Ordnung der Graduate School

Empirical and Applied Linguistics

(Promotionskolleg Empirische und Angewandte Sprachwissenschaft) des Fachbereichs Philologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster

vom 4.11.2008

 

Inhaltsübersicht
    §1 Ziele
    §2 Promotion
    §3 Promotionsfächer
    §4 Organisation des Promotionskollegs
    §5 Zulassung zum Promotionsstudium
    §6 Betreuung
    §7 Inhalte des Studiums
    §8 Umfang des Studiums. Studienleistungen
    §9 Antrag auf Zulassung zur Promotion
    §10 Zulassung zur Promotionsprüfung
    §11 Dissertation
    §12 Gutachter/innen
    §13 Annahme und Bewertung der Dissertation
    §14 Mündliches Abschlusskolloqium
    §15 Ungültigkeit der Promotionsleistungen
    §16 Abschluss des Promotionsverfahrens
    §17 Entziehung des Doktorgrads
    §18 Inkrafttreten der Ordnung   

    Anhang A

§ 1 Ziele

(1) Auf der Grundlage der Bologna-Empfehlungen bietet das Promotionskolleg Empirische und Angewandte Sprachwissenschaft besonders qualifizierten Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern die Möglichkeit, im Rahmen eines strukturierten Promotionsstudiengangs unter intensiver Betreuung innerhalb von drei Jahren zu promovieren. Es besteht auch die Möglichkeit eines Teilzeitstudiums, wobei die Studiendauer auf bis zu 6 Jahre verlängert werden kann.

(2) Das Promotionskolleg bietet Doktorandinnen und Doktoranden sowie den beteiligten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern aus dem Bereich der Sprachwissenschaft einen fachübergreifenden institutionellen Rahmen für intensiven wissenschaftlichen Austausch und die Entwicklung gemeinsamer Forschungsinitiativen.

(3) Das Promotionskolleg ist bestrebt, die Sprachwissenschaft in Münster zu einem national und international sichtbaren Zentrum innovativer und exzellenter sprachwissenschaftlicher Forschung zu machen.

(4) Das Promotionskolleg hat das Ziel, seinen Absolventinnen und Absolventen Karrieremöglichkeiten im akademischen Bereich, aber auch in außerakademischer Berufsfeldern zu eröffnen.

(5) Die im Vertrag von Amsterdam 1997 verabschiedeten Grundsätze des Gender Mainstreaming prägen das Konzept des Promotionskollegs im organisatorisch-institutionellen Bereich wie in der inhaltlich-thematischen Ausrichtung.

 

§ 2 Promotion

(1) Das Promotionskolleg Empirische und Angewandte Sprachwissenschaft führt zur Promotion zum Doktor der Philosophie (Dr. phil.) durch die Philosophische Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität. Das Promotionsverfahren besteht aus einem Promotionsstudium und der Promotionsprüfung.

(2) Das Promotionsstudium richtet sich nach den Bestimmungen dieser Ordnung.

(3) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikationen ist von der Bewerberin/dem Bewerber durch die Promotionsprüfung zu erbringen. Diese besteht aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einem mündlichen Abschlusskolloquium.

(4) Die Promotion erfolgt in einem Hauptfach.

(5) Soweit diese Ordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten ergänzend die Bestimmungen der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität.

§ 3 Promotionsfächer

Die Promotion erfolgt in einem der folgenden Fächer:
    1.Allgemeine Sprachwissenschaft
    2.Sprachlehrforschung/Applied Linguistics
    3.Germanistische Sprachwissenschaft
    4.Englische Philologie
    5.Romanische Philologie (Schwerpunkt Französisch)
    6.Romanische Philologie (Schwerpunkt Italienisch)
    7.Romanische Philologie (Schwerpunkt Spanisch)
    8.Niederländische Philologie
    9.Nordische Philologie/Skandinavistik
    10.Slavische Philologie
    11.Ägyptologie
    12.Koptologie
    13.Arabistik und Islamwissenschaft
    14.Indogermanische Sprachwissenschaft
    15.Griechische Philologie
    16.Byzantinistik
    17.Lateinische Philologie
    18.Lateinische Philologie des Mittelalters und der Neuzeit
    19.Psychologie
    20.Ethnologie

§ 4 Organisation des Promotionskollegs

(1) Für die Organisation des Promotionsverfahrens innerhalb des Promotionskollegs Empirische und Angewandte Sprachwissenschaft bildet der Fachbereich Philologie die folgenden Organe:

1.Plenum der Promovendinnen und Promovenden des Promotionskollegs (PPP); seine Mitglieder sind:

1.1 die aufgrund des formellen Zulassungsverfahrens aufgenommenen Promovendinnen/Promovenden,

1.2 für eine begrenzte Zeit aufgenommene Gastdoktorandinnen und -doktoranden.

Das Plenum der Promovendinnen und Promovenden wählt jedes Jahr eine/n Vertreter/in für den Vorstand.Wiederwahl ist möglich.

2. Plenum der Lehrenden (PL); das sind

2.1 alle mit dem Promotionsrecht ausgestatteten Mitglieder des Fachbereichs Philologie aus dem Bereich der Sprachwissenschaft, sofern sie einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen,

2.2 individuell kooptierte Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus anderen Fächern der Westfälischen Wilhelms-Universität sowie von anderen in- und ausländischen Universitäten.

