Leistungsanspruch der Pflegebedürftigen
Pflegebedürftigen stehen laut Gesetz festgelegte Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zu. Wichtig für diese Pflegeleistungen ist die offizielle Zuordnung des Pflegebedürftigen zu einem der fünf Pflegegrade. Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Modulen Mobiliät, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Punkte vergeben: Je schwerwiegender die Beeinträchtigung desto höher die Punktzahl.
Werden Pflegebedürftige in ihrem eigenen Haushalt durch zugelassene Pflegedienste betreut, so besteht ein Anspruch auf Pflegesachleistungen. Die Hilfen der professionellen Pflegekräfte umfassen die Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Der Betrag der erbrachten Dienstleistungen wird an die entsprechenden Leistungserbringer ausgezahlt.
Wenn Pflegebedürftige durch Angehörige oder Freunde gepflegt werden, erhalten sie Pflegesachleistungen. Der Geldbetrag wird monatlich an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Pflegebedürftige, die ausschließlich diese Leistungen beziehen, sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen einen Pflegeeinsatz oder Pflegeberatungseinsatz durch eine Pflegefachkraft oder eines Pflegeberaters/einer Pflegeberaterin in Anspruch zu nehmen.
Liegen die übernommenen Kosten für den Pflegedienst laut Pflegegrad unter dem Höchstsatz, so kann ein anteiliges Pflegegeld gewährt werden.
Ist die häusliche Pflege nicht möglich oder kommt nicht in Betracht, haben Pflegebedürftige ein Recht auf vollstationäre Pflege in einem Seniorenheim. Die Pflegekasse übernimmt die Finanzierungen der pflegerischen Aufwendungen, sozialen Betreuung und Behandlungspflege. Alle weiteren Kosten wie Unterkunft und Verpflegung übernimmt der Pflegebedürftige selbst.
Die Zahlungen der Pflegekassen gelten nicht als Einkommen des Pflegebedürftigen und sind deshalb steuerfrei. Leitet der/die Versicherte sie an die pflegende Person weiter, ist dies ebenfalls nicht als Einkommen anzurechnen. Die Zahlung erfolgt immer im Voraus für den Folgemonat.
Beziehen Freunde und Bekannte Pflegegeld für die Pflege und beziehen gleichzeitig Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe, so wird das Pflegegeld als Einkommen angerechnet.