Rechtsparagraph
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RECHTLICHES

Wenn Sie mit der fortschreitenden oder plötzlichen Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen konfrontiert werden, ist es wichtig zu wissen, welche Rechte Sie haben und was bei einer Freistellung zu beachten ist.

Familienpflegezeit

Zum 01. Januar 2015 ist das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)  in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist die verbesserte Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege. Eine pflegebedingte Erwerbsunterbrechung soll auf diesem Weg vermieden werden.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit. Eine dafür erforderliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung besteht an der WWU derzeit nicht.

Im Rahmen der Familienpflegezeit ist es Beschäftigten möglich, die wöchentliche Arbeitszeit bis zu einem Mindestumfang von 15 Stunden für die Dauer von höchstens 24 Monaten zur häuslichen Pflege eines pflegbedürftigen nahen Angehörigen oder für die Betreuung eines/einer pflegebedürftigen minderjährigen nahen Angehörigen zu reduzieren. Das Gehalt reduziert sich zunächst entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit. Eine Aufstockung erfolgt durch ein zinsloses Darlehen, welches bei dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAfzA) gestellt werden kann. Es deckt grundsätzlich die Hälfte des fehlenden Nettogehaltes ab und dient somit der Abmilderung des Einkommensausfalls. Ein niedrigeres Darlehen ist auch möglich, die Mindesthöhe beträgt jedoch 50 Euro monatlich. Die Rückzahlung der Entgeltaufstockung erfolgt, wenn Arbeitnehmende nach der Pflegeperiode wieder vollständig an den Arbeitsplatz zurückkehren. Beschäftigte genießen während der Familienpflegezeit und Nachpflegezeit besonderen Kündigungsschutz.

Das Familienpflegezeitgesetz gilt nicht für Beamtinnen und Beamte. Sie sind nach den Bestimmungen des § 16 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung berechtigt, eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung, zu beantragen. Daneben besteht nach dem LBG der Anspruch auf Urlaub und/oder Teilzeitbeschäftigung, Pflegezeit und sonstige Freistellungen.

Pflegezeitgesetz

Das Pflegezeitgesetz eröffnet Arbeitnehmern und Auszubildenden die Möglichkeit, sich bis zu sechs Monaten vollständig oder teilweise freistellen zu lassen, um pflegebedürftige Angehörige in häuslicher Umgebung zu betreuen. Die Beantragung eines zinslosen Darlehens beim Bundesamt für Familien und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAfzA) ist ebenfalls ab dem 01. Januar 2015 für die Dauer der Freistellung möglich. Darüber hinaus haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf eine kurzzeitige Freistellung von bis zu zehn Arbeitstagen, die sie zur Organisation einer bedarfsgerechten Pflege nutzen können. In jedem Fall bleiben sie sozialversichert. In dieser Zeit kann bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen Lohnersatz über das Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden.

Beamtinnen und Beamte können gemäß §16 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung

1. dem Dienst bis zu zehn Arbeitstagen fernbleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung) oder

2. vom Dienst teilweise oder vollständig freigestellt werden bis zur Dauer von maximal

a) sechs Monaten (Pflegezeit, Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger Angehöriger) oder

b) drei Monate (Begleitung letzte Lebensphase).

Studierende ist es möglich, sich im Studium aufgrund der Pflege von Angehörigen beurlauben zu lassen.

Bei weiterem Informationsbedarf sind entsprechende Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen hier zu finden.