2.3 individuell kooptierte promovierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Bereich der Sprachwissenschaft, soweit sie sich an der Betreuung von Promovierenden beteiligen.


Die Mitgliedschaft für Lehrende beträgt drei Jahre und ist auf Antrag verlängerbar. Sie setzt aktive Mitwirkung voraus. Das PL wird vom Fachbereichsrat eingesetzt.
Das Plenum der Lehrenden wählt mit einfacher Mehrheit eine/n Sprecher/in sowie eine/n Stellvertreter/in. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Das Plenum entscheidet mit einfacher Mehrheit über:

  • die Zulassung zum Promotionskolleg, wobei gleichzeitig die beiden Betreuer/innen bestimmt werden,
  • die Mittelverteilung und Entwicklung des Promotionskollegs. Für die Verteilung von Mitteln, die von einzelnen Mitgliedern eingeworben wurden, gibt es eine gesonderte Geschäftsordnung,
  • die an den Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät zu richtende Empfehlung über die Annahme der Dissertationen auf der Grundlage von zwei Gutachten.

Entscheidungen des PL werden mit der einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitglieder getroffen. Sie setzen die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder voraus. In Ausnahmefällen können Entscheidungen auch im Umlaufverfahren getroffen werden. In diesem Fall muss aber mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

3.Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus der Sprecherin/dem Sprecher, der stellvertretenden Sprecherin/dem stellvertretenden Sprecher und der Vertreterin/dem Vertreter des PPP. Er vertritt das Promotionskolleg innerhalb und außerhalb der Westfälische Wilhelms-Universität, bereitet Beschlüsse des PL vor und ist verantwortlich für das Lehr- und Betreuungsprogramm sowie Management und Budget des Promotionskollegs. Für Promovierende und Bewerber/innen ist er der primäre Kontakt in allen das Promotionskolleg betreffenden Fragen.

4.Beirat: Das PL kann einen Beirat einsetzen, der aus drei bis fünf Mitgliedern besteht. Der Beirat unterstützt und berät das PL hinsichtlich der Konzeption und Entwicklung des Promotionskollegs, Pflege und Ausbau des Netzwerks, Benchmarking und dgl.

§ 5 Zulassung zum Promotionsstudium

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsstudium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne des § 4 Abs. 2 der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät. Der Abschluss muss in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit a) und c) in der Regel mit der Note 2,0 oder besser bewertet sein.

(2) Die/Der Bewerber/in muss die in Anhang A im Einzelnen geregelten Fremdsprachenkenntnisse nachweisen. In eng zu begrenzenden Ausnahmefällen kann das Plenum der Lehrenden gestatten, dass die Kenntnis einer in Anhang A geforderten Fremdsprache durch die Kenntnis einer anderen Fremdsprache ersetzt oder dass auf den Nachweis der Kenntnis einer nach Satz 1 geforderten Fremdsprache verzichtet wird. Fehlende Sprachkenntnisse können während des Aufbaustudiengangs nachgeholt werden.

(3) Weitere Zulassungsvoraussetzung ist die besondere Eignung der Bewerberin/des Bewerbers für die Promotion innerhalb des Promotionskollegs Empirische und Angewandte Sprachwissenschaft.

(4) Die Bewerbung um Zulassung zum Promotionsstudium im Rahmen des Promotionskollegs erfolgt schriftlich. Ihr sind beizufügen:

1.Nachweise über die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2,

2.ein tabellarischer Lebenslauf,

3.eine Skizze der geplanten Dissertation im Umfang von bis zu 1500-1750 Wörtern,

4.eine Nennung des Promotionsfaches gemäß § 3, in dem die Promotion erfolgen soll, sowie ein Vorschlag für die Zusammensetzung des Betreuungspanels (vgl. § 6).
Nach Möglichkeit sollen der Bewerbung auch 1-2 Referenzschreiben beigefügt werden, die Auskunft über die Befähigung der Bewerberin/des Bewerbers zum eigenständigen wissenschaftlichen Arbeiten geben.

(5) Der Geschäftsführende Vorstand prüft, ob die Bewerbung den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 entspricht und ob das vorgeschlagene Thema dem Profil des Promotionskollegs im Sinne von § 7 entspricht. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Antrag von der Sprecherin/dem Sprecher des Promotionskollegs abgewiesen.

(6) In Zweifelsfällen kann Bewerber/innen ein Auswahlgespräch angeboten werden, das von zwei möglichen Betreuer/innen geführt wird. Die Teilnahme an diesem Gespräch steht allen Mitgliedern des Plenums der Lehrenden offen. Ein kurzer Bericht über den Verlauf und die Bewertung des Gesprächs durch die anwesenden Lehrenden wird zu den Bewerbungsakten genommen.

(7) Aufgrund der Unterlagen gemäß Abs. 4 und 6 entscheidet das Plenum der Lehrenden über das Bestehen der besonderen Eignung für die Promotion im Rahmen des Promotionskollegs Empirische und Angewandte Sprachwissenschaft. Gleichzeitig erstellt es eine Rangliste der Bewerber/innen. Bewerber/innen, deren besondere Eignung für die Promotion im Rahmen des Promotionskollegs Empirische und Angewandte Sprachwissenschaft festgestellt wird, werden zum Promotionsstudium zugelassen, wenn aufgrund ihrer Platzierung auf der Rangliste ein Studienplatz für sie zur Verfügung steht.

