noch:

V E R F A S S U N G  der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1999

Artikel
  Inhaltsübersicht
I. Rechtsstellung und Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität
II. Mitglieder und Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität
III. Allgemeine Bestimmungen über Gremien, Wahlen und Verfahren
IV. Zentrale Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen / Funktionsträger der Westfälischen Wilhelms-Universität
V. Die Fachbereiche
VI. Zentrale Einrichtungen
VII. Hochschulmedizin
VIII. Haushaltswesen
IX. Studierende und Studierendenschaft
X. Das wissenschaftliche Personal
XI. Änderung der Verfassung
XII. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Fortgeltung bisherigen Rechts 98
Wahlen und Bildung der Organe und Gremien 99
Inkrafttreten und Veröffentlichung der Verfassung 100


 

XII.   Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 98
Fortgeltung bisherigen Rechts

Die Überleitung des wissenschaftlichen Personals richtet sich nach den §§ 119 und 124 UG.

Artikel 99
Wahlen und Bildung der Organe und Gremien

Die von dieser Verfassung vorgesehenen Organe und Gremien sind unverzüglich nach Inkrafttreten der Verfassung zu wählen und zu bilden.

Artikel 100
Inkrafttreten und Veröffentlichung der Verfassung

Diese Verfassung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft.




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Hans-Joachim Peter
Email: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB91301L
Datum: 1999-09-03