Muslime in den Rundfunkrat?

Über den Zusammenhang von Medienpolitik und religiöser Vielfalt

Tim Karis

Dr. Tim Karis

Nach dem Karlsruher Urteil zum ZDF-Staatsvertrag sollten nach Einschätzung von Kommunikationswissenschaftler Dr. Tim Karis vom Exzellenzcluster „Religion und Politik“ dringend auch Muslime und Vertreter anderer religiöser Minderheiten in die Räte der öffentlich-rechtlichen Sender aufgenommen werden. Die religiöse Pluralisierung und Säkularisierung in der Gesellschaft sei an den Gremien bislang „vorübergegangen“, ihre Zusammensetzung befinde sich auf dem Stand der Nachkriegszeit, schreibt der Forscher auf www.religion-und-politik.de. Er untersucht in seinem aktuellen Projekt den medienpolitischen und redaktionellen Umgang des öffentlichen Rundfunks mit religiöser Vielfalt und vergleicht ihn mit den Niederlanden und Großbritannien.

Der Beitrag

Anfuehrungszeichen

Das Karlsruher Urteil vom 25. März 2014 war erwartet worden: Die aktuelle Zusammensetzung der wichtigsten Gremien des ZDF, Fernsehrat und Verwaltungsrat, wird dem Anspruch einer Staatsferne des öffentlichen Rundfunks nicht gerecht. Künftig darf nur noch maximal ein Drittel der Gremien aus Politikern oder „staatsnahen Personen“ bestehen. Nun beginnt die Debatte um die anstehende Novellierung des ZDF-Staatsvertrages. Wie sich in Kommentaren aus Politik und Medien bereits andeutet, wird diese Debatte allerdings nicht auf die Frage beschränkt sein, auf welche Weise der politische Einfluss auf die Aufsichtsgremien des ZDF reduziert werden kann. Vielmehr werden auch die Gremien der anderen öffentlich-rechtlichen Sender in den Fokus geraten. Zudem wird es in der Debatte nicht nur um die Frage der Staatsferne gehen, sondern auch um die Zusammensetzung der öffentlich-rechtlichen Aufsichtsgremien insgesamt. Denn für diese Gremien gilt nicht nur das Gebot der Staatsferne, sondern auch das Gebot der Vielfalt. Die Gremien, die bei den meisten Anstalten ‚Rundfunkräte‘ heißen, sollen sich plural zusammensetzen und dabei die „gesellschaftlich relevanten Gruppen“ des Landes repräsentieren. Inwieweit dies derzeit der Fall ist – darüber lässt sich trefflich streiten.

In der kommunikationswissenschaftlichen Forschung wird die Institution der Rundfunkräte ambivalent betrachtet. Auf der einen Seite gelten sie als gelungene Frühform von Governance-Strukturen im Mediensystem, also als eine Form von Zusammenarbeit zwischen politischen, wirtschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Akteuren bei der Regulierung des Mediensektors. Die Schaffung vergleichbarer Strukturen wird in Ländern Ost- und Südeuropas, in denen die Kontrolle über den öffentlichen Rundfunk häufig recht unmittelbar beim Staat liegt, regelmäßig eingefordert. Das deutsche Modell der Rundfunkräte hat also durchaus Vorbildcharakter. Auf der anderen Seite werden die Rundfunkräte seit Jahren von Seiten der Forschung kritisiert. Zur Kritik an der fehlenden Staatsferne der Gremien kommt dabei häufig der Vorwurf, den Vertretern mangele es an medienspezifischer Expertise. Außerdem stünden viele von ihnen in einem Loyalitätsverhältnis zu ‚ihrem‘ jeweiligen Sender, sodass die Arbeit der Gremien in der Regel weder konstruktiv-kritisch noch sonderlich effizient ausfalle. Diese Kritikpunkte bilden wohl den Hintergrund dafür, dass die Frage, welche „gesellschaftlich relevanten Gruppen“ in den Räten vertreten sein sollten, in der Forschung für lange Zeit kaum diskutiert wurde. Denn wenn der Einfluss der Gremien auf das mediale Tagegeschäft ohnehin gering ist und am Ende die politischen Vertreter bestimmen, wohin die Reise geht, dann spielt es auch keine Rolle, ob nun diese oder jene Gruppierung im Rundfunkrat vertreten ist. Mit dem Karlsruher Urteil könnte sich dies ändern. Wird der Einfluss der Politik in den Rundfunkräten reduziert und setzt gleichzeitig eine Professionalisierung der Gremienarbeit ein, was in Anbetracht ihrer allgemein wachsenden Aufgabenfülle zu erwarten steht, dann wird auch die Frage danach, welche Gruppen Vertreter in die Räte entsenden dürfen, wieder neu gestellt werden.

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