(8) Stellt das Plenum der Lehrenden die besondere Eignung für die Promotion im Rahmen des Promotionskollegs Empirische und Angewandte Sprachwissenschaft im Prinzip fest, erkennt aber deutliche Lücken in einem oder mehreren der für die geplante Promotion wichtigen Teilgebiete der Sprachwissenschaft, kann eine Zulassung zum Promotionskolleg unter der Auflage erfolgen, dass eine genau zu spezifizierende Reihe weiterer Veranstaltungen vor Aufnahme des eigentlichen Promotionsstudiums erfolgreich zu absolvieren ist. Diese Regelung findet insbesondere auch bei ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern Anwendung, in deren Heimatland kein internationalen Maßstäben genügendes grundständiges Studium der Sprachwissenschaft möglich ist.
Für Studierende mit einem BA-Abschluss wird ein mindestens einjähriges Qualifizierungsprogramm aufgestellt und in der Betreuungsvereinbarung gemäß § 6 festgehalten.

§ 6 Betreuung

(1) Die Promotion im Promotionskolleg erfolgt im Rahmen einer strukturierten und kooperativen Betreuung. Jede/r Promovend/in erhält eine/n Erstbetreuer/in sowie eine/n zweite/n Betreuer/in. Die beiden Betreuer/innen bilden das individuelle Betreuungspanel der Promovendin/des Promovenden. Zwischen Erst- und Zweitbetreuung soll kein wesentlicher Unterschied in Bezug auf die Betreuungsintensität bestehen. Die/der Erstbetreuer/in hat aber die Federführung in grundsätzlichen Methodenfragen und bei der Festlegung der expositorischen Grundstruktur.

(2) Die Betreuerinnen/Betreuer müssen Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität und im Bereich der Sprachwissenschaft promoviert sein. Erstbetreuerin/Erstbetreuer der Dissertation kann nur eine Professorin/ein Professor oder eine habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiterin/ein habilitierter wissenschaftlicher Mitarbeiter der Westfälischen Wilhelms-Universität in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis sein.

(3) Zwischen der Promovendin/dem Promovenden und dem Betreuungspanel wird eine schriftliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. In dieser Betreuungsvereinbarung werden

1.die Pläne und Ziele der Promovendin/des Promovenden,

2.die aus der Sicht des Betreuungspanels zu erwerbenden weiteren Qualifizierungen der Promovendin/des Promovenden,

3.das individuelle Studienprogramm, insbesondere die gemäß § 8 Abs. 5 zu besuchenden Veranstaltungen,

4.im Falle, dass die Zulassung nur unter Auflagen erfolgt ist, das Studienprogramm, das vor der Aufnahme des eigentlichen Promotionsstudiums zu absolvieren ist,

5.der Arbeits- und Zeitplan,

6.die Aufgaben und Verpflichtungen der Betreuer/innen festgehalten.

(4) Zentrale Aufgabe des Betreuungspanels ist eine an den individuellen Stärken und Entwicklungsbedürfnissen der Promovendin/des Promovenden orientierte Beratung und wissenschaftliche Betreuung auf der Grundlage einer kontinuierlichen Überprüfung und Bewertung des Studien- und Promotionsfortschritts.

(5) Die Promovierenden können Vorschläge für die Zusammensetzung ihres Betreuungspanels unterbreiten.

(6) Divergenzen und Meinungsunterschiede innerhalb des Betreuungspanels sowie zwischen Betreuenden und Betreuten sollen soweit wie möglich konsensuell gelöst werden, wobei ein Mitglied des Plenums der Lehrenden als Mediator/in hinzugezogen werden kann. Ist eine konsensuelle Konfliktlösung nicht möglich, kann das Plenum der Lehrenden auf Antrag der Promovendin/des Promovenden einen Betreuerwechsel beschließen.

§ 7 Inhalte des Studiums

Promotionen im Rahmen des Promotionskollegs Empirische und Angewandte Sprachwissenschaft können sich auf alle Teilgebiete der Sprachwissenschaft beziehen, einschließlich sprachwissenschaftlicher Untersuchungen im Rahmen der Einzelphilologien und der Sprachlehrforschung. Bei der Wahl des Dissertationsthemas können Schwerpunkte im Bereich der Theoriebildung oder bei der Untersuchung von Anwendungsaspekten gelegt werden. Wesentlich ist, dass die Untersuchung auf einer soliden empirischen Basis erfolgt. Das primäre Ziel des Promotionsstudiums im engeren Sinne ist es somit sicherzustellen, dass die Promovierenden verschiedene Methoden der sprachwissenschaftlichen Datenerhebung und -analyse sicher beherrschen und diese reflektiert und kritisch anwenden können.

§ 8 Umfang des Studiums. Studienleistungen

(1) Das Promotionsstudium Empirische und Angewandte Sprachwissenschaft versteht sich als dritte Phase des im Bologna-Prozess angeregten dreiteiligen Studienaufbaus an europäischen Universitäten.

(2) Die Studiendauer beträgt sechs Fachsemester. Davon kann nach unten abgewichen werden. Auch ein Teilzeitstudium ist möglich (z.B. bei gleichzeitiger Berufstätigkeit, Kinderbetreuung oder dgl.). In diesem Fall kann die Studiendauer auf bis zu 12 Fachsemester verlängert werden.

