. Dieses System nennt sich QIS POS („Qualitätssteigerung der Hochschulverwaltung im Internet durch Selbstbedienung, Prüfungsorganisationssystem“). Studierende melden sich selbst innerhalb eines bestimmten Anmeldezeitraums während eines Semesters für ihre Leistungen über das QISPOS-System an, die, sobald erbracht, durch die Lehrperson entsprechend verbucht werden. Diese Anmeldung ist die einzig rechtlich verbindliche und notwendige Voraussetzung für den Prüfungsanspruch (ohne Anmeldung keine Prüfung!). Eine Nachmeldung ist nicht möglich, auch nicht durch Prüfer*innen.

    Allgemeine Informationen zur Anmeldung in QIS POS erhalten Sie hier.

    Informationen zu aktuellen Anmeldezeiträumen finden Sie hier.

    Zudem hilft Ihnen auch das Studienbüro gerne weiter.

  • Abmeldungen

    Nur während des elektronischen Anmeldezeitraums können sich Studierende ohne Angabe von Gründen von prüfungsrelevanten Leistungen in QISPOS an- und abmelden. Abmeldungen sind - je nach Prüfungsordnung - auch noch zu einem späteren Zeitpunkt möglich.

    Die Prüfungsordnungen der WWU sehen vor, dass Studierende von einer Prüfungsleistung, zu der sie sich angemeldet haben, aus „triftigem Grund“ wieder zurücktreten können, wenn sich nach Ablauf der An- und Abmeldefrist herausstellt, dass die*der Studierende an der entsprechenden Prüfung nicht teilnehmen kann. Folge eines solchen Rücktritts aus „triftigem Grund“ ist, dass die*der Studierende so behandelt wird, als habe sie*er sich für die betreffende Prüfungsleistung gar nicht angemeldet. Liegt hingegen kein „triftiger Grund“ für den Rücktritt vor, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

    Um eine Gleichbehandlung aller Studierenden zu gewährleisten, werden im Folgenden die für einen Rücktritt in Betracht kommenden „triftigen Gründe“ genannt und deren Handhabung erläutert.

    Als „triftige Gründe“ für einen Rücktritt von einer Prüfungsleistung kommen insbesondere in Betracht:


    • Krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit (auch gesundheitliche Beeinträchtigungen in der Schwangerschaft)
    • Pflege oder Versorgung der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerade Linie Verwandten (Kinder, Eltern) oder ersten Grades Verschwägerten, wenn diese pflege- oder versorgungsbedürftig sind
    • Inanspruchnahme von Schutzzeiten nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes und von Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit
    • Todesfälle von nahen Angehörigen
    • Studiengangwechsel / Fachwechsel
    • Studienortwechsel
    • Überschneidung von Prüfungsterminen
    • Gründe, die sich unter dem Oberbegriff „Höhere Gewalt“ zusammenfassen lassen (z.B. nicht vorhergesagtes Glatteis, längerer Stau nach Unfall etc.).

    Kein „triftiger Grund“ für den Rücktritt von einer Prüfungsleistung ist z.B. die nicht ausreichende Vorbereitung auf die Prüfung oder der nach Ablauf der An- und Abmeldefrist entstandene Wunsch der/des Studierenden, die betreffende Prüfung doch lieber erst im kommenden Semester zu absolvieren.
    Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass ein Rücktritt aus „triftigem Grund“ nur dann anerkannt werden kann, wenn er „unverzüglich“ (das bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“, also so schnell wie möglich) im zuständigen Prüfungsamt

    a) angezeigt und
    b) glaubhaft gemacht wird.

    Die Glaubhaftmachung erfolgt im Fall der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit durch die Einreichung eines/r ärztlichen Attests/Bescheinigung mit Stempel und Unterschrift sowie dem Abmeldeformular. Auf eine elektronisch an die Krankenkasse übermittelte Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung hat das Prüfungsamt I keinen Zugriff. Lassen Sie sich beim Arzt bitte eine Bescheinigung mit Unterschrift und Stempel ausstellen. Sie können diese jedoch eingescannt an das Prüfungsamt übermitteln.

    Die Anzeige der Prüfungsunfähigkeit erfolgt grundsätzlich nur dann ohne schuldhaftes Zögern, wenn das Attest mit dem Abmeldeformular spätestens am Tag nach der Säumnis entweder eingescannt per Email an die zuständigen Sachbearbeitung geschickt, durch eine beauftragte Vertretung abgegeben oder postalisch versendet wird (Datum des Poststempels). Eine spätere Abgabe bzw. ein späteres Versenden des Attestes muss telefonisch angezeigt worden sein. Ein späteres Einreichen von Attesten ohne telefonische Vorankündigung ist andernfalls nur noch mit dem Nachweis möglich, dass die Verzögerung nicht schuldhaft erfolgte (längerer Krankenhausaufenthalt mit Bewusstlosigkeit etc.).
    Bitte achten Sie in Ihrem eigenen Interesse auf einen leserlichen Poststempel!