(3) Das Promotionsstudium im Promotionskolleg umfasst insgesamt 180 ECTS-Punkte (synonym: Leistungspunkte). Ein Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

(4) Die Dissertation wird mit 130 ECTS-Punkten berechnet. Die restlichen 50 ECTS-Punkte werden über die Teilnahme an Kolloquien, Projektgruppen und ein individuell zusammengestelltes
Studienpflichtprogramm (25 ECTS), Wahlpflichtveranstaltungen (20 ECTS) und das Abschlusskolloquium (5 ECTS) erworben.

(5) Das Promotionsstudium schließt den Besuch folgender Veranstaltungen ein:

Pflichtveranstaltungen (25 ECTS)

1. Doktorandenkolloquium (3 x 3 ECTS-Punkte =) 9 ECTS-Punkte
Das Kolloquium findet normalerweise als Blockveranstaltung statt und ist dreimal zu besuchen. Dabei sind folgende Leistungen zu erbringen: Im ersten Kolloquium (typischerweise am Ende des 1. Fachsemesters) ist ein Konzept für die Dissertation zu präsentieren und zu verteidigen. Im zweiten Kolloquium (typischerweise im 3. Fachsemester) ist über den Fortgang der Arbeit und über evtl. auftretende Probleme zu berichten. Im letzten Kolloquium (typischerweise im 5. Fachsemester) werden die zentralen Ergebnisse vorgestellt und diskutiert.

2. Werkstatt/Projektgruppe (3 x 2 ECTS-Punkte =) 6 ECTS-Punkte
In der Werkstatt arbeiten die Promovierenden selbstorganisiert zusammen, wobei ein/e Mentor/in aus dem Kreis der Lehrenden zur Verfügung steht. Die Werkstatt findet in der Vorlesungszeit in der Regel wöchentlich statt und dient neben der Diskussion theoretischer und methodischer Fragen auch der Planung und Koordination der von den Promovierenden getragenen Aktivitäten des Kollegs.
Zur Intensivierung der methodischen und theoretischen Zusammenarbeit können dabei auch kleinere Projektgruppen von drei bis fünf Promovendinnen und Promovenden, deren Dissertationen methodisch oder systematisch verwandt sind, gebildet werden. Auch für jede Projektgruppe gibt es dabei ein/e Mentor/in aus dem Kreis der Lehrenden.
Soweit aus Gründen gleichzeitiger Berufstätigkeit die regelmäßige Teilnahme an der Werkstatt nicht möglich ist, wird mit dem Betreuungspanel eine adäquate Ersatzleistung im Umfang von 6 ECTS-Punkten vereinbart.

3. Individuelles Studienpflichtprogramm 10 ECTS-Punkte
Mit jeder Promovendin und jedem Promovenden wird zu Studienbeginn ein individuelles Studienprogramm im Umfang von 10 ECTS-Punkten zusammengestellt und in der Betreuungsvereinbarung gemäß § 6 Abs. 3 festgehalten. Dieses Studienprogramm dient vor allem dem Ziel, mögliche Lücken in der Ausbildung der Promovierenden zu schließen und alternative Methoden der empirischen Sprachwissenschaft kennen zu lernen. Dazu kann der Besuch von Vorlesungen, Haupt- oder Oberseminaren, speziellen Methoden- oder Statistikübungen und dgl. - im Regelfall jeweils mit Leistungsnachweis - gehören. Es kann aber auch u.a. ein individuelles Lektürepaket oder eine kleine Pilotstudie zur Erprobung einer bisher noch nicht selbsterprobten Methode vereinbart werden, wobei die Ergebnisse dem Betreuungspanel konzise zu berichten sind.

Wahlpflichtveranstaltungen (20 ECTS)

Der Wahlpflichtbereich besteht aus zwei Bereichen, dem Bereich A Wissenschaftliche Kerntätigkeiten: Lehre, Vortrag, Publikation und dem Bereich B Wissenschaftsorganisation und ergänzende Studien. Dabei sind aus Bereich A mindestens 8 ECTS zu erwerben.

A Wissenschaftliche Kerntätigkeiten: Lehre, Vortrag, Publikation

1. Lehre (mit Anleitung und Betreuung durch eine/n erfahrene/n Hochschullehrer/in)
Hier bestehen drei Optionen, die auch mehrfach oder kombiniert gewählt werden können:
a) eine Einzelveranstaltung im Rahmen einer Vorlesung oder dgl. (1-2 Stunden) 1 ECTS-Punkt
b) Abhaltung einer eigenen Lehrveranstaltung, 2 SWS 10 ECTS-Punkte
c) Tutorium 4 ECTS-Punkte
2. Teilnahme an einer wissenschaftlichen Fachtagung
mit eigenem Vortrag 8 ECTS
3. Publikation eines Aufsatzes in einer begutachteten Publikation 10 ECTS
Das Thema von Publikation oder Vortrag kann aus dem Themenkreis der Dissertation stammen. Für die Publikation (z.B. in einer Fachzeitschrift oder einem Sammelband) ist wesentlich, dass sie einem Begutachtungsverfahren unterliegt. Dabei gilt die Annahme des Aufsatzes zur Begutachtung als angemessene Erfüllung der Leistungsanforderung.

B Wissenschaftsorganisation und ergänzende Studien

Im folgenden werden Beispiele für mögliche Leistungen aus diesem Bereich gegeben. Im Prinzip steht es den Promovierenden frei, weitere Möglichkeiten vorzuschlagen. Dabei sind weitere Möglichkeiten immer vorher mit dem Betreuungspanel abzusprechen und werden auf der Basis einer realistischen Schätzung des Arbeitsaufwands angerechnet (30 Stunden = 1 ECTS-Punkt).

Haupt-/Oberseminar (mit Leistungsnachweis) 5 ECTS-Punkte
Reading Group (selbstorganisiert) 2-4 ECTS-Punkte
Teilnahme Vorlesung 1 ECTS-Punkt
Teilnahme Workshop/Symposium 1 ECTS-Punkt
Master Class (2-3 Tage à 6-8 Stunden) 1 ECTS-Punkt
Sprachkurs 2-3 ECTS-Punkte

Workshop zu “Schlüsselqualifikationen”, z.B. 1 ECTS-Punkt
- Rhetorik und Kommunikation
- Wissenschaftliches Schreiben
- Schreiben für die Öffentlichkeit/Wissenschaftsjournalismus
- Didaktik der Hochschullehre
- Zeitmanagement und Organisation
- Interkulturelle Kompetenz
- Bewerbungstraining
- Drittmitteleinwerbung

Organisation einer wissenschaftlichen Fachtagung 2-6 ECTS-Punkte
Anzahl der ECTS-Punkte hängt vom tatsächlichem Arbeitsaufwand ab (Länge der Tagung, Teilnehmerzahl, Anzahl der Ko-Organisatoren etc.).

Praktikum/relevante Berufstätigkeit/Feldforschung 4-12 ECTS-Punkte

Organisation eines Auslandsaufenthaltes 3 ECTS-Punkte
Falls eine Promovendin oder ein Promovend im Verlaufe des bisherigen Studiums noch keinen längeren Auslandsaufenthalt absolviert haben, sollte für das Promotionsstudium ein mindestens drei- bis sechsmonatiger Auslandsaufenthalt geplant werden. Leistungen, die im Rahmen dieses Auslandsaufenthalts erbracht werden, werden auf die im vorliegenden Abs. geforderten Studienleistungen angerechnet. Die Organisation des Auslandsaufenthaltes selbst wird mit 3 ECTS-Punkten angerechnet.

§ 9 Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung

(1) Die/Der Bewerber/in richtet an den Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät einen in deutscher Sprache abgefassten Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung. Der Antrag muss das Thema der Dissertation, deren Erstbetreuer/in sowie das Prüfungsfach benennen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf, der insbesondere über den Studiengang und ggf. über berufliche Tätigkeiten der Bewerberin/des Bewerbers Auskunft gibt,

2. ein Nachweis über den Erwerb von 45 ECTS-Punkten gemäß § 8 Abs. 5,

3. ein Nachweis darüber, dass die Sprachkenntnisse gemäß § 5 Abs. 2 und Anhang A vorliegen,

4. die Dissertation, die noch nicht Gegenstand einer staatlichen oder akademischen Prüfung gewesen ist, in zwei Exemplaren,

5. ggf. ein Verzeichnis der von der/dem Bewerber/in veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten,

6. eine schriftliche Erklärung darüber, dass die/der Bewerber/in die Dissertation selbständig verfasst, alle in Anspruch genommenen Quellen und Hilfsmittel in der Dissertation angegeben und die Dissertation nicht bereits anderweitig als Prüfungsarbeit vorgelegt hat,

7. eine schriftliche Erklärung darüber, ob sich die/der Bewerber/in bereits früher einem Promotionsverfahren unterzogen hat.

§ 10 Zulassung zur Promotionsprüfung

(1) Aufgrund des Antrags und der eingereichten Unterlagen entscheidet der Fakultätsrat über die Zulassung der Bewerberin/des Bewerbers zur Promotionsprüfung.

(2) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn
a)die eingereichten Unterlagen unvollständig sind oder
b)die Voraussetzungen gemäß § 9 nicht erfüllt sind.

(3) Nach der Behebung von Mängeln im Sinne von Abs. 2 kann die/der Bewerber/in den Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung erneut einreichen.

(4) Wird die Zulassung versagt, so ist dies der/dem Bewerber/in schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor dem Erlass der ablehnenden Entscheidung ist der/dem Bewerber/in Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(5) Gegen die ablehnende Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Fakultätsrat nach Rücksprache mit dem Vorstand des Promotionskollegs. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.

§ 11 Dissertation

(1) Die zentrale Leistung der Promovendin/des Promovenden ist die Abfassung einer Dissertation. Hierbei handelt es sich um eine eigenständige wissenschaftliche Arbeit, die in der Regel nicht mehr als 90.000 Wörter umfassen soll (nicht mehr als 120.000 Wörter bei Englisch verfassten Dissertationen).

(2) Die Dissertation muss ein Thema aus einem der in § 3 genannten Promotionsfächer behandeln, das dem Profil des Promotionskollegs entspricht. Sie muss einen selbstständigen, wissenschaftlich beachtenswerten Beitrag zur Fortentwicklung des Fachgebiets, in dem sie erstellt wird, leisten.

(3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. In begründeten Fällen kann der Fakultätsrat Ausnahmen von dieser Regelung zulassen. Die Dissertation muss maschinenschriftlich abgefasst sein.

§ 12 Gutachter/innen

Der Fakultätsrat bestimmt auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstands zwei Gutachter/innen für die eingereichte Dissertation. In der Regel wird eines der beiden Gutachten von der Erstbetreuerin/dem Erstbetreuer der Arbeit erstellt, ein zweites von einer externen Gutachterin/einem externen Gutachter, die/der nicht Mitglied der Westfälische Wilhelms-Universität ist.. Wünschenswert ist die Beteiligung ausländischer Wissenschaftler/innen.
In Sonderfällen kann ein drittes Gutachten von einer/m Professor/in hinzugezogen werden, die/der in der Regel ein Mitglied oder ein/e Angehörige/r der Westfälischen Wilhelms-Universität sein soll.

§ 13 Annahme und Bewertung der Dissertation

(1) Die Gutachter/innen prüfen die Dissertation und berichten darüber dem Vorstand des Promotionskollegs in schriftlichen Gutachten, auf deren Grundlage das Plenum der Lehrenden gegenüber dem Fakultätsrat eine Empfehlung über Annahme oder Ablehnung der Dissertation ausspricht. Die Gutachten sollen innerhalb einer Frist von drei Monaten vorliegen.

(2) Die Gutachter/innen beantragen und begründen die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation. Zugleich schlagen sie ein Prädikat für die Dissertation vor. Dabei gilt folgende Bewertung:
-summa cum laude (1 = mit Auszeichnung)
-magna cum laude (2 = sehr gut)
-cum laude (3 = gut)
-rite (4 = bestanden)

(3) Die Dissertation ist abgelehnt, wenn mindestens zwei Gutachter/innen die Ablehnung vorschlagen.

(4) Die Gutachter/innen können Vorschläge für Auflagen machen, die Dissertation vor der Veröffentlichung in bestimmter Weise zu überarbeiten. Über diese Vorschläge und ggf. eigene weitere Auflagen berät und beschließt das Plenum der Lehrenden.

(5) In allen Fällen wird die Dissertation mit den Gutachten innerhalb der Fakultät für eine Frist von drei Wochen zur Einsichtnahme für alle mit dem Promotionsrecht ausgestatteten Mitglieder der Fakultät ausgelegt. Die Auslage wird auf den Internetseiten des zuständigen Prüfungsamtes bekanntgegeben. Alle Mitglieder sind zur Abgabe einer Stellungnahme befugt. Stellungnahmen sind innerhalb der Auslagefrist anzumelden, sie müssen spätestens vier Wochen nach dieser Anmeldung eingereicht werden.

(6) Die Dissertation ist angenommen, wenn alle Gutachter/innen ihre Annahme vorschlagen und kein anderes mit dem Promotionsrecht ausgestattetes Mitglied der Fakultät die Ablehnung empfohlen hat.

(7) Wird in einem der Gutachten oder durch ein mit dem Promotionsrecht ausgestattetes Mitglied der Fakultät die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen, so entscheidet der Fakultätsrat über die Annahme. Vor der Entscheidung des Fakultätsrates können ein oder zwei zusätzliche Gutachten, ggf. auch von Professorinnen/Professoren anderer Hochschulen, eingeholt werden.

(8) Ist die Dissertation angenommen, so stellt der Fakultätsrat auf der Grundlage der Empfehlung des Plenums der Lehrenden die Bewertung der Dissertation fest. Die Bewertung der Dissertation mit Summa cum laude setzt voraus, dass alle Gutachterinnen/Gutachter dieses Prädikat vorschlagen und das Plenum der Lehrenden diesem Vorschlag zustimmt. Unterscheiden sich die Vorschläge der Gutachterinnen/der Gutachter um mehr als eine Note, wird von der Dekanin/dem Dekan der Philosophischen Fakultät auf Vorschlag der Sprecherin/des Sprechers des Promotionskollegs eine weitere Gutachterin/ein weiterer Gutachterin/Gutachter beauftragt, die/der auf der Basis der Arbeit und aller vorliegenden Gutachten ein Gesamtprädikat vorschlägt.

(9) Wird die Dissertation abgelehnt, so ist dies der Kandidatin/dem Kandidaten unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen die ablehnende Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Fakultätsrat in Absprache mit dem Vorstand des Promotionskollegs. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.

§ 14 Mündliches Abschlusskolloquium

(1) Das Promotionsverfahren wird durch ein maximal 120-minütiges wissenschaftliches Fachgespräch abgeschlossen, bei dem mindestens das Betreuungspanel sowie ein weiteres Mitglied des Plenums der Lehrenden anwesend sind. Das weitere Mitglied führt den Vorsitz. Frageberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Plenums der Lehrenden. Das Kolloquium ist fakultätsöffentlich.

(2) Gegenstand des Abschlusskolloquiums ist ein Thema aus dem weiteren Umfeld der Dissertation, insbesondere methodische Fragen betreffend, das auf Vorschlag des Betreuungspanels vom Plenum der Lehrenden beschlossen wird. Dieses Thema wird der Kandidatin/dem Kandidaten 4-6 Wochen vor dem Abschlusskolloquium mitgeteilt. Die Kandidatin/der Kandidat eröffnet das Kolloquium mit einer maximal 15-minütigen Präsentation zu diesem Thema. Wissenschaftliche Anschlussprojekte und Berufsperspektiven können im Anschluss ebenfalls Gegenstand des Abschlusskolloquiums sein.

(3) Nach Abschluss des Kolloquiums beraten und entscheiden die anwesenden Mitglieder des Plenums der Lehrenden mit einfacher Mehrheit über Bestehen/Nicht-Bestehen der Kandidatin/des Kandidaten. Das Ergebnis wird der Promovendin/dem Promovenden im Anschluss mitgeteilt.

(4) Hat die Kandidatin/der Kandidat schuldhaft den Termin der mündlichen Abschlussprüfung versäumt oder ist sie/er nach Beginn des Abschlusskolloquiums ohne triftige Gründe zurückgetreten, gilt das Abschlusskolloquium als nicht bestanden. Die Gründe für das Versäumnis oder den Rücktritt sind von der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über das Nichtbestehen gemäß Satz 1 trifft die Dekanin/der Dekan der Philosophischen Fakultät. § 13 Abs. 9 gilt entsprechend.

(5) Die Entscheidung über das Nichtbestehen wird der Kandidatin/dem Kandidaten von der Dekanin/dem Dekan der Philosophischen Fakultät mitgeteilt.

(6) Hat die Kandidatin/der Kandidat das Abschlusskolloquium bestanden, so wird ihr/ihm von der Dekanin/dem Dekan der Philosophischen Fakultät eine Bescheinigung ausgestellt, dass die Dissertation angenommen und das Abschlusskolloquium erfolgreich abgeschlossen ist.

(7) Ein nicht bestandenes Abschlusskolloquium kann nur ein Mal binnen achtzehn Monaten wiederholt werden.

(8) Hat die Kandidatin/der Kandidat das Abschlusskolloquium nicht bestanden, so erteilt die Dekanin/der Dekan der Philosophischen Fakultät der Kandidatin/dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch Auskunft über die Wiederholbarkeit und die hierfür einzuhaltende Frist gibt. Der Bescheid über das nicht bestandene Abschlusskolloquium ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen die ablehnende Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Fakultätsrat. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Versäumt die Kandidatin/der Kandidat die Frist, verzichtet sie/er auf die Wiederholung oder besteht sie/er wiederum nicht, so ist die Promotion gescheitert.

§ 15 Gesamtprädikat

Ist die Dissertation angenommen und bewertet sowie das Abschlusskolloquium bestanden, ist die Promotionsprüfung insgesamt bestanden. Die Dekanin/der Dekan der Philosophischen Fakultät stellt die gemäß § 13 Abs. 8 festgesetzte Note der Dissertation als Gesamtprädikat der Promotionsprüfung fest.

§ 16 Ungültigkeit der Promotionsleistungen

Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, dass die Kandidatin/der Kandidat beim Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen zur Promotionsprüfung oder bei den Promotionsleistungen eine Täuschung begangen hat oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren irrtümlich angenommen worden sind, so können die Promotionsleistungen durch den Beschluss des Fakultätsrates für ungültig erklärt werden. § 10 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 17 Abschluss des Promotionsverfahrens

(1) Die Dissertation darf erst veröffentlicht werden, wenn der Fakultätsrat sie im Benehmen mit der Erstbetreuerin/dem Erstbetreuer für druckreif erklärt hat und etwaige Auflagen gemäß § 13 Abs. 4 erfüllt sind. Auf Antrag der Promovendin/des Promovenden kann der Fakultätsrat gestatten, die Dissertation in einer Fremdsprache zu veröffentlichen.

(2) Die Dissertation soll innerhalb von zwei Jahren nach Bestehen der Prüfung in gedruckter oder vervielfältigter Form veröffentlicht werden. In Ausnahmefällen kann die Frist gemäß Satz 1 verlängert werden. Hierüber entscheidet auf Antrag des Prüflings der Fakultätsrat. Wird die Frist von der Promovendin/dem Promovenden schuldhaft nicht eingehalten, erlöschen alle durch die Promotionsleistungen erworbenen Rechte.

(3) Wird die Dissertation gedruckt, so muss sie eine Mindestauflage von 150 Exemplaren haben und über den Buchhandel erhältlich sein. Sie muss auf der Rückseite des Titelblatts als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes ausgewiesen sein. Von gedruckten Dissertationen muss die/der Doktorand/in sechs Pflichtexemplare einreichen. Wird die Dissertation in sonstiger Weise vervielfältigt, sind 107 Pflichtexemplare einzureichen.

(4) Die Dissertation kann auch in einer elektronischen Version abgeliefert werden, die mit der vom Fakultätsrat zur Veröffentlichung freigegebenen Arbeit übereinstimmt. Datenformat, Datenträger und Nutzungsrechte sind mit der Universitäts- und Landesbibliothek abzustimmen. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 gelten entsprechend; es ist eine schriftliche Bestätigung der Universitäts- und Landesbibliothek über die Ablieferung der Arbeit in einer elektronischen Form beizufügen.

(5) Ist den Abs. 1 und 2 Genüge getan, so hat die Kandidatin/der Kandidat die Promotionsleistungen erfüllt. Es wird eine Promotionsurkunde ausgestellt. Die Urkunde enthält das Thema der Dissertation sowie den Vermerk, dass die Promotion im Rahmen des Promotionskollegs Empirische und Angewandte Sprachwissenschaft stattgefunden hat. Sie wird auf den Tag des Abschlusskolloquiums datiert, von der Dekanin/dem Dekan der Philosophischen Fakultät unterzeichnet und der Kandidatin/dem Kandidaten übergeben. Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde erhält die Kandidatin/der Kandidat das Recht, den Doktorgrad zu führen.

(6) Zusätzlich zur Promotionsurkunde erhalten Absolventinnen und Absolventen des Promotionskollegs eine ausführliche Auflistung der von ihnen erbrachten Studienleistungen.

(7) Die bewerteten Originalexemplare der Dissertation werden den Absolventinnen und Absolventen endgültig nach Abschluss des Promotionsverfahrens gemäß Abs. 5 ausgehändigt.

§ 18 Entziehung des Doktorgrads

(1) Der Doktorgrad ist durch Beschluss des Fakultätsrates zu entziehen, wenn der Fakultätsrat festgestellt hat, dass der Grad durch Täuschung erworben wurde oder dass wesentliche Voraussetzungen für seine Verleihung irrtümlich angenommen worden sind.

(2) Der Fakultätsrat kann darüber hinaus den Doktorgrad entziehen, wenn die/der Promovierte
a)wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt worden ist oder
b)wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung die wissenschaftliche Qualifikation oder der Doktorgrad missbraucht worden sind.

(3) Vor der Beschlussfassung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 14 Abs. 8 gilt entsprechend.

§ 19 Inkrafttreten der Ordnung

(1) Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1.10.2008 in Kraft.
(2) Diese Ordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität veröffentlicht.

Anhang A

Fachspezifische Sprachkenntnisse für die Zulassung zum Promotionsverfahren

Die für die Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß § 5 Abs. 2 nachzuweisenden Sprachkenntnisse werden nachfolgend fachspezifisch aufgeführt. Fehlende Sprachkenntnisse können während des Aufbaustudiengangs nachgeholt werden. Soweit funktionale Sprachkenntnisse gefordert sind, werden diese durch den Nachweis von drei Jahren Schulunterricht in der betreffenden Sprache oder dazu äquivalenten Kenntnissen nachgewiesen. Die notwendigen Feststellungen, auch über mögliche gleichwertige Nachweisformen, trifft der Fakultätsrat, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Fachvertreters der geforderten Sprache.

1.Allgemeine Sprachwissenschaft

 -funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und zwei weiteren Fremdsprachen; besonders erwünscht sind dabei Kenntnisse in einer nicht-indoeuropäischen Sprache

2.Sprachlehrforschung/ Applied Linguistics

-funktionale Sprachkenntnisse in drei Fremdsprachen (Englisch, typologische Kontrastsprache, eine Fremdsprache freier Wahl)

3.Germanistische Sprachwissenschaft

-funktionale Sprachkenntnisse in zwei Fremdsprachen

4.Englische Philologie

-funktionale Sprachkenntnisse in zwei Fremdsprachen (außer Englisch); besonders erwünscht sind dabei Kenntnisse in einer nicht-indoeuropäischen Sprache

5.Romanische Philologie (Schwerpunkt Französisch)

-Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
-funktionale Sprachkenntnisse in der zweiten romanischen Sprache und in Englisch

6.Romanische Philologie (Schwerpunkt Italienisch)

-Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
-funktionale Sprachkenntnisse in der zweiten romanischen Sprache und in Englisch

7.Romanische Philologie (Schwerpunkt Spanisch)

-Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
-funktionale Sprachkenntnisse in der zweiten romanischen Sprache und in Englisch

8.Niederländische Philologie

-funktionale Sprachkenntnisse in zwei Fremdsprachen außer Niederländisch

9.Nordische Philologie/Skandinavistik

-Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums
-funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und einer weiteren, bevorzugt skandinavischen, Fremdsprache

10.Slavische Philologie

 -Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums
 -funktionale Sprachkenntnisse in zwei weiteren nichtslavischen Fremdsprachen (darunter in der Regel Englisch)

11.Ägyptologie

-funktionale Sprachkenntnisse in Altgriechisch
-Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums (Nachweis durch Reifeprüfung oder eine gleichwertige Prüfung)
-funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch

12.Koptologie

-funktionale Sprachkenntnisse in Koptisch, Altgriechisch, Latein, Englisch, Französisch

13.Arabistik und Islamwissenschaft

 -gute Kenntnisse des klassischen und modernen Arabisch (einschließlich der Umgangssprache)
 -funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch

14.Indogermanische Sprachwissenschaft

-Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums (Nachweis durch Reifeprüfung oder eine gleichwertige Prüfung)
-Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums (Nachweis durch Reifeprüfung oder eine gleichwertige Prüfung)
-funktionale Sprachkenntnisse des Altindischen
-funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch

15.Griechische Philologie

-Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums (Nachweis durch Reifezeugnis oder durch gleichwertige Prüfung)
 -funktionale Sprachkenntnisse in zwei modernen Fremdsprachen

16.Byzantinistik

-Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums (Nachweis durch Reifeprüfung oder eine gleichwertige Prüfung)
-Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums (Nachweis durch Reifeprüfung oder eine gleichwertige Prüfung)
-Neugriechischkenntnisse gem. Studienordnung
-funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch

17.Lateinische Philologie

-Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums
-funktionale Sprachkenntnisse in zwei modernen Fremdsprachen

18.Lateinische Philologie des Mittelalters und der Neuzeit

-Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
-funktionale Sprachkenntnisse in zwei weiteren europäischen Fremdsprachen (in der Regel Englisch und Französisch)

19.Psychologie

-funktionale Sprachkenntnisse in Englisch

20.Ethnologie

-funktionale Sprachkenntnisse in Englisch, einer weiteren europäischen Fremdsprache und einer außereuropäischen Fremdsprache