    Das Attest muss spätestens am Tag der Prüfung, mit begründetem Nachweis maximal einen Tag nach der versäumten Prüfung ausgestellt worden sein. Atteste, die nachträglich eine Prüfungsunfähigkeit für die Vergangenheit ausweisen, können grundsätzlich nicht anerkannt werden.

    Bitte beachten Sie, dass der Rücktritt verbindlich ist und nachträglich nicht korrigiert oder zurückgezogen werden kann.

  • Anerkennungen

    Welche Leistungen werden anerkannt?
    Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen die innerhalb eines Auslandssemesters, an anderen Hochschulen, oder einer anderen vergleichbaren Einrichtung erbracht wurden, können auf Antrag anerkannt werden.
    Bei Leistungen aus einem anderen Studiengang bzw. Studienabschluss der Universität Münster besteht ebenfalls die Möglichkeit der Anerkennung.

    Wann ist eine Anerkennung einzureichen?
    Die Anerkennung sollte unverzüglich nach dem Auslandsaufenthalt bzw. des Hochschulswechsels im Prüfungsamt eingereicht werden.
    Empfehlenswert ist die Einreichung vor oder während der QISPOS-Anmeldephase eines jeden Semesters, damit keine Anmeldeprobleme wegen nicht vorhandener Voraussetzungen entstehen.
    Eine Anerkennung kann nicht zurückgezogen werden, sie ist somit rechtsverbindlich.

    Wie werden Leistungen anerkannt?
    Leistungen werden vor der Anerkennung von der fachinternen verantwortlichen Person auf die Vergleichbarkeit zu Veranstaltungen der Uni Münster überprüft. Ist eine Äquivalenz vorhanden, können Ihre Leistungen für das Studium in Münster angerechnet werden.

    Wer nimmt die Anerkennung vor?
    Die Zuständigkeit für die Anerkennung regeln die Prüfungsordnungen. Sie liegt in der Regel entweder bei dem*der Dekan*in oder bei der*dem  Prüfungsausschussvorsitzenden und erfolgt über das Prüfungsamt. Bevor über eine Anerkennung entschieden werden kann, muss das Studienbüro die Äquivalenz der Leistungen bescheinigen. Der Antrag zur Anerkennung von Leistungen wird von diesem ausgefüllt und unterschrieben. Es ist darauf zu achten, dass alle Felder ausgefüllt sind!

    Welche Unterlagen werden im Prüfungsamt benötigt?
    Für die Anerkennung reichen Sie bitte persönlich das ausgefüllte Formular mit den Kopien der Leistungsnachweise der anderen Hochschule bzw. Institution ein.
    Für Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Münster innerhalb eines anderen Studienganges erbracht und über QISPOS verwaltet wurden, sind keine Nachweise erforderlich.

  • Abschlussdokumente

    Die Abschlussdokumente werden schriftlich von Ihnen beantragt. Das Formular 'Antrag auf Erstellung von Abschlussdokumenten' erhalten Sie vom Prüfungsamt bzw. finden Sie auf der Seite des Studienbüros.
    Um die Abschlussdokumente zu beantragen, füllen Sie das Formular bitte komplett aus.

    Das Formular kann persönlich, postalisch oder durch Einwurf im Briefkasten des Prüfungsamtes der jeweiligen Sachbearbeitung zugehen.

    Die Abschlussdokumente werden Ihnen nach Erstellung im Prüfungsamt und Unterschrift (des zuständigen Organs) (von dem*der entsprechenden Dekan*in / Prüfungsausschussvorsitenden / Rektor*in) per Einwurfeinschreiben zugesandt. Eine persönliche Abholung ist ebenfalls möglich.

  • Bescheinigungen

    Vorläufiges Zeugnis

    Werden für eine Bewerbung ausdrücklich die Durchschnittsnoten und ein vorläufiges Transcript of Records gefordert, beantragen Sie dieses bitte per Mail bei Ihrer zuständigen Sachbearbeitung.
    Kalkulieren Sie für die Berechnung und Ausstellung der Dokumente eine Bearbeitungszeit von ca. einer Woche ein.
    Nach der Fertigstellung werden Sie von Ihrer Sachbearbeitung über die Abholung informiert.

    Bitte beachten Sie, dass nur vollständig abgeschlossene Module in die Berechnung der Durchschnittsnote einfließen. Eine Ausstellung der Unterlagen ist grundsätzlich nur einmalig im Semester möglich.


    Transcript of Records

    Benötigen Sie für Bewerbungen eine Auflistung Ihrer Leistungen, können Sie diese während der Öffnungszeiten bei Ihrer Sachbearbeitung erhalten.

  • Studienbücher

    Reichen Sie Ihre Leistungen bis einschließlich Sommersemester 2015 im Studienbüro der Katholisch-Theologischen Fakultät